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Bundesgerichtshof
Urt. v. 12.01.1960, Az.: VI ZR 220/58

Vorfahrtberechtiger; Verzicht auf Vorfahrt; Verzichtswille; Vorfahrt

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
12.01.1960
Aktenzeichen
VI ZR 220/58
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1960, 10333
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OLG Düsseldorf - 13.11.1958

Fundstellen

  • DAR 1960, 137
  • DB 1960, 495
  • MDR 1960, 487-488 (Volltext mit amtl. LS)
  • NJW 1960, 821 (Volltext mit amtl. LS) "hier: Nichtnamhaftmachen von Zeugen"
  • VRS 18, 249

Redaktioneller Leitsatz

Bringt der Berechtigte den Verzichtswillen in unmißverständlicher Weise zum Ausdruck, so kann ein tatsächlicher Verzicht auf die Vorfahrt angenommen werden.

In dem Rechtsstreit
hat der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs
auf die mündliche Verhandlung vom 12. Januar 1960
unter Mitwirkung
des Senatspräsidenten Dr. Engels und
der Bundesrichter Hanebeck, Dr. Bode, Dr. Hauß und Heinrich Meyer
für Recht erkannt:

Tenor:

Die Revision des Klägers und die Anschlußrevision der Beklagten gegen das Urteil des 1. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Düsseldorf vom 13. November 1958 werden zurückgewiesen.

Von den Kosten der Revisionsinstanz werden dem Kläger vier Neuntel und den Beklagten fünf Neuntel auferlegt.

Tatbestand

1

Am 12. März 1957 befuhr der Kläger mit seinem Ford-Personenwagen die H.straße in W. in östlicher Richtung. An der rechtwinkligen Kreuzung mit der von Norden einmündenden Ho.straße und der nach Süden weiterführenden G.straße stieß er mit einem aus Richtung Nord kommenden, vom Zweitbeklagten geführten Straßenbahnwagen der Erstbeklagten zusammen. Die H.straße war durch Verkehrszeichen nach Bild 52 der Anlage zur Straßenverkehrsordnung als Vorfahrtstraße gekennzeichnet, auf der Horather- und G.strasse standen vor der Kreuzung Dreiecksschilder nach Bild 30 der Anlage. Auf der H.straße waren außerdem Warnkreuze nach Bild 4 f der Anlage angebracht. Das dem Linienverkehr dienende Gleis der Straßenbahn war von der Kreuzung ab nach Süden entlang der G.straße auf einem besonderen Bahnkörper verlegt. Als sich der Kläger der Kreuzung näherte, fuhr vor ihm ein Personenwagen Opel-Kapitän. Dieser bog nach rechts in die Q.straße ab, der Kläger fuhr geradeaus über die Schienen weiter. Als er die Schienen mit etwa zwei Drittel seines Wagens überquert hatte, stieß der Straßenbahnwagen mit seinem Vorderteil gegen den linken hinteren Teil des Kraftwagens.

2

Der Kläger verlangt mit der Klage Ersatz seines Sachschadens in Höhe von 798,75 DM. Er hat geltend gemacht, der Straßenbahnwagen sei auf Grund der Beschilderung an der Kreuzung ihm gegenüber wartepflichtig gewesen. Das Warnkreuz sei nicht geeignet gewesen, einen Vorrang der Straßenbahn zu begründen, zumal diese keinen eigenen Bahnkörper beiderseits der Kreuzung habe. Darüber hinaus habe er aus dem Verhalten des Zweitbeklagten entnehmen müssen, daß dieser das Vorfahrtsrecht der Verkehrsteilnehmer auf der H.straße beachten, zumindest ein ihm etwa selbst zustehendes Vorrecht nicht in Anspruch nehmen werde. Der Zweitbeklagte habe nämlich, um den Verkehr auf der H.straße, also auch ihn, den Kläger, vorbeizulassen, seinen Wagen auf der Kreuzung angehalten, als dieser mit seiner Spitze bereits auf ein Drittel in die Kreuzung eingefahren gewesen sei. Es selbst habe an der Kreuzung seine Fahrt fast bis zum Stillstand verlangsamt. Erst nach Anhalten des Straßenbahnwagens habe er seine Fahrt fortgesetzt. Der Zweitbeklagte sei dann aber unerwartet wieder angefahren, als der Kläger mit dem vorderen Teil seines Kraftwagens über die Schienen hinweggefahren sei. Die Beklagten haben Klageabweisung beantragt. Sie vertreten die Auffassung, der Zweitbeklagte sei an der Kreuzung bevorrechtigt gewesen. Er habe vor der Kreuzung kurze Zeit angehalten mit Rücksicht auf zwei andere Fahrzeuge, die aus westlicher Richtung auf der H.straße herangekommen seien. Von diesen beiden Fahrzeugen sei das eine in die Ho.straße, das andere in die G.straße eingebogen, ohne den Gleiskörper der Straßenbahn zu berühren. Darauf habe der Zweitbeklagte zum Überqueren der Kreuzung angesetzt. Plötzlich sei dann der Kläger mit schneller Fahrt herangekommen und habe versucht, noch vor der bereits in Fahrt befindlichen Straßenbahn über die Kreuzung zu kommen.

3

Das Landgericht hat zu einem Viertel die Klage dem Gründe nach für gerechtfertigt erklärt.

4

Auf die Berufung des Klägers hat das Oberlandesgericht die Klage zu zwei Dritteln dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt.

5

Mit der vom Oberlandesgericht zugelassenen Revision beantragt der Kläger, den Klageanspruch in vollem Umfang für gerechtfertigt zu erklären.

6

Die Beklagten erstreben mit der Anschlußrevision die Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils.

7

Beide Parteien bitten um Zurückweisung der Revision der Gegenseite.

Entscheidungsgründe

8

1.

Das Berufungsgericht geht ohne Rechtsirrtum davon aus, daß nach § 3 a Abs. 2 StVO der Straßenbahn an dem Bahnübergang der Vorrang vor dem Kläger zugestanden hat. Nach dieser Vorschrift hat die Straßenbahn den Vorrang vor dem übrigen Verkehr, wenn die Bahn an dem Übergang auf besonderem Bahnkörper verlegt ist und der Bahnübergang mit Warnkreuzen gekennzeichnet ist. Entgegen der Meinung der Revision wird hier nicht gefordert, daß das Straßenbahngleis auf der Kreuzung auf besonderem Bahnkörper verlegt ist. Die Vorschrift verlangt nur eine Verlegung auf besonderem Bahnkörper an dem Bahnübergang. Der Begriff des Bahnübergangs besagt lediglich, daß es sich um eine Stelle handelt, an der die Bahn eine Straße überquert.

9

Die Formulierung "wenn die Bahn an dem Übergang auf besonderem Bahnkörper verlegt ist" zwingt auch nicht zu der Auslegung, der besondere Bahnkörper müsse auf beiden Seiten vorhanden sein und es genüge nicht, wenn lediglich an einer Seite des Übergangs ein besonderer Bahnkörper vorhanden ist. Gegen diese enge Auslegung spricht die Allgemeine Verwaltungsvorschrift zu § 3 a StVO, die in Absatz III ausdrücklich bestimmt, die Verkehrsregelung nach § 3 a StVO könne auch dann angewendet werden, wenn die Gleise auf der einen Seite des Bahnübergangs in die Fahrbahn eingebettet sind. Die Allgemeine Verwaltungsvorschrift stellt zwar lediglich eine innerdienstliche Anweisung für die Verkehrs behörden und nicht eine allgemein verbindliche Rechtsvorschrift dar. Sie gewinnt aber dadurch an Gewicht, daß sie ebenso wie der neue § 3 a StVO vom Bundesverkehrsminister erlassen worden ist, und zwar an demselben Tage, - am 29. März 1956 - an dem der Verkehrsminister die Neufassung der Straßenverkehrsordnung bekannt gegeben hat. Daraus ist zu folgern, daß der Gesetzgeber den § 3 a StVO in diesem Sinne verstanden wissen wollte und der Auffassung war, das hinreichend deutlich in der Fassung des § 3 StVO zum Ausdruck gebracht zu haben.

10

Gegen eine enge Auslegung spricht vor allem folgende Erwägung: Nach § 3 a Abs. 2 Nr. 2 StVO wird der Vorrang der Straßenbahn nicht allgemein, sondern erst im Einzelfalle durch die Aufstellung von Warnkreuzen begründet. Die Aufstellung darf nach § 3 Abs. 5 StVO nur auf Anordnung der Straßenverkehrsbehörden mit Zustimmung der beteiligten obersten Landesbehörden erfolgen. Diese Regelung gewährleistet in hohem Grade, eine sorgfältige Prüfung der Verkehrsverhältnisse und -bedürfnisse und gestattet daher eine weite Auslegung der Voraussetzungen für die Verkehrsregelung nach § 3 a StVO gerade im Interesse der Sicherheit des Verkehrs. Für den Vorrang der Straßenbahn genügt es danach entgegen der Meinung der Revision, wenn sie nur an einer Seite des mit Warnkreuzen versehenen Übergangs auf besonderem Bahnkörper verlegt ist (ebenso Müller, Straßenverkehrsrecht 20. Aufl. Bem. 4 zu § 3 a StVO; Floegel/Hartung, Straßenverkehrsrecht 11 B Aufl. Bem. 2 b zu § 3 a StVO; OLG Hamm VES 12, 137). Eine entgegenstehende Meinung im Schrifttum ist nicht ersichtlich. Die Entscheidung des erkennenden Senats vom 30. 12.1955 (VI ZR 264/54) = VRS 10, 413 steht ebenfalls nicht entgegen. Ihr lag ein anderer Sachverhalt zugrunde, der nach § 42 BOStrab a.F. zu entscheiden war. Diese Vorschrift ist aber nach Inhalt und Wortlaut weitgehend von § 3 a StVO verschieden.

11

2.

Das Berufungsgericht hält trotz des Vorrangs der Straßenbahn ein Verschulden des Zweitbeklagten für gegeben. Es führt aus, der Kläger habe sich für seine Behauptung, der Zweitbeklagte habe auf der Kreuzung angehalten, um den sich nähernden Fahrzeugverkehr vorbeizulassen, auf zwei. Zeugen berufen, deren Namen und Anschriften nur den Beklagten bekannt seien. Der Aufforderung des Klägers, die beiden Zeugen zu benennen, seien sie nicht nachgekommen. Die für ihre Weigerung vorgebrachten Gründe seien nicht stichhaltig. Das berechtige zu dem Schluß, daß die beiden Zeugen Angaben zu Lasten der Beklagten hätten machen können und daß die Beklagten nur aus diesem Grunde die Anschriften der Zeugen nicht mitgeteilt hätten. Auf Grund des weigerlichen Verhaltens der Beklagten werde als bewiesen angesehen, daß der Zweitbeklagte auf der Kreuzung angesichts der sich nähernden Kraftwagen seinen Straßenbahnwagen angehalten und dadurch den Eindruck erweckt habe, er wolle diese Fahrzeuge vor sich passieren lassen. Unter Berücksichtigung der Aussage des Fahrers des Opel-Kapitän sei davon auszugehen, daß der Kläger in kurzer Entfernung hinter dem Opel-Kapitän auf die Kreuzung zugefahren sei und daß der Zweitbeklagte zu diesem Zeitpunkt mit dem Straßenbahnwagen auf der Kreuzung gehalten habe. Bei dieser Sachlage hätte der Zweitbeklagte nicht mehr darauf vertrauen dürfen, daß der Kläger das Vorrecht der Straßenbahn beachten werde. Sein Verschulden sei darin zu erblicken, daß er entgegen dem anfänglich abwartenden Verhalten den Straßenbahnwagen trotz des sich nähernden Personenwagens in Bewegung gesetzt habe.

12

Die Anschlußrevision meint, das Berufungsgericht habe die Feststellung, daß der Zweitbeklagte auf der Kreuzung gehalten habe, nicht aus der Weigerung der Beklagten, herleiten dürfen, die beiden Unfallzeugen namhaft zu machen. Diese Beweiswürdigung widerspreche dem Grundsatz, daß keine Partei gehalten sei, ihrem Gegner die Waffen in die Hand zu geben. Die Wahrheitspflicht habe nicht den Sinns dem Gegner die Beweislast abzunehmen.

13

Die Rüge ist unbegründet. Nach § 286 ZPO hat als Grundlage der Beweiswürdigung nicht nur das Ergebnis einer etwaigen Beweisaufnahme, sondern der gesamte Inhalt der Verhandlungen zu dienen. Das Gericht hat daher auch die Handlungen, Erklärungen und Unterlassungen einer Partei, nach seiner freien Überzeugung zu würdigen, namentlich auch die Verweigerung einer Antwort oder Auskunft sowie die Vorenthaltung von Beweismitteln (vgl. Stein-Jonas-Schönke 18. Aufl. § 286 ZPO Anm. II 1; Baumbach 24. Aufl. § 286 ZPO Anm. 2 A). Entsprechend diesen Grundsätzen kann der Richter nach einhelliger Meinung in Schrifttum und Rechtsprechung z.B. auf dem Gebiet des Augenscheinsbeweises aus der Weigerung einer Partei, das Augenscheinsobjekt bereitzustellen, in freier Würdigung Schlüsse zum Nachteil der Partei ziehen, auch wenn diese zur Vorlage gesetzlich nicht verpflichtet ist. Ein solcher Schluß ist insbesondere dann rechtlich möglich, wenn die Partei keine Gründe anzugeben vermag, die nach den auch im Prozeßrecht geltenden Grundsätzen von Treu und Glauben (BGH Urteil vom 20. November 1952 - IV ZR 204/52 = JZ 1953, 153) ihre Weigerung berechtigt erscheinen lassen (vgl. Stein-Jonas-Schönke 18, Aufl. Vorbem, IV 3 vor § 371 ZPO; Baumbach 24. Aufl. Übersicht 3 B vor § 371 ZPO; - RGZ 63, 408, 410).

14

Der erkennende Senat hat in der Entscheidung vom 16. April 1955 (VI ZR 72/54) = LM § 282 ZPO Nr. 2 ausgesprochen, daß Lücken in der Beweisführung zu Lasten der nicht beweispflichtigen Partei - eines Arztes - zu gehen hatten, weil dieser ein von ihm in einer Operationswunde zurückgelassenes und später herausoperiertes Tupferstück, obwohl er dessen Beweiserheblichkeit als Augenscheinsobjekt in einem zu erwartenden Prozeß erkennen mußte, nicht verwahrt hatte und daher zu seiner Vorlegung außerstande war. Der Senat hat eine schuldhafte Beweisvereitelung angenommen, obwohl für den Arzt keine gesetzlich normierte Pflicht zur Vorlegung des Tupferstücks bestand.

15

Was aber für die Verweigerung der Bereitstellung eines Augenscheinsobjekts gilt, muß auch für die Weigerung der nicht beweispflichtigen Partei gelten, die nur ihr, nicht aber dem Beweisführer bekannte Anschrift eines Unfallzeugen mitzuteilen. Das Berufungsgericht hat zutreffend dargelegt, daß den Beklagten kein triftiger Grund zur Seite stand, die Angabe der Anschriften zu verweigern. Das Berufungsgericht hat daher ohne Rechtsverstoß die Weigerung der Beklagten zu ihren Ungunsten würdigen können. Der aus der. Weigerung gezogene Schluß auf die Wahrheit der Behauptung des Klägers lag umso näher, als der Zweitbeklagte selbst bei seiner Parteivernehmung ausgesagt hat, er sei mit der Spitze seines Wagens schon etwa ein Drittel auf der Straße gewesen, als er nach dem Abbremsen wieder weitergefahren sei. Die Beweiswürdigung des Berufungsgerichts ist danach aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden.

16

3.

Das Berufungsgericht bejaht ein Mitverschulden des Klägers aus folgenden Erwägungen: Der Kläger habe das Vorrecht der Straßenbahn nach § 3 a StVO schuldhaft verletzt. Er hätte nicht ohne weiteres, weil an seiner Fahrbahn das Vorfahrtzeichen gestanden habe, unbekümmert um das Warnkreuz annehmen dürfen, er sei auch der Straßenbahn gegenüber vorfahrtsberechtigt. Das habe er aber nach seinem eigenen Vorbringen getan. Er hätte das Warnkreuz beachten müssen, zumindest nicht bedenkenlos von einem eigenen Vorfahrtsrecht ausgehen dürfen. Angesichts der auf der Kreuzung befindlichen Straßenbahn hätte er seine Fahrweise so einrichten müssen, daß er sein Fahrzeug sofort zum Halten bringen konnte, sobald die Straßenbahn sich in Bewegung setzte. Dieser Pflicht habe er nicht genügt und damit schuldhaft gegen §§ 1, 3 a, 9 Abs. 1 StVO verstoßen.

17

Die Revision meint, ein Verschulden des Klägers sei auch dann zu verneinen, wenn man von einem Vorrecht der Straßenbahn nach § 3 a StVO ausgehe. Das Berufungsgericht habe als erwiesen angesehen, daß der Zweitbeklagte auf der Kreuzung angesichts der sich nähernden Kraftwagen angehalten und dadurch den Eindruck erweckt habe, er wolle die sich der Kreuzung nähernden Fahrzeuge passieren lassen. In diesem Verhalten des Zweitbeklagten habe eine Verständigung mit dem Kläger gelegen, daß er diesen vor der Straßenbahn passieren lasse. Der Kläger habe die Bereitschaftserklärung des Zweitbeklagten dadurch angenommen, daß er weitergefahren sei. Diese Verständigung sei an die Stelle der gesetzlichen Vorfahrtregelung getreten.

18

Die Rüge ist nicht gerechtfertigt. Ein Verzieht auf die Vorfahrt kann nur dann angenommen werden, wenn der Berechtigte den Verzichtswillen in unmißverständlicher Weise zum Ausdruck bringt. Ein kurzes, oft auf Vorsicht beruhendes Anhalten des Bevorrechtigten kann nicht ohne weiteres als Verzicht gewertet werden (BGH Urteil vom 5.11.1957 (VI ZR 248/56) = NJW 1958, 259 - LM § 13 StVO Nr. 14; Urteil vom 14.10.1953 (VI ZR 305/52) = VRS 5, 588; Floegel/Hartung, Straßenverkehrsrecht 11. Aufl. § 13 StVO Bem. 4 e TZ. 22). Das Berufungsgericht hat zu dieser Frage zwar nicht ausdrücklich Stellung genommen. Nach seinen gesamten Ausführungen hat es aber die vorstehend dargelegten Voraussetzungen für einen Verzicht des Zweitbeklagten auf seinen Vorrang ersichtlich nicht für gegeben erachtet. Das Berufungsgericht nimmt lediglich an, der Zweitbeklagte habe durch sein Anhalten den Eindruck erweckt, er wolle die sich nähernde, Fahrzeuge vor sich passieren lassen. Daraus ist zu schließen, daß es die Überzeugung von einem unmißverständlich zum Ausdruck gebrachten Verzichtswillen des Zweitbeklagten nicht gewonnen hat. Die Auffassung des Berufungsgerichts, das sorglose Überqueren des Bahnübergangs durch den Kläger unter Mißachtung des aufgestellten Warnkreuzes sei als Fahrlässigkeit zu werten, läßt ebenfalls keinen Rechtsirrtum erkennen (vgl. BGH Urt. v. 30.9.1958 - VI ZR 193/57 = LM § 13 StVO Nr. 15).

19

Die Revision sowie die Anschlußrevision erweisen sich danach als unbegründet. Beide Rechtsmittel waren daher mit der Kostenfolge aus §§ 92, 97 ZPO zurückzuweisen.

Engels
Hanebeck
Dr. Bode
Bundesrichter Dr. Hauß ist beurlaubt. Engels
Heinrich Meyer