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Bundesgerichtshof
Urt. v. 05.11.1957, Az.: VI ZR 248/56

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
05.11.1957
Aktenzeichen
VI ZR 248/56
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1957, 13939
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OLG Stuttgart - 10.08.1956
OLG Stuttgart - 14.08.1956
Landgerichts Heilbronn - 19.09.1955
Landgerichts Heilbronn - 20.09.1955

Fundstellen

  • DB 1957, 1265 (Volltext mit amtl. LS)
  • MDR (Beilage) 1958, B 8-B 9 (amtl. Leitsatz)
  • NJW 1958, 259-260 (Volltext mit amtl. LS u. Anm.)

Prozessführer

des Hans B. in Z. Krs. H. D.straße,

Prozessgegner

Georg R. in H. a.N., C.straße ...,

Amtlicher Leitsatz

Hält ein Vorfahrtberechtigter mit seinem Kraftfahrzeug kurz an einer Einmündung in eine andere Straße an, so verliert er damit sein Vorrecht nicht. Er muß jedoch nunmehr beim Einfahren in die kreuzende Straße besonders vorsichtig sein und auch das Verhalten der an sich wartepflichtigen Verkehrsteilnehmer prüfen, da sein Anhalten bei diesen möglicherweise die irrige Vorstellung erwecken konnte, er werde das Vorfahrtrecht nicht ausnutzen.

hat der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 5. November 1957 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Prof. Dr. Meiß und der Bundesrichter Dr. Kleinewefers, Dr. Engels, Hanebeck und Dr. Bode

für Recht erkannt:

Tenor:

Auf die Revision des Beklagten wird das den Parteien anstelle der Verkündung am 10. und 14. August 1956 zugestellte Urteil des 2. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Stuttgart teilweise aufgehoben und wie folgt neu gefaßt:

Die Berufung des Klägers und die Berufung des Beklagten gegen das den Parteien anstelle der Verkündung am 19. und 20. September 1955 zugestellte Urteil der 1. Zivilkammer des Landgerichts Heilbronn werden zurückgewiesen.

Die Kosten der Berufungsinstanz werden gegeneinander aufgehoben.

Die Kosten der Revision werden dem Kläger auferlegt.

Von Rechts wegen

Tatbestand:

1

Der Kläger fuhr am 3. Mai 1953 gegen 15 Uhr bei hellem sonnigem Wetter mit seinem Motorrad (NSU Fox, 98 ccm, Baujahr 1951) am Ortsrand von Neuenstadt a.K. in westlicher Richtung über den Feldweg Nr. 36. Auf dem Motorrad saßen noch die Ehefrau des Klägers auf dem Rücksitz und die gemeinsame 5-jährige Tochter auf den Knien der Ehefrau. Es war beabsichtigt, in die Landstraße 1. Ordnung, die von Neckarsulm in nördlicher Richtung auf Neuenstadt zuführt, nach links in Richtung Neckarsulm einzubiegen.

2

Zur gleichen Zeit fuhr der Beklagte mit seinem Motorrad (BMW 245 ccm, Baujahr 1952) über die Landstraße aus der Richtung Neckarsulm kommend an die Einmündung des Feldwegs Nr. 36 heran. Auf seinem Rücksitz befand sich der 19-jährige Mechaniker P. An der Einmündung des Feldwegs Nr. 36 in die Landstraße kam es zu einem Zusammenstoß zwischen beiden Motorrädern. Der Kläger wurde schwer, seine Ehefrau und das Kind leicht verletzt. Sein Motorrad ist ebenfalls erheblich beschädigt worden. Der Beklagte erlitt nur geringfügigen Schaden.

3

Am Tage des Unfalls befand sich weder auf dem Feldweg Nr. 36 noch auf der Landstraße 1. Ordnung ein Verkehrszeichen. Jetzt ist nur auf dem Feldweg ein Schild "Vorfahrt auf der Hauptstraße beachten" angebracht.

4

Der Kläger hat mit der Behauptung, der Beklagte habe den Unfall allein verschuldet, von diesem Schadensersatz begehrt und beantragt zu erkennen:

  1. 1.

    Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 6.514,54 DM nebst 4 % Zinsen hieraus zu bezahlen.

  2. 2.

    Der Beklagte hat an den Kläger ein der Höhe nach in richterliches Ermessen gestelltes Schmerzensgeld nebst 4 % Zinsen hieraus seit Klageerhebung, mindestens jedoch 10.000 DM nebst 4 % Zinsen hieraus zu zahlen.

  3. 3.

    Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger vom 1. Mai 1955 bis 30. April 1956 eine monatlich im voraus zu zahlende Rente von 180,70 DM zu zahlen.

  4. 4.

    Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger ab 1. Mai 1956 eine jeweils im voraus zu zahlende Rente von monatlich 680,70 DM zu zahlen.

  5. 5.

    Es wird festgestellt, daß der Beklagte dem Kläger allen weiteren Schaden zu ersetzen hat, welcher aus dem Verkehrsunfall vom 3. Mai 1953 auf der Straße Neuenstadt/Kocher-Neckarsulm entstanden ist und noch entstehen wird.

5

Das Landgericht hat die Klageansprüche zu 1-4 im Rahmen des dem Kläger entstandenen Gesamtschadens dem Grunde nach zu zwei Dritteln für gerechtfertigt erklärt und festgestellt, daß der Beklagte den weiteren Schaden zu zwei Dritteln zu ersetzen habe; soweit kein Übergang auf öffentliche Versicherungsträger erfolgt sei. Aus den Gründen des Urteils ergibt sich, daß die weitergehenden Ansprüche abgewiesen worden sind.

6

Gegen dieses Urteil haben beide Parteien Berufung eingelegt. Der Kläger mit dem Ziele, vollen Schadenersatz zu erhalten, der Beklagte wollte erreichen, daß den Klageanträgen nur zu einem Drittel entsprochen würde. Das Berufungsgericht hat im Gegensatz zum Landgericht ein mitwirkendes Verschulden des Klägers verneint, für diesen ein unabwendbares Ereignis angenommen und der Klage dem Grunde nach voll entsprochen, sowie die erbetene Feststellung getroffen, soweit kein Übergang gegeben sei.

7

Mit der Revision erstrebt der Beklagte Klageabweisung, soweit den Ansprüchen zu mehr als zwei Dritteln entsprochen worden ist. Der Kläger beantragt, die Revision zurückzuweisen.

Entscheidungsgründe:

8

Die Revision des Beklagten mußte Erfolg haben.

9

Das Berufungsgericht hat folgendes festgestellt: Beiden Parteien waren die nachfolgend beschriebenen örtlichen Verhältnisse genau bekannt. Der Feldweg Nr. 36 mündet leicht ansteigend, fast wie ein Hohlweg im rechten Winkel auf die Landstraße. Die Sicht vom Feldweg Nr. 36 in Richtung Neckarsulm war am 3. Mai 1953 durch die Böschung, ein Gebäude und den mit Ilex bewachsenen Vorgarten des Hauses H. behindert. Erst unmittelbar an der Einmündung in die Landstraße bestand in Richtung Neckarsulm freie Sicht auf etwa 300 m. Auch von Neckarsulm her war nur die Einmündung des Feldwegs auf größere Entfernung zu erkennen, Fahrzeuge auf dem Feldweg selbst waren jedoch vorher nicht sichtbar.

10

Von der rechten Fahrbahn in Richtung Neuenstadt ist auf etwa 30 m zu sehen, was aus dem Feldweg Nr. 36 kommt (Augenscheinsniederschrift des OLG vom 30. Mai 1956 GA Bl. 156).

11

Das Berufungsgericht hat weiter festgestellt: Der Kläger fuhr durch den Feldweg bis zu dessen Einmündung in die Landstraße Neckarsulm-Neuenstadt, hielt kurz an und schaute nach beiden Seiten. Er fuhr dann an, um nach links einzubiegen, erblickte jedoch jetzt den von links kommenden Beklagten. Da der Kläger die Weiterfahrt über die Landstraße wegen der ihm hoch erscheinenden Geschwindigkeit des Beklagten für zu gewagt hielt, bog er sofort in einem Bogen nach links und hielt sein Kraftrad etwa parallel zur Landstraße Neuenstadt-Neckarsulm auf der Grenze zwischen der Fahrbahn der Landstraße und dem Feldweg an, wo der Beklagte mit dem bereits stehenden Kraftrad des Klägers zusammenstieß.

12

Der Beklagte, der zunächst mit einer Geschwindigkeit von 80 km/h über die Landstraße in Richtung Neuendorf fuhr, konnte den Kläger mindestens schon sehen, als er noch 175 m von dem Feldweg Nr. 36 entfernt war; er beobachtete auch, daß der Kläger nach rechts und links schaute. Der Beklagte setzte aber seine Geschwindigkeit nicht herab, sondern verminderte nur etwas die Brennstoffzufuhr.

13

Rechtsirrtumsfrei hat das Berufungsgericht in dem Verhalten des Beklagten einen schuldhaften Verstoß gegen §13 StVO gesehen. Der Kläger war als Benutzer des Feldwegs Nr. 36 bei der vom Berufungsgericht festgestellten Verkehrsbedeutung dieser Straße nach der damaligen gesetzlichen Regelung gegenüber dem von links auf der Landstraße von Neckarsulm kommenden Beklagten vorfahrtberechtigt. Dies wird offenbar nunmehr vom Beklagten nicht mehr in Abrede gestellt. Soweit sich der Beklagte darauf beruft, selbst die Landespolizei Neuenstadt habe die Benutzer der Landstraße als vorfahrtberechtigt angesehen, handelt es sich um einen die Rechtslage nicht berührenden Irrtum. Der Beklagte kann auch nicht mit diesem Hinweis sein Verschulden ausschließen. Als Kraftfahrer mußte er sich über die Bestimmungen der Straßenverkehrsordnung - insbesondere ihre Vorfahrtsregelung - genau unterrichten. Da er dies unterließ, beruht sein evtl. Rechtsirrtum, wie der Senat bereits mehrfach (vgl. z.B. VI ZR 17/52 - Urteil vom 10. Dezember 1952 - VRS 5, 82 Nr. 51) ausgesprochen hat, auf Verschulden. Die Einhaltung der ihm durch §13 StVO auferlegten Verpflichtung, den Benutzern des Feldwegs Nr. 36 die Vorfahrt zu gewähren, hat der Beklagte durch seine übermäßig schnelle Fahrweise unmöglich gemacht. Es kommt dabei nicht darauf an, ob der Beklagte geglaubt hat, der Kläger werde sein Vorfahrtrecht nicht ausüben. Denn der Beklagte durfte, um nicht verkehrswidrig zu handeln, schon mit Rücksicht auf andere möglicherweise auf dem Feldweg befindliche bevorrechtigte Verkehrsteilnehmer nur mit einer Geschwindigkeit an die Einmündung heranfahren, die sein rechtzeitiges Anhalten gestattet hätte (BGHZ 14, 232 [240]). Im übrigen kann die von der Revision vertretene Auffassung, der Kläger habe zu erkennen gegeben, daß er sein Vorfahrtrecht nicht ausüben werde, nicht gebilligt werden. Ohne Rechtsirrtum hat das Berufungsgericht ein zu dieser Annahme berechtigendes eindeutiges Verhalten des Klägers verneint. Die bei Geigel (Haftpflichtprozeß 8. neubearbeitete Auflage 1956 S. 374) angeführte und vom Beklagten bezogene Rechtsprechung verlangt ein unmißverständliches Verhalten des Vorfahrtberechtigten. Das liegt aber nicht bei einem bloßen Umherschauen vor, wenn nicht unzweifelhaft ist, daß der Berechtigte warten will.

14

Nicht zu billigen sind jedoch die Ausführungen des Berufungsgerichts, mit denen es ein mitwirkendes Verschulden des Klägers verneint hat.

15

Es ist zwar richtig, daß der Vorfahrtberechtigte an einer unübersichtlichen Kreuzung grundsätzlich darauf vertrauen kann, der Wartepflichtige werde das Vorfahrtrecht beachten. Im vorliegenden Fall hatte der Kläger aber mit dem Anhalten eine völlig neue Verkehrslage geschaffen. Er stand an der Einmündung des Feldwegs in die Landstraße, die er vor allem nach links weit überblicken konnte, auch er konnte von dem Beklagten bereits auf eine Entfernung von mindestens 150 m haltend gesehen werden. Diese von dem Kläger geschaffene Verkehrslage verpflichtete ihn, vor allem wegen der mit dem Anhalten verbundenen Gefahr, in einem Wartepflichtigen die irrige Vorstellung zu erwecken, das Vorfahrtrecht werde nicht ausgenutzt werden, vor dem Einfahren auch die von links kommenden an sich wartepflichtigen Verkehrsteilnehmer genauestens zu beobachten. Das Reichsgericht (DR 1944, 835) hat sogar in einer allerdings nur im Leitsatz abgedruckten Entscheidung zu §13 Abs. 4 StVO ausgeführt, die Vorfahrt habe nur ein Fahrzeug, das sich in Bewegung befinde. Ein abgesessen stehender Radfahrer gehöre nicht zu dem sich bewegenden Verkehr. Es sei auch nicht der Sinn des Vorfahrtrechts, daß §13 Abs. 4 gewähre, ein Fahrzeug, das die Richtung des entgegenkommenden Fahrzeugs kreuzen wolle, auch dann zu bevorzugen, wenn es sich von der Ruhestellung aus unmittelbar vor der Begegnung in Bewegung setze. In einem solchen Falle verlange die Rücksicht auf den Verkehr grundsätzlich, daß der Haltende warten müsse, bis das in Fahrt befindliche entgegenkommende Fahrzeug die Richtung, die der Haltende fortzusetzen beabsichtige, gekreuzt habe. Es ist nicht ersichtlich, ob damit auch ein nur vorübergehendes Anhalten zur Prüfung der Verkehrslage gemeint gewesen ist. Dies würde nach Auffassung des erkennenden Senats zwar das Vorfahrtrecht als solches nicht aufheben, unbeschadet der aus einer solchen neuen Verkehrslage sich ergebenden, auch vom Reichsgericht bereits mit Recht betonten Pflicht des Vorfahrtberechtigten zu besonderer Vorsicht.

16

Nun hat allerdings das Berufungsgericht festgestellt, daß der Beklagte sich dem Kläger nicht bereits auf etwa 15-20 m genähert hatte, als letzterer sich anschickte, in die Landstraße einzufahren. Vielmehr ist es davon ausgegangen, daß der Beklagte in diesem Augenblick noch 65 m, möglicherweise sogar noch 77 m entfernt gewesen ist. Selbst wenn man annehmen wollte, der Kläger habe bei der von ihm zu verlangenden Beobachtung der Straße nach beiden Seiten bei 77 m Entfernung des Beklagten noch anfahren dürfen, so entlastet ihn das hier nicht. Die Straße war in Richtung des Beklagten auf etwa 300 m gut zu übersehen. Der Kläger hätte den Beklagten vor dem Anfahren ohne weiteres sehen können. Die unter Außerachtlassung der verkehrserforderlichen Sorgfalt erfolgte Beobachtung der Straße nach links ist ersichtlich für den Zusammenstoß und seine Folgen mitursächlich gewesen. Hätte der Kläger den Beklagten gesehen gehabt und wäre er dann eingefahren, so hätte er nicht durch dessen "plötzliches Auftauchen" erschreckt werden können und objektiv fehlsam gehandelt, indem er die Maschine ganz nach links zog. Daher ist auch die Erwägung des Berufungsgerichts unrichtig, das Fahren nach links und Anhalten auf der linken Seite sei wegen des unerwarteten Auftauchens des Beklagten dem Kläger nicht zuzurechnen, denn diese Fehlreaktion beruht gerade auf der schuldhaft mangelhaften Beobachtung der Landstraße nach links. Den Kläger trifft daher, wie bereits das Landgericht richtig erkannt hat, ein mitwirkendes Verschulden an dem Unfall. Daher müssen die von beiden Parteien verschuldeten ursächlichen Umstände gemäß §17 StVG gegeneinander abgewogen werden. Auf den, im übrigen ganz geringen Schaden des Beklagten kommt es nicht an; denn bei einem durch mehrere Kraftfahrzeuge verursachten Unfall stehen die Ansprüche der beteiligten Halter einander selbständig gegenüber, wie der erkennende Senat in Abweichung von der Auffassung des Reichsgerichts entschieden hat (BGHZ 15, 133).

17

Die Verteilung des Schadens auf beide oder einen Beteiligten ist zwar grundsätzlich Sache des Tatrichters. Das Revisionsgericht kann jedoch, wenn wie hier alle Grundlagen feststehen, die Abwägung selbst vornehmen. Die Verteilung des Schadens hängt von den Umständen, insbesondere davon ab, inwieweit der Schaden vorwiegend von dem Kläger oder dem Beklagten verursacht worden ist, wobei das Verschulden der Beteiligten als ein Faktor der Abwägung mit heranzuziehen ist (BGH VRS 6, 1). Die Betriebsgefahr der Fahrzeuge ist stets eine der Ursachen des Unfalls und daher bei der Abwägung zu berücksichtigen.

18

Die überwiegende Ursache liegt, wie sowohl das Landgericht als auch das Berufungsgericht richtig erkannt haben, bei dem Beklagten. Dieser hat das Vorfahrtrecht des Klägers verletzt, auch ist er mit so erheblich übersetzter Geschwindigkeit auf die Einmündung zugefahren, daß er sein Kraftrad nicht rechtzeitig hätte anhalten können. Ein nicht unwesentlicher Faktor für die Verteilung des Schadens ist auch das Verschulden des Beklagten, dem die Straßeneinmündung genau bekannt war.

19

Der Kläger hat immerhin eine nicht ganz unwesentliche Ursache durch sein fehlerhaftes Verhalten gesetzt. Er hat an der Einmündung angehalten und durch sein Verhalten beim Beklagten, der ihn auf mindestens 150 m gesehen hatte, den Eindruck erweckt, er, der Beklagte sei ebenfalls gesehen worden und der Kläger werde sein Herannahmen beachten. Hinzu kommt das Verhalten des Klägers, der nach dem Anfahren objektiv fehlsam sein Motorrad ganz nach links zog und damit in die Fahrbahn des Beklagten geriet. Diese Ursachen des Zusammenstoßes waren verschuldet, wie bereits dargelegt. Sie rechtfertigen es, der Schadensverteilung des Landgerichts zu folgen und dem Revisionsantrag des Beklagten zu entsprechen.

20

Die Kostenentscheidung beruht auf §§91, 97 ZPO.

Meiß Dr. Kleinewefers Engels Hanebeck Dr. Bode