Bundesgerichtshof
Urt. v. 30.05.1969, Az.: VI ZR 201/68
Mitverschulden bei Kopfverletzungen eines keinen Schutzhelm tragenden Fahrers eines Fahrrads mit Hilfsmotor
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 30.05.1969
- Aktenzeichen
- VI ZR 201/68
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1969, 14069
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OLG Düsseldorf - 05.08.1968
- LG Duisburg
Rechtsgrundlagen
Fundstellen
- JZ 1969, 567 (Volltext mit amtl. LS)
- MDR 1969, 747 (Volltext mit amtl. LS)
- NJW 1969, 1898-1899 (Volltext mit amtl. LS)
Amtlicher Leitsatz
Dem Fahrer eines Fahrrades mit Hilfsmotor, der durch das Verschulden eines anderen bei einem Unfall eine Kopfverletzung erlitten hat, kann nicht als Mitverschulden angerechnet werden, daß er keinen Schutzhelm getragen hat.
Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat
auf die mündliche Verhandlung vom 30. Mai 1969
unter Mitwirkung
des Senatspräsidenten Dr. Engels und
der Bundesrichter Hanebeck, Dr. Bode, Prof. Dr. Nüßgens und Sonnabend
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des 1. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 5. August 1968 wird zurückgewiesen.
Die Kosten der Revision hat der Beklagte zu tragen.
Tatbestand
Der Kläger befuhr am 20. Januar 1965 gegen 6.35 Uhr mit seinen Moped (NSU Quickly) die K. Straße (Bundesstraße ...) in Richtung I. Der Beklagte fuhr mit einem VW-Bus seines Arbeitgebers in der gleichen Richtung. Etwa in Höhe des mit 8/7 bezeichneten Kilometersteins erfaßte sein Fahrzeug das vor ihm fahrende Moped, so daß der Kläger fortgeschleudert wurde und mit dem Kopf gegen den Kilometerstein schlug. Dabei erlitt er u.a. einen Schädelbruch und eine Hirnschädigung.
Der Kläger hat für seinen Schaden den Beklagten verantwortlich gemacht und zur Begründung vorgetragen: Der Beklagte habe den Unfall verschuldet, weil er infolge von Unachtsamkeit das ordnungsgemäß beleuchtete und vorschriftsmäßig rechts fahrende Moped überhaupt nicht wahrgenommen habe. Er - der Kläger - sei infolge des Unfalls arbeitsunfähig geworden und werde auch in Zukunft seine Arbeitsfähigkeit nicht mehr zurückerlangen.
Der Haftpflichtversicherer des Beklagten hat an den Kläger 3.000 DM gezahlt. Dieser hat seinen Schaden wie folgt beziffert:
| Totalschaden des Mopeds | 1.250,00 DM |
|---|---|
| durch den Unfall unbrauchbar gewordene oder verlorengegangene Kleidungsstücke, Schuhe und Aktentasche | 887,50 DM |
| Kosten für Haushalthilfe | 798,00 DM |
| entgangenes Weihnachtsgeld in den Jahren 1965 und 1966 | 807,12 DM |
| zusammen: | 3.742,62 DM |
Mit der Klage hat der Kläger von dem Beklagten 3.742,62 DM und ein angemessenes Schmerzensgeld von mindestens 15.000 DM sowie Zinsen verlangt. Ferner hat er gebeten, festzustellen, daß der Beklagte verpflichtet sei, ihm allen künftigen Schaden aus dem Unfall zu ersetzen.
Der Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Er hat den Klageanspruch dem Gründe nach zu 2/3 anerkannt und geltend gemacht: Der Kläger habe den Unfall mitverschuldet, weil das Rücklicht seines Mopeds nicht eingeschaltet gewesen sei und weil er beim Herannahen des Beklagten mit seinem Fahrzeug einen "Schlenker" nach links gemacht habe. Außerdem müsse sich der Kläger als Mitverschulden anrechnen lassen, daß er keinen Schutzhelm getragen habe.
Das Landgericht hat die Zahlungsansprüche des Klägers dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt und dem Feststellungsantrag stattgegeben.
Gegen dieses Urteil hat der Beklagte Berufung eingelegt. Er erstrebte mit seinen Rechtsmittel die Abweisung der Klage, soweit der Kläger mit ihr Ersatz von mehr als 2/3 seines Schadens beansprucht hat. Das Oberlandesgericht hat die Berufung zurückgewiesen, jedoch klargestellt, daß die in Nr. 2 des landgerichtlichen Urteils festgestellte Pflicht des Beklagten zum Ersatz des weiteren Unfallschadens nur insoweit besteht, als die Ersatzansprüche nicht auf Sozialversicherungsträger übergegangen sind.
Mit der zugelassenen Revision verfolgt der Beklagte seinen Antrag aus dem Berufungsrechtszug weiter. Der Kläger beantragt,
die Revision zurückzuweisen.
Entscheidungsgründe
I.
Der Beklagte bestreitet nicht, nach den §§ 823 BGB und 18 Abs. 1 Satz 1 StVG für den Unfall des Klägers verantwortlich zu sein. Der Streit der Parteien geht nur darum, ob der Kläger mitverantwortlich für seinen Unfall ist und ob ihn ein Mitverschulden trifft, so daß seine Ersatzansprüche zu kürzen wären. Das Berufungsgericht hat ihm Ersatz seines vollen Schadens zugebilligt. Das ist rechtlich nicht zu beanstanden.
1.
Allerdings ist der Kläger nach § 7 StVG für seinen Schaden mitverantwortlich. Das von ihm gefahrene Fahrzeug war nach den Feststellungen des Berufungsgerichts ein Fahrrad mit Hilfsmotor im Sinne des § 67 a Abs. 2 StVZO. Auf Fahrzeuge dieser Art sind, wie sich aus § 27 Abs. 1 StVG ergibt, die Haftungsvorschriften des Straßenverkehrsgesetzes (Teil II des Gesetzes) anzuwenden. Das Berufungsgericht ist der Ansicht, daß der Kläger den Entlastungsbeweis des § 7 Abs. 2 StVG nicht geführt habe. Es hat daher bei der Abwägung nach § 17 StVG zu Lasten des Klägers berücksichtigt, daß sich bei den Unfall auch die Betriebsgefahr des Mopeds ausgewirkt hat.
Den Kläger trifft aber, wie das Berufungsgericht rechtsfehlerfrei angenommen hat, kein Verschulden an seinem Unfall. Er hat daher nur die Betriebsgefahr seines Fahrzeugs zu vertreten. Sie tritt nach der Ansicht des Berufungsgerichts gegenüber der Betriebsgefahr des VW-Busses und dem Verschulden, das dem Beklagten zur Last zu legen ist, so sehr zurück, daß sie bei der Abwägung nicht ins Gewicht fällt.
2.
Die Revision will entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts ein Mitverschulden des Klägers darin sehen, daß er es unterlassen hat, einen Schutzhelm zu tragen (§§ 17 StVG, 254 BGB). Die Bedenken, die sie in diesen Punkte gegen das Berufungsurteil erhebt, sind jedoch nicht berechtigt.
Die Revision kann sich nicht mit Erfolg auf das Urteil des Bundesgerichtshofs vom 9. Februar 1965 - VI ZR 253/63 - NJW 1965, 1075 berufen. Nach dieser Entscheidung läßt ein Motarradfahrer, der keinen Schutzhelm trägt, diejenige Sorgfalt außer acht, die ein ordentlicher und verständiger Kraftfahrer anzuwenden pflegt, um sich selbst vor Schaden zu bewahren. Zur Zeit des damaligen Unfalls (1961) war schon allgemein bekannt, daß die Folgen eines Motorradunfalls, vor allem gefährliche Kopfverletzungen, durch die Verwendung eines geeigneten Kopfschutzes erheblich gemindert, wenn nicht gar verhütet werden können. Post und Bundeswehr hatten ihre Bediensteten daher verpflichtet, Schutzhelme zu tragen. Außerdem hatte der Bundesminister für Verkehr in mehreren Verlautbarungen, zuletzt im Jahre 1958 (Verkehrsblatt 1958, 221), auf die Bedeutung der Schutzhelme hingewiesen und den Kraftradfahrern die Benutzung geeigneter Schutzhelme empfohlen. Hinzu kam, daß damals schon viele Motorradfahrer Schutzhelme trugen. Aus all den hat das Oberlandesgericht in dem damals entschiedenen Falle mit Billigung des Bundesgerichtshofs auf das allgemeine Bewußtsein geschlossen, daß es bei Benutzung eines Motorrades zur Vermeidung schwerer Unfallfolgen notwendig sei, einen geeigneten Kopfschutz zu verwenden.
Die Erwägungen der früheren Entscheidung können jedoch nicht in gleicher Weise angewandt werden, wenn der Fahrer eines Fahrrades mit Hilfsmotor keinen Schutzhelm getragen und bei einen Unfall, in den er durch das Verschulden eines anderen verwickelt wurde, eine Kopfverletzung erlitten hat. Das vom Kläger benutzte Fahrzeug (NSU Quickly) hatte nur einen Hubraum von 48 ccm, eine Leistung von etwa 1,3 PS und eine Höchstgeschwindigkeit von 40 km/st. Die Benutzung eines solchen Fahrzeugs ist schon mit Rücksicht auf die geringere Geschwindigkeit, die mit ihm erzielt werden kann, nicht in solchen Maße mit Gefahren verbunden, wie es bei den erheblich schnelleren Motorrädern der Fall ist. Das drückt sich, wie das Berufungsgericht mit Recht hervorhebt, u.a. darin aus, daß ein Fahrrad mit Hilfsmotor keiner Zulassung bedarf (§ 18 Abs. 2 Nr. 4 StVZO) und daß sein Fahrer nur den Führerschein der Klasse 5 benötigt (§ 5 StVZO), während Motorräder - von Kleinkrafträdern abgesehen - durch Erteilung einer Betriebserlaubnis und durch Zuteilung eines amtlichen Kennzeichens für Kraftfahrzeuge zum Verkehr zugelassen werden müssen (§ 18 Abs. 1 StVZO) und den Besitz des Führerscheins der Klasse 1 erfordern. Ein Fahrrad mit Hilfsmotor ist schließlich auch, wie aus der gesetzlichen Bezeichnung, und aus der Begriffsbestimmung in § 67 a Abs. 2 StVZO hervorgeht, aufgrund seiner Konstruktion und seiner geringeren Leistungsfähigkeit mehr mit dem Fahrrad als mit dem Motorrad verwandt. Einem Fahrradfahrer wird man aber jedenfalls nach heutiger Anschauung kein Mitverschulden vorwerfen, wenn er ohne Schutzhelm gefahren ist und deshalb bei einem Unfall eine Kopfverletzung erlitten hat. Das gleiche gilt, wie das Berufungsgericht mit Recht angenommen hat, für Fahrer von Fahrrädern mit Hilfsmotor. Bei ihnen ist - so stellt das Berufungsgericht rechtsirrtumsfrei fest - das Tragen von Schutzhelmen weniger verbreitet als bei Motorradfahrern. Hieraus und aus allem vorher Erwähnten hat es gefolgert, daß sich zur Zeit des Unfalls (Januar 1965) das allgemeine Bewußtsein, zur Vermeidung schwerer Unfallfolgen sei das fragen eines Schutzhelms notwendig, noch nicht auf Fahrer eines Fahrrades mit Hilfsmotor erstreckt hatte. Dagegen ist rechtlich nichts einzuwenden. Dann ist aber auch die Ansicht des Berufungsgerichts gerechtfertigt, daß dem Kläger das Unterlassen dieser Vorschriftsmaßnahme nicht zum Vorwurf gemacht werden kann.
Der Revision ist zuzugeben, daß der Fahrer eines Fahrrades mit Hilfsmotor wegen der Leichtigkeit seines Fahrzeugs bei einem Anstoß durch ein stärkeres und schnelleres Kraftfahrzeug besonders gefährdet ist. Das trifft aber in gleicher Weise auch auf den Benutzer eines Fahrrades zu. Dieser Gesichtspunkt allein kann daher noch nicht die Annahme rechtfertigen, daß dem Fahrer eines Fahrrades mit Hilfsmotor das Nichttragen eines Schutzhelmes als Mitverschulden anzurechnen sei.
Unbegründet ist auch die Rüge der Revision, das Berufungsgericht habe zu diesem Fragenkreis einen Sachverständigen hören müssen. Ob ein Sachverständiger zuzuziehen war, hatte das Berufungsgericht nach seinem Ermessen zu entscheiden. Es ist nicht ersichtlich, daß es von seinem Ermessen einen fehlerhaften Gebrauch gemacht hätte. Vor allem besteht kein Grund zu der Annahme, daß es sich eine Sachkunde zugetraut hätte, die ihm nicht zukommt.
3.
Die Abwägungsgründe des Berufungsurteils enthalten auch sonst keinen Rechtsfehler. Daher ist das Revisionsgericht an das Ergebnis, zu dem das Berufungsgericht bei seiner Abwägung gekommen ist, gebunden.
Hanebeck
Dr. Bode
Nüßgens
Sonnabend