Bundesgerichtshof
Urt. v. 09.02.1965, Az.: VI ZR 253/63
Mitverschulden eines Geschädigten an einem Unfall wegen Nichttragens eines Motorradhelms; Voraussetzungen des Mitverschuldens
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 09.02.1965
- Aktenzeichen
- VI ZR 253/63
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1965, 13030
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OLG Köln - 30.10.1963
- LG Köln
Rechtsgrundlage
Fundstellen
- DB 1965, 396 (Volltext mit amtl. LS)
- MDR 1965, 370-371 (Volltext mit amtl. LS)
- NJW 1965, 1075 (Volltext mit amtl. LS)
- NJW 1965, 2340 (amtl. Leitsatz mit Anm.)
- NJW 1965, 1708 (amtl. Leitsatz mit Anm.)
- VersR 1965, 1095-1096 (amtl. Leitsatz mit Anm.)
- VersR 1965, 497-498 (Volltext mit amtl. LS)
Amtlicher Leitsatz
Ein Motorradfahrer, der keinen geeigneten Schutzhelm trägt, läßt sein eigenes wohlverstandenes Interesse schuldhaft außer Acht.
Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat
auf die mündliche Verhandlung vom 9. Februar 1965
unter Mitwirkung
des Senatspräsidenten Dr. Engels und
der Bundesrichter Hanebeck, Dr. Hauß, Dr. Pfretzschner sowie Dr. Nüßgens
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Revision des Klägers gegen das Urteil des 2. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Köln vom 30. Oktober 1963 wird zurückgewiesen.
Die Kosten der Revision werden dem Kläger auferlegt.
Tatbestand
Am 3. Juli 1961 stieß der Kläger mit seinem Motorrad Marke NSU-Fox (98 ccm) in Köln an der Einmündung der Amsterdamer Straße in die Boltensternstraße mit dem Personenkraftwagen des Beklagten zusammen. Er erlitt einen Schädelbasisbruch, Verletzungen an der rechten Schläfe, einen Schulterbruch und Prellungen. Bei einer notwendigen Operation wurde ihm aus der rechten Schädelseite in Höhe der Schläfe ein Knochenstück herausgenommen. Dadurch liegt das Gehirn an dieser Stelle unter der Kopfhaut bloß.
Die Alleinschuld am Zusammenstoß traf den Beklagten. Für den Kläger war der Unfall unvermeidbar.
Mit der Klage hatte der Kläger zunächst um die Feststellung gebeten, daß der Beklagte ihm allen zukünftigen Unfallschaden zu ersetzen habe. Dieser hat seine Ersatzpflicht dem Grunde nach zu 4/5 anerkannt und ist dementsprechend verurteilt worden. Wegen des restlichen Fünftels hat der Kläger seine Klage abzüglich gezahlter 5.000 DM und mit der Einschränkung eines Übergangs auf Sozialversicherungsträger weiter verfolgt.
Der Beklagte hat um Abweisung der Klage gebeten und geltend gemacht, die Kopfverletzung des Klägers wäre erheblich geringer gewesen, wenn der Kläger einen Schutzhelm getragen hätte, wozu er gehalten gewesen sei.
Das Landgericht hat die restliche Klage abgewiesen.
Die Berufung des Klägers blieb ohne Erfolg.
Mit der Revision verfolgt der Kläger sein restliches Klagebegehren weiter. Der Beklagte bittet um Zurückweisung des Rechtsmittels.
Entscheidungsgründe
Die Parteien sind sich darüber einig, daß derBeklagte verpflichtet ist, den Schaden des Klägers aus dem Unfall vom 3. Juli 1961 zu ersetzen. Sie streiten nur darum, ob der Kläger 1/5 des Schadens selbst zu tragen hat.
In Übereinstimmung mit dem Landgericht hat das Berufungsgericht nach § 254 BGB 1/5 des Schadens dem Kläger überbürdet. Es hat sich, sachverständig beraten, davon überzeugt, daß die Verletzungen des Klägers geringer gewesen wären, wenn er einen Schutzhelm getragen hätte. Daß er ohne Schutzhelm gefahren ist, hat es als Verschulden im Sinne des § 254 BGB angesehen.
Diese Ausführungen unterliegen keinen rechtlichen Bedenken.
1.
Die Feststellung des Berufungsgerichts, das Fahren ohne Schutzhelm sei für den Schaden mitursächlich geworden, ist rechtlich nicht zu beanstanden.
a)
Das Berufungsgericht hat dem Gutachten des Sachverständigen Dr. Ing. Z. entnommen, daß die Verletzungen nicht so schwer gewesen wären, wenn der Kläger einen Schutzhelm getragen hätte. Der Sachverständige ist auf Grund des medizinischen Befundes des Sachverständigen Prof. Dr. T. über Ausdehnungen, Eigenheiten und Lage der Schädelverletzung zum Ergebnis gelangt, daß die Gewalteinwirkung auf den Schädel relativ gering gewesen ist. Hierbei hat er auch die beiderseits geringe Fahrgeschwindigkeit berücksichtigt, die beim Kläger nach seinem eigenen Vorbringen 35 km/stbetrug. Aus diesen Gegebenheiten hat es geschlossen, daß die Schädelverletzungen des Klägers bei Tragen eines Helmes erheblich geringer gewesen wären. Dem hat sich das Berufungsgericht angeschlossen.
b)
Paß das Berufungsgericht in der entscheidenden Frage, ob das Tragen eines Schutzhelmes den Umfang der Verletzungen des Klägers gemindert hätte, nicht dem Gutachten des Prof. Dr. T. gefolgt ist, kann rechtlich nicht beanstandet werden. Welchem Sachverständigen sich der Tatrichter bei nicht übereinstimmenden Ergebnissen der Begutachtung anschließt, unterliegt bereits im Rahmen des § 286 ZPO seinem tatrichterlichen Ermessen, das im Bereich des hier anwendbaren § 287 ZPO nicht unerheblich erweitert ist. Daß dem Berufungsgericht hierbei ein Rechtsfehler unterlaufen sei, kann der Revision nicht zugegeben werden.
Das Berufungsgericht bezweifelt nicht die Auffassung des Sachverständigen Prof. Dr. T., daß ein Schutzhelm nicht generell Schädelfrakturen und Hirnprellungen vermeiden könne. Es weist aber darauf hin, daß sich dieser Gutachter - anders als der Sachverständige Dr. Ing. Ziffer - nicht eingehend mit der entscheidenden Frage auseinandergesetzt hat, wie sich ein Sturzhelm gerade beim Unfall des Klägers ausgewirkt haben würde, zumal da er nicht angenommen hat, die Aufschlagstolle habe außerhalb des durch einen Schutzhelm verdeckten Bereiches gelegen. Unter diesen Umständen vermißt das Berufungsgericht mit Recht eine Erklärung des Sachverständigen, weshalb die Verteilung der Gewalteinwirkungdurch den Sturzhelm gleichwohl ungenügend gewesen wäre. Anlaß zu einer Auseinandersetzung war umso mehr gegeben, als der Sachverständige Prof. Dr. T., der den Schutz gegen eine penetrierende Verletzung und Kompressionsfraktur besonders hervorhebt, ersichtlich nicht allgemein verneinen wollte, daß ein Schutzhelm auch bei einer breitflächig ansetzenden Gewalteinwirkung wie hier die Schwere der Kopfverletzungen zu mindern vermag. Daher konnte das Berufungsgericht das abschließende Urteil dieses Sachverständigen, "er glaube nicht", daß Art und Schwere der Verletzung durch das Tragen eines Schutzhelms wesentlich gemindert worden wären, für zu allgemein halten, um das Gutachten des Sachverständigen Dr. Ing. Z. zu entkräften. Der Sachverständige Dr. Ing. Z. geht auf Grund seiner Erfahrungen unter technisch-physikalischen Gesichtspunkten auch davon aus, daß ein Schutzhelm gegen örtliche Perforation und rein örtliche Kompression des Schädeldaches zu schützen vermöge; er stellt aber in den Vordergrund, daß der Helm, jedenfalls beim Motorradfahrer, dazu diene, bei flächenhaft angreifenden Kräften die kinetische Energie zu vernichten. Auf dieser Grundlage hat er sich bei Beantwortung der Gutachtenfrage mit den besonderen Gegebenheiten der konkreten Sachlage auseinandergesetzt. Aus den kleinen Fahrgeschwindigkeiten und aus dem äußeren medizinischen Befund hat er auf eine relativ geringe Gewalteinwirkung geschlossen und so seine Antwort gewonnen.
Daß dem Sachverständigen Dr. Ing. Z. zur Beantwortung der Beweisfrage die erforderliche fachlicheQualifikation gefehlt habe, kann der Revision nicht zugegeben werden. Auf Antrage und Mitteilung des Landgerichts, daß nach seiner Auffassung eine Begutachtung durch einen medizinischen Sachverständigen allein nicht möglich sei, hat die Staatliche Materialprüfungsanstalt an der Technischen Hochschule Stuttgart, die vom Bundesminister für Verkehr mit der Baumusterprüfung von Schutzhelmen beauftragt ist, diesen Sachverständigen benannt. Daraufhin wurde er mit der ausdrücklichen Zustimmung des Klägers bestellt. Das Berufungsgericht hat mit Recht darauf hingewiesen, dieser Sachverständige beschäftige sich (als Angestellter) beruflich mit der Fertigung von Motorradschutzhelmen und habe sich wissenschaftlich mit der Schutzwirkung bei Unfällen auseinandergesetzt.
c)
Es stellt keinen Verfahrensverstoß dar, daß das Berufungsgericht zu dieser Frage kein weiteres Gutachten (Obergutachten) eingeholt hat. Einer der Falle, in denen das Gericht hierzu gehalten ist, lag auch im Hinblick auf § 287 ZPO nicht vor. Aus den gleichen Gründen brauchte es auch den Sachverständigen Prof. Dr. T. nicht erneut zu hören und dessen Stellungnahme zu dem Gutachten des Dr. Ing. Z. herbeizuführen. Daß bei der eingetretenen breitflächigen Gewalteinwirkung ein Schutzhelm die Verletzungen verhindert hätte, hat das Berufungsgericht entgegen der Auffassung der Revision nicht festgestellt.
2.
Das Berufungsgericht hat dem Kläger das Fahren ohne Schutzhelm rechtsfehlerfrei als Mitverschulden (§ 254 BGB) angerechnet.
Ein Mitverschulden ist dann gegeben, wenn der Geschädigte diejenige Sorgfalt außer acht läßt, die ein ordentlicher und verständiger Mensch zur Vermeidung eigenen Schadens anzuwenden pflegt (BGH VersR 1960, 804). Der erkennende Senat hat in seinem Urteil vom 18. April 1961 (VI ZR 166/60 - VersR 1961, 561) das Vorliegen dieser Voraussetzungen für den Fall verneint, daß ein Kraftradfahrer im Jahre 1956 ohne Schutzhelm gefahren ist. Die damals ausdrücklich offen gebliebene Frage, ob ein solches Verhalten einem Kraftradfahrer im Jahre 1961 zum Mitverschulden gereicht, ist zu bejahen.
Zur Unfallzeit war allgemein bekannt, daß einem Schutzhelm für Motorradfahrer große Bedeutung zur Abwehr und Hinderung von Unfallverletzungen zukommt. Anhaltspunkt hierfür ist, daß Post und Bundeswehr ihre Bediensteten zum Tragen von Schutzhelmen verpflichtet haben. Ein weiteres Anzeichen ist, daß der Bundesminister für Verkehr in mehreren Verlautbarungen, zuletzt im Jahre 1958 (VkBl 1958, 221), auf die Schadensminderung der Schutzhelme hingewiesen und deshalb Kraftradfahrern die Benutzung geeigneter Schutzhelme empfohlen hat. Hierbei stellt er für 1958 fest, daß bereits zahlreiche Fahrer einen Schutzhelm benutzen., Das allgemeine Bewußtsein von der Notwendigkeit, zur Vermeidung schwerer Unfallfolgen einen Schutzhelm zu tragen, konnte das Berufungsgericht zusätzlich aus der Häufigkeit folgern, mit der zur Unfallzeit Schutzhelme getragen wurden. Hiermit steht nicht in Widerspruch, wenn das Berufungsgericht weiter ausführt, seiner Annahme stehe nicht entgegen, daß eine große Zahl von Motorradfahrern heutewie damals aus Bequemlichkeit oder Nachlässigkeit auf den Helm verzichte. Das Berufungsgericht weist unter Anführung des § 276 BGB zutreffend darauf hin, daß es nicht auf die Üblichkeit, sondern auf die Erforderlichkeit eines Verhaltens ankommt. Im übrigen hat das Berufungsgericht seine Überzeugung davon, was im Jahre 1961 erforderlich war, nicht aus dem Umstand gewonnen, daß der größte Teil der Kraftradfahrer damals einen Schutzhelm getragen hätte. Es hat vielmehr den Umstand, daß er damals häufig benutzt wurde, als ein Anzeichen neben anderen für das allgemeine Bewußtsein seiner Notwendigkeit gewertet. Mit Recht hat das Berufungsgericht weiter angenommen, daß diese Erwägungen wegen der größeren Verkehrsdichte und Unübersichtlichkeit auch für den langsameren Stadtverkehr gelten.
Auf dieser Grundlage hat das Berufungsgericht ohne Rechtsirrtum angenommen, es sei dem Kläger zur Last zu legen, daß er durch Nichtanwendung dieser Vorsichtsmaßnahme zur Unfallzeit diejenige Sorgfalt außer acht gelassen hat, die ein ordentlicher und verständiger Motorradfahrer zur Vermeidung eigenen Schadens anzuwenden hat.
3.
Bei der dem Tatrichter vorbehaltenen Abwägung der einzelnen Umstände ist ein Rechtsfehler nicht erkennbar. Auch die Revision erhebt insoweit keine Bedenken.
4.
Die Revision war danach mit der Kostenfolge aus § 97 ZPO zurückzuweisen.
Hanebeck
Dr. Hauß
Dr. Pfretzschner
Dr. Nüßgens