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Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 19.08.1997, Az.: BVerwG 11 B 2/97

Beseitigungsansprüche; Änderungsansprüche; Flughäfen in West-Berlin; Planfeststellung; Reduzierung des Flugbetriebs; Widerruf der Genehmigung; Planfeststellungsbeschluß

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
19.08.1997
Aktenzeichen
BVerwG 11 B 2/97
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1997, 12460
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OVG Berlin 03.05.1996 - 2 A 5.92

Fundstellen

  • DÖV 1998, 300 (amtl. Leitsatz)
  • LKV 1998, 148

Amtlicher Leitsatz

1. Der Ausschluß von Beseitigungs- und Änderungsansprüchen durch § 9 Abs. 3 LuftVG gilt auch für Flughäfen im früheren Berlin (West), die gemäß § 2 Abs. 5 des Sechsten Überleitungsgesetzes als genehmigt und im Plan rechtskräftig festgestellt gelten.

2. Bei genehmigten und planfestgestellten Flughäfen schließt es die Konzentration des Rechtsschutzes auf die Planfeststellung aus, zur Begründung eines auf die Reduzierung des Flugbetriebs gerichteten Klagebegehrens auf die nur für den Widerruf der Genehmigung geltende Vorschrift des § 6 Abs. 2 Nr. 3 LuftVG zurückzugreifen.

3. Zur Frage des Widerrufs eines gesetzlich fingierten Planfeststellungsbeschlusses (wie Urteil vom 21. Mai 1997 - BVerwG 11 C 1.96 - (zur Veröffentlichung in der Entscheidungssammlung bestimmt)).