Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 26.08.1998, Az.: BVerwG 9 B 590.98
Unzureichende Sachaufklärung; Antrag auf Asylgewährung; Vorliegen einer Gruppenverfolgung
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 26.08.1998
- Aktenzeichen
- BVerwG 9 B 590.98
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1998, 29637
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OVG Saarland - 06.03.1998 - AZ: OVG 3 R 43/98
Rechtsgrundlagen
Der 9. Senat des Bundesverwaltungsgerichts hat
am 26. August 1998
durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Seebass,
den Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Bender und die Richterin am Bundesverwaltungsgericht
Beck
beschlossen:
Tenor:
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Oberverwaltungsgerichts des Saarlandes vom 6. März 1998 wird verworfen.
Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Gründe
Die Beschwerde ist unzulässig. Sie beruft sich zwar auf alle in § 132 Abs. 2 VwGO aufgeführten Gründe für die Zulassung der Revision, zeigt aber keinen in einer den Anforderungen des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO entsprechenden Weise auf. Welche Anforderungen nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts erfüllt sein müssen, ist in dem Beschluß vom 19. August 1997 - BVerwG 7 B 261.97 - (NJW 1997, 3328) im einzelnen ausgeführt. Darauf wird verwiesen.
Soweit die Beschwerde sich auf die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) beruft, fehlt es an der erforderlichen Darlegung einer klärungsbedürftigen Rechtsfrage. Soweit sie Divergenz (§ 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO) geltend macht, unterläßt sie es, einen die Entscheidung des Berufungsgerichts tragenden Rechtssatz zu benennen, mit dem das Berufungsgericht sich zu einem vom Bundesverwaltungsgericht aufgestellten Rechtssatz in Widerspruch setzt.
Hinsichtlich der gerügten Verfahrensmängel (§ 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) fehlt es ebenfalls an einer ausreichenden Bezeichnung. Der Verfahrensmangel unzureichender Sachaufklärung (§ 86 Abs. 1 VwGO) ist nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts nur dann im Sinne des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO ausreichend bezeichnet, wenn angegeben wird, inwiefern sich der Vorinstanz - nach deren materiellrechtlicher Ansicht - eine weitere Erforschung des Sachverhalts hätte aufdrängen müssen, welche Beweismittel dafür ggf. in Frage gekommen wären, welches Ergebnis die unterbliebene Aufklärung im einzelnen gehabt hätte und inwiefern dies zu einer für den Kläger günstigeren Entscheidung hätte führen können. Abgesehen davon, daß der Prozeßbevollmächtigte des Klägers in der mündlichen Verhandlung vor dem Berufungsgericht ausweislich der Niederschrift einen Beweisantrag nicht gestellt und auch sonst nicht zu erkennen gegeben hat, daß und mit welchen Beweismitteln er eine weitere Aufklärung für erforderlich hält, legt die Beschwerde nicht dar, inwiefern der in der mündlichen Verhandlung übergebene Zeitungsartikel aus der Saarbrücker Zeitung vom 5. März 1998 dem Berufungsgericht Anlaß zu weiteren Ermittlungen hätte geben müssen. Insbesondere führt sie nicht aus, daß und in welcher Hinsicht sich aus diesem Zeitungsartikel und den anderen erwähnten Presseberichten Erkenntnisse ergeben, die über das vom Berufungsgericht verwertete Informationsmaterial über die "zunehmende Spannung und Gewalt im ... (UA S. 7/8), u.a. Zeitungsberichte vom 10./11. und 26. Januar 1998 sowie vom 5. Februar 1998, hinausgehen. Die Beschwerde wendet sich mit ihren Verfahrensrügen, was sie selbst auch nicht verkennt, in Wahrheit gegen die Sachverhalts- und Beweiswürdigung des Oberverwaltungsgerichts, das nach ihrer Auffassung die tatsächlichen Voraussetzungen einer Gruppenverfolgung zu Unrecht verneint hat. Mit derartigen Angriffen kann aber nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ein Verfahrensmangel im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO grundsätzlich - und so auch hier - nicht begründet werden. Denn Fehler in der Sachverhalts- und Beweiswürdigung wären, wenn sie denn vorlägen, revisionsrechtlich nicht dem Verfahrensrecht, sondern dem sachlichen Recht zuzurechnen (Beschluß vom 2. November 1995 - BVerwG 9 B 710.94 - Buchholz 310 § 108 VwGO Nr. 266 = DVBl 1996, 108).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Gerichtskosten werden gemäß § 83 b Abs. 1 AsylVfG nicht erhoben. Der Gegenstandswert ergibt sich aus § 83 b Abs. 2 AsylVfG.