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Bundesgerichtshof
Urt. v. 30.01.1979, Az.: VI ZR 45/78

Willenserklärung; Revision; Auslegung; Verjährung; Feststellung; Zukunftsschäden

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
30.01.1979
Aktenzeichen
VI ZR 45/78
Entscheidungsform
Versäumnisurteil
Referenz
WKRS 1979, 11278
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OLG Hamm - 19.12.1977

Amtlicher Leitsatz

  1. 1.

    Prozessuale Willenserklärungen sind vom Revisionsgericht uneingeschränkt auch auf ihre Auslegung hin nachzuprüfen.

  2. 2.

    Zur Verjährung von Feststellungsansprüchen, die auf Ersatz näher bestimmter Zukunftsschäden gerichtet sind.

Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat
auf die mündliche Verhandlung vom 16. Januar 1979
unter Mitwirkung
des Vorsitzenden Richters Dr. Weber
und der Richter Dunz, Scheffen, Dr. Kullmann und Dr. Ankermann
für Recht erkannt:

Tenor:

  1. I.

    Unter Zurückweisung des Rechtsmittels im übrigen wird auf die Revision der Beklagten das Urteil des 3. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm vom 19. Dezember 1977 zur zweitinstanzlichen Kostenentscheidung und zum Feststellungsausspruch insoweit aufgehoben, als das Berufungsgericht mehr zuerkannt hat als:

    Es wird festgestellt, daß die Beklagten verpflichtet sind, als Gesamtschuldner der Klägerin allen künftig noch entstehenden Erwerbsschaden aus dem Unfall vom 11. Juli 1973 zur Hälfte zu ersetzen, soweit die Ansprüche nicht auf einen Öffentlich-rechtlichen Versicherungsträger übergegangen sind.

    Der weitergehende Feststellungsanspruch wird abgewiesen.

  2. II.

    Von den Kosten des zweiten Rechtszuges, soweit über sie nicht schon im Grundurteil des Berufungsgerichts vom 16. Februar 1976 entschieden worden ist, und von den Kosten der Revision haben die Klägerin 2/3 und die Beklagten 1/3 zu tragen.

  3. III.

    Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

1

Die Klägerin hat die Beklagten wegen eines vom Erstbeklagten mit seinem bei der Zweitbeklagten haftpflichtversicherten Pkw am 11. Juli 1973 verschuldeten Unfalls, bei der sie - damals 14 Jahre alt - schwer verletzt wurde, auf Ersatz materiellen und immateriellen Schadens in Anspruch genommen. Die Entscheidung, daß die Beklagten dem Grunde nach zur Hälfte haften, ist rechtskräftig (Grundurteil des Berufungsgerichts vom 16. Februar 1976). In der Revisionsinstanz ist nur noch streitig, ob sich die Beklagten gegenüber dem Antrag der Klägerin auf Feststellung, daß sie verpflichtet seien, ihr allen noch entstehenden Schaden zur Hälfte zu ersetzen, mit Erfolg auf Verjährung berufen können.

2

Das Oberlandesgericht hat dieser erst in der Berufungsinstanz erhobenen Feststellungsklage stattgegeben.

3

Mit der Revision halten die Beklagten ihren Antrag auf Klageabweisung aufrecht.

4

Die Klägerin hat sich nicht vertreten lassen. Die Beklagten haben daher beantragt,

durch Versäumnisurteil zu erkennen.

Entscheidungsgründe

5

Dem Streit der Parteien liegt folgender Prozeßverlauf zugrunde:

6

Die Klägerin hatte vor dem Landgericht beantragt,

"festzustellen, daß die Beklagten verpflichtet sind, den aus dem Unfall ... erfolgten Dauerschaden durch Zahlung einer in das Ermessen des Gerichts zu setzenden monatlichen Geldrente zu regulieren".

7

Das Landgericht hatte der Klägerin aufgegeben, sie möge, falls sie mit diesem Antrag einen Anspruch nach § 843 BGB verfolge, darlegen und beweisen, daß sie in ihrer Erwerbsfähigkeit behindert und ein Schaden zu erwarten sei, der zur Zeit nicht beziffert werden könne. Daraufhin hatte die Klägerin unter Klarstellung, es handele sich um einen Anspruch aus § 843 BGB wegen Minderung der Erwerbsfähigkeit, Rentenleistungsklage erhoben, deren Rückstände sie bis zum 30. Juni 1976 auf 6.700 DM bezifferte, deren künftige Höhe sie in das Ermessen des Gerichts stellte.

8

Das Landgericht hatte diesem Antrag für die Vergangenheit in Höhe von 1.080 DM stattgegeben und den weitergehenden Anspruch abgewiesen.

9

Vor dem Berufungsgericht hat die Klägerin zunächst den abgewiesenen Rentenanspruch weiterverfolgt, ihren auf Leistung künftiger Renten gerichteten Klageantrag jedoch in der letzten mündlichen Verhandlung zurückgenommen, nachdem das Berufungsgericht ihr insoweit das zuvor bewilligte Armenrecht wieder entzogen hatte. Dagegen hat sie den erstmals mit ihrer Berufung gestellten Antrag aufrechterhalten:

"festzustellen, daß die Beklagten verpflichtet sind, der Klägerin allen aus dem Unfall vom ... künftig noch entstehenden Schaden zu 1/2 zu ersetzen, soweit ...."

10

Die Beklagten haben sich darauf berufen, daß dieser Anspruch verjährt sei.

11

I.

Das Berufungsgericht ist der Ansicht, der nach ärztlicher Begutachtung begründete Feststellungsanspruch sei nicht verjährt. Denn die Klägerin habe diesen Antrag - jedenfalls sinngemäß - bereits 1974 mit der Klage und dem Armenrechtsgesuch gestellt. Es sei zwar mißverständlich gewesen, daß sich die damals erhobene Feststellungsklage nur auf den Ausgleich des Dauerschadens durch Zahlung einer Geldrente erstreckt habe. Eine an Treu und Glauben und der Verkehrssitte orientierte Auslegung dieses Antrags ergebe jedoch, daß damit die Feststellung allen Zukunftsschadens gemeint gewesen sei, wie insbesondere aus dem Hinweis der Klägerin in ihrer Klagebegründung auf eine zu befürchtende Arthrose des verletzten Hüftgelenks hervorgehe.

12

II.

Hiergegen wendet sich die Revision der Beklagten, die geltend macht, diese Auslegung des Berufungsgerichts stelle eine unzulässige Interpretation des Feststellungsantrags dar. Der ursprünglich gestellte Antrag habe nach Wortlaut und Begründung nur einen bestimmten Teilschaden, nämlich die zukünftige rentenfähige Erwerbsminderung (§ 843 BGB), betroffen.

13

Die Auslegung einer prozessualen Willenserklärung kann das Revisionsgericht uneingeschränkt nachprüfen (BGHZ 4, 328, 334; Urteil vom 25. Mai 1962 - I ZR 181/60 = NJW 1962, 1390, 1391 m.w.Nachw.). Diese Prüfung ergibt, daß die Revision teilweise Erfolg haben muß.

14

1.

Der Auslegung des Berufungsgerichts kann insoweit nicht gefolgt werden, als es sich um die Zuerkennung eines über den künftigen Erwerbsschaden hinausgehenden, alle weiteren Schäden umfassenden Feststellungsausspruch handelt. Zwar ist ihm darin beizupflichten, daß auch im Prozeßrecht nicht am buchstäblichen Sinn des Ausdrucks gehaftet werden darf, vielmehr durch Auslegung der wirkliche Wille des Antragstellers zu erforschen ist. Ein Klageantrag ist im Zusammenhang mit dem übrigen Inhalt der Klage zu würdigen, mit dem er in einem unlösbaren Zusammenhang steht (s. Urt. v. 27. November 1958 - II ZR 90/57 = LM Nr. 6 zu § 12 VVG). Da die Auslegung aber nur den in der Erklärung verkörperten Willen beachten darf, ist auch hier vom Wortlaut der Erklärung, wie jeder Dritte ihn versteht, auszugehen; was diesem, auch bei Beachtung des verkehrsüblichen Sinnes, eindeutig widerspricht, kann ihm nicht durch Auslegung unterschoben werden (s. Stein/Jonas, ZPO 19. Aufl. vor § 128 XI 3 c S. 670 m.w.Rechtsprechungsnachweisen).

15

Dies hat das Berufungsgericht aber hinsichtlich aller künftigen, nicht den Erwerbsausfall betreffenden Schäden getan.

16

Daß die Klägerin mit der ursprünglich erhobenen, auf Zahlung einer Geldrente gerichteten "Feststellungsklage" nur Rentenansprüche wegen Minderung der Erwerbsfähigkeit nach § 843 BGB verfolgte, ergibt sich außer aus dem Wortlaut des Antrags daraus, daß die Klägerin auf den Hinweis des Landgerichts, insoweit sei eine Feststellungsklage nur möglich, wenn der Schaden noch nicht beziffert werden könne, zur Leistungsklage überging. Eine über diesen Rentenantrag hinausgehende allgemeine Feststellung, daß die Beklagten verpflichtet seien, ihr allen weiteren Schaden aus dem Unfall zu ersetzen, hat sie erstmals mit der Berufungsbegründung begehrt, also in einem Zeitpunkt, in welchem der Anspruch bereits verjährt war (§ 852 BGB). Es ist auch nicht richtig - wie das Berufungsgericht meint -, daß der Vortrag der Klägerin in ihrer Klagebegründung, aus der Unfallverletzung werde möglicherweise eine Arthrose des Hüftgelenks hervorgehen, "eindeutig" den Schluß ermögliche, die Klägerin habe bereits mit der Klage einen alle künftigen Schäden umfassenden Feststellungsanspruch erhoben; denn dieser Hinweis war auch zur Begründung einer Rentenfeststellungs- oder Rentenleistungsklage aus § 843 BGB erforderlich. Zudem hätte die Klägerin, wenn die Ansicht des Berufungsgerichts richtig wäre, alsdann diesen alle Schäden umfassenden Feststellungsantrag neben der Rentenklage weiterverfolgen müssen. Das hat sie aber nicht getan. Das Landgericht hat (zutreffend) im Tatbestand seines Urteils ein Feststellungsbegehren der Klägerin nicht mehr aufgeführt, daher einen solchen Klageantrag auch nicht beschieden.

17

2.

Anders verhält es sich jedoch, soweit die Klägerin Feststellungsklage für mögliche künftige Schäden wegen Minderung der Erwerbsfähigkeit geltend gemacht hat; insoweit hält das angefochtene Urteil den Angriffen der Revision stand.

18

Diese Ansprüche hatte sie bereits mit der Klage, also in einem Zeitpunkt rechtshängig gemacht, in dem sie noch nicht verjährt waren. Mit der Rücknahme ihrer Leistungsklage entfiel zwar die durch Klageerhebung eingetretene Unterbrechung der Verjährung, die "als nicht erfolgt gilt" (§ 212 BGB). Diese Rücknahmeerklärung muß jedoch - mag sich das auch aus dem Wortlaut des Sitzungsprotokolls nicht ergeben - sinngemäß dahin verstanden werden, daß sie sich nur auf die bezifferten Rentenansprüche für Vergangenheit und Zukunft bezog, daß aber etwaige künftige, noch nicht bezifferbare Rentenansprüche wegen Verminderung der Erwerbsfähigkeit als Feststellungsklage rechtshängig bleiben, also in die wegen anderer Schäden (an sich verspätet) erhobene Feststellungsklage einmünden sollten. Daß auch das Berufungsgericht, das die Rücknahme der in die Zukunft gerichteten Rentenleistungsklage angeregt hatte, die Erklärungen des Prozeßbevollmächtigten der Klägerin nicht in einem auch alle etwaigen noch nicht bezifferbaren, daher der Feststellungsklage zugängigen künftigen Rentenansprüche umfassenden Sinn verstand, ergibt sich aus der Begründung des angefochtenen Urteils, mag dieser - wie oben zu 1.) dargelegt - auch nicht in vollem Umfang zu folgen sein. Offensichtlich sollte der Feststellungsanspruch, sozusagen als ein "minus" gegenüber der zurückgenommenen Leistungsklage, anhängig bleiben. Deren verjährungsunterbrechende Wirkung blieb dann aber bestehen.

19

III.

Demnach war auf die Revision der Beklagten der Feststellungsantrag der Klägerin nur zu einem sachlich begrenzten Teil abzuweisen; im übrigen konnte die Revision der Beklagten keinen Erfolg haben.

Dr. Weber
Dunz
Scheffen
Dr. Kullmann
Dr. Ankermann