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Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 18.09.1991, Az.: BVerwG 3 B 55.91

Anforderungen an die Begründung einer Nichtzulassungsbeschwerde; Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung einer Rechtssache; Bedeutung der in einem Prämienantrag erklärten Kenntnis von Verwaltungsrichtlinien; Einordnung von Ammenkühen als Milchkühe

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
18.09.1991
Aktenzeichen
BVerwG 3 B 55.91
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1991, 18444
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OVG Niedersachsen - 28.03.1991 - AZ: 3 OVG A 78/88

In der Verwaltungsstreitsache
hat der 3. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 18. September 1991
durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Dickersbach und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Sommer und Dr. Borgs-Maciejewski
beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Oberverwaltungsgerichts für die Länder Niedersachsen und Schleswig-Holstein vom 28. März 1991 wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 41.147,31 DM festgesetzt.

Gründe

1

Die allein auf den Zulassungsgrund des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO gestützte Beschwerde ist zulässig, wirft aber keine Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung auf.

2

1.

Die Frage, ob "zuständige Stelle" für die Anerkennung von auf die Fleischerzeugung ausgerichteten Rassen im Sinne von Art. 5 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung (EWG) Nr. 1307/77 der Kommission vom 15. Juni 1977 auch eine Bezirksregierung sein kann, wäre für das erstrebte Revisionsverfahren nicht entscheidungserheblich. Selbst wenn die Ansicht des Beschwerdeführers von der Unzuständigkeit der Beklagten für eine solche Anerkennung zuträfe, hätte dies keinen Einfluß auf den Ausgang des Rechtsstreits. Das Berufungsgericht hat unwidersprochen festgestellt, daß es sich bei den vom Kläger gehaltenen Kühen der Rasse Schwarzbunt um solche einer milchbetonten Rinderrasse gehandelt habe, deren Zuchtziel von der Milch- und nicht von der Fleischleistung bestimmt sei; dies habe der Kläger als praktizierender Landwirt wissen müssen. Gehört aber die Rasse Schwarzbunt unstreitig zu den milchbetonten Rinderrassen, und haben auch weder die Beklagte noch der vom Kläger für zuständig erachtete Bundesminister etwas Gegenteiliges zum Ausdruck gebracht, so ist es insoweit unerheblich, welche Behörde in Deutschland die fleischbetonten Rinderrassen festzulegen hat. Mit einem Rechtsmangel behaftet sein könnten allenfalls die durch eine unzuständige Stelle tatsächlich vorgenommenen Anerkennungen, nicht auch solche, die gar nicht erfolgt sind.

3

2.

Soweit sich die Beschwerde damit auseinandersetzt, welche Bedeutung der in einem Prämienantrag erklärten Kenntnisnahme von Verwaltungsrichtlinien zukomme, genügt sie nicht dem formellen Darlegungserfordernis des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO. Die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache ist nur dann ordnungsgemäß dargetan, wenn eine bestimmte, nicht nur den Einzelfall betreffende Rechtsfrage des revisiblen Rechts herausgearbeitet wird, die höchstrichterlich noch nicht geklärt und für das erstrebte Revisionsverfahren entscheidungserheblich ist. Der vom Beschwerdeführer insoweit angesprochene Problemkreis entspricht diesen Voraussetzungen nicht, da er zu allgemein gehalten ist. Mit der Bezeichnung eines komplexen rechtlichen Sachverhaltes, der der Zerlegung in einzelne konkrete Rechtsfragen zugänglich und bedürftig ist, läßt sich die Nichtzulassungsbeschwerde nicht ordnungsgemäß begründen (vgl. Beschluß vom 28. November 1978 - BVerwG 7 B 114.76 - <Buchholz 421.0 Nr. 100>). Es obliegt dem Beschwerdeführer, aus dem Problemkreis der Anerkennung von Richtlinien durch einen Antragsteller konkrete Rechtsfragen herauszuarbeiten, die es dem Senat ermöglichen, darüber zu entscheiden, ob der Rechtssache grundsätzliche Bedeutung zukommt.

4

Der Beschwerdevortrag erschöpft sich im wesentlichen in Angriffen gegen die Rechtsauffassung des Berufungsgerichts. Er zielt insbesondere gegen die Annahme des Berufungsurteils, das Vertrauen des Klägers, die beiden Prämienraten trotz Nichterfüllung der Subventionsvoraussetzungen behalten zu dürfen, sei nicht schutzwürdig. Diese Wertung - und nicht diese die Rechtsgrundlage für die Rücknahme der Prämienbewilligung - hat das Berufungsgericht darauf gestützt, daß der Kläger die nur eine Wiederholung bzw. Interpretation des einschlägigen Gemeinschaftsrechts enthaltenden Verwaltungsrichtlinien zur Kenntnis genommen und für sich bindend anerkannt habe. Abgesehen davon, daß es dem Senat verwehrt ist, von Amts wegen zu prüfen, ob sich aus diesem Problemkreis eine höchstrichterlich noch nicht entschiedene Frage von grundsätzlicher Bedeutung ergibt, vermag er eine solche aus dem Beschwerdevortrag in Verbindung mit dem Berufungsurteil auch nicht zu erkennen.

5

Grundsätzliche Bedeutung kommt auch nicht der Frage zu, ob Ammenkühe als Milchkühe im Sinne von Art. 5 Abs. 1 Buchst. a der Verordnung (EWG) Nr. 1307/77 sowie von Art. 3 Abs. 3 der Verordnung (EWG) Nr. 1078/77 anzusehen seien. Nach Ansicht des Berufungsgerichts kommt es bei der Qualifizierung einer Milchkuh gemäß diesen Bestimmungen nur darauf an, ob die vom Subventionsbewerber gehaltene Kuh (unabhängig von ihrem subjektiven und der betriebswirtschaftlichen Entscheidung des Erzeugers als Unternehmer abhängenden Verwendungszweck) biologisch von zur Vermarktung bestimmter Milch geeignet ist. Diese Voraussetzung treffe auf Ammenkühe zu. Die Richtigkeit dieser Auslegung drängt sich so sehr auf, daß es weder der Einholung einer Vorabentscheidung des Europäischen Gerichtshofs noch einer vertieften rechtlichen Überprüfung in einem Revisionsverfahren bedarf.

6

Das Gemeinschaftsrecht bezeichnet als Milchkuh das weibliche Hausrind, das zur Erzeugung von zur Vermarktung bestimmter Milch geeignet ist. Für die vom Kläger gestellte Frage kommt es daher nur darauf an, ob auch eine Ammenkuh solche Milch erzeugen kann. Dies ist zweifellos der Fall. Ob der Landwirt von dieser Möglichkeit tatsächlichen Gebrauch macht und die von einer solchen Kuh erzeugte Milch zur Vermarktung bestimmt, ist für die Qualifizierung des Rindes unerheblich. Eine solche Auslegung gebietet sowohl der Wortlaut der Norm wie die große Bedeutung, die der Normgeber einer umfassenden Kontrolle der Einhaltung der mit der Prämiengewährung verbundenen Verpflichtungen beimißt (vgl. die Begründungserwägung der Verordnung Nr. 1307/77). Mit dem Kontrollzweck wäre es nicht zu vereinbaren, wenn ein Subventionsempfänger die Milchkuheigenschaft einer milchgebenden Kuh mit der Begründung in Abrede stellen könnte, die erzeugte Milch sei nicht für die Vermarktung bestimmt.

7

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, [...].

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 41.147,31 DM festgesetzt.

[...], die Streitwertfestsetzung (beruht) auf § 13 Abs. 2 GKG.

Dr. Dickersbach
Sommer
Dr. Borgs-Maciejewski