Bundesgerichtshof
Beschl. v. 17.12.2025, Az.: 2 StR 153/25
Beruhen des Tatnachweises im Wesentlichen auf einem Wiedererkennen eines Angeklagten durch Tatzeugen (hier: Wahllichtbildvorlagen); Besondere Anforderungen an die Beweiswürdigung und deren Darstellung im Urteil
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 17.12.2025
- Aktenzeichen
- 2 StR 153/25
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 2025, 33128
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- ECLI:DE:BGH:2025:171225B2STR153.25.1
Verfahrensgang
- vorgehend
- LG Erfurt - 23.05.2024 - AZ: 6 KLs 752 Js 15245/23 jug
Rechtsgrundlagen
Verfahrensgegenstand
Gefährliche Körperverletzung u.a.
Redaktioneller Leitsatz
Konnte ein Tatzeuge eine ihm vorher unbekannte Person nur kurze Zeit beobachten, darf sich der Tatrichter nicht ohne Weiteres auf die subjektive Gewissheit des Zeugen beim Wiedererkennen verlassen, sondern muss aufgrund objektiver Kriterien nachprüfen, welche Beweisqualität dieses Wiedererkennen hat, und dies in den Urteilsgründen für das Revisionsgericht nachvollziehbar darlegen.
Tenor:
- 1.
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Erfurt vom 23. Mai 2024, soweit es ihn betrifft, aufgehoben
- a)
mit den Feststellungen in den Fällen II.6 und II.7 der Urteilsgründe und
- b)
im Strafausspruch.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels und die den Nebenklägern im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen, an eine andere Jugendkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
- 2.
Die weitergehende Revision wird verworfen.
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten unter Freisprechung im Übrigen wegen "Körperverletzung in Tateinheit mit gemeinschaftlicher Nötigung in Tateinheit mit gemeinschaftlicher versuchter Nötigung in Tatmehrheit mit Sachbeschädigung in Tatmehrheit mit gemeinschaftlicher Nötigung in Tatmehrheit mit gefährlicher Köperverletzung in drei Fällen in Tatmehrheit mit Bedrohung" zu einer Einheitsjugendstrafe von acht Monaten verurteilt. Gegen dieses Urteil wendet sich der Angeklagte mit seiner auf die Rüge der Verletzung materiellen Rechts gestützten Revision. Das Rechtsmittel erzielt den aus der Entscheidungsformel ersichtlichen Teilerfolg; im Übrigen ist es unbegründet.
1. Die Schuldsprüche in den Fällen II.6 und II.7 der Urteilsgründe halten sachlich-rechtlicher Nachprüfung nicht stand.
a) Nach den Feststellungen des Landgerichts nötigten der Angeklagte, der Mittangeklagte S und weitere vier Mittäter am 17. Mai 2023 zunächst den St, die Durchsuchung seiner Tasche durch den Mitangeklagten S zu dulden. Während der Mitangeklagte S sodann gewaltsam versuchte, den J zur Herausgabe seiner Umhängetasche zu bewegen, stieß der Angeklagte den K zu Boden und trat auf ihn ein, um an dessen Tasche zu gelangen und diese durchsuchen zu können. Nachdem beiden Geschädigten mit ihren Taschen die Flucht gelungen war, zerstörte der Angeklagte aus Wut hierüber die zurückgelassene Musikbox des K (Fall II.6 der Urteilsgründe). Darüber hinaus zwangen der Angeklagte, die Mitangeklagten S und As sowie ein weiterer unbekannter Mittäter am 25. Mai 2025 die Geschädigten Ka, Ku und Po durch Androhung und Anwendung von Gewalt zur Herausgabe ihrer Rucksäcke und zur Duldung ihrer Durchsuchung (Fall II.7 der Urteilsgründe).
b) Das Landgericht hat den Angeklagten in beiden Fällen wegen Nötigung, in Fall II.6 der Urteilsgründe auch wegen tateinheitlicher versuchter Nötigung und Körperverletzung sowie - tatmehrheitlich - wegen Sachbeschädigung verurteilt. Seine Überzeugung von der Täterschaft des zu dem Tatvorwurf schweigenden Angeklagten hat es allein auf die Wiedererkennung des Angeklagten durch die jeweiligen Geschädigten bei im Rahmen der Hauptverhandlung durchgeführten Wahllichtbildvorlagen gestützt.
c) Die Beweiswürdigung des Landgerichts zur Täterschaft des Angeklagten hält sachlich-rechtlicher Nachprüfung nicht stand.
aa) Beruht der Tatnachweis im Wesentlichen auf einem Wiedererkennen des Angeklagten durch Tatzeugen, bestehen besondere Anforderungen an die Beweiswürdigung und deren Darstellung im Urteil. Konnte ein Tatzeuge eine ihm vorher unbekannte Person nur kurze Zeit beobachten, darf sich der Tatrichter nicht ohne Weiteres auf die subjektive Gewissheit des Zeugen beim Wiedererkennen verlassen, sondern muss aufgrund objektiver Kriterien nachprüfen, welche Beweisqualität dieses Wiedererkennen hat, und dies in den Urteilsgründen für das Revisionsgericht nachvollziehbar darlegen (BGH, Beschlüsse vom 3. März 2021 - 2 StR 11/21, StV 2021, 792, 793 Rn. 9; vom 8. Februar 2023 - 6 StR 516/22, NStZ 2023, 250 Rn. 5, und vom 25. Mai 2023 - 5 StR 483/22, NStZ-RR 2023, 254, 255).
bb) Diesen Anforderungen werden die Urteilsausführungen nicht gerecht. Ihnen ist lediglich das Ergebnis der mit den Tatzeugen durchgeführten Lichtbildvorlagen zu entnehmen; eine nachvollziehbare Darstellung der Gesichtspunkte, aufgrund derer sich das Landgericht von der Richtigkeit der Identifizierung des Angeklagten überzeugt hat, fehlt indes.
Mangels Darstellung der Bedingungen, nach denen die Lichtbildvorlagen durchgeführt worden sind (vgl. BGH, Urteile vom 27. Februar 1996 - 4 StR 6/96, NStZ 1996, 350, 351, und vom 19. November 1997 - 2 StR 470/97, BGHR StPO § 261 Identifizierung 13; Beschluss vom 22. November 2017 - 4 StR 468/17, Rn. 4), kann der Senat bereits nicht nachprüfen, ob das Landgericht alle für die Beweisqualität der Wiedererkennungsleistung maßgeblichen Umstände (vgl. etwa BGH, Urteil vom 2. Februar 2022 - 2 StR 442/21, NStZ-RR 2022, 213, 214 f.; Beschluss vom 4. April 2023 - 6 StR 110/23, NStZ 2023, 511 Rn. 5 zur Einzelbildvorlage; BGH, Urteile vom 14. April 2011 - 4 StR 501/10, BGHR StPO § 261 Identifizierung 19 Rn. 13, und vom 12. März 2020 - 4 StR 544/19, NStZ 2020, 499, 500 Rn. 9 f. zur simultanen Vorlage und BGH, Urteil vom 19. November 1997 - 2 StR 470/97, BGHR StPO § 261 Identifizierung 13 zu unterschiedlich gestalteten Vorlagen) erkannt und gewürdigt hat. Soweit das Urteil hierzu lediglich mitteilt, dass die Lichtbildvorlagen im Rahmen der Hauptverhandlung erfolgt seien, hätte bereits dies dem Landgericht Anlass geben müssen, sich mit der verstärkten Suggestibilität der Identifizierungssituation und einem deshalb verminderten Beweiswert der Wiedererkennung auseinanderzusetzen (vgl. BGH, Urteil vom 7. August 2024 - 1 StR 430/23, Rn. 32; Beschluss vom 9. April 2013 - 5 StR 58/13, Rn. 5). Darüber hinaus handelte es sich nach den Urteilsgründen jedenfalls bei dem Wiedererkennen durch den Geschädigten St im Fall II.6 der Urteilsgründe auch um einen Fall des "wiederholten Wiedererkennens", weil im Vorverfahren eine Wahllichtbildvorlage erfolgt war. Den Urteilsgründen ist auch insoweit nicht zu entnehmen, dass sich das Landgericht der verringerten Beweisbedeutung eines wiederholten Wiedererkennens (vgl. BGH, Urteil vom 28. Juni 1961 - 2 StR 194/61, BGHSt 16, 204, 205 ff.; Beschluss vom 22. November 2017 - 4 StR 468/17, Rn. 4) bewusst war.
Ferner fehlt es im Fall II.7 der Urteilsgründe an einer Auseinandersetzung mit den Angaben des Po. Dieser hat den Angeklagten nicht als einen der Täter wiedererkannt. Offen bleibt deshalb, warum das Landgericht der Wiedererkennungsleistung der Geschädigten Ka und Ku ein höheres Gewicht beigemessen hat als der des Po. Eine höhere Beweisqualität des Wiedererkennens durch diese lag jedenfalls schon deshalb nicht auf der Hand, weil sie den Tatbeitrag des Täters, der Ku mit einer Flasche bedrohte, einerseits dem Angeklagten und andererseits dem Mitangeklagten S zugeschrieben haben.
cc) Das Urteil beruht auch auf dem aufgezeigten Rechtsfehler (§ 337 StPO). Dies gilt auch für Fall II.6 der Urteilsgründe, da sich aus den Urteilsausführungen nicht ergibt, dass das Landgericht ohne Heranziehung der Wahllichtbildvorlage für die Identifizierung allein die Bekanntschaft "der Gruppe von Videos und vom Sehen" mit J und die Begegnung des St mit dem Angeklagten N am Kaufland für ausreichend gehalten hat.
2. Im Übrigen hat die aufgrund der Sachrüge veranlasste umfassende Nachprüfung des Urteils hinsichtlich der verbleibenden Schuldsprüche keinen den Angeklagten beschwerenden Rechtsfehler ergeben. Insbesondere ist die Täterschaft des Angeklagten durch die polizeiliche Identitätsfeststellung im Fall II.11 der Urteilsgründe auch für das vorangegangene Tatgeschehen in den Fällen II.9 und II.10 der Urteilsgründe tragfähig belegt.
3. Die aufgezeigten Rechtsfehler führen zur Aufhebung der Schuldsprüche in den Fällen II.6 und II.7 der Urteilsgründe mitsamt den Feststellungen (§ 353 Abs. 2 StPO). Der Senat hebt die Feststellungen insgesamt auf, um dem neuen Tatgericht in sich widerspruchsfreie Feststellungen zu ermöglichen. Die Aufhebung der Schuldsprüche in den genannten Fällen entzieht dem Strafausspruch die Grundlage; insoweit haben die Feststellungen Bestand.
4. Im Umfang der Aufhebung bedarf die Sache neuer Verhandlung und Entscheidung. Die nunmehr berufene Jugendkammer wird bei der erneuten Entscheidung zu bedenken haben, dass der bislang der Strafzumessung zugrunde gelegte Ausnahmestrafrahmen des § 18 Abs. 1 Satz 2 JGG nur bei Verbrechen Anwendung findet, für die nach dem allgemeinen Strafrecht eine Höchststrafe von mehr als zehn Jahren Freiheitsstrafe angedroht ist, und es im Übrigen beim Regelstrafrahmen des § 18 Abs. 1 Satz 1 JGG zu verbleiben hat.Menges RiBGH Meyberg ist Grube wegen Urlaubs gehindert zu signieren.
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