Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 22.02.1994, Az.: BVerwG 4 B 212.93
Nichtzulassung der Revision mangels grundsätzlicher Bedeutung; Zustellung oder Bekanntgabe einer Abbruchsanordnung
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 22.02.1994
- Aktenzeichen
- BVerwG 4 B 212.93
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1994, 21621
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- VGH Baden-Württemberg - 21.10.1993 - AZ: 8 S 2308/93
Rechtsgrundlagen
Fundstelle
- SGb 1995, 206 (amtl. Leitsatz)
Der 4. Senat des Bundesverwaltungsgerichts hat
am 22. Februar 1994
durch
den Vorsitzenden Richter Dr. Gaentzsch,
den Richter Hien und die Richterin Heeren
beschlossen:
Tenor:
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg vom 21. Oktober 1993 wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst trägt.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 10.000 DM festgesetzt.
Gründe
Die Beschwerde kann keinen Erfolg haben.
Die vom Kläger im Zusammenhang mit der Zustellung des streitgegenständlichen Bescheids aufgeworfene Frage ist nach Landesrecht zu beurteilen, weil sich die Art der Zustellung oder Bekanntgabe der Abbruchsanordnung nach Landesrecht richtet. Die Frage betrifft somit irrevisibles Recht und kann bereits deshalb nicht zur Zulassung der Revision führen (vgl. hierzu z.B. Beschluß vom 8. Februar 1967 - BVerwG 4 B 87.65 - Buchholz 340 § 9 VwZG Nr. 5; Urteil vom 12. Dezember 1989 - BVerwG 9 C 39.88 - Buchholz 402.25 § 1 AsylVfG Nr. 121).
Die Frage, ob § 130 BGB anwendbar ist, wenn von einer Behörde an einem Sonntag der Ehefrau eines Empfängers ein Bescheid übergeben und dem Empfänger erst am darauffolgenden Tag hiervon Kenntnis verschafft wird, rechtfertigt ebenfalls nicht die Zulassung der Revision. Es entspricht allgemeiner Meinung, daß für die Bekanntgabe eines Verwaltungsakts § 130 BGB analog anzuwenden und darauf abzustellen ist, wann bei gewöhnlichem Verlauf und normaler Gestaltung der Verhältnisse des Empfängers mit der Kenntnisnahme durch ihn zu rechnen ist (vgl. etwa Urteil vom 11. Mai 1960 - BVerwG 5 C 320.58 - BVerwGE 10, 293; Kopp, Rdnr. 36 zu § 41 VwVfG m.w.N.). Es entspricht ebenfalls allgemeiner Meinung, daß mit der Übergabe eines Schriftstücks an den Ehegatten - noch dazu in der gemeinsamen Ehewohnung - dieses in den "Machtbereich" des Empfängers gelangt und deshalb bei Zugrundelegung gewöhnlicher Verhältnisse auch diesem zugegangen ist (vgl. Palandt, 53. Auflage, Anm. 3 a und c zu § 130 BGB). Daß es hierbei nicht darauf ankommt, an welchem Wochentag die Übergabe erfolgt ist, liegt auf der Hand und bedarf nicht erst der Klärung in einem Revisionsverfahren.
Der Kläger hält es schließlich für verfahrensfehlerhaft, daß das Berufungsgericht nicht auf den rechtlichen Gesichtspunkt hingewiesen habe, daß der Verwaltungsakt lediglich bekanntzugeben und am Sonntag zugegangen sei. Die hierin liegende Rüge einer Verletzung des rechtlichen Gehörs (Überraschungsentscheidung) kann bereits deshalb nicht zum Erfolg führen, weil nicht dargelegt wird, inwieweit das angefochtene Urteil auf diesem - behaupteten - Verfahrensfehler beruht (vgl. § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO). Das Vorbringen der Beschwerde, der Kläger hätte bei entsprechendem Hinweis die konkreten Umstände des Zugangs an diesem Sonntag vortragen können, genügt insoweit schon ganz allgemein nicht. Hier kommt hinzu, daß die Möglichkeit der Kenntnisnahme bei § 130 BGB (analog) eben gerade nach den "gewöhnlichen" Verhältnissen, nicht aber nach speziellen subjektiven Umständen des Einzelfalls zu beurteilen ist.
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 2, 162 Abs. 3 VwGO, [...].
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 10.000 DM festgesetzt.
[D]ie Festsetzung des Streitwerts [beruht] auf § 14, § 13 Abs. 1 Satz 1 GKG.
Hien
Heeren