Bundesgerichtshof
Beschl. v. 07.01.1993, Az.: 4 StR 597/92
Eintritt von Entzugserscheinungen oder Persönlichkeitsveränderungen als Kriterien für das Vorliegen einer eingeschränkten Schuldfähigkeit aufgrund einer Spielsucht; Vorliegen einer Einschränkung der Einsichtsfähigkeit und Steuerungsfähigkeit eines Spielsüchtigen als eine der Wahrunterstellung unzugängliche Rechtsfrage; Erfordernis einer differenzierten Urteilsbegründung bei Verhängung gleich hoher Freiheitsstrafen trotz unterschiedlicher Tatbeiträge der Mittäter; Todesangst des Opfers bei Verwendung eines objektiv ungefährlichen Täterwerkzeugs als zulässiger Strafschärfungsgrund
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 07.01.1993
- Aktenzeichen
- 4 StR 597/92
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1993, 12032
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- AG Magdeburg - 08.05.1992
Rechtsgrundlagen
Fundstelle
- StV 1993, 241
Verfahrensgegenstand
Schwerer Raub
Redaktioneller Leitsatz
- 1.
Eine Spielsucht überschreitet die Erheblichkeitsschwelle des § 21 StGB dann, wenn sie zu schwersten Persönlichkeitsveränderungen führt oder der Täter bei Beschaffungstaten unter starken Entzugserscheinungen gelitten hat. Bei der Frage, ob die Einsichts- und Steuerungsfähigkeit des Angeklagten infolge Spielleidenschaft erheblich vermindert war, handelt es sich um eine der Wahrunterstellung nicht zugänglichen Rechtsfrage.
- 2.
Angesichts unterschiedlicher Tatbeiträge der Angeklagten kann es bei der Verhängung einer gleich hohen Freiheitsstrafe einer differenzierten Begründung bedürfen.
- 3.
Bei der Verwendung objektiv ungefährlicher Tatmittel i. S. des § 250 I Nr. 2 StGB darf der Umstand, daß das Opfer in Angst um sein Leben versetzt wurde, nicht strafschärfend herangezogen werden.
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
nach Anhörung des Generalbundesanwalts und der Beschwerdeführer
am 7. Januar 1993
gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO
beschlossen:
Tenor:
Auf die Revisionen der Angeklagten wird das Urteil des Bezirksgerichts Magdeburg vom 8. Mai 1992, soweit es sie betrifft, in den Strafaussprüchen mit den Feststellungen aufgehoben.
Insoweit wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel an eine Strafkammer des Landgerichts Magdeburg zurückverwiesen.
Die weiter gehenden Revisionen werden verworfen.
Gründe
Das Bezirksgericht hat die Angeklagten wegen gemeinschaftlichen schweren Raubes zu Freiheitsstrafen von jeweils drei Jahren und sechs Monaten verurteilt. Die Verfahrensrüge des Angeklagten St. ist nicht ausgeführt und deshalb unzulässig (§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO). Die Sachrüge führt jeweils zur Aufhebung der Strafaussprüche; im übrigen sind beide Rechtsmittel unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.
Das Bezirksgericht hat im Rahmen der Strafzumessung für die Angeklagten St. und S. erschwerend berücksichtigt, daß sie die Postangestellte beim gemeinschaftlichen Raub mit Waffen nach § 250 Abs. 1 Nr. 2 StGB in Angst versetzt und sie diese Situation ausgenutzt hätten, um auf diese Art und Weise ihren Geldbedarf zu decken. Damit hat das Bezirksgericht unter Verstoß gegen § 46 Abs. 3 StGB Umstände des gesetzlichen Tatbestandes berücksichtigt. Bei Verwendung objektiv ungefährlicher Tatmittel im Sinne des § 250 Abs. 1 Nr. 2 StGB darf der Umstand, daß das Opfer in Angst um sein Leben versetzt wurde, nicht strafschärfend herangezogen werden (st. Rspr.; BGHR StGB § 250 Abs. 2 Wertungsfehler 2 und § 46 Abs. 3 Raub 3 m.w.N.).
Der Senat weist ferner darauf hin, daß die gegen beide Angeklagte verhängte Freiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten angesichts der unterschiedlichen Tatbeiträge beider Angeklagter einer differenzierten Begründung bedurft hätte. In diesem Zusammenhang wäre auch die vom Bezirksgericht angenommene verminderte Schuldfähigkeit des Angeklagten Sens zu berücksichtigen gewesen.
Indessen begegnet auch die Annahme bedingter Schuldfähigkeit Bedenken. Bei der Frage, ob die Einsichts- oder Steuerungsfähigkeit des Angeklagten infolge Spielleidenschaft erheblich vermindert war, handelt es sich um eine der Wahrunterstellung nicht zugängliche Rechtsfrage (vgl. BGHSt 8, 124; BGH, Urteil vom 12. Juli 1960 - 5 StR 239/60; Lange in LK 10. Aufl. § 21 Rdn. 92). Das Bezirksgericht hätte deshalb die verminderte Schuldfähigkeit nicht zugunsten des Angeklagten unterstellen dürfen.
Davon abgesehen hat der Bundesgerichtshof aber bereits mehrfach entschieden, daß die Erheblichkeitsschwelle nur dann überschritten ist, wenn die Spielsucht zu schwersten Persönlichkeitsveränderungen geführt oder der Täter bei Beschaffungstaten unter starken Entzugserscheinungen gelitten hat (vgl. BGHR StGB § 21 seelische Abartigkeit 7, 8 und 17). Das war hier nach den bisherigen Feststellungen offensichtlich nicht der Fall.
RiBGH Dr. Steindorf ist urlaubsbedingt abwesend und daher verhindert zu unterschreiben, Meyer-Goßner
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