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Bundesgerichtshof
Urt. v. 12.07.1960, Az.: 5 StR 239/60

Voraussetzungen für die Zulassung einer Revision; Anforderungen an die Darlegung von Zulassungsgründen im Revisionsverfahren

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
12.07.1960
Aktenzeichen
5 StR 239/60
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1960, 11873
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
LG Hamburg - 22.01.1960

Verfahrensgegenstand

Versuchter schwerer Diebstahl im Rückfalle u.a.

In dem Rechtsstreit
hat der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs
in der Sitzung vom 12. Juli 1960,
an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Sarstedt als Vorsitzender,
Bundesrichterin Dr. Koffka
Bundesrichter Siemer
Bundesrichter Schmitt
Bundesrichter Dr. Börker als beisitzende Richter,
Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof ... als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellte ... als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:

Tenor:

Die Revision des Angeklagten G. gegen das Urteil des Landgerichts in Hamburg vom 22. Januar 1960 wird verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Die nach dem 22. Januar 1960 erlittene Untersuchungshaft wird, soweit sie drei Monate übersteigt, auf die Gefängnisstrafe angerechnet.

Gründe

1

Die Verfahrensbeschwerden sind entweder unzulässig oder offensichtlich unbegründet.

2

Was die Revision über angebliche Verstöße gegen Naturgesetze, Sprachgebrauch, Denkgesetze und Lebenserfahrung vorträgt, sind in Wirklichkeit unzulässige, auch in ihren Einzelheiten abwegige Angriffe gegen die tatrichterlichen Feststellungen.

3

Ausdrücklicher Erörterung bedarf nur der Angriff gegen die Nichtanwendung des § 51 StGB. Hierüber führt das Landgericht aus:

Nach dem Gutachten des medizinischen Sachverständigen Prof. Dr. Dotzauer befand sich der Angeklagte zur Tatzeit in einem mittelschweren Rauschzustand bei einem Blutalkoholgehalt von 2,0-2,1 Promille. Wie der Sachverständige weiter ausführte, reicht die Feststellung eines Blutalkoholgehalts von 2,1 Promille für sich allein nicht aus, um das Vorliegen der Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 oder Abs. 2 StGB zu bejahen. Diese Voraussetzungen könnten nur dann angenommen werden, wenn außer der Feststellung eines Blutalkoholgehalts in der obenerwähnten Höhe weitere Feststellungen, insbesondere bezüglich des klinischen Bildes, getroffen worden wären, die auf erhebliche Ausfälle in der geistigen Verfassung des zu Untersuchenden schließen ließen. Solche negativen Feststellungen seien jedoch hinsichtlich des Angeklagten vom Aufnahmearzt anläßlich der von ihm vorgenommenen Blutentnahme nicht getroffen worden. Dieser habe nach dem ihm gebotenen klinischen Bild den Trunkenheitsstand des Angeklagten als leicht bis mittelgradig diagnostiziert. Nach alledem sei der Angeklagte im Zeitpunkt der Tat zwar als enthemmt, aber als voll verantwortlich anzusehen. Die Strafkammer trug keine Bedenken, dem überzeugenden Gutachten des Sachverständigen zu folgen und ihrerseits die volle strafrechtliche Verantwortlichkeit des Angeklagten zu bejahen, zumal er in der Hauptverhandlung selbst angab, im fraglichen Zeitpunkt völlig klar gewesen zu sein.

4

Der Revision ist einzuräumen - daß hier der Sachverständige und - ihm folgend - das Gericht die rechtliche Seite der Zurechnungsfrage nicht völlig zutreffend behandelt haben. Ob ein Blutalkoholgehalt von 2,1 Promille die Zurechnungsfähigkeit beeinträchtigt, hängt weniger von dem klinischen Bilde als vor allem von der Art der Tat ab, die jemand in solchem Zustand begeht. Zurechnungsunfähigkeit oder verminderte Zurechnungsfähigkeit ist nicht etwa ein Befund, den der Arzt an dem Untersuchten erheben könnte. § 51 StGB stellt es vielmehr, was oft übersehen wird, ausdrücklich auf die Fähigkeit ab, "das Unerlaubte der Tat einzusehen oder nach dieser Einsicht zu handeln". Von der jeweiligen Tat und ihren näheren Umständen ist also auszugehen. Dabei sind das Einsichtsvermögen und das Hemmungsvermögen zu unterscheiden.

5

Daß ein Einbruchsdiebstahl - hier das öffnen einer Ladentür mit einer schweren Brechstange - unerlaubt ist, weiß auch in einem mittelschweren Rausch jedermann, wenn er sonst, wie der Angeklagte, geistig gesund ist. Gerade bei diesem Angeklagten, der wegen gleichartiger Taten schon wiederholt lange Freiheitsstrafen verbüßt hatte, bedurfte es keiner Erörterungen darüber, daß er mindestens die Fähigkeit zur Einsicht in das Unerlaubte noch hatte.

6

Über die Fähigkeit, gemäß dieser Einsicht zu handeln, sagt der Sachverständige, der Angeklagte sei "enthemmt" gewesen. Damit kann nur eine gewisse Verminderung des Hemmungsvermögens, nicht sein völliger Verlust gemeint sein. Das versteht sich bei der Art dieser Tat und dem Grade der Berauschtheit von selbst. Trotz dieser Verminderung des Hemmungsvermögens bezeichnet der Sachverständige den Angeklagten als "voll verantwortlich". Das ist, genau genommen, ein Rechtsgutachten, zu dem der Sachverständige nicht berufen war und dem das Gericht jedenfalls nicht ohne eigene rechtliche Prüfung hätte folgen sollen. Eine Rechtsfrage, und keine ärztliche Frage ist es nämlich, ob der Grad, in dem das Hemmungsvermögen vermindert ist, als "erheblich" im Sinne des § 51 Abs. 2 StGB zu betrachten ist. Das hängt entscheidend von den Ansprüchen ab, die namens der Rechtsordnung an das Wohlverhalten eines in diesem Grade Berauschten gestellt werden müssen. Das ist ein Gesichtspunkt, auf den die besondere Sachkunde eines ärztlichen Gutachters sich nicht erstreckt. Indessen hat die - grundsätzlich betrachtet - unrichtige Behandlung dieses Punktes nicht zu einem falschen Ergebnis geführt. Denn die Forderung, daß jemand Einbrüche unterläßt, kann nicht wegen eines Rauschzustandes, wie er einem Blutalkoholgehalt von immerhin nur 2,1 Promille entspricht, an strafrechtlichem Ernst verlieren.

7

Was die Revision gegen die Verurteilung in den Untreue- und Unterschlagungsfällen ausführt, ist offensichtlich unbegründet. Auf die allgemeine Sachrüge hat der Senat das Urteil geprüft, jedoch keinen Rechtsfehler gefunden, der den Angeklagten beschweren könnte.

Sarstedt
Koffka
Siemer
Schmitt
Börker