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Bundesgerichtshof
Urt. v. 05.02.1979, Az.: II ZR 117/78

Kriterien zur Bestimmung des Auftretens einer Zweigniederlassung wie ein eigenständiges Maklerunternehmen; Voraussetzungen eines selbständigen Handelsgeschäftes; Voraussetzungen der isolierten Übernahme und der verselbständigten Weiterführung einer Zweigniederlassung; Wesentlicher Bestand eines Maklerunternehmens; Wirkung der Änderung eines Firmennamens auf die Fortführung eines Geschäfts

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
05.02.1979
Aktenzeichen
II ZR 117/78
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1979, 12292
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OLG Düsseldorf - 07.04.1978
LG Düsseldorf

Fundstellen

  • DB 1979, 1124-1125 (Volltext mit amtl. LS)
  • GmbHR 1979, 171-172 (Volltext mit amtl. LS)
  • MDR 1979, 913 (Volltext mit amtl. LS)
  • NJW 1979, 2245 (Volltext mit amtl. LS)

Prozessführer

G. GmbH für Grundbesitz, A.straße ... a, D.,
gesetzlich vertreten durch ihren Geschäftsführer Wanfried T., ebenda

Prozessgegner

Barbara Go., Aa. Straße ..., Apotheke am Aa. Platz, D.

Amtlicher Leitsatz

Zur Haftung des Übernehmers einer Zweigniederlassung für die dort entstandenen Verbindlichkeiten des früheren Inhabers.

In dem Rechtsstreit
hat der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes
auf die mündliche Verhandlung vom 5. Februar 1979
durch
den Vizepräsidenten des Bundesgerichtshofes Stimpel und
die Richter Dr. Schulze, Dr. Bauer, Dr. Kellermann und Dr. Skibbe
für Recht erkannt:

Tenor:

Die Revision gegen das Urteil des 7. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 7. April 1978 wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen.

Tatbestand

1

Die Klägerin hatte sich im Januar 1973 in einem privatschriftlichen Vertrag gegenüber der G., Verkaufsorganisation für Haus- und Grundbesitz AG, D., zum Erwerb einer Eigentumswohnung in einem Neubaukomplex in Norf verpflichtet und an sie eine Kaution von 5.661 DM gezahlt. Die G. AG, ein Maklerunternehmen, hatte ihren Hauptsitz in M. und unterhielt in D. eine von vier Zweigniederlassungen. Den Abschluß des notariellen Kaufvertrages lehnte die Klägerin im April 1973 ab, weil sich die Bauherrin als unzuverlässig erwiesen habe. Sie forderte die G. zur Rückzahlung der Kaution auf und erhob schließlich deswegen Klage. Am 3. April 1974 wurde die G. AG antragsgemäß verurteilt.

2

Ende 1973/Anfang 1974 hatte die G. AG den Entschluß gefaßt, die Zweigniederlassungen aufzulösen. Am 10. Januar 1974 verkaufte sie dem Leiter ihrer Niederlassung in D. für die noch zu gründende Beklagte Einrichtungsgegenstände sowie Werbematerialien aus dem Büro dieser Niederlassung. Außerdem überließ sie ihm zur Fortsetzung der Geschäftsbeziehungen die Unterlagen, die die laufenden Maklerverträge betrafen. Das Entgelt betrug insgesamt etwa 164.000 DM. Die Beklagte, die sich - wie zuvor die G. AG - auf dem Immobiliensektor mit Fragen des Ankaufs und Verkaufs sowie der Finanzierung und Beratung befaßt, wurde am 24. Januar 1974 mit dem Firmennamen "G." ins Handelsregister eingetragen. Die Auflösung der Zweigniederlassung der G. in D. wurde am 22. Januar 1974 zum Handelsregister angemeldet und am 28. Februar 1974 eingetragen. Im Mai 1974 wurde über das Vermögen der G. AG das Anschlußkonkursverfahren eröffnet.

3

Die Klägerin nimmt die Beklagte wegen ihrer Forderung gegen die G. AG einschließlich der Kosten des Vorprozesses unter Berufung auf § 25 HGB in Anspruch. Sie hat beantragt, die Beklagte zur Zahlung von 6.224,88 DM nebst 4 % Zinsen von 5.661 DM seit dem 23. April 1973 und von 563,88 DM seit dem 4. April 1974 zu verurteilen. Die Beklagte macht demgegenüber geltend, bei der G.-Niederlassung in Düsseldorf habe es sich um eine unselbständige Zweigniederlassung gehandelt; abgesehen davon habe sie nur einzelne Teile und nicht die Niederlassung als solche übernommen.

4

Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Das Oberlandesgericht hat ihr stattgegeben. Mit der - zugelassenen - Revision, deren Zurückweisung die Klägerin beantragt, verfolgt die Beklagte ihren Klagabweisungsantrag weiter.

Entscheidungsgründe

5

Soweit das Berufungsgericht die G. AG für verpflichtet gehalten hat, der Klägerin die Kaution zurückzuzahlen, werden seine - rechtlich einwandfreien - Ausführungen von der Revision nicht angegriffen. Es meint aber auch, die Beklagte hafte nach § 25 HGB für diese Verbindlichkeiten nebst Zinsen sowie für die Kosten des Prozesses gegen die G. AG, weil die Beklagte deren Niederlassung in Düsseldorf übernommen und unter der bisherigen Firma fortgeführt habe. Hiergegen wendet sich die Revision ohne Erfolg.

6

1.

Die Beklagte hat zwar kein Handelsgeschäft in dem Sinne erworben, daß sie, wovon § 25 HGB nach seinem Wortlaut ausgeht, das ganze Unternehmen der G. AG übernommen hätte. Die D. Zweigniederlassung, mit der sie nur einen Teil des früheren Handelsgeschäfts der G. weiterführt, trat aber, wie sich aus dem unstreitigen Parteivortrag und den Feststellungen des Berufungsgerichts ergibt, im Rechtsverkehr im großen ganzen wie ein eigenständiges Maklerunternehmen in Erscheinung. Ihre maßgeblichen Mitarbeiter hatten Handlungsvollmacht. Sie führten in ihrem regionalen Wirkungskreis die Geschäfte, zwar im Verhältnis zur Zentrale aufsichts- und weisungsgebunden, davon abgesehen aber weitgehend selbständig und in eigener Initiative; sie schlossen eigenverantwortlich alle Maklerverträge ab und sorgten für deren Abwicklung. Forderungen und Verpflichtungen der G. AG waren, unbeschadet der zentralisierten Verwaltung, durch ihre Entstehung und Buchung der Zweigniederlassung zugeordnet. Soweit die Kunden - wie die Klägerin - ihre Zahlungspflichten bei Vertragsabschluß erfüllten, spielte die Zentrale ihnen gegenüber keine erkennbare Rolle. Danach kam der D. Betriebsteil, wie es bei Zweigniederlassungen auch sonst meist der Fall ist, trotz der selbstverständlichen Abhängigkeit von der Hauptniederlassung nach dem ganzen Erscheinungsbild einem selbständigen Handelsgeschäft sehr nahe; es konnte von einem Erwerber isoliert übernommen und fast nahtlos ohne grundlegende Veränderungen verselbständigt weitergeführt werden. Deshalb gibt es keinen Anlaß, aus Rechtsgründen zu beanstanden, daß das Berufungsgericht jene Zweigniederlassung als "Handelsgeschäft" im Sinne des § 25 HGB angesehen hat. Die Verhältnisse lagen hier gerade anders als in dem Fall, in dem der Senat in seinem Urteil vom 8. Mai 1972 (II ZR 155/69, LM HGB § 25 Nr. 12) die Anwendung des § 25 HGB abgelehnt hat und auf den sich die Revision berufen möchte: Dort war die Zweigniederlassung nach Einrichtung und Funktion im Gefüge des Unternehmens nicht mehr als eine bloße Außenstelle zur Hereinholung und Weitergabe von Speditionsaufträgen, dagegen gerade kein allein für sich lebensfähiger Betriebsteil, der nach Abtrennung von einem Dritten isoliert als selbständiges Handelsgeschäft hätte fortgeführt werden können.

7

Die weiteren Rügen der Revision, das Berufungsgericht habe die Tatsachen, die gegen eine Behandlung der Zweigniederlassung D. als "Handelsgeschäft" sprächen, nicht genügend berücksichtigt, sind nicht begründet. Zwar hatte der Geschäftsführer der Beklagten und ehemalige Leiter der G. D. ausgesagt, daß wesentliche Teile der Maklertätigkeit von der Zentrale ausgeführt worden seien; das hatte er aber insbesondere dahin konkretisiert, die Hauptniederlassung habe die Werbeaktionen veranstaltet, die Rückläufe aus diesen Aktionen seien an die Zweigniederlassungen gegangen und dort bearbeitet worden, und bei etwa 5 bis 10 % der Geschäftsabschlüsse, wenn besondere Konditionen hätten eingeräumt werden sollen, sei die Angelegenheit gemeinsam von Zweigstelle und Hauptverwaltung bearbeitet worden. Ferner hat, was die Revision ebenfalls hervorhebt und unstreitig ist, die Hauptverwaltung im wesentlichen die Buchhaltung sowie die Konten für die Niederlassungen geführt, die Rechnungsabschlüsse erstellt sowie Rechnungen und Mahnungen ausgestellt. Das alles hat aber das Berufungsgericht ersichtlich in seine Würdigung einbezogen. Diese Umstände lassen erkennen, daß die G. von den Möglichkeiten einer modernen Zentralisierung in bestimmten Teilbereichen der Geschäftsführung Gebrauch gemacht und sich in Ausnahmefällen auch sonst durch ihre Zentrale eingeschaltet hat, stellen aber die zusammenfassende Beurteilung nicht in Frage, die Zweigniederlassung D. habe nach ihrem Erscheinungsbild demnach einem selbständigen Handelsgeschäft so nahegestanden, daß das den Tatbestandsvoraussetzungen des § 25 HGB immer noch entspreche.

8

2.

Ohne Erfolg wendet sich die Revision auch gegen die Feststellung im angefochtenen Urteil, die Beklagte habe das Geschäft der Zweigniederlassung "erworben" und unter der "bisherigen Firma" fortgeführt. Der Vertrag vom 10. Januar 1974 und etwaige sonstige Abreden sind zwar in ihrem Wortlaut nicht in den Prozeß eingeführt worden. Es ist aber unbestritten, daß die Weiterführung des D. Unternehmensteils auf dieser vertraglichen Grundlage beruht. Es mag der Revision einzuräumen sein, daß der Auftragsbestand - was auch der Aussage des Geschäftsführers der Beklagten entspricht - nicht im formellen Sinne auf die Beklagte übergeleitet worden ist. Davon, daß das nicht der Fall war, ist aber auch das Berufungsgericht ausgegangen. Es hat im Tatbestand festgestellt, die Beklagte habe die die laufenden Maklerverträge betreffenden Unterlagen treuhänderisch übernommen, und in den Entscheidungsgründen ausgeführt, der Beklagten sei (nur) das Recht eingeräumt worden, bestehende Maklerverträge "zu übernehmen" bzw. sich um den Eintritt in diese Verträge zu bemühen. Aus den Aussagen der Zeugen Gü. und W. sowie der des Geschäftsführers der Beklagten ergibt sich, daß die G. AG mit dem Eintritt der Beklagten in die Geschäftsbeziehungen, insbesondere in die laufenden Verträge einverstanden war. Sie hat damit der Beklagten die Möglichkeit eingeräumt, den Auftrags- und Kundenbestand zu übernehmen. Inwieweit dieser Bestand tatsächlich übernommen wurde, hing außerdem von dem Einverständnis der Geschäftspartner und von der kaufmännischen Entscheidung der Beklagten ab. Der Geschäftsführer der Beklagten hat bei seiner Vernehmung erklärt, die Beklagte habe von dem Recht, sich um den Eintritt in nicht abgewickelte Geschäfte zu bemühen, bei etwa der Hälfte der in Betracht kommenden Fälle keinen Gebrauch gemacht, weil der Mitarbeiter, der das jeweilige Geschäft angebahnt hatte, ausgeschieden und damit der persönliche Kontakt zu den betreffenden Kunden abgerissen sei. Dieses Verfahren hinsichtlich der Auftragsbestände stellt eine Geschäftsfortführung im Sinne des § 25 HGB ebensowenig in Frage wie der Umstand, daß die Beklagte einen Teil der Einrichtungsgegenstände der Zweigniederlassung nicht übernommen hat. Ein Maklerunternehmen besteht im wesentlichen aus einer eingeführten Firma, einem gewissen Kunden- und Auftragsbestand sowie einem Mitarbeiterkreis mit Sachkunde auf dem betreffenden Markt. Das aber hat die Beklagte von der G. AG übernommen und darauf hat sie ihre weitere Geschäftstätigkeit aufgebaut. Die Änderung des Firmennamens von G. in GR. ist ohne Bedeutung. Im Sinne des § 25 HGB "beibehalten" wird die bisherige Firma auch bei geringfügigen Änderungen, die - wie hier - aus Rechtsgründen erforderlich sind und nicht der Individualisierung der Firma dienen (BGH, Urt. v. 4. 11. 53 - VI ZR 112/52, LM HGB § 25 Nr. 1; Urt. v. 2. 4. 59 - II ZR 163/58, LM HGB § 22 Nr. 1 - jeweils m.w.N.).

9

3.

Das Berufungsgericht hat nach alledem die Voraussetzungen einer Haftung der Beklagten für die Ansprüche der Klägerin ohne Rechtsfehler bejaht. Die Revision ist daher zurückzuweisen.

Stimpe
Dr. Schulze
Dr. Bauer
Dr. Kellermann
Dr. Skibbe