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Bundesgerichtshof
Urt. v. 08.05.1972, Az.: II ZR 155/69

Veräußerung eines Handelsgeschäft; Registerrechtliche Voraussetzungen für die Eintragungsfähigkeit einer Zweigniederlassung; Anforderungen an ein selbstständiges Handelsgeschäft

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
08.05.1972
Aktenzeichen
II ZR 155/69
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1972, 11610
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OLG Hamm - 26.09.1969
LG Münster - 15.01.1969

Fundstellen

  • MDR 1972, 1019 (Volltext mit amtl. LS)
  • NJW 1972, 1859-1860 (Volltext mit amtl. LS)

Prozessführer

1. Ingenieur Emil L., D. (O.), B.straße,

2. Fuhrunternehmer Johannes M., W., H.,

3. Kaufmann Hans S. jun., Li., Hermann-K.-Straße ...,

Prozessgegner

Fuhrunternehmer Heinz We., Ba., Sc.straße ...,

Amtlicher Leitsatz

Eine Zweigniederlassung, die keine eigene Buch-, Kassen- und Kontenführung hat und deren Geschäfte die Hauptniederlassung mit den Geschäftspartnern abrechnet, ist kein "Handelsgeschäft" im Sinne des § 25 Abs. 1 HGB; wer sie erwirbt und unter Beibehaltung der Firma als selbständiges Geschäft weiterführt, haftet daher aus früher dort abgeschlossenen Geschäften nicht.

Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs
hat auf die mündliche Verhandlung vom 8. Mai 1972
unter Mitwirkung
des Senatspräsidenten Stimpel und
der Bundesrichter Fleck, Dr. Bauer, Dr. Kellermann und Dr. Tidow
für Recht erkannt:

Tenor:

Auf die Rechtsmittel der Beklagten werden das Urteil des 20. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm vom 26. September 1969 und das Urteil der 1. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Münster vom 15. Januar 1969 aufgehoben.

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits.

Tatbestand

1

Der Kläger macht den restlichen Frachtlohn für Fahrten mit seinem Lastzug geltend, die er von Februar bis Mai 1966 im Auftrag der Zweigniederlassung Westerkappeln der "F."-Speditions-GmbH in D. im folgenden: F. durchgeführt hat. Die F. besorgte Speditionsgeschäfte aller Art. Ihre im Handelsregister eingetragene Zweigniederlassung in W. bearbeitete diese Geschäfte, soweit sie in ihrem Bezirk anfielen.

2

Die Beklagten, Gesellschafter der F., erwarben am 20. Juli 1966 die Zweigniederlassung mit allen Rechten und Pflichten, führten sie weiter und fügten der bisherigen Firmenbezeichnung den Ortsnamen W. an.

3

Der Kläger nimmt die Beklagten unter Berufung auf § 25 HGB in Anspruch. Er hat beantragt, sie zur Zahlung von 8.821,70 DM nebst Zinsen zu verurteilen.

4

Die Vorinstanzen haben der Klage stattgegeben. Mit der vom Oberlandesgericht zugelassenen Revision erstreben die Beklagten die Abweisung der Klage. Der Kläger beantragt die Zurückweisung der Revision.

Entscheidungsgründe

5

Das Berufungsgericht ist der Ansicht, die Beklagten hätten für die zunächst nur gegen die F.-Speditions GmbH entstandenen Ansprüche des Klägers einzustehen. Denn die Voraussetzungen, unter denen eine Haftung gemäß § 25 Abs. 1 HGB begründet sei, seien erfüllt: Die Aufträge, aus denen der Kläger seine Frachtlohnforderungen herleitet, habe die damalige Zweigniederlassung der F. in Westerkappeln erteilt; die Beklagten hätten später die Zweigniederlassung erworben und als selbständiges Geschäft weitergeführt; sie hätten auch deren Firma ohne wesentliche Veränderungen beibehalten.

6

Die hiergegen erhobenen Bedenken der Revision sind begründet.

7

1.

Nach § 25 Abs. 1 HGB haftet für die früher im Betrieb entstandenen Verbindlichkeiten nur, wer ein "Handelsgeschäft" erwirbt und (unter Beibehaltung der Firma) fortführt. Die Zweigniederlassung W. war nach Art ihrer Einrichtung und ihrer Beteiligung am Rechtsverkehr kein Handelsgeschäft im Sinne dieser Vorschrift.

8

Hierfür ist allerdings nicht allein entscheidend, daß es sich bei ihr nur um den Teil eines Unternehmens (der F.) handelte. Die Haftung nach § 25 Abs. 1 HGB kann nach der im Schrifttum und in der Rechtsprechung überwiegend vertretenen Ansicht nicht nur im Fall der Veräußerung eines Handelsgeschäfts im Ganzen, sondern auch bei Übernahme und Fortführung eines Unternehmensteils, insbesondere einer Zweigniederlassung in Betracht kommen (BGH BB 1963, 747 = WM 1963, 664; RGZ 169, 133, 139; Würdinger in Großkomm. HGB, Anm. 7 zu § 25 m.w.N.). Der Grund dafür, diese Vorschrift insoweit ausdehnend anzuwenden, ist darin zu sehen, daß es nach der Verkehrsanschauung keinen Unterschied macht, ob ein ganzes Unternehmen oder ein solcher Teil davon veräußert wird, der - wie es bei einer Zweigniederlassung regelmäßig der Fall ist - von der Hauptniederlassung örtlich getrennt ist, im Verhältnis zur Hauptniederlassung und zu den Geschäftspartnern weitgehend verselbständigt geführt wird und daher in seinem Erscheinungsbild einem eigenständigen Handelsgeschäft nahekommt; außerdem sind einem derartigen Unternehmensteil im Innenverhältnis Rechte und Pflichten im allgemeinen so zugeordnet, daß im Falle seiner Veräußerung die auf den Erwerber übergehenden Forderungen und Verbindlichkeiten (§ 25 HGB) sowie Umfang und Gegenstand der fortan nur beschränkten Haftung des Veräußerers (§ 26 HGB) ebenso wie beim Übergang eines ganzen Handelsgeschäfts von vornherein hinreichend bestimmt sind.

9

Diese Voraussetzungen waren bei der Zweigniederlassung Westerkappeln nicht gegeben. Sie besaß zwar nach den Feststellungen des Berufungsgerichts eine gewisse Selbständigkeit gegenüber der Hauptniederlassung; denn sie nahm Speditionsaufträge an, handelte Provisionen mit den Versendern aus, beauftragte Frachtführer, vereinbarte im Rahmen der Tarife Frachtlöhne und erteilte Rechnungen an Versender sowie Gutschriften für Frachtführer, ohne daß sie hierbei im Einzelfall die Weisung oder Zustimmung der Hauptniederlassung hätte einholen müssen. Im übrigen war aber die Geschäftsführung und die gesamte weitere Abwicklung der Geschäfte mit den Geschäftspartnern Sache der Hauptniederlassung. Verbindlichkeiten wurden von ihr erfüllt, Forderungen von ihr eingezogen. Die Zweigniederlassung unterhielt dementsprechend auch weder Bankkonten, noch bestand bei ihr, abgesehen von Portoausgaben, überhaupt ein Zahlungsverkehr mit eigener Kassenführung. Für die bei ihr angefallenen Geschäfte fertigte sie nur die Buchungsunterlagen an, versehen mit dem Vermerk "WK". Handelsbücher führte sie aber für ihren Geschäftsbetrieb weder selbst, noch wurde für sie in der Hauptniederlassung eine vom übrigen Geschäft gesonderte Buchführung erstellt.

10

Damit fehlte es mangels gesonderter Buch-, Konten- und Kassenführung der Zweigniederlassung schon im Innenverhältnis der F. an einer kaufmännischen Verselbständigung; Haupt- und Zweigniederlassung behandelten sich in keiner Weise wie selbständige Kaufleute; weder buchmäßig noch sonst waren der Zweigniederlassung Forderungen und Verbindlichkeiten, geschweige denn sonstiges Vermögen zugeordnet. Ohne eigene Kassen- und Kontenführung und ohne die Befugnis zur vollständigen Abwicklung der in W. angefallenen Geschäfte trat die Zweigniederlassung auch nach außen im Verhältnis zu den Geschäftspartnern nicht einem selbständigen Kaufmann vergleichbar in Erscheinung. Es handelte sich bei ihr um eine bloße Außenstelle der F. mit Vollmachten zur Hereinholung und Weitergabe von Speditionsgeschäften, die weder so eingerichtet noch im Rechtsverkehr so aufgetreten wäre, daß sie nach der Verkehrsanschauung angenähert das Gepräge eines selbständigen Handelsgeschäfts gehabt hätte.

11

Für eine Anwendung des § 25 Abs. 1 HGB ist daher kein Raum. Eine Haftung der Beklagten aus Aufträgen der F., mögen diese auch in Westerkappeln erteilt worden sein, kommt daher nicht in Betracht.

12

2.

Das Berufungsgericht hat allerdings für seine gegenteilige Auffassung zwei Gesichtspunkte angeführt, die noch einer Erörterung bedürfen.

13

Einmal hat es gemeint, im Zuge moderner Rationalisierungs- und Automatisierungsmaßnahmen werde die innere Geschäftsführung der Unternehmen auch für örtlich getrennte Niederlassungen immer mehr zentralisiert; deshalb könnten heute eine eigene Buch- und Kontenführung nicht mehr als unerläßliche Bestandteile einer Zweigniederlassung angesehen werden. Das Berufungsgericht hat damit lediglich die registerrechtlichen Voraussetzungen für die Eintragungsfähigkeit einer Zweigniederlassung gemäß § 13 HGB angesprochen. § 25 Abs. 1 HGB knüpft aber nicht an § 13 HGB, sondern an die Veräußerung eines Handelsgeschäfts an; hieran allein ist daher die Anwendbarkeit der Vorschrift bei Erwerb und Fortführung eines Teiles eines Unternehmens zu messen. Infolgedessen kommt es bei der Veräußerung einer Zweigniederlassung auch nicht auf die Zulässigkeit ihrer Eintragung, sondern darauf an, ob trotz der "Zentralisierung" des Unternehmens die einem Handelsgeschäft angenäherte kaufmännische Verselbständigung der Zweigniederlassung nach innen und außen tatsächlich gewahrt bleibt. Diese braucht allerdings, insoweit ist dem Berufungsgericht zu folgen, durch eine zentral geführte Buchführung nicht in Frage gestellt zu sein, wenn nämlich die Geschäfte der Zweigniederlassung gesondert ausgewiesen werden. Das war aber im vorliegenden Falle gerade nicht so.

14

Hilfsweise hat das Berufungsgericht erwogen, daß die Zweigniederlassung W. im Handelsregister eingetragen gewesen und die Beklagten deshalb aus dem Gesichtspunkt des Rechtsscheins zu haften hätten. Auch diese Begründung erscheint nicht möglich.

15

An die Registereintragung der Zweigniederlassung nach § 13 HGB knüpft das Gesetz zwar eine Anzahl von Rechtsfolgen, auf die sich Dritte gemäß § 15 HGB auch dann berufen können, wenn die eingetragene und bekanntgemachte Tatsache unrichtig war. Zu diesen Rechtsfolgen gehört aber die Haftung des Erwerbers einer Zweigniederlassung nicht, weil § 25 Abs. 1 HGB nicht an die registerrechtliche Eintragung, sondern an einen tatsächlichen Vorgang, den Erwerb und die Fortführung eines Handelsgeschäfts und dessen Firma, anknüpft. Die umstrittene und vom Berufungsgericht wohl in erster Linie ins Auge gefaßte und bejahte Frage, ob und in welchem Umfange sich die Vorschrift des § 25 Abs. 1 HGB selbst in die Rechtsscheinshaftung einordnen und sich daraus eine über ihren Wortlaut hinausgehende Anwendung der Vorschrift herleiten läßt (so die bisherige Rechtsprechung, vgl. u.a. BGHZ 29, 1, 3 [BGH 01.12.1958 - II ZR 238/57]; RGZ 149, 25, 28; dagegen mit beachtlichen Gründen Fischer Anm. zu BGH LM HGB § 28 Nr. 3; Canaris, Die Vertrauenshaftung im Deutschen Privatrecht S. 183 ff; Schricker, ZGR 1972, 121 ff), braucht hier nicht behandelt zu werden. Denn ein Vertrauensschutz für die Gläubiger von Ansprüchen aus den in W. erteilten Aufträgen wäre hier wohl allenfalls in dem Sinne vorstellbar, daß diese auf die Zuordnung ihrer Ansprüche zu einem in W. bestehenden, einem selbständigen Handelsgeschäft vergleichbaren Unternehmensteil der F. vertraut haben und deshalb nach seiner Veräußerung dessen Erwerber in Anspruch nehmen könnten. Für ein dahingehendes schutzwertes Vertrauen bestand aber trotz der selbständigen Firmierung der Zweigniederlassung kein Anlaß, weil die Geschäftspartner hinsichtlich der weiteren geschäftsmäßigen Abwicklung ihrer in Westerkappeln erteilten Aufträge auf die Hauptniederlassung der F. in D. verwiesen waren und sich deshalb der Zweigniederlassung W. gar nicht in der Weise als ihrer "eigentlichen" Vertragspartnerin verbunden fühlen konnten, wie es sonst bei einer kaufmännisch verselbständigten Zweigniederlassung der Fall ist.

16

3.

Auf die Rechtsmittel der Beklagten müssen daher die vorinstanzlichen Urteile aufgehoben werden. Da die Sache nach dem feststehenden Sachverhalt keiner weiteren Verhandlung bedarf, ist die Klage abzuweisen.

Stimpel
Fleck
Dr. Bauer
Bundesrichter Dr. Kellermann ist beurlaubt und deshalb verhindert zu unterschreiben. Stimpel
Dr. Tidow