Bundessozialgericht
Urt. v. 08.08.1975, Az.: 6 RKa 14/74
Gebührenordnung für Ärzte; Krankheitsbericht; Mehrmalige Untersuchung; Ende der Behandlung; Epikrise
Bibliographie
- Gericht
- BSG
- Datum
- 08.08.1975
- Aktenzeichen
- 6 RKa 14/74
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1975, 10705
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Rechtsgrundlagen
- § 368f Abs. 1 RVO
- Nr. 17 GOÄ
Fundstellen
- NJW 1976, 388-389 (Volltext mit amtl. LS)
- SozR 5530 Allg Nr 2
Amtlicher Leitsatz
Ein "Krankheitsbericht" (Nr 17 des Gebührenverzeichnisses der Gebührenordnung für Ärzte) setzt voraus, daß - in der Regel nach mehrmaliger Untersuchung - die jeweiligen ärztlichen Feststellungen in ihrem Zusammenhang erörtert werden und dadurch der gesamte Verlauf der Krankheit deutlich gemacht wird; er kann nur nach Beendigung der Behandlung oder am Abschluß eines Behandlungsabschnitts abgegeben werden und muß eine Epikrise enthalten (Anschluß an BSG 18.02.1970 6 RKa 13/69 = BSGE 31, 30).