Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 15.10.1968, Az.: BVerwG III B 73.68
Schadensfeststellung am Betriebsvermögen; Berücksichtigung eines Guthabens auf einem Postscheckkonto bei Ermittlung des Ersatzeinheitswertes; Verkündung einer mit Rückwirkung ausgestatteten Gesetzesänderung nach Ablauf der Beschwerdefrist
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 15.10.1968
- Aktenzeichen
- BVerwG III B 73.68
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1968, 11418
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- VG Berlin - 04.03.1968 - AZ: X A 228/67
Rechtsgrundlagen
- § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO
- § 6 BFG
- § 7 Abs. 1 Nr. 1 BFG
- § 2 Nr. 3 20. ÄndG LAG
- § 8 Abs. 1 Nr. 1 20. ÄndG LAG
- § 8 Abs. 2 Satz 2 20. ÄndG LAG
Fundstellen
- BVerwGE 30, 266 - 268
- DVBl 1969, 852 (Kurzinformation)
- DÖV 1969, 402-403 (Volltext mit amtl. LS)
- MDR 1969, 244-245 (Volltext mit amtl. LS)
- NJW 1969, 153 (amtl. Leitsatz)
- NJW 1969, 477-478 (Volltext mit amtl. LS)
- VerwRspr 20, 380 - 381
Verfahrensgegenstand
Schadensfeststellung am Betriebsvermögen
Berücksichtigung eines Guthabens auf einem Postscheckkonto bei Ermittlung des Ersatzeinheitswertes
Verkündung einer mit Rückwirkung ausgestatteten Gesetzesänderung nach Ablauf der Beschwerdefrist
Unbegründete Nichtzulassungsbeschwerde
Amtlicher Leitsatz
Eine nach Erlaß des angefochtenen Urteils verkündete mit rückwirkender Kraft ausgestattete Gesetzesänderung, die den durch den Urteilsspruch beschiedenen Anspruch erfaßt, rechtfertigt keine Zulassung der Revision gemäß § 132 Abs. 2 VwGO.
In dem Rechtsstreit
hat der III. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 15. Oktober 1968
durch
die Bundesrichter Dr. Sieveking, Dr. Dodenhoff und
die Bundesrichterin Dr. Hopf
beschlossen:
Tenor:
Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Verwaltungsgerichts Berlin vom 4. März 1968 wird zurückgewiesen.
Die Beteiligte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 2.600 DM festgesetzt.
Gründe
I.
Die Klägerin begehrt als Miterbin zu 1/2 die Feststellung von Vertreibungsschäden am Betriebsvermögen, das ihrem im Mai 1952 gestorbenen Ehemann gehört hatte. Das Ausgleichsamt ermittelte den Ersatzeinheitswert in Höhe von 15.000 RM, zog hiervon - wegen eines als Umlaufvermögen zum Betriebsvermögen gehörenden Guthabens beim Postscheckamt Dresden in Höhe von 20.160 RM - gemäß § 2 Abs. 2 und 3 der 8. FeststellungsDV einen Betrag von 14.112,32 RM ab und stellte demgemäß durch Gesamtbescheid vom 18. August 1966 den Schaden in Höhe von 887,68 RM fest. Nach erfolglosem Beschwerdeverfahren hat das Verwaltungsgericht durch Urteil vom 4. März 1968 die angefochtenen Bescheide insoweit aufgehoben, als darin zuungunsten der Klägerin der Bestand eines Postscheckkontos in Dresden berücksichtigt ist, und hat den Beklagten verpflichtet, die Klägerin gemäß der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden. Zur Begründung ist angeführt, eine Kürzung des Ersatzeinheitswertes wegen des Guthabens auf dem Postscheckkonto könne entsprechend der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts weder nach § 21 FG noch nach § 2 Abs. 3 Nr. 1 der 8. FeststellungsDV geschehen.
Mit der Beschwerde begehrt die Beteiligte die Zulassung der Revision gemäß § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO. Sie meint, in der bisherigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts sei der Gesichtspunkt noch nicht berücksichtigt worden, daß in Fällen vorliegender Art ein Schadensfeststellungsanspruch nach dem Beweissicherungs- und Feststellungsgesetz - BFG - vom 22. Mai 1965 (BGBl. I S. 425) gegeben sei.
II.
Die Beschwerde ist unbegründet.
Das angefochtene Urteil entspricht der gefestigten Rechtsprechung des Senats, die durch Urteil vom 23. Juni 1966 (BVerwGE 24, 218) begründet und seither in ständiger Rechtsprechung beibehalten worden ist (zuletzt Beschluß vom 11. Juni 1968 - BVerwG III B 24.68 -). Von dieser Rechtsprechung abzuweichen bietet auch der vorliegende Fall keinen Anlaß.
Daß zum Betriebsvermögen ein Guthaben gehörte, das auf dem Postscheckkonto eines in der SBZ gelegenen Postscheckamtes bestand, rechtfertigt keine andere Beurteilung. Sollte der Verlust des Postscheckguthabens auf Grund einer Schadensursache im Sinne des § 2 Abs. 1 BFG und nicht ausschließlich im Zuge oder als Folge der allgemeinen wirtschaftlichen Entwicklung, durch Währungsmaßnahmen oder durch allgemeine Maßnahmen der Wirtschaftsplanung entstanden sein, so hätte die Klägerin zwar grundsätzlich einen Schadensfeststellungsanspruch nach § 7 Abs. 1 Nr. 1 BFG gehabt. Dieser Schaden wäre aber dann nach der Regelung des § 6 BFG nicht feststellungsfähig gewesen, soweit der Verlust des Postscheckguthabens nach dem Feststellungsgesetz geltend gemacht werden kann. Das ergibt sich aus dem insoweit eindeutigen Wortlaut des § 6 BFG. Hiernach unterliegen dem Feststellungs- und besonderen Beweisverfahren nicht Schäden, die nach dem Feststellungsgesetz ... geltend gemacht werden können.
Nach der Rechtsprechung des Senats zu § 2 Abs. 3 Nr. 1 der 8. FeststellungsDV und zu § 21 FG hatte die Klägerin einen Anspruch, daß bei Feststellung des Schadens wegen des Guthabens auf dem Postscheckkonto beim Postscheckamt Dresden kein Abzug vom Ersatzeinheitswert gemacht wurde. Infolgedessen hatte sie nach § 6 BFG keinen Anspruch auf Schadensfeststellung nach dem Beweissicherungs- und Feststellungsgesetz. Somit konnte es nicht zu einer "Doppelentschädigung" kommen, wie die Beteiligte in der Beschwerdeschrift geltend macht. Das ergibt sich unmittelbar aus dem Gesetz, ohne daß sich in diesem Zusammenhang eine Frage von rechtsgrundsätzlicher Bedeutung ergibt.
Das nach Ablauf der Beschwerdefrist in Kraft getretene Zwanzigste Gesetz zur Änderung des Lastenausgleichsgesetzes vom 15. Juli 1968 (BGBl. I S. 806) - 20. ÄndG LAG - ändert nichts daran, daß die Beschwerde unbegründet ist. Zwar hat u.a. § 21 FG durch § 2 Nr. 3 des 20. ÄndG LAG eine neue Fassung erhalten, nach der der Einheitswert oder der Ersatzeinheitswert wegen Forderungen der hier in Rede stehenden Art bis zu 30 % gekürzt werden kann. Diese Vorschrift ist auch gemäß § 8 Abs. 1 Nr. 1 des 20. ÄndG LAG mit Wirkung vom Inkrafttreten des Lastenausgleichsgesetzes ab anzuwenden, und in Abs. 2 Satz 2 dieser Vorschrift ist bestimmt, daß bis zum Inkrafttreten des Gesetzes ergangene unanfechtbare Entscheidungen u.a. in den Fällen des § 2 Nr. 3 des 20. ÄndG LAG (also bei Anwendung des § 21 FG) insoweit unberührt bleiben, als Ausgleichsleistungen zuerkannt worden sind. Eine nach Erlaß des angefochtenen Urteils in Kraft getretene Gesetzesänderung, nach der sich das mit der Nichtzulassungsbeschwerde angefochtene Urteil möglicherweise als fehlerhaft erweist, ist aber kein Zulassungsgrund im Sinne des § 132 Abs. 2 VwGO. In dieser Vorschrift sind die Zulassungsgründe abschließend aufgeführt. Hierzu gehört nicht eine nach Erlaß des angefochtenen Urteils verkündete, mit rückwirkender Kraft ausgestattete Gesetzesänderung, die den durch den Urteilsspruch beschiedenen Anspruch erfaßt. Eine rechtsähnliche Anwendung des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO auf Fälle der vorliegenden Art hält der Senat nicht für zulässig. Dafür besteht auch kein rechtliches Bedürfnis. Soweit die Gesetzesänderung das angefochtene Urteil ergreift, steht dessen - nach Zurückweisung der Beschwerde eintretender - Rechtskraft nicht einer Neubescheidung auf Grund der geänderten Gesetzeslage entgegen.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO; die Festsetzung des Streitwertes beruht auf § 189 Abs. 1 VwGO in Verbindung mit § 74 BVerwGG.
Dr. Dodenhoff
Dr. Hopf