Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 23.09.1982, Az.: BVerwG 5 C 109.81
Sozialhilfe; Hilfeempfänger; Kostenersatz durch Erben; Wert des Nachlasses
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 23.09.1982
- Aktenzeichen
- BVerwG 5 C 109.81
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1982, 11911
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- VG Freiburg - 22.11.1979 - AZ: IV 110/77
- VGH Baden-Würrtemberg - 03.06.1981 - AZ: VI 2320/79
Rechtsgrundlagen
- § 92c BSHG
- § 2136 BGB
- § 2100 BGB
- § 2103 BGB
Fundstellen
- BVerwGE 66, 161 - 168
- DokBer A 1983, 45-47
- DÖV 1983, 687
- FEVS 1983 32, 177 - 184
- NDV 1983, 215-217
- ZfS 1983, 198-201
- ZfSH/SGB 1983, 124-125
Amtlicher Leitsatz
Zum Ersatz der Kosten der Sozialhilfe verpflichteter Erbe des Hilfeempfängers ist auch der (nicht befreite) Vorerbe. Auch in bezug auf ihn ist der "Wert des Nachlasses" die Differenz zwischen dem im Geld zu veranschlagenden Aktivbestand und den Passiva im Zeitpunkt des Erbfalls und nicht lediglich der Wert, der sich aus der ordnungsmäßigen Nutzung des Nachlasses ergibt.
Der 5. Senat des Bundesverwaltungsgerichts hat
auf die mündliche Verhandlung vom 23. September 1982
durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Zehner und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Fink, Rochlitz, Dr. Schwarz und Rotter
für Recht erkannt:
Tenor:
Auf die Revision der Beklagten wird das aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 3. Juni 1981 ergangene Urteil des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg aufgehoben. Die Berufung der Klägerin gegen den Gerichtsbescheid des Verwaltungsgerichts Freiburg vom 22. November 1979 wird zurückgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Revisions- und des Berufungsverfahrens. Gerichtskosten werden nicht erhoben.
Gründe
I.
Die Klägerin ist die alleinige (nicht befreite) Vorerbin ihres am 18. September 1976 verstorbenen Ehemannes. Nacherben sind die aus der Ehe hervorgegangenen drei Kinder. Das Sozialamt der Beklagten hatte dem Verstorbenen vom 1. Februar 1975 an "Pflegegeld in Höhe des Mindestbetrages der Pflegezulage für Blinde nach dem Bundesversorgungsgesetz" gewährt, wobei zeitabschnittsweise Einkommen angerechnet worden war. Die erforderliche häusliche Pflege hatte die Klägerin geleistet. Insgesamt hatte die Beklagte 8.050 DM aufgewendet.
Mit dem Bescheid vom 3. Dezember 1976 forderte die Beklagte von der Klägerin Ersatz dieses um den Freibetrag von 1.556 DM verminderten Aufwandes, d.h. 6.494 DM. Dabei ging sie von einem Aktivnachlaß von 83.715 DM und Nachlaßverbindlichkeiten von 15.500 DM aus.
Die von der Klägerin schließlich gegen das Kostenersatzverlangen erhobene Klage hat das Verwaltungsgericht abgewiesen. Dagegen hat der Verwaltungsgerichtshof ihr stattgegeben und zur Begründung seines Urteils im wesentlichen ausgeführt: Die Ersatzpflicht des Erben des Hilfeempfängers sei auf den Nachlaß beschränkt. Eine weitere Begrenzung des Kostenersatzanspruchs ergebe sich aus dem "Wert des Nachlasses". Dieser stelle sich für den Erben, der nur (nicht befreiter) Vorerbe sei, anders dar als für den zur freien Verfügung über den Nachlaß berechtigten Vollerben, nämlich nur als Wert der ordnungsmäßigen Nutzung bis zum Eintritt des Nacherbfalls. Es liege auf der Hand, daß der Verkehrswert des Nachlasses nicht mit seinem Nutzungswert identisch sei. Diese Betrachtung sei mit Rücksicht auf die Regelung des Freibetrages zugunsten des Ehegatten (Verwandten) geboten, der mit dem Hilfeempfänger nicht nur vorübergehend in häuslicher Gemeinschaft gelebt und ihn gepflegt habe. Der Zweck dieser Regelung, die Pflegebereitschaft zu honorieren, werde nur erreicht, wenn der Freibetrag von 30.000 DM dem (bevorzugten) Erben tatsächlich zugute komme. - Hinsichtlich des Nutzungswertes des Nachlasses hat der Verwaltungsgerichtshof ermittelt, daß er 30.000 DM unterschreitet.
Mit der Revision erstrebt die Beklagte die Wiederherstellung der erstinstanzlichen (klageabweisenden) Entscheidung.
Die Klägerin tritt der Revision entgegen. Sie macht sich die Begründung des angefochtenen Urteils zu eigen.
II.
Dir zulässige Revision der Beklagten ist begründet. Der Verwaltungsgerichtshof hätte die Berufung der Klägerin gegen den Gerichtsbescheid des Verwaltungsgerichts zurückweisen müssen; denn die Klage ist unbegründet. Die Klägerin ist nach § 92 c des Bundessozialhilfegesetzes (BSHG) in der am 13. Februar 1976 bekanntgemachten Neufassung (BGBl. I S. 289) verpflichtet, der Beklagten die Kosten der Sozialhilfe zu ersetzen. Der Bescheid der Beklagten vom 3. Dezember 1976 ist daher rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).
Zwischen den Beteiligten ist nicht umstritten, daß die Kosten der Sozialhilfe in der Gestalt des dem Verstorbenen während der Zeit vom 1. Februar 1975 bis zum 18. September 1976 gewährten Pflegegeldes 8.050 DM betragen und daß ersatzfähig aber nur 6.494 DM sind, weil die Ersatzpflicht für die Kosten der Sozialhilfe (u.a.) nur insoweit besteht, als diese das Zweifache des Grundbetrages nach § 81 Abs. 1 BSHG übersteigen (§ 92 c Abs. 1 Satz 2 BSHG). Dieser betrug nach § 1 der Verordnung nach § 81 Abs. 5 des Bundessozialhilfegesetzes vom 25. April 1975 (BGBl. I S. 998) 778 DM. Diese Regelung besagt nicht nur, daß die Ersatzpflicht nicht besteht, wenn der Sozialhilfeaufwand gleich dem Freibetrag oder geringer ist. Vielmehr wird auch bei höherem Sozialhilfeaufwand stets das Zweifache des erwähnten Grundbetrages von der Ersatzpflicht ausgenommen. Darin liegt eine gewollte Begünstigung des Erben.
An der Geltendmachung dieses Anspruchs auf Kostenersatz ist die Beklagte aus keinem der in § 92 c Abs. 3 BSHG genannten Gründe gehindert. Auf die Freibetragsregelung nach der Nummer 1 dieser Vorschrift kommt es nicht an, weil die Klägerin der Ehegatte des Hilfeempfängers war und mit diesem bis zu dessen Tod nicht nur vorübergehend in häuslicher Gemeinschaft gelebt und ihn gepflegt hatte. Anzuwenden ist daher die weitergehende Freibetragsregelung nach der Nummer 2 des § 92 c Abs. 3 BSHG. Nach ihr darf der Anspruch auf Kostenersatz nicht geltend gemacht werden, soweit der "Wert des Nachlasses" unter dem Betrag von dreißigtausend Deutsche Mark liegt.
Der hierzu vom Berufungsgericht vertretenen Ansicht, daß - wenn der Erbe nur Vorerbe sei - der Wert des Nachlasses nicht sein Verkehrswert, sondern nur der sich aus seiner ordnungsmäßigen Nutzung ergebende Wert sei, kann nicht gefolgt werden. Sie ist mit dem Gesetz nicht vereinbar. Die in § 92 c BSHG verwendeten Begriffe "Erbe" und "Wert des Nachlasses" sind die des Bürgerlichen Gesetzbuchs. Es besteht kein Anhalt dafür, daß diesen Begriffen in § 92 c BSHG eine andere, spezifisch sozialhilferechtliche Bedeutung beigelegt worden ist. Daraus folgt, daß auch der Vorerbe - sei er "befreit" (vgl. § 2136 BGB) oder nicht - Erbe ist (vgl. §§ 2100 und 2103 BGB; Palandt/Keidel, Bürgerliches Gesetzbuch, 41. Aufl. 1982, § 2100 Erl. 2). Der "Wert des Nachlasses" (siehe § 1934 b Abs. 1 und § 2311 Abs. 1 BGB) ist die Differenz zwischen dem in Geld zu veranschlagenden Aktivbestand und den Passiva im Zeitpunkt des Erbfalls (Palandt/Keidel, a.a.O., § 1934 b Erl. 2 a; § 2311 Erl. 1 und 2). Daß bei der Anwendung des § 92 c Abs. 3 Nrn. 1 und 2 BSHG die Kostenersatzforderung des Trägers der Sozialhilfe in die Passiva nicht einzubeziehen ist, folgt daraus, daß sie - obwohl sie zu den Nachlaßverbindlichkeiten gehört (§ 92 c Abs. 2 Halbsatz 1 BSHG) - erst und nur insoweit geltend gemacht werden darf, als ein die Freibeträge nach den Nummern 1 und 2 des § 92 c Abs. 3 BSHG übersteigender Wert des Nachlasses vorhanden ist. Die sonstigen Nachlaßverbindlichkeiten gehen ihr vor.
Als Erbe hat der Vorerbe die Nachlaßverbindlichkeiten zu erfüllen (vgl. § 1967 Abs. 1 BGB). Gegebenenfalls muß der Nacherbe seine Einwilligung zu einer Verfügung erteilen, die der Erbe wegen der sich aus seiner Stellung als Vorerbe ergebenden Verfügungsbeschränkung nicht ohne weiteres vornehmen darf, wenn die Verfügung zur Berichtigung einer Nachlaßverbindlichkeit erforderlich ist (§ 2120 Satz 1 BGB). Das Gesetz bietet keinen Anhalt dafür, daß die Kostenersatzforderung des Trägers der Sozialhilfe von anderer Art ist als andere Nachlaßverbindlichkeiten, z.B. ein Pflichtteilsanspruch. Daraus folgt: So wie der (nicht befreite) Vorerbe einem Pflichtteilsberechtigten - was die Höhe des Pflichtteils angeht - nicht entgegenhalten kann, der Wert des Nachlasses bestehe nur im Nutzungswert, so kann er es auch nicht gegenüber dem Träger der Sozialhilfe, der für seinen Sozialhilfeaufwand Kostenersatz fordert.
Die vom Verwaltungsgerichtshof zur Begründung seiner Ansicht aus der Nummer 2 des § 92 c Abs. 3 BSHG hergeleiteten Argumente überzeugen nicht. Sie sind weder nach dem Wortlaut des Gesetzes noch nach dessen Sinn und Zweck zu rechtfertigen. Der Gesetzeswortlaut erschöpft sich in einer rein rechnerischen Regelung. Es wird allein darauf abgestellt, ob der Wert des Nachlasses 30.000 DM unterschreitet. Diese Regelung unterscheidet sich nicht von der der Nummer 1. In der Nummer 2 sind für die Erhöhung des Freibetrages auf 30.000 DM Voraussetzungen persönlicher Art normiert, solche, die in der Person des Erben vorliegen und die zu der objektiven Voraussetzung hinzutreten müssen. Es steht nicht im Gesetz, daß dem Ehegatten (Verwandten), der mit dem Hilfeempfänger bis zu dessen Tode in häuslicher Gemeinschaft gelebt und ihn gepflegt hatte, bis zu 30.000 DM tatsächlich zu belassen sind, gewissermaßen zur "Belohnung". Derartiges könnte im Bundessozialhilfegesetz auch gar nicht bestimmt werden. Ob der Ehegatte (Verwandte) etwas erhält (behält), hängt zunächst von anderen, außerhalb der Regelung des § 92 c BGHG liegenden Umständen ab: Erstens davon, daß der Hilfeempfänger den Ehegatten (Verwandten) überhaupt zum Erben eingesetzt hat. Hat er ihn enterbt, dann besteht allenfalls der Anspruch auf den Pflichtteil. Zweitens verbleibt dem Ehegatten (Verwandten-)Erben völlig unabhängig von der (dann allerdings nicht geltend zu machenden) Ersatzforderung des Trägers der Sozialhilfe nur wenig oder villeicht gar nichts, wenn der Nachlaß weitgehend oder ganz für die Berichtigung der sonstigen Nachlaßverbindlichkeiten verwendet werden muß. All das kann durch § 92 c Abs. 3 Nr. 2 BSHG nicht verhindert werden. Diese "Nachteile" zu Lasten des Ehegatten (Verwandten) ergeben sich aus Umständen und Regelungen außerhalb des Sozialhilfesrechts. Von einer Garantie eines dem Ehegatten (Verwandten) tatsächlich zugute kommenden Freibetrages qua Sozialhilferecht kann also weder nach dem Wortlaut des Gesetzes noch nach seinem Zweck die Rede sein. Die Vorschrift hat nur die Wirkung, daß unter besonders günstigen, sich vor allem nach dem Erbrecht bestimmenden Umständen dem Ehegatten (Verwandten) ein "Freibetrag" bis zu 30.000 DM verbleiben kann; es wird lediglich eine Möglichkeit eröffnet.
Etwas anderes ergibt sich nicht aus dem vom Verwaltungsgerichtshof zur Stützung seiner Ansicht angeführten Urteil des Bundesverwaltungsgerichts in BVerwGE 57, 26. Wenn es dort (S. 28) heißt:
"Diese auf die Erfüllung qualifizierter Merkmale abstellende Regelung ist dahin zu verstehen, daß derjenige Miterbe, der sich zu Lebzeiten des Hilfeempfängers der Mühe unterzogen hat, diesen bei sich aufzunehmen und zu pflegen, hierfür 'belohnt' werden soll. Im Vordergrund steht der Einsatz der Pflegeperson. Die vom Verwaltungsgericht und vom Kläger erwähnte Entlastung der Allgemeinheit ist Folge dieses Einsatzes. § 92 c Abs. 3 Nr. 2 BSHG liegt letztlich wie § 69 Abs. 2 BSHG die Intention zugrunde, die Pflegebereitschaft nahestehender Personen zu fördern."
so geht dies über das zuvor Gesagte nicht hinaus. Die Vorschrift hat - wie vom Bundesverwaltungsgericht ausdrücklich bemerkt - Anreizfunktion. Ob und insbesondere in welchem Umfange dies sich am Ende in "klingender Münze" niederschlägt, bleibt offen und muß schon angesichts der Testierfreiheit des Hilfeempfängers offenbleiben.
Jedes andere Verständnis des § 92 c Abs. 3 Nr. 2 BSHG würde dem mit der Vorschrift insgesamt verfolgten Zweck gerade zuwiderlaufen. Es ist kein Grund zu erkennen, den Nacherben, der nach dem Gesetz Erbe des Hilfeempfängers ist (§ 2100 BGB), selbst bei hohem Nachlaßwert mittels des Rechtsinstituts der Nacherbschaft von der Kostenersatzpflicht ganz oder teilweise freizustellen. Der Überlegung, die Geltendmachung der Kostenersatzforderung auf den Zeitpunkt des Eintritts des Nacherbfalls zu verschieben, stehen zwei Gründe entgegen: Zum einen hat der Vorerbe die Nachlaßverbindlichkeiten zu berichtigen; und die Kostenersatzforderung ist eine Nachlaßverbindlichkeit. Zum anderen würde die Kostenersatzforderung regelmäßig nach § 92 c Abs. 4 BSHG erloschen sein.
Auf der Grundlage dessen ist die Beklagte nicht nach der Nummer 2 des § 92 c Abs. 3 BSHG gehindert, von der Klägerin Ersatz von 6.494 DM zu fordern. Nach den das Bundesverwaltungsgericht bindenden tatsächlichen Feststellungen des Berufungsgerichts hat die Summe der Aktiva 78.715 DM betragen. Zwischen den Beteiligten ist auch nicht umstritten, daß die Passiva (ohne die streitbefangene Kostenersatzforderung) 11.831 DM betragen haben. Außer den vom Verwaltungsgerichtshof festgestellten 9.936 DM hatte die Beklagte schon im Widerspruchsverfahren weitere 1.895 DM "anerkannt". Der sich hieraus ergebende "Wert des Nachlasses" von 66.884 DM überschreitet den Freibetrag im Sinne der Nummer 2 des § 92 c Abs. 3 BSHG also um 36.884 DM.
Wie die Klägerin die Kostenersatzforderung von 6.494 DM erfüllt, ist ihr freigestellt, insbesondere, ob sie den auf sie kraft Erbfolge übergegangenen Anteil des Verstorbenen am gemeinsamen Hausgrundstück beleihen will. Mit Rücksicht auf die Höhe der Forderung der Beklagten einerseits und die Hohe des über dem Freibetrag liegenden Wertes des Nachlasses andererseits kann keine Rede davon sein, daß - wie der Verwaltungsgerichtshof annimmt - die Klägerin entgegen § 92 c Abs. 2 Halbsatz 2 BSHG genötigt sein könnte, zur Erfüllung des Kostenersatzanspruchs ihr persönliches Vermögen einzusetzen.
Die Beklagte ist auch nicht nach der Nummer 3 des § 92 c Abs. 3 BSHG gehindert, Kostenersatz zu fordern. Nicht entschieden zu werden braucht, ob sich ein Erbe, dem bereits die Freibetragsregelung nach der Nummer 2 zugute kommt, darüber hinaus darauf berufen kann, daß seine Inanspruchnahme eine besondere Härte bedeute. Geht man hiervon zugunsten des Erben aus - die Begründung des Entwurfs eines Zweiten Gesetzes zur Änderung des Bundessozialhilfegesetzes (Deutscher Bundestag, Drucks. V/3495, S. 16) erscheint geeignet, die Frage verneinend zu beantworten -, so wird der Umstand der Begünstigung des Erben nach der Nummer 2 für die Beurteilung der "besonderen Härte" nicht außer Betracht gelassen werden dürfen. Die sie ausmachenden Gründe, die nur solche persönlicher und wirtschaftlicher Art im Einzelfall sein können, müssen gewichtig sein.
Das läßt sich schon im Ansatz nicht von den Gründen sagen, die der Verwaltungsgerichtshof hilfsweise angesprochen hat; denn sie sind genereller Art. Der Umstand, daß der Erbe der Ehegatte des verstorbenen Hilfeempfängers war, kann für sich kein Kriterium für die Anerkennung besonderer Härte sein. Auf an die Entstehungsgeschichte der sozialhilferechtlichen Erbenhaftung anknüpfenden Überlegungen kann es schon deshalb nicht ankommen, weil der Gesetzgeber unzweideutig auch den Ehegatten-Erben der Kostenersatzpflicht unterworfen hat. Soweit er ihm eine Sonderstellung hat einräumen wollen, hat er dies in Absatz 1 und in Absatz 3 Nr. 2 des § 92 c BSHG getan. Diese Regelungen sind aber abschließend.
Systemwidrig sind die Überlegungen des Verwaltungsgerichtshofs in Anknüpfung an § 88 Abs. 2 Nr. 7 BSHG. Der Erbe soll den Kostenersatz gerade aus dem ihm hinterlassenen Vermögen leisten, das zu Lebzeiten des Hilfeempfängers in dessen Person "Schonvermögen" (§ 88 Abs. 2 BSHG) war. Hätte der Hilfeempfänger Vermögen besessen, das einzusetzen gewesen wäre, dann wäre ihm Hilfe nicht gewährt worden, und eine Ersatzforderung des Trägers der Sozialhilfe hätte nicht entstehen können. Wollte man - auch nur ansatzweise - erwägen, die "besondere Härte" könnte deshalb vorliegen, weil der Erbe nun Ersatz aus einem Vermögen leisten soll, das in der Person des Hilfeempfängers zu schonen war, dann würde am Ende § 92 c BSHG durch § 88 Abs. 2 BSHG aufgehoben werden. Diese Überlegungen gelten in besonderem Maße für das "kleine Hausgrundstück" (§ 88 Abs. 2 Nr. 7 BSHG), das - betrachtet man den Katalog des § 88 Abs. 2 BSHG im übrigen - regelmäßig der wertvollste der auf den Erben übergegangenen Vermögensgegenstände sein wird.
Auf Überlegungen, die der Verwaltungsgerichtshof schließlich im Hinblick auf die güterrechtlichen Verhältnisse der Klägerin und ihres verstorbenen Ehemannes und im Zusammenhang damit zur Anwendung des § 1371 Abs. 2 BGB angestellt hat, kann es für die Beurteilung der "besonderen Härte" schon deshalb nicht ankommen, weil die Klägerin kraft letztwilliger Verfügung Erbe ihres verstorbenen Ehegatten ist. Demgegenüber ist in § 1371 Abs. 2 BGB geregelt, wie der Ausgleich des Zugewinns für einen überlebenden Ehegatten herbeizuführen ist, der nicht Erbe oder Vermächtnisnehmer ist.
Für die Anwendung der Nummer 3 des § 92 c Abs. 3 BSHG beachtliche Gründe, d.h. solche persönlicher und wirtschaftlicher Art, die die Inanspruchnahme der Klägerin als besondere Härte erscheinen lassen könnten, obwohl - abgesehen von dem Freibetrag von 30.000 DM - nach Abzug der Kostenersatzforderung der Beklagten ein Wert von 30.390 DM verbleibt, sind nicht dargetan. Der Verwaltungsgerichtshof hat - insoweit der Klägerin widersprechend - dargelegt, ihre Einkommensverhältnisse seien nicht so, daß ihretwegen in der Inanspruchnahme eine Härte gesehen werden müßte (geschweige denn eine besondere Härte, wie zu ergänzen ist). Es liegen also keine Besonderheiten des Einzelfalles im Sinne eines atypischen Lebenssachverhalts vor, den der Gesetzgeber mit der Ausnahmevorschrift geregelt wissen will.
Der Anspruch auf den Kostenersatz ist auch nicht erloschen (§ 92 c Abs. 4 Satz 1 BSHG). Der Lauf der Erlöschensfrist ist durch den Erlaß eines Leistungsbescheides, der der Erhebung der Klage gleichgestellt ist (§ 92 c Abs. 4 Satz 2 in Verbindung mit § 92 a Abs. 3 Satz 1 BSHG und § 209 Abs. 1 BGB), unterbrochen worden, nämlich durch den streitbefangenen Bescheid vom 3. Dezember 1976. Dieser ist nach seinem objektiven Erklärungsinhalt ein Leistungsbescheid. Das Sozial- und Jugendamt der Beklagten, also eine Behörde, ist ersichtlich auf dem Gebiet des öffentlichen Rechts tätig geworden. Die Verpflichtung zum Kostenersatz wird ausdrücklich festgestellt. Der Betrag, den die Klägerin zahlen soll - 6.494 DM -, ist konkret bezeichnet. Der Bescheid ist also bei Eintritt seiner Unanfechtbarkeit vollstreckungsfähig (vgl. dazu BVerwGE 57, 26 und das Urteil vom 14. Januar 1982 - BVerwG 5 C 70.80 - FEVS 31, 265 -).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, die Gerichtskostenfreiheit auf § 188 Satz 2 VwGO.
Dr. Fink
Rochlitz
Dr. Schwarz
Rotter