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Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 28.11.1973, Az.: BVerwG VIII C 49.73

Zurückstellung eines Wehrpflichtigen wegen besonderer Härte; Übergang von der Ingenieurschule zur Fachhochschule

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
28.11.1973
Aktenzeichen
BVerwG VIII C 49.73
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1973, 12935
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VG Karlsruhe - 09.10.1972 - AZ: V 49/71

In der Verwaltungsstreitsache
hat der VIII. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
auf die mündliche Verhandlung
vom 28. November 1973
durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Arndt und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Maetzel, Dr. Raschke, Noack und Dr. Barbey
für Recht erkannt:

Tenor:

Das Urteil des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 9. Oktober 1972 und der Widerspruchsbescheid der Musterungskammer bei der Wehrbereichsverwaltung V - Außenstelle Karlsruhe - vom 23. Februar 1971 werden aufgehoben.

Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.

Gründe

1

I.

Der am 23. Oktober 1951 geborene Beigeladene Wehrpflichtige wurde vom Musterungsausschuß als tauglich gemustert; zugleich wurde sein Antrag abgelehnt, ihn aus Ausbildungsgründen vom Wehrdienst zurückzustellen. Auf seinen Widerspruch stellte die Musterungskammer ihn durch Bescheid vom 23. Februar 1971 bis zum 31. Juli 1973 vom Wehrdienst zurück.

2

Die Wehrbereichsverwaltung hat Klage erhoben mit dem Begehren, den Widerspruchsbescheid der Musterungskammer aufzuheben. Sie hat die Ansicht vertreten, in dem Umstände, daß der Wehrpflichtige im Falle seiner Einberufung sein im Wintersemester 1970/71 begonnenes Studium an der Ingenieurschule K. nicht in insgesamt sechs Semestern, sondern wegen der Umwandlung der Ingenieurschule in eine Fachhochschule erst in acht Semestern mit zusätzlichen Vorbereitungskursen würde beenden können, liege keine besondere Härte.

3

Die Beklagte hat um eine Entscheidung nach der Rechtslage gebeten.

4

Das Verwaltungsgericht hat den Wehrpflichtigen beigeladen. Dieser hat keine Anträge gestellt.

5

Ferner hat das Verwaltungsgericht eine Auskunft des Leiters der Staatlichen Ingenieurschule K. zu der Frage eingeholt, unter welchen Umständen Studierende, die nach dem ersten Semester des Besuchs der Ingenieurschule alter Art ihre Ausbildung wegen des Wehrdienstes unterbrechen müßten, den Anschluß an das nächsthöhere Semester der neuen Fachhochschule erreichen und halten könnten.

6

Das Verwaltungsgericht hat die Klage abgewiesen. Es hat in seinem Urteil ausgeführt: Der Beigeladene sei mit Recht vom Wehrdienst zurückgestellt worden. Er würde, wenn er vor der Beendigung seines Studiums einberufen würde, einen erheblichen Zeitverlust erleiden. Bei dem Übergang auf die Fachhochschule würde er das an der Ingenieurschule bereits abgelegte erste Semester verlieren. Auch würde er an der Fachhochschule ein zusätzliches Industriesemester ableisten müssen. Auf der Fachhochschule würde von vornherein ein höherer Wissensstand vorausgesetzt werden, als ihn die Studenten hätten, die die Fachhochschulreife nicht besäßen. Zwar würden diesen Studenten studienbegleitende Lehrveranstaltungen angeboten werden, um ihnen den Anschluß zu ermöglichen. Es sei jedoch in der Praxis nicht möglich, auf diese Weise das gestiegene Eingangsniveau nachzuholen und gleichzeitig auf ihm aufzubauen. Daher würde der Beigeladene auch noch an einem zweisemestrigen Vorbereitungskursus teilnehmen müssen.

7

Diese Verlängerung der Ausbildung würde für den Beigeladenen eine besondere Härte bedeuten. Sie sei eine verlorene Zeit und werde nicht durch die bei der Fachhochschule zu erlangende höhere Qualifikation ausgeglichen. Das Grundrecht der Ausbildungsfreiheit schließe einen Zwang zu höherer Qualifizierung auch aus.

8

Gegen dieses Urteil hat die Klägerin die vom Bundesverwaltungsgericht zugelassene Revision eingelegt. Sie rügt die Verletzung des materiellen Rechts und beantragt Aufhebung des angefochtenen Urteils sowie Abweisung der Klage.

9

Die Beklagte und der Beigeladene lassen sich im Revisionsverfahren nicht vertreten.

10

II.

Die Revision ist begründet. Mit ihr macht die Wehrbereichsverwaltung als Klägerin zutreffend geltend, daß das angefochtene Urteil dem Bundesrecht nicht entspricht. Dem Verwaltungsgericht ist nicht darin zu folgen, daß eine Einberufung des Beigeladenen zum Grundwehrdienst für ihn zu dem hier maßgeblichen Zeitpunkt zu einer besonderen Härte führen würde. Das Verwaltungsgericht hätte daher der Klage der Wehrbereichsverwaltung gegen den Widerspruchsbescheid der Musterungskammer, mit dem dem Beigeladenen eine Zurückstellung vom Grundwehrdienst bis zum 31. Juli 1973 gewährt worden ist, stattgeben und den Widerspruchsbescheid aufheben müssen.

11

Die Klage richtet sich gegen die letzte Entscheidung im Musterungsverfahren, den Bescheid der Musterungskammer vom 23. Februar 1971. Die zu diesem Zeitpunkt bestehende Sach- und Rechtslage ist für die Beurteilung des Falles maßgeblich. Daher ist von dem Wehrpflichtgesetz - WPflG - in der Fassung der Bekanntmachung vom 28. September 1969 (BGBl. I S. 1773) auszugehen. Der Gesichtspunkt, daß dabei auch die voraussichtliche Sach- und Rechtslage zum nächstliegenden Einberufungstermin, dem 1. April 1971, mit zu berücksichtigen sei (vgl. die Urteile vom 28. Februar 1973 - BVerwG VIII C 49.72 - und vom 27. Juni 1973 - BVerwG VIII C 113.72 -), führt hier insoweit zu keiner anderen Beurteilung.

12

Das Verwaltungsgericht geht davon aus, daß der Beigeladene, der an der Ingenieurschule bereits ein Semester studiert hat, nach der Entlassung aus dem Wehrdienst gleichwohl an der Fachhochschule mit dem ersten Semester beginnen muß und daß sein Studium, das an der Ingenieurschule sechs Semester in Anspruch genommen hätte, an der Fachhochschule dann noch insgesamt sieben Semester dauern würde. Es vertritt ferner die Ansicht, daß die studienbegleitenden Lehrveranstaltungen, die den Studenten der Fachhochschulen, welche die Fachhochschulreife nicht besitzen, angeboten werden, um ihre Kenntnisse denen der Studenten mit Fachhochschulreife anzugleichen, nicht geeignet seien, dieses Ziel zu erreichen; es sei in der Praxis unmöglich, das gestiegene Eingangsniveau nachzuholen und gleichzeitig auf ihm aufzubauen. Werde dem Beigeladenen aber auf diese Weise nicht zu helfen sein, so müsse er damit rechnen, vor dem Eintritt in das erste Semester der Fachhochschule einen zweisemestrigen Vorbereitungskursus besuchen zu müssen, demnach zwei weitere Semester zu verlieren. Aus der Gesamtheit dieser Umstände leitet das Verwaltungsgericht die Annahme einer besonderen Härte gemäß § 12 Abs. 4 Satz 1 WPflG her.

13

Dem kann jedoch nicht gefolgt werden. Nach der Rechtsprechung des erkennenden Senats (vgl. z.B. die Urteile BVerwGE 41, 160 und vom 9. Juli 1973 - BVerwG VIII C 52.72 -), an der festzuhalten ist, liegt eine solche besondere Härte nicht vor, wenn die Ableistung des Wehrdienstes zu einer Verlängerung des Studiums infolge des Umstandes führt, daß ein Student, der an einer Fachschule alter Art ein Semester zurückgelegt hat, infolge der Neuregelung seines Studienganges nach der Wehrdienstleistung an der nunmehr neu eingeführten Fachhochschule das erste Semester wiederholen muß, sofern nur einem solchen Studenten die Möglichkeit geboten wird, sein gesamtes Studium in der Zeit zu beenden, die für das Studium an der Fachhochschule allgemein vorgesehen ist. Muß der Beigeladene demnach eine wehrdienstbedingte Verlängerung seines Studiums um zwei Semester in Kauf nehmen, weil er, obschon er an der Ingenieurschule bereits ein Semester zurückgelegt hat, nach der Wehrdienstleistung an der Fachhochschule das erste Semester wiederholen muß und sein Studium an dieser - infolge der Verpflichtung, hier ein Industriesemester abzuleisten - erst nach weiteren sieben statt bisher nach insgesamt sechs Semestern beenden kann, so kann er sich nicht auf eine besondere Härte berufen. Denn sein gesamtes Studium nimmt hiermit acht Semester in Anspruch und gleicht damit in seiner Dauer dem regulären Studium an der Fachhochschule.

14

Wenn das Verwaltungsgericht meint, der Beigeladene würde gleichwohl dem von vornherein höheren Leistungsniveau der Fachhochschule nicht folgen können, weil die studienbegleitenden Lehrveranstaltungen allgemein nicht geeignet seien, das gestiegene Eingangsnieveau auszugleichen und auf ihm aufzubauen, so ist dem entgegenzuhalten: Nach der Rechtsprechung des erkennenden Senats (vgl. insbesondere die zuletzt angeführten beiden Urteile) ist generell davon auszugehen, daß diese Lehrveranstaltungen so beschaffen sind, daß sie einem Studenten mit durchschnittlicher Begabung und durchschnittlichem Fleiß in der Lage des Beigeladenen den Anschluß an das Niveau der Studenten mit Fachhochschulreife ermöglichen. Diese Rechtsprechung ist durch die Praxis bestätigt worden. An ihr ist festzuhalten. Ein Besuch eines zweisemestrigen Vorbereitungskursus wäre demnach nur bei einer unterdurchschnittlichen Befähigung des Beigeladenen gerechtfertigt. Ein Zeitverlust jedoch, der allein in der individuellen Befähigung des in der Berufsausbildung befindlichen Wehrpflichtigen seine Ursache hat, kann nicht als Härtegrund berücksichtigt werden (vgl. die zuletzt angeführten beiden Urteile des erkennenden Senats).

15

Das Verwaltungsgericht hat nicht verkannt, daß der Beigeladene durch den Abschluß an der Fachhochschule eine bessere berufliche Qualifizierung erlangen würde, als sie ihm durch die Ingenieurschule alter Art hätte vermittelt werden können. Es meint jedoch, aus dem Grundrecht der Ausbildungs- und Berufsfreiheit ergebe sich, daß es im Ausbildungswesen keinen Zwang zu einer höheren Qualifizierung geben könne und daß jeder Studierende einen Anspruch darauf habe, eine einmal begonnene Ausbildung in der gleichen Weise auch zu Ende zu führen. Dem ist nicht zu folgen. Der Gesetzgeber ist grundsätzlich befugt, die Berufsbilder bestimmter Berufe gesetzlich festzulegen, und der Wehrpflichtige wird in seinem Grundrecht auf Berufsfreiheit nicht dadurch verletzt, daß er bei seiner Berufswahl den verschärften Zulassungsvoraussetzungen unterworfen wird (vgl. das Urteil BVerwGE 41, 160).

16

Da demnach das Verwaltungsgericht die Klage der Wehrbereichsverwaltung zu Unrecht abgewiesen hat, war der Revision stattzugeben.

17

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 3.000 DM festgesetzt.

Arndt
Maetzel
Dr. Raschke
Noack
Dr. Barbey