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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 28.10.2003, Az.: 5 ARs 67/03

Strafgerichtliche Entziehung der Fahrerlaubnis; Relevante Risiken für Belange der Verkehrssicherheit

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
28.10.2003
Aktenzeichen
5 ARs 67/03
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2003, 22072
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
BGH - 16.09.2003 - AZ: 4 StR 85/03
BGH - 16.09.2003 - AZ: 4 StR 175/03

Fundstellen

  • Blutalkohol 2004, 260
  • NStZ 2004, 148 (Volltext mit amtl. LS)
  • VRA 2004, 30

Verfahrensgegenstand

Betruges u.a.
Schwere räuberische Erpressung
Unerlaubtes Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u.a.
hier: Anfragebeschluss vom 16. September 2003 - 4 StR 85, 155 und 175/03

In den Strafsachen
hat der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs
am 28. Oktober 2003
beschlossen:

Tenor:

Der Senat widerspricht dem im Tenor des Anfragebeschlusses bezeichneten Rechtssatz nicht; entgegenstehende eigene Rechtsprechung wird aufgegeben.

Gründe

1

Die Uneinheitlichkeit der bisherigen Rechtsprechung zur strafgerichtlichen Entziehung der Fahrerlaubnis und ihre weit gehende Konturenlosigkeit ist in dem Anfragebeschluss zutreffend aufgezeigt worden. Der Senat widerspricht dem vom Verkehrsstrafsenat gefundenen Lösungsvorschlag nicht. Er ist bereit, dem entgegenstehende eigene Rechtsprechung (so BGHSt 17, 218) aufzugeben. Der Senat merkt lediglich Folgendes an:

2

In Einzelfällen kann auch bei Straftaten, die nicht gegen die Sicherheit im Straßenverkehr gerichtet sind, gleichwohl der für erforderlich erachtete spezifische Zusammenhang zwischen Tat und Verkehrssicherheit schon nach dem Gesamtzusammenhang der Urteilsfeststellungen eindeutig belegt sein. Dies ist etwa denkbar bei Feststellung eines tatbedingt bewusst riskanten oder nachhaltig unaufmerksamen Fahrverhaltens. In solchen Fällen könnte das Fehlen der zur Begründung des Maßregelausspruchs regelmäßig geforderten ausdrücklichen Gesamtwürdigung revisionsrechtlich unschädlich bleiben.

3

Nach Auffassung des Senats dürfte im Rahmen einer solchen Gesamtwürdigung zum Beleg des für erforderlich erachteten "verkehrsspezifischen Zusammenhangs" auch der Umstand herangezogen werden, dass sich der Angeklagte bei Begehung der Tat bewusst in eine Situation begeben hat, die - namentlich infolge einer Kontrolle - zu relevanten Risiken für Belange der Verkehrssicherheit führen kann. Solches könnte - sofern es an Gegenindizien (etwa widerstandslose Hinnahme einer tatsächlich erfolgten Kontrolle) fehlt - etwa bei einer Fluchtfahrt, bei einer Beförderung von Tatbeute, Rauschgift oder Schmuggelgut in beträchtlichem Ausmaß mit dem Kraftfahrzeug oder bei einer Fahrt unter Mitsichführen von Waffen in Betracht gezogen werden. Der Senat entnimmt dem Anfragebeschluss nicht die Auffassung, dass derartige Erwägungen im Rahmen der geforderten Gesamtwürdigung etwa stets als rechtsfehlerhaft beanstandet werden müssten.