Bundesgerichtshof
Beschl. v. 16.09.2003, Az.: 4 StR 175/03
Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH) zur strafgerichtlichen Entziehung der Fahrerlaubnis ; Handeltreiben mit Betäubungsmitteln und Eigenverbrauch ; Pkw-Nutzung für Beschaffungsfahrten; Betrug in mehreren Fällen ; Schwere räuberische Erpressung ; Begehen von strafbaren Handlungen im Zusammenhang mit dem Führen eines Kraftfahrzeuges oder unter Verletzung der Pflichten eines Kraftfahrzeugführers; Gefahr künftiger Taten ; Gesamtwürdigung von Tat und Täterpersönlichkeit ; Maßregel der Besserung und Sicherung ; Charakterliche Ungeeignetheit zum Führen von Kraftfahrzeugen
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 16.09.2003
- Aktenzeichen
- 4 StR 175/03
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 2003, 14108
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- LG Essen - 10.10.2002
- LG Essen - 16.12.2002
- LG Detmold - 20.11.2002
Rechtsgrundlagen
- § 132 Abs. 4 GVG
- § 69 StGB
- § 69 a StGB
- § 69 Abs. 2 StGB
- § 61 Nr. 5 StGB
Fundstellen
- DAR 2004, 243-244 (Kurzinformation)
- NWB 2004, 39
- StraFo 2003, 388-390
- ZAP 2003, 1168 (Kurzinformation)
Verfahrensgegenstand
zu 1. Betrug u.a.
zu 2. schwere räuberische Erpressung
zu 3. unerlaubtes Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u.a.
hier: Anfrage gemäß § 132 Abs. 3, 4 GVG
Der Bundesgerichtshof hatte hier über drei Verfahren zu entscheiden, in denen den revisionsführenden Angeklagten die Fahrerlaubnis entzogen worden war. Das Landgericht (LG) Essen hatte die Fahrerlaubnis einmal anlässlich einer Verurteilung wegen Betruges in 75 Fällen und dann bei Verurteilung wegen schwerer räuberischer Erpressung entzogen, das LG Detmold neben einer Verurteilung u.a. wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge. Der BGH hat hier Anlass gesehen, die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zur strafgerichtlichen Entziehung der Fahrerlaubnis bei Straftaten außerhalb des Regelkatalogs des § 69 Abs. 2 StGB neu zu strukturieren und einzugrenzen. Hiernach bestehe keine "regelmäßige" Ungeeignetheit zum Führen von Kraftfahrzeugen im Sinne des § 69 Abs. 1 Satz 1 StGB bei allgemeinen Straftaten, die der Täter bei oder im Zusammenhang mit dem Führen eines Kraftfahrzeugs begangen hat. Aus der Tat müsse vielmehr hervorgehen, dass sich der Täter gerade in seiner Eigenschaft als Kraftfahrer als unzuverlässig erweise, wobei der Täter die Bereitschaft gezeigt haben müsse, sich über die im Verkehr gebotene Sorgfalt und Rücksichtnahme hinwegzusetzen.
In den Strafsachen
hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs
am 16. September 2003 beschlossen:
Tenor:
Der Senat beabsichtigt zu entscheiden:
Die Ungeeignetheit zum Führen von Kraftfahrzeugen ergibt sich nur dann aus der Tat (§ 69 Abs. 1 Satz 1 StGB), wenn aus dieser konkrete Anhaltspunkte dafür zu erkennen sind, dass der Täter bereit ist, die Sicherheit des Straßenverkehrs seinen eigenen kriminellen Interessen unterzuordnen (erforderlicher spezifischer Zusammenhang zwischen Tat und Verkehrssicherheit).
Der Senat fragt bei den anderen Strafsenaten des Bundesgerichtshofs an, ob an entgegenstehender Rechtsprechung festgehalten wird.
Hinweis: Verbundenes Verfahren
Volltext siehe unter:
BGH - 16.09.2003 - AZ 4 StR 85/03Weitere Verbundverfahren:
BGH - 16.09.2003 - AZ 4 StR 155/03