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Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 24.04.1979, Az.: BVerwG 1 C 8.74

Löschung eines Vereins im Vereinsregister

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
24.04.1979
Aktenzeichen
BVerwG 1 C 8.74
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1979, 17421
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VG Stuttgart - 15.12.1972 - AZ: VRS V/18/72
VGH Baden-Württemberg - 17.12.1973 - AZ: I 251/73

Fundstellen

  • BVerwGE 58, 26 - 37
  • DVBl 1980, 890-891 (Kurzinformation)
  • GewArch 1980, 25
  • MDR 1979, 959-961 (Volltext mit amtl. LS)
  • NJW 1979, 2261-2264 (Volltext mit amtl. LS)
  • PersVerk 1981, 38
  • PersVerk 1980, 230
  • Rpfleger 1979, 413
  • ZfgG 1981, 57

Amtlicher Leitsatz

Die Verleihung der Rechtsfähigkeit an einen wirtschaftlichen Verein nach § 22 BGB kommt nur in Betracht, wenn es wegen der besonderen Umstände des Einzelfalls für die Vereinigung unzumutbar ist, sich in einer der für rechtsfähige wirtschaftliche Zusammenschlüsse bundesgesetzlich bereitgestellten Rechtsformen zu organisieren und auf diese Weise Rechtsfähigkeit zu erlangen.

Der 1. Senat des Bundesverwaltungsgerichts hat
auf die mündliche Verhandlung vom 24. April 1979
durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Heinrich,
den Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Paul,
die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Dr. Eckstein sowie
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Barbey und Dr. Dickersbach
für Recht erkannt:

Tenor:

Das Urteil des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg vom 17. Dezember 1973 und das Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 15. Dezember 1972 werden aufgehoben.

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Gründe

1

I.

Der seit 1954 im Vereinsregister des Amtsgerichts Heilbronn eingetragene Kläger erstrebt wegen seiner bevorstehenden Löschung im Vereinsregister die staatliche Verleihung der Rechtsfähigkeit nach § 22 des Bürgerlichen Gesetzbuchs.

2

Dem Rechtsstreit liegt folgender Sachverhalt zugrunde:

3

Der Kläger ist ein Verein von Kraftdroschkenhaltern. Nach § 2 seiner Satzung besteht sein Zweck in der Vertretung der Interessen seiner Mitglieder gegenüber den zuständigen Behörden und Dienststellen (§ 2 Nr. 1 der Satzung) und in der Förderung und Ausgestaltung der Unternehmen durch Benutzung gemeinsamer Einrichtungen und Durchführung eines gemeinsamen Dienstbetriebes (§ 2 Nr. 2 der Satzung). Nach § 2 Nr. 3 der Satzung ist der beschriebene Zweck des Klägers nicht auf einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb gerichtet.

4

Die Mitgliedschaft bei dem Kläger steht vorbehaltlich eines Beschlusses der Mitgliederversammlung allen Personen offen, die eine Genehmigung für den Verkehr mit Kraftdroschken innerhalb Heilbronns besitzen (§ 3 der Satzung). Jedes Mitglied hat Anspruch auf die Benutzung der gemeinsamen Einrichtungen des Vereins (§ 4 Nr. 1 der Satzung) und ist andererseits u.a. verpflichtet, die Satzung, die vom Vorstand bestimmte Betriebsordnung und den ebenfalls durch den Vorstand festgelegten Dienstplan einzuhalten (§ 5 Nr. 2 i.V.m. § 20 der Satzung) sowie jeden unlauteren Wettbewerb zu unterlassen (§ 5 Nr. 4 der Satzung). Hierzu rechnet § 5 Nr. 4 der Satzung insbesondere die Gründung eines Konkurrenzunternehmens oder den Beitritt zu einem solchen sowie die Anschaffung oder den Betrieb eines Fernsprechanschlusses oder ähnlicher Einrichtungen in der Taxe. Nach § 6 der Satzung hat jedes Mitglied außer einer Aufnahmegebühr und den Vereinsbeiträgen monatliche Umlagen zu entrichten, durch die die Kosten der Unterhaltung der gemeinschaftlichen Einrichtungen nach der Zahl der von dem jeweiligen Mitglied gehaltenen Taxen auf die Mitglieder umgelegt werden. Die Mitgliedschaft kann zum Ende des Kalenderjahres unter Einhaltung einer vierteljährlichen Kündigungsfrist gekündigt werden (§ 7 Nr. 1 i.V.m. § 8 der Satzung). Als gemeinsame Einrichtung unterhält der Kläger eine Funkzentrale.

5

Im Jahre 1966 forderte das Registergericht den Kläger im Hinblick auf den Beschluß des Bundesgerichtshofs vom 14. Juli 1966 - II ZB 2/66 - (BGHZ 45, 395) auf, sich um die Verleihung der Rechtsfähigkeit nach § 22 BGB zu bemühen.

6

Den daraufhin gestellten Antrag des Klägers, ihm die Rechtsfähigkeit zu verleihen, lehnte das Regierungspräsidium Nordwürttemberg durch Bescheid vom 4. August 1971 mit folgender Begründung ab: Die Verleihung der Rechtsfähigkeit komme nur in Betracht, wenn die Rechtsfähigkeit zur Durchführung der Geschäfte der betreffenden Vereinigung unerläßlich und nicht durch Verwirklichung einer anderen Rechtsform zu erreichen sei. Im Fall des Klägers fehle es an beiden Voraussetzungen. Denn abgesehen davon, daß der Kläger seine Zwecke ohne Schwierigkeiten als Gesellschaft bürgerlichen Rechts oder als nicht rechtsfähiger Verein verwirklichen könne, könne er als eingetragene Genossenschaft mit beschränkter Haftung Rechtsfähigkeit erlangen. Gegen diesen Bescheid erhoben die Mitglieder des Klägers nach erfolglosem Widerspruchsverfahren Klage mit dem Antrag, den Beklagten zu verpflichten, dem Verein nach seiner Löschung im Vereinsregister die Rechtsfähigkeit nach § 22 BGB zu verleihen. Das Verwaltungsgericht hat den Beklagten unter Aufhebung des Ablehnungsbescheides und des Widerspruchsbescheides verpflichtet, die Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu bescheiden. Die hiergegen eingelegte Berufung hat der Verwaltungsgerichtshof, nachdem der Kläger anstelle seiner Mitglieder in das Verfahren eingetreten war, durch Urteil vom 17. Dezember 1973 (abgedruckt in Juristischer Rundschau [JR] 1974, 242) mit im wesentlichen folgender Begründung zurückgewiesen:

7

Die Berufung des Beklagten sei unbegründet; der Beklagte habe mit den angegriffenen Entscheidungen das Recht des Klägers auf eine ermessensfehlerfreie Entscheidung über seinen Antrag auf Verleihung der Rechtsfähigkeit verletzt.

8

Die Vorschrift des § 22 BGB diene dem Gläubigerschutz, soweit sie die Erlangung der Rechtsfähigkeit gegenüber § 21 BGB erschwere; sie schütze die Interessen des Vereins, soweit sie überhaupt den Erwerb der Rechtsfähigkeit durch staatliche Verleihung ermögliche. Die Ansicht des Beklagten, § 22 BGB diene lediglich dem Gläubigerschutz und gebe dem Verein überhaupt keine geschützte Rechtsposition, treffe nicht zu. Andererseits gehe diese Rechtsposition entgegen der Ansicht des Klägers über einen Rechtsanspruch auf fehlerfreien Ermessensgebrauch nicht hinaus. Art. 9 Abs. 1 GG stehe dieser Auslegung nicht entgegen. Denn diese Vorschrift gewähre das Recht auf Vereinsbildung, nicht dagegen auch ein Recht auf uneingeschränkte Wahl der Rechtsfähigkeit für diesen Verein. Auch könnten Bedenken nicht aus der Weite des der Verwaltungsbehörde eingeräumten Ermessens hergeleitet werden. Denn die rechtsstaatlichen Anforderungen, die an Ermessensnormen mit Eingriffscharakter zu stellen seien, könnten in dieser Strenge für § 22 BGB keine Geltung beanspruchen, weil auf Grund dieser Vorschrift nicht in einen geschützten Freiheitsbereich eingegriffen, sondern neben anderen rechtlichen organisatorischen Möglichkeiten, zu denen auch der nicht rechtsfähige Verein gehöre, ein bestimmter Rechtsstatus zusätzlich ermöglicht werden solle.

9

Der Beklagte habe durch die angegriffenen Entscheidungen das Recht des Klägers auf ein fehlerfrei ausgeübtes Ermessen verletzt. Unzutreffend sei vor allem die Auffassung des Beklagten, es bedürfe einer Ermessensausübung schon deshalb nicht, weil der Kläger gemäß § 22 BGB auf andere für wirtschaftliche Vereinigungen vorgesehene Organisationsformen verwiesen werden müsse. Vielmehr sei nach dem Sinn und Zweck des § 22 BGB im Einzelfall zu prüfen, ob eine andere Rechtsform zweckgerecht und den Umständen nach zumutbar sei.

10

Das sei hier nicht der Fall. Dem Kläger sei es nicht zumutbar, sich in der Rechtsform einer Aktiengesellschaft, einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung oder einer eingetragenen Genossenschaft - andere Organisationsformen kämen für den die Rechtsfähigkeit anstrebenden Kläger nicht in Betracht - zu organisieren. Hierbei könne nicht davon ausgegangen werden, es handele sich bei dem Kläger um einen kaufmännisch geführten, auf Gewinnerzielung gerichteten Gewerbebetrieb. Der Kläger weise nämlich die typischen Merkmale einer wirtschaftlichen Vereinigung nicht auf. Seine Tätigkeit beschränke sich in Übereinstimmung mit seiner Satzung im wesentlichen darauf, einen gemeinsamen Dienstbetrieb seiner Mitglieder mit Hilfe einer von ihm unterhaltenen Funkzentrale einzurichten und durchzuführen. Daß die hierdurch geförderten Interessen der Vereinsmitglieder wirtschaftlicher Art seien, rechtfertige nicht den Schluß, daß der Kläger allein schon deswegen die Rechtsfähigkeit nur noch dadurch erlangen könne, daß er sich in einer der spezialgesetzlich für wirtschaftliche Vereinigungen geregelten Rechtsformen organisiere. Denn die Förderung von wirtschaftlichen Interessen der Vereinsmitglieder schließe das für die spezial-gesetzlich geregelten Vereinigungen typische Merkmal eines auf eine unmittelbare wirtschaftliche Betätigung ausgerichteten Vereinszwecks nicht in sich: Die Rechtsbeziehungen, die der Kläger etwa mit der Deutschen Bundespost oder auch mit anderen wirtschaftlichen Unternehmungen unterhalte, seien nur Folge seiner Tätigkeit, wie sie auch bei jedem Idealverein eintreten könne, nicht jedoch der eigentliche Zweck dieser Tätigkeit.

11

Der Beklagte habe deshalb den Interessen des Klägers ein weitaus höheres Gewicht als geschehen beimessen müssen. Insbesondere forderten die vom Beklagten in den Vordergrund gestellten Belange des Gläubigerschutzes nicht eine solche Zurückstellung der Belange des Klägers, wie sie in den angegriffenen Bescheiden zum Ausdruck komme. Der klagende Verein trete im Rechtsverkehr schutzbedürftigen Gläubigern nicht in größerem Umfange als zahlreiche Idealvereine gegenüber. Zwar möge auch eine potentielle Gefährdung von Gläubigerinteressen die Versagung der Rechtsfähigkeit rechtfertigen können; jedoch dürfe die Behörde die Tatsache, daß eine konkrete Gefährdung solcher Interessen durch den Verein nicht ersichtlich sei, bei ihrer - auf die konkrete Interessenlage im Einzelfall abzustellenden - Ermessensentscheidung nicht unberücksichtigt lassen. Im übrigen seien den zu einseitig auf den Gläubigerschutz ausgerichteten Erwägungen der Beklagten auch die Vorteile entgegenzuhalten, die der Allgemeinheit durch die mit der Verleihung der Rechtsfähigkeit nach § 22 BGB eintretenden zusätzlichen staatlichen Kontroll- und Zugriffsmöglichkeiten erwuchsen.

12

Der Beklagte habe andere Interessen als den Gläubigerschutz zur Begründung seiner ablehenden Entscheidung nicht angeführt, insbesondere keine. Gründe dargelegt, die die ihm mit der Verleihung erwachsenden staatlichen Kontrollbefugnisse als unmöglich oder unzweckmäßig erscheinen lassen könnten.

13

Angesichts dieser Sachlage habe das Interesse des Klägers an dem Erwerb der Rechtsfähigkeit nach § 22 BGB nicht unberücksichtigt bleiben und die Interessenabwägung nicht dazu führen dürfen, den Kläger auf den Erwerb der Rechtsfähigkeit durch Annahme einer seinen Zwecken und der Art seiner Betätigung nicht angemessenen spezialgesetzlichen Vereinigungsform oder gar auf seinen Fortbestand als nicht rechtsfähige Vereinigung zu verweisen.

14

Daß eine Organisation des Klägers in Form einer Aktiengesellschaft schon wegen des hierzu benötigten hohen Grundkapitals von 100.000,- DM ausscheide, sei zwischen den Beteiligten nicht streitig. Gleiches gelte für die Rechtsform der Gesellschaft mit beschränkter Haftung, die ein Stammkapital von mindestens 20.000,- DM voraussetze und ein im Hinblick auf die ständige Fluktuation der Mitgliedschaft des Klägers viel zu umständliches Ein- und Austrittsverfahren auf weise. Ungeeignet sei schließlich auch die Organisationsform einer eingetragenen Genossenschaft, weil diese wegen der strengen Formvorschriften des Genossenschaftsrechts angesichts des nur geringen Geschäftsverkehrs des Klägers zu schwerfällig sei.

15

Die Rechtsfähigkeit könne dem Kläger schließlich auch nicht mit der Erwägung verweigert werden, sie sei für die Verwirklichung seiner Zwecke nicht unerläßlich. Denn abgesehen davon, daß die Rechtsform der BGB-Gesellschaft und des nicht rechtsfähigen Vereins für die Zwecke und die Tätigkeit des Klägers nicht geeignet seien, sei der Kläger mehr als ein Jahrzehnt auf Grund seiner Eintragung im Vereinsregister als rechtsfähiger Verein in Erscheinung getreten, ohne daß hiergegen durch eine staatliche Stelle Zweifel angemeldet worden seien. Das hierdurch erzeugte schutzwürdige Vertrauen hindere den Beklagten, den Kläger nunmehr auf eine für ihn schon wegen der persönlichen Haftung seiner Mitglieder weit ungünstigere Rechtsform einer nicht rechtsfähigen Vereinigung zu verweisen.

16

Gegen dieses Urteil hat der Beklagte die vom Berufungsgericht zugelassene Revision eingelegt, mit der er die Verletzung sachlichen Rechts rügt. Im einzelnen führt er hierzu aus:

17

Die Vorschrift des § 22 BGB solle den wirtschaftlichen Verein von der Erlangung der Rechtsfähigkeit durch Eintragung in das Vereinsregister nach § 21 BGB ausnehmen, eine Umgehung der für die Erlangung der Rechtsfähigkeit wirtschaftlicher Vereinigungen geltenden besonderen gesetzlichen Regelungen verhindern und schließlich dem Gläubigerschutz dienen. Entgegen der Rechtsansicht des Berufungsgerichts hätten keineswegs alle wirtschaftlichen Vereine ein Recht auf fehlerfreie Ermessensausübung; allenfalls diene § 22 BGB außer den genannten öffentlichen Interessen auch dem Schutz - nur - der Vereinigungen, die die Rechtsfähigkeit nicht nach anderen Vorschriften, sondern nur nach § 22 BGB erlangen könnten.

18

Der Kläger könne die erstrebte Rechtsfähigkeit nach den geltenden Normativbestimmungen durch die Wahl einer der gesetzlich vorgesehenen Rechtsformen erlangen; schon deshalb könne der ablehnende Bescheid des Beklagten Rechte des Klägers nicht verletzen.

19

Im übrigen habe das Berufungsgericht zu Unrecht angenommen, der Beklagte habe das ihm eingeräumte Ermessen nicht ausgeübt. Wie das Oberverwaltungsgericht Lüneburg durch Urteil vom 11. Mai 1976 (VerwRspr. 28, Nr. 67) entschieden habe, handele die zuständige Behörde nicht ermessenswidrig, wenn sie die Verleihung der Rechtsfähigkeit ablehne, weil der Vereinigung geeignete Formen des Gesellschaftsrechts zur Verfügung ständen. Der Beklagte habe auf den Einzelfall abgestellte Erwägungen zur Zumutbarkeit anderer Rechtsformen angestellt und somit von dem ihm eingeräumten Ermessen sachgerecht Gebrauch gemacht.

20

Insbesondere könne keine Rede davon sein, daß die Rechtsformen der Gesellschaft mit beschränkter Haftung oder der eingetragenen Genossenschaft für den Kläger zu umständlich oder zu schwerfällig seien. Denn beide Organisationsformen könnten durch dementsprechende Ausgestaltung des Gesellschaftsvertrages bzw. der Satzung den Bedürfnissen des Klägers angepaßt werden.

21

Hinzu komme, daß die einer eventuellen Verleihung der Rechtsfähigkeit beizufügenden Nebenbestimmungen den Kläger sehr stark den spezialgesetzlich geregelten Rechtsformen annähern würden. Gerade unter diesem Gesichtspunkt verschwinde der bloß oberflächliche Unterschied zwischen dem wirtschaftlichen Verein und den spezialgesetzlich geregelten Rechtsformen mit der Folge, daß diese dem Kläger durchaus zumutbar seien.

22

Auch sonstige Ermessensfehler seien dem Beklagten nicht unterlaufen. Er habe insbesondere alle vom Berufungsgericht für erheblich gehaltenen Umstände angemessen berücksichtigt.

23

Die unrichtige Eintragung des Klägers in das Vereinsregister könne allenfalls für das Löschungsverfahren, nicht dagegen im Verfahren nach § 22 BGB eine schutzwürdige Vertrauensstellung des Klägers begründen, zumal das Registergericht den Kläger schon im Jahre 1966 aufgefordert habe, sich um die Verleihung der Rechtsfähigkeit zu bemühen.

24

Der Beklagte beantragt,

das Berufungsurteil und das Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 15. Dezember 1972 aufzuheben und die Klage abzuweisen.

25

Der Kläger bittet um Zurückweisung der Revision. Er bezieht sich auf das angefochtene Urteil. Ergänzend trägt er folgendes vor: Nach den Grundsätzen, die das Oberlandesgericht Celle in seinem Beschluß vom 1. Oktober 1975 (NJW 1976, 197) hinsichtlich der Eintragungsfähigkeit von Lohnsteuerhilfevereinen aufgestellt habe, müsse erwogen werden, ob der Kläger ein Idealverein oder jedenfalls wie ein solcher zu behandeln sei.

26

Der Beklagte könne sich nicht auf das Urteil des Oberverwaltungsgerichts Lüneburg vom 11. Mai 1976 (a.a.O.) berufen. Diesem Urteil sei nicht ohne weiteres zu entnehmen, ob und in welchem Umfang bei der Entscheidung über den Verleihungsantrag durch die Behörde eine Ermessensausübung tatsächlich stattgefunden habe. Zum anderen stehe nicht fest, daß das tatsächliche Erscheinungsbild das von diesem Urteil betroffenen Vereins mit dem Erscheinungsbild des Klägers überhaupt vergleichbar sei. In jedem Fall seien die Ausführungen des Oberverwaltungsgerichts Lüneburg, nach denen die Rechtsform der eingetragenen Genossenschaft angemessen sei, für den Kläger nach dessen Ausrichtung nach seinen Umsätzen - die praktisch nur aus den Vereinsumlagen beständen - und angesichts der Zahl seiner Mitglieder nicht zutreffend. Auch habe die Erfahrung gezeigt, daß einige Vereinigungen von Taxiunternehmen, die sich als eingetragene Genossenschaften organisiert hätten, gescheitert seien. Im übrigen verkenne das Oberverwaltungsgericht Lüneburg auch die verfassungsrechtlich aus Art. 9 GG herzuleitenden Auslegungsgrundsätze zu § 22 BGB, wie sie in dem angefochtenen Berufungsurteil zum Ausdruck gekommen seien.

27

Der Oberbundesanwalt beteiligt sich am Verfahren. Er hat wie folgt Stellung genommen:

28

Eine 1973 vom Bundesminister des Innern durchgeführte Umfrage habe ergeben, daß § 22 BGB nur selten angewendet werde.

29

Die Länder verträten durchweg die Auffassung, es bestehe kein Rechtsanspruch auf Verleihung der Rechtsfähigkeit nach § 22 BGB; diese stehe vielmehr im Ermessen der Behörde.

30

Abweichend hiervon werde die Verleihung der Rechtsfähigkeit an Erzeugergemeinschaften im Sinne des Marktstrukturgesetzes vom 11. Mai 1969 (BGBl. I S. 423) und an Forstbetriebsgemeinschaften im Sinne des Gesetzes über forstwirtschaftliche Zusammenschlüsse vom 1. September 1969 (BGBl. I S. 1543) von einigen Ländern gehandhabt. So gehe die Praxis in den Ländern Baden-Württemberg, Nordrhein-Westfalen, Nieder Sachsen und Bayern davon aus, daß derartigen Forstbetriebsgemeinschaften ein Rechtsanspruch auf die Verleihung der Rechtsfähigkeit als wirtschaftlichen Vereinen zustehe, soweit nicht im Einzelfall eine andere Rechtsform zweckmäßiger oder zumutbar sei.

31

Hinsichtlich der Auslegung des § 22 BGB sei mit dem Berufungsgericht davon auszugehen, daß die Vorschrift nicht nur dem Gläubigerschutz, sondern auch den individuellen Interessen der Bürger und ihrer Vereinigungen diene. Die in Art. 9 GG getroffene Grundentscheidung zugunsten der Vereinigungsfreiheit dürfe nicht außer acht gelassen werden. Diese berühre auch die Regelungen des einfachen Rechts über die Erlangung der Rechtsfähigkeit. Insofern erscheine es zweifelhaft, ob es mit der beiläufigen Bemerkung des Bundesverfassungsgerichts sein Bewenden haben könne, Art. 9 GG gewähre den Bürgern das Recht auf Entstehen und Bestehen von Vereinigungen, unbeschadet der Frage ihrer Rechtsfähigkeit (BVerfGE 13, 174, 175) [BVerfG 18.10.1961 - 1 BvR 730/57].

32

Anders als Art. 9 Abs. 1 GG habe Art. 124 Abs. 2 Satz 1 der Weimarer Rechtsverfassung die Bestimmung enthalten, daß der Erwerb der Rechtsfähigkeit jedem Verein "gemäß den Vorschriften des Bürgerlichen Rechts" freistehe. Aus dem Wegfall dieser Regelung folge, daß die Erlangung der Rechtsfähigkeit nicht mehr schlechthin unter dem Vorbehalt des Bürgerlichen Rechts stehen solle. Zudem gewährleiste Art. 9 Abs. 1 GG den Vereinen nicht nur die Freiheit der Gründung, sondern auch die Freiheit der Betätigung. Angesichts dessen könnten die Gründung eines Vereins und Erwerb der Rechtsfähigkeit durch diesen Verein nicht mehr voneinander getrennt werden. Da zum wirksamen Gebrauch der Vereinigungsfreiheit jedenfalls bei wirtschaftlicher Betätigung des Vereins auch die Rechtsfähigkeit gehöre, berühre die Grundrechtsverbürgung des Art. 9 Abs. 1 GG auch den Erwerb der Rechtsfähigkeit durch die Vereinigung.

33

Freilich ergebe sich aus dem Grundrecht der Vereinigungsfreiheit kein Anspruch auf den beliebigen oder voraussetzungslosen Erwerb der Rechtsfähigkeit. Jedoch seien bei der nach § 22 BGB zu treffenden Ermessensentscheidung neben den Interessen der Allgemeinheit an der Sicherheit des Rechtsverkehrs, am Gläubigerschutz und an der Erhaltung der Geschlossenheit der Rechtsformen des Gesellschaftsrechts die ebenso geschützten Interessen der wirtschaftlichen Vereine und der in ihnen zusammengeschlossenen Personen zu berücksichtigen, als vollwertige Vertragspartner am Geschäft sieben teilnehmen zu können. Es sei deshalb im Wege der Ermessensentscheidung zwischen den schutzwürdigen Interessen des Gemeinwohls und der Beeinträchtigung der freien Vereinstätigkeit abzuwägen. Hierbei könne die Versagung der Rechtsfähigkeit im Einzelfall gerechtfertigt sein, weil dies nach der Eigenart der Vereinigung wegen der Sicherheit des Rechtsverkehrs und wegen des Gläubigerschutzes als geboten erscheine. Es dürfe jedoch weder eine Art Bedürfnisprüfung stattfinden, noch die Rechtsfähigkeit allgemein mit der Begründung verweigert werden, daß die Rechtsordnung für den Erwerb der Rechtsfähigkeit noch andere Rechtsformen zur Verfügung stelle. Die Versagung der Rechtsfähigkeit erscheine im Einzelfall nur dann als ein erforderliches und nicht übermäßiges Mittel, wenn der Vereinigung im konkreten Fall der Erwerb der Rechtsfähigkeit in einer anderen Rechtsform möglich und auch zumutbar sei.

34

Allerdings dürften die Anforderungen an die Ermessenserwägung der zuständigen Behörden nicht überspannt werden. Wenn nämlich eine Vereinigung mit wirtschaftlicher Zielsetzung die Rechtsfähigkeit nicht über die Organisationsformen der Aktiengesellschaft, der Gesellschaft mit beschrankter Haftung oder der eingetragenen Genossenschaft mit beschränkter Haftung erwerben wolle, sondern einen Verleihungsantrag nach § 22 BGB stelle, so berufe sie sich auf eine Ausnahmevorschrift. Es obliege dann ihr, darzutun, daß und warum andere Rechtsformen für sie nicht zumutbar seien und sie auf die Verleihung der Rechtsfähigkeit nach § 22 BGB angewiesen sei.

35

II.

Die Revision hat Erfolg.

36

Das Berufungsgericht hat angenommen, der Beklagte dürfe nach seinem pflichtmäßigen Ermessen über die Verleihung der Rechtsfähigkeit an den Kläger entscheiden und habe hierbei das Interesse des Klägers an der Erlangung der Rechtsfähigkeit durch staatliche Verleihung gegen demgegenüber zu berücksichtigende öffentliche Belange abzuwägen, insbesondere zu berücksichtigen, ob die für die rechtsfähigen Vereinigungen des Handelsrechts vorgeschriebenen Organisationsformen für den Kläger "zweckgerecht und den Umständen nach zumutbar" seien. Das Berufungsgericht hat damit verkannt, daß ein Verein, dessen Zweck auf einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb gerichtet ist, kraft der zwingenden Vorschrift des § 22 BGB Rechtsfähigkeit durch staatliche Verleihung nur "in Ermangelung besonderer reichsgesetzlicher (jetzt: bundesgesetzlicher) Vorschriften" erlangen kann, und daß deshalb eine Ermessensentscheidung über die Verleihung der Rechtsfähigkeit und gegebenenfalls über deren nähere Ausgestaltung nur unter der Voraussetzung in Betracht kommt, daß einschlägige bundesrechtliche Vorschriften nicht bestehen oder deren Einhaltung der um die Verleihung der Rechtsfähigkeit nachsuchenden Vereinigung wegen der besonderen Umstände des Einzelfalls nicht zugemutet werden kann.

37

Diese Grundsätze führen vorliegend zur Abweisung der Klage. Denn der Beklagte war kraft der zwingenden Vorschrift des § 22 BGB verpflichtet, die Verleihung der Rechtsfähigkeit an den Kläger abzulehnen, weil dieser ein wirtschaftlicher Verein im Sinne von § 22 BGB ist und ihm die Organisation jedenfalls als eingetragene Genossenschaft mit beschränkter Haftung nach den Vorschriften des Gesetzes betreffend die Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften in der Fassung der Bekanntmachung vom 20. Mai 1898 (RGBl. 369, 810), zuletzt geändert durch Gesetz vom 29. Juli 1976 (BGBl. I S. 2034) - GenG - nicht unzumutbar ist.

38

1.

Das Berufungsgericht hat die von ihm festgestellte Satzung, Organisation und Betätigung des Klägers rechtlich dahin gewürdigt, der Kläger weise nicht die typischen Merkmale einer wirtschaftlichen Vereinigung im Sinne von § 22 BGB auf; insbesondere handele es sich bei ihm nicht um einen kaufmännisch geführten, auf Gewinnerzielung gerichteten Gewerbebetrieb. Hieran hat das Berufungsgericht die Folgerung geknüpft, die Tätigkeit des Klägers rechtfertige, auch wenn sie wirtschaftliche Interessen seiner Mitglieder fördere, nicht den Schluß, daß der Kläger Rechtsfähigkeit nur dadurch erlangen könne, daß er sich in einer der spezialgesetzlich für rechtsfähige wirtschaftliche Vereinigungen vorgesehenen Rechtsformen organisiere.

39

Demgegenüber bleibt zunächst klarzustellen, daß der Kläger ein wirtschaftlicher Verein im Sinne von § 22 BGB ist und daß die nach dieser Vorschrift für die Verleihung der Rechtsfähigkeit an einen wirtschaftlichen Verein zwingend erforderliche negative Voraussetzung "in Ermangelung besonderer reichsgesetzlicher Vorschriften" nicht wegen der Art oder der Intensität der wirtschaftlichen Betätigung des betreffenden wirtschaftlichen Vereins entfallen und durch eine Ermessensentscheidung der zuständigen Behörde ersetzt werden kann. Insbesondere hängt die Anwendung dieser negativen Voraussetzung für die Eröffnung des behördlichen Ermessens nicht davon ab, ob die um die Verleihung der Rechtsfähigkeit nachsuchende wirtschaftliche Vereinigung ein vollkaufmännisches Handelsgewerbe betreibt.

40

Der Kläger will nach seiner Satzung die Interessen seiner Mitglieder gegenüber den Behörden vertreten und die ihm angehörenden Unternehmen durch die Benutzung gemeinsamer Einrichtungen und die Durchführung eines gemeinsamen Dienstbetriebs fördern und ausgestalten. Wie insbesondere die Verpflichtung der Mitglieder zur Einhaltung der vom Vorstand festgelegten Betriebsordnung und des gleichfalls vom Vorstand bestimmten Dienstplans (§ 5 Nr. 2 i.V.m. § 20 der Satzung) sowie das - bis zum Verbot eines Fernsprechanschlusses in den Taxen der Mitglieder reichende - Konkurrenzverbot (§ 5 Nr. 4 der Satzung) zeigen, will der Kläger nicht lediglich die Tätigkeiten der ihm angehörenden einzelnen Unternehmer miteinander koordinieren, sondern will diese Tätigkeiten zu einem im Interesse der Gesamtheit seiner Mitglieder optimalen einheitlichen Angebot auf dem lokalen Markt zusammenfassen und einen zur Verwirklichung dieses Zwecks möglichst wirkungsvollen und wirtschaftlichen gemeinsamen Dienstbetrieb mit Hilfe gemeinschaftlich betriebener und genutzter Einrichtungen organisieren und durchführen. Wegen dieser Vergemeinschaftung von Teilen der unternehmerischen Tätigkeit der dem Kläger angehörenden Taxiunternehmer mit dem Ziel eines möglichst großen gemeinschaftlichen wirtschaftlichen Nutzens ist der Kläger ein Verein, dessen Zweck auf einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb gerichtet ist, also ein wirtschaftlicher Verein im Sinne von § 22 BGB.

41

Das Berufungsgericht stellt die unternehmerische Punktion des Klägers zu Unrecht mit der Erwägung in Frage, der Kläger erfülle schon die "typischen" Merkmale einer wirtschaftlichen Vereinigung nicht; insbesondere handele es sich bei ihm nicht um einen kaufmännisch geführten, auf Gewinnerzielung gerichteten Gewerbebetrieb im Sinne des Urteils des Bundesgerichtshofs vom 29. November 1956 - II ZR 282/55 - (BGHZ 22, 240 [244]).

42

Hieran ist richtig, daß der Kläger nicht alle, sondern nur einen Teil der Unternehmerfunktionen von seinen Mitgliedern abgezogen, vergemeinschaftet und bei sich zentralisiert hat und daß er keine Personenvereinigung darstellt, die ein vollkaufmännisches Handelsgewerbe betreibt. Daraus läßt sich jedoch nicht die Folgerung herleiten, der Kläger erfülle schon die typischen Merkmale einer wirtschaftlichen Vereinigung nicht. Denn auch die Vergemeinschaftung nur von Teilen der unternehmerischen Funktionen der Mitgliederunternehmen kennzeichnet den Zusammenschluß als einen Verein, dessen Zweck auf einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb gerichtet ist, und ist damit ein typisches Merkmal eines wirtschaftlichen Vereins.

43

Auch die vom Berufungsgericht in Bezug genommene Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs rechtfertigt nicht die Annahme, daß Vereinigungen der hier in Rede stehenden Art jedenfalls nicht die typischen Merkmale einer wirtschaftlichen Vereinigung aufwiesen. Das vom Berufungsgericht in Bezug genommene Urteil des Bundesgerichtshofs vom 29. November 1956 besagt lediglich, der in § 22 BGB für wirtschaftliche Vereine verordnete "Konzessionszwang" lasse den Personenvereinigungen, die ein vollkaufmännisches Handelsgewerbe betrieben, nicht die Möglichkeit, auf einem anderen Wege als in den Formen der Aktiengesellschaft, der Gesellschaft mit beschränkter Haftung und der eingetragenen Genossenschaft die Rechtsfähigkeit oder die beschränkte Haftung (Nichthaftung) der Mitglieder zu erreichen (BGHZ 22, 240 [244]). Diese Aussage schließt nicht aus, daß auch Vereinigungen, die kein vollkaufmännisches Handelsgewerbe betreiben, ein wirtschaftlicher Verein im Sinne von § 22 BGB sein und die typischen Merkmale einer solchen Vereinigung aufweisen können. Überdies hat der Bundesgerichtshof eine Vereinigung von Kraftdroschkenunternehmern zum gemeinschaftlichen Betrieb einer Geschäftsstelle mit einer Funkzentrale als einen wirtschaftlichen Verein im Sinne von § 22 BGB angesehen. Er hat hierbei nicht (erst) darauf abgestellt, daß der Verein die Tätigkeiten seiner Mitglieder zu einem einheitlichen Angebot auf dem Markt zusammenfaßt und hierfür einen gemeinschaftlichen Dienstbetrieb nach Maßgabe einer hierfür geschaffenen Betriebsordnung und eines Dienstplans organisiert und durchführt, sondern hat es (bereits) genügen lassen, daß die gemeinschaftlichen Einrichtungen "als ausgegliederter Teil der Gewerbebetriebe seiner Mitglieder" einen "kaufmännischen Betrieb zur Ausführung von Hilfsgeschäften für die gewerblichen Unternehmen der Mitglieder" bzw. "einen besonders organisierten Teilbetrieb der gewerblichen Betriebe der Mitglieder" bilden(Beschluß vom 14. Juli 1966 - II ZB 2/66 -, BGHZ 45, 395 [397, 398]).

44

In diesem Sinne rechnen auch K. Schmidt (Rechtspfleger 1972, 346 f.), Reuter (Münchener Kommentar zum BGB, Rd. Ziff. 13 zu §§ 21, 22 BGB bei Fußnote 44) und Schultze-v. Lasaulx (Soergel, BGB, 11. Aufl., Rd. Ziff. 29 zu §§ 21, 22 BGB) Vereinigungen zum Betrieb von Funktaxenzentralen zu den wirtschaftlichen Vereinen im Sinne von § 22 BGB, weil es sich bei ihnen um Vereinigungen mit "Auslagerung" von Unternehmertätigkeiten und Unternehmenseinrichtungen von den Mitgliedern auf den Verein handele (K. Schmidt, a.a.O. S. 345 f.; Schultze-v. Lasaulx, a.a.O.) bzw. weil sie Vereine zur gemeinsamen Nutzung und Verwaltung von Unternehmenseinrichtungen seien (Reuter, a.a.O., Rd. Ziff. 13 zu §§ 21, 22 BGB).

45

Für die Kennzeichnung des Klägers als wirtschaftlicher Verein im Sinne von § 22 BGB ist schließlich unerheblich, daß die vergemeinschaftete, mit Hilfe gemeinschaftlicher Einrichtungen wahrgenommene unternehmerische Teiltätigkeit, soweit sie dem die Beförderungsleistungen nachfragenden Publikum gegenüber erfolgt, von der Funkzentrale ohne besonderes Entgelt vorgenommen wird. Hierbei mag offenbleiben, ob es auf das Merkmal der Entgeltlichkeit nicht ankommt, sofern der Verein nur überhaupt mit der Ausführung von "Hilfsgeschäften" dauernd und planmäßig in Rechtsbeziehungen zu Dritten tritt und sich seine Kosten verursachenden Leistungen als Rechnungsfaktoren in den Preisen der Taxiunternehmen niederschlagen (BGHZ 45, 395 [398]), oder ob es für den Rechtscharakter einer Vereinigung als eines wirtschaftlichen Vereins ohnehin schon genügt, daß der Zweck des Vereins auf die Leitung oder ergänzende Unterstützung der - entgeltlichen - wirtschaftlichen Betätigung seiner Mitglieder gerichtet ist (Reuter, a.a.O., Rd. Ziff. 18 zu §§ 21, 22 BGB). Wesentlich für den Rechtscharakter des Klägers als wirtschaftlicher Verein ist in dieser Hinsicht nur, daß die einzelunternehmerische - entgeltliche - Tätigkeit seiner Mitglieder und die unternehmerische Tätigkeit des Klägers selbst derart im Zusammenhang stehen, daß sie nicht je für sich, sondern nur zusammen den angestrebten unternehmerischen und wirtschaftlichen Erfolg herbeiführen und deshalb gleichermaßen als Bestandteile einer unternehmerischen wirtschaftlichen Gesamttätigkeit einzustufen sind.

46

Auch die Erwägung des Klägers, wenn er schon nicht als wirtschaftlicher Verein angesehen werden könne, so müsse er doch mit Rücksicht auf seine vom Berufungsgericht festgestellten geringfügigen Rechtsbeziehungen zu Dritten wie ein nichtwirtschaftlicher Verein behandelt werden - also bei Erfüllung der vereinsrechtlichen Normativbestimmungen des BGB ohne weiteres Rechtsfähigkeit erhalten -, greift nicht durch und findet insbesondere in dem vom Kläger hierfür herangezogenen Beschluß des Oberlandesgerichts Celle vom 1. Oktober 1975 - 9 Wx 5/75 - (NJW 1976, 197) keine Stütze.

47

Das Oberlandesgericht Celle hat dort hinsichtlich der von ihm als wirtschaftliche Vereine im Sinne von § 22 BGB eingestuften Lohnsteuerhilfevereine die Auffassung vertreten, die - zur Hilfeleistung in Lohnsteuersachen erst auf Grund einer diesbezüglichen förmlichen Anerkennung durch die zuständige Oberfinanzdirektion nach Maßgabe der §§ 13 ff. des Gesetzes über die Rechtsverhältnisse der Steuerberater und Steuerbevollmächtigten (Steuerberatergesetz) in der Fassung vom 24. Juni 1975 (BGBl. I S. 1509) berechtigten - Lohnsteuerhilfevereine seien angesichts des auf die besonderen Verhältnisse dieser Vereine zugeschnittenen (bundes-)gesetzlichen Anerkennungs- und Überwachungsverfahrens, in dem durch die zuständige Oberfinanzdirektion im wesentlichen dieselben Gesichtspunkte geprüft würden, unter denen auch die zur Verleihung der Rechtsfähigkeit nach § 22 BGB zuständige Behörde die Verleihungsvoraussetzungen beurteile, bezüglich der Erlangung der Rechtsfähigkeit wie Idealvereine zu behandeln: Sie bedürften zur Erlangung der Rechtsfähigkeit keiner Verleihung nach § 22 BGB - sondern der Eintragung ins Vereinsregister -, und die Erlangung der Rechtsfähigkeit sei nicht davon abhängig, daß den Vereinen keine der sondergesetzlich für rechtsfähige wirtschaftliche Vereinigungen vorgesehenen Organisationsformen zugemutet werden könne.

48

Diese Entscheidung stützt die Rechtsauffassung des Klägers nicht. Denn ganz abgesehen davon, daß sie die Erlangung der Rechtsfähigkeit für die von ihr erfaßten Vereine von der Eintragung in das Vereinsregister und nicht von der vorliegend von dem Kläger begehrten Verleihung der Rechtsfähigkeit nach § 22 BGB abhängig macht, hält sie eine Prüfung der sachlichen Voraussetzungen des § 22 BGB hinsichtlich der Lohnsteuerhilfevereine nur deshalb für entbehrlich, weil das Steuerberatungsgesetz diese Vereine ausdrücklich anerkannt und einem besonderen Anerkennungs- und Überwachungsverfahren unterworfen hat, weil also m.a.W. für die Lohnsteuerhilfevereine besondere bundesgesetzliche Normativbestimmungen bestehen, die zusammen mit den vereinsrechtlichen Normativbestimmungen des Bürgerlichen Gesetzbuchs die sachlichen Voraussetzungen für die Erlangung der Rechtsfähigkeit vollständig und abschließend regeln.

49

Für Funktaxenvereinigungen als solche fehlt es dagegen an speziellen bundesgesetzlichen Normativbestimmungen, die den durch Bundesgesetze geregelten handelsrechtlichen Organisationsvorschriften vorgehen oder neben diesen bestehen und deshalb hinsichtlich dieser Organisationsvorschriften eine Prüfung des Merkmals "in Ermangelung besonderer reichsgesetzlicher Vorschriften" wegen ihrer Spezialität entbehrlich machen könnten.

50

Aus demselben Grunde läßt sich zugunsten des Klägers auch nichts daraus herleiten, daß Erzeugergemeinschaften und Forstbetriebsgemeinschaften, die durch die zuständige Behörde nach Maßgabe spezieller bundesgesetzlicher Normativbestimmungen als solche anerkannt werden können,

51

vgl. §§ 1 bis 3 des Gesetzes zur Anpassung der landwirtschaftlichen Erzeugung an die Erfordernisse des Marktes (Marktstrukturgesetz) vom 16. Mai 1969 (BGBl. I S. 423); §§ 2 bis 4 des Gesetzes über forstwirtschaftliche Zusammenschlüsse vom 1. September 1969 (BGBl. I S. 1543)

52

u.a.

die Organisation eines wirtschaftlichen Vereins "wählen" und in dieser Organisationsform Rechtsfähigkeit erlangen können

53

vgl. § 3 Abs. 1 Nr. 4 Marktstrukturgesetz; § 4 Abs. 1 Nr. 4 des Gesetzes über forstwirtschaftliche Zusammenschlüsse

54

und daß hierbei gegebenenfalls die Verleihung der Rechtsfähigkeit an Forstbetriebsgemeinschaften nach § 22 BGB nicht durch die hierfür zuständige Behörde als solche, sondern durch die für die Anerkennung der Forstbetriebsgemeinschaft nach dem Gesetz über forstwirtschaftliche Zusammenschlüsse zuständige Behörde im Zusammenhang mit dieser Anerkennung vorgenommen wird (§ 5 des Gesetzes über forstwirtschaftliche Zusammenschlüsse).

55

Denn auch diese Vereinigungen sind als rechtsfähige wirtschaftliche Vereine durch besondere bundesgesetzliche Vorschriften ausdrücklich zugelassen und hinsichtlich der Wahrnehmung ihrer normierten Zwecke besonderen bundesgesetzlichen Normativbestimmungen unterworfen, die zusammen mit den vereinsrechtlichen Normativbestimmungen des Bürgerlichen Gesetzbuchs und den gesellschaftsrechtlichen Normativbestimmungen des Handels- und Gesellschaftsrechts die Voraussetzungen für die Erlangung der Rechtsfähigkeit abschließend in der Weise regeln, daß den betroffenen Vereinigungen die Wahl zwischen mehreren durch Bundesgesetz bereitgestellten und ihnen eröffneten Organisationsformen mit der Folge freisteht, daß bei Erfüllung der speziellen bundesgesetzlichen Normativbestimmungen für anerkannte Erzeugergemeinschaften und Forstbetriebsgemeinschaften und der vereinsrechtlichen Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs angesichts der bundesgesetzlich ausdrücklich eingeräumten Wahlmöglichkeit für eine Verweisung dieser Vereinigungen auf eine andere mögliche Organisationsform von vornherein kein Raum bleibt.

56

Im vorliegenden Fall fehlt es dagegen an speziellen bundesgesetzlichen Normativbestimmungen für die behördliche Anerkennung von Vereinigungen von Kraftdroschkenunternehmern bzw. für die Verleihung der Rechtsfähigkeit an diese Vereinigungen, die gegebenenfalls vor oder jedenfalls neben den bundesgesetzlichen Vorschriften über die rechtsfähigen Organisationen des Handelsrechts Anwendung finden könnten. Von der Anwendbarkeit der letztgenannten Vorschriften auf den Kläger hängt es deshalb ab, ob eine Verleihung der Rechtsfähigkeit an den Kläger von vornherein ausscheidet oder "mangels besonderer reichsgesetzlicher Vorschriften" in Betracht zu ziehen ist.

57

2.

a)

Nach § 22 Satz 1 BGB erlangt ein Verein, dessen Zweck auf einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb gerichtet ist, "in Ermangelung besonderer reichsgesetzlicher Vorschriften" - jetzt: bundesgesetzlicher Vorschriften - Rechtsfähigkeit durch staatliche Verleihung. Nach Satz 2 dieser Vorschrift steht die Verleihung dem "Bundesstaate" - jetzt: dem Land - zu, in dessen Gebiet der Verein seinen Sitz hat.

58

Die Vorschrift grenzt die wirtschaftlichen Vereine hinsichtlich der Voraussetzungen für die Erlangung der Rechtsfähigkeit einmal von den Vereinigungen ab, deren Zweck nicht auf einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb gerichtet ist, und die bei Erfüllung bestimmter Normativbestimmungen des Bürgerlichen Rechts durch Eintragung in das Vereinsregister des zuständigen Amtsgerichts Rechtsfähigkeit erlangen (§ 21 BGB; sog. System erleichterter Normativbedingungen, vgl. Schultze-v. Lasaulx, a.a.O., Rd. Ziff. 1 zu §§ 21, 22 BGB).

59

Zum anderen scheidet § 22 BGB die wirtschaftlichen Vereine hinsichtlich der Voraussetzungen für die Erlangung der Rechtsfähigkeit von denjenigen wirtschaftlichen Zusammenschlüssen, deren für die Erlangung der Rechtsfähigkeit vorausgesetzte Organisation und sonstige Voraussetzungen durch die einschlägigen Vorschriften spezieller Bundesgesetze geregelt sind, und die bei Erfüllung der hierfür - zwingend - vorgesehenen Normativbestimmungen auf Antrag in ein öffentliches Register (Handelsregister, Genossenschaftsregister) einzutragen sind und mit dieser Eintragung Rechtsfähigkeit erlangen (sog. System erschwerter Normativbedingungen, vgl. Schultze-v. Lasaulx a.a.O.).

60

§ 22 BGB macht für die von ihm erfaßten wirtschaftlichen Vereinigungen den Erwerb der Rechtsfähigkeit nicht von der Erfüllung von Normativbestimmungen (an deren Stelle treten im Falle der Verleihung gegebenenfalls individuelle Auflagen und sonstige Nebenbestimmungen) und der die Erfüllung dieser Normativbestimmungen bezeugenden Eintragung in ein öffentliches Register abhängig, sondern knüpft ihn an den konstitutiven individuellen Verleihungsakt (sog. Konzessionssystem). Schon dieser Umstand deutet darauf hin, daß die Verleihung der Rechtsfähigkeit durch einen konstitutiven, individuell ausgestalteten Verleihungsakt nach § 22 BGB von vornherein nicht in Betracht können kann, sofern die Vereinigung nach ihren speziellen wirtschaftlichen Zweck einem speziell geregelten besonders normierten Typus wirtschaftlicher Vereinigungen entspricht; denn es dürfte regelmäßig kein Grund bestehen, eine solche Vereinigung von der Einhaltung derjenigen gesetzlichen Vorschriften freizustellen, die für Vereinigungen gerade dieses Typs geschaffen worden sind und deren Erfüllung kraft Gesetzes die zwingende Voraussetzung dafür ist, daß eine Vereinigung des normierten Typs Rechtsfähigkeit erlangt.

61

Im Text des § 22 Satz 1 BGB kommt dies in der Wendung zum Ausdruck, daß der wirtschaftliche Verein "in Ermangelung besonderer reichsgesetzlicher Vorschriften" Rechtsfähigkeit durch staatliche Verleihung erlangt.

62

Dementsprechend geht die absolut herrschende Meinung davon aus, § 22 BGB wolle "durch das Konzessionserfordernis die (im Verhältnis zu § 21) relativ strengen Normativbestimmungen der juristischen Personen des Handelsrechts vor der Umgehung durch die Wahl der Rechtsform des BGB-Vereins schützen" (Reuter, a.a.O., Rd. Ziff. 7 zu §§ 21, 22 BGB m.w.N.).

63

Dieser allgemeine Vorbehalt zugunsten der bundesgesetzlich normierten rechtsfähigen Organisationsformen wirtschaftlicher Vereinigungen wird durch die Vorschriften des § 22 Satz 2 BGB und des Art. 82 EGBGB bestätigt: Nach § 22 Satz 2 BGB obliegt die Verleihung der Rechtsfähigkeit dem "Bundesstaat" - jetzt: dem Land -, in dessen Gebiet der Verein seinen Sitz hat; nach Art. 82 EGBGB bleiben die Vorschriften der Landesgesetze über die Verfassung solcher Vereine, deren Rechtsfähigkeit auf staatlicher Verleihung beruht, unberührt. Auch dieser Vorbehalt, der die konzessionierten Vereine der Gesetzgebungs- und der Konzessionshoheit der Länder unterstellt, beleuchtet - unter bundesstaatlichen Gesichtspunkten - die Reichweite der Formel "in Ermangelung besonderer reichsgesetzlicher Vorschriften" im Sinne von § 22 Satz 1 BGB. Aus dem Zusammenspiel des § 22 Satz 1 BGB einerseits, des § 22 Satz 2 BGB i.V.m. Art. 82 EGBGB andererseits ergibt sich zunächst, daß die (früher reichs-, jetzt) bundesrechtlichen Normativbestimmungen über die Voraussetzungen der Rechtsfähigkeit wirtschaftlicher Vereinigungen keine abschließenden Regelungen darstellen, so daß die Länder kraft eigener Hoheit Vereinigungen die Rechtsfähigkeit verleihen und diesen Sachverhalt kraft eigener Gesetzgebungskompetenz regeln können (Art. 74 Nr. 1, 3, 11 i.V.m. Art. 72 Abs. 1 GG). Die Worte "in Ermangelung besonderer reichsgesetzlicher (jetzt: bundesgesetzlicher) Vorschriften" stellen dabei zugleich klar, daß der Hoheitsbereich der Länder zur landesgesetzlichen Regelung bzw. zur unmittelbar auf § 22 BGB gestützten Konzessionierung wirtschaftlicher Vereine grundsätzlich erst außerhalb des Bereichs der von den bundesrechtlichen Normativbestimmungen erfaßten und geregelten Lebenssachverhalte beginnt. Weder die Landesgesetze, die die Verfassung konzessionierter Vereinigungen regeln, noch die gegebenenfalls unmittelbar auf § 22 BGB gestützten Entscheidungen über die Verleihung der Rechtsfähigkeit an wirtschaftliche Vereine dürfen sich mit den bundesrechtlichen speziellen Normativbestimmungen in Widerspruch setzen, weil die bundesrechtlichen Vorschriften nicht zur Disposition der Länder stehen, sondern für diese bindend sind. Das wird durch die Worte "in Ermangelung besonderer reichsgesetzlicher (jetzt: bundesgesetzlicher) Vorschriften" deutlich hervorgehoben, die klarstellen, daß für eine Verleihung der Rechtsfähigkeit kraft eigenständiger Entscheidung des zuständigen Landes nur Raum ist, soweit nicht die Erlangung der Rechtsfähigkeit an die Erfüllung bundesrechtlicher Normativbedingungen geknüpft ist. Diese Bindung ist auch unumgänglich, weil sonst die wegen der Erfüllung bundesrechtlicher Normativbedingungen rechtsfähigen wirtschaftlichen Vereinigungen als Institutionen des Bundesrechts aufgelöst werden und als solche zerfallen, wenn die Einhaltung oder Nichteinhaltung der bundesrechtlich zur Erlangung der Rechtsfähigkeit vorgesehenen Normativbedingungen dem Belieben der Länder anheimgegeben wird. Denn mit der Zuweisung der Entscheidung über die Konzessionierung wirtschaftlicher Vereinigungen in die Konzessionshoheit der Länder sind grundsätzliche Unterschiede in der Verleihungspraxis unausweichlich. Für eine derart unterschiedliche Verwaltungspraxis kann jedoch nur in den Bereichen Baum sein, die nicht bundesrechtlich geregelt sind und deshalb der Dispositionsbefugnis der Länder mit der Folge unterliegen, daß die jeweils getroffenen Regelungen legitim von Land zu Land verschieden sein können.

64

Dementsprechend geht die absolut herrschende Meinung grundsätzlich davon aus, daß Rechtsfähigkeit durch Verleihung nach § 22 BGB nur diejenigen wirtschaftlichen Vereine erhalten können, die Rechtsfähigkeit nicht anderweitig auf Grund bundesrechtlicher Normativbestimmungen erlangen können (vgl. etwa Coing, in: Staudinger, BGB, 11. Aufl., Rd. Ziff. 2 zu § 22; Reuter, a.a.O., Rd. Ziff. 37 zu §§ 21, 22 BGB; Schultze-v. Lasaulx, a.a.O., Rd. Ziff. 3, 42 zu §§ 21, 22 BGB; Steffen, RGR-Kommentar zum BGB, 12. Aufl. 1974, Rd. Ziff. 2 zu § 22 BGB; ferner die bei K. Schmidt, Betriebsberater 1974, S. 254 Noten 14 und 3 genannten Autoren).

65

b)

Die uneingeschränkte Anwendung dieses Grundsatzes würde nun bedeuten, daß schon die Möglichkeit einer Organisation der Vereinigung gemäß den zur Rechtsfähigkeit führenden Normativbestimmungen des Bundesrechts die Erlangung der Rechtsfähigkeit durch Verleihung nach § 22 BGB in jedem Falle ausschließen würde. Eine derart uneingeschränkte Anwendung des dargelegten Grundsatzes wäre jedoch nur in den Fällen unbedenklich, in denen die bundesgesetzlichen Normativbestimmungen spezifisch auf Vereinigungen mit einer ganz bestimmten Zwecksetzung zugeschnitten sind, wie dies z.B. hinsichtlich der eingetragenen Genossenschaft gemäß § 1 Abs. 1 GenG der Fall ist.

66

Es läßt sich jedoch nicht übersehen, daß diese Voraussetzung nur für einen Teil der rechtsfähigen Gesellschaften des Handelsrechts zutrifft und daß insbesondere die Organisationsformen der Aktiengesellschaft (vgl. § 1 des Aktiengesetzes) und der Gesellschaft mit beschränkter Haftung (vgl. § 1 des GmbH-Gesetzes) im Interesse einer weiten Verwendbarkeit dieser Organisationsformen nicht auf Vereinigungen mit einer bestimmten Zwecksetzung hin konzipiert sind, ja noch nicht einmal notwendig nur wirtschaftlichen Vereinigungen im Sinne von § 22 BGB offenstehen, sondern sogar "ohne weiteres als Ersatzformen des Ideal Vereins gegründet werden können" (Reuter, a.a.O. Rd. Ziff. 7 zu §§ 21, 22 BGB mit Note 30).

67

Die nicht spezifisch auf Vereinigungen einer bestimmten Zwecksetzung hin zugeschnittene Weite ihres Anwendungsbereichs öffnet zwar diese Organisationsformen Vereinigungen unterschiedlicher Zweckrichtung. Sie gewährleistet andererseits aber nicht jeder zulässigen Zweckrichtung eine dieser zumutbare Organisation. Dieser Umstand verbietet es, wirtschaftliche Vereinigungen ohne weiteres von der Verleihung der Rechtsfähigkeit nach § 22 BGB auszuschließen und auf die Möglichkeit der Erlangung der Rechtsfähigkeit durch Wahl einer dieser Organisationsformen zu verweisen. Denn anders als bei den Organisationsformen, die für Vereinigungen nur einer bestimmten Zwecksetzung zur Verfügung stehen und auf die sich deshalb Vereinigungen der geregelten Zweckrichtung auch unter dem Gesichtspunkt der Zumutbarkeit ohne weiteres verweisen lassen müssen, muß bei Organisationsformen, die nicht auf Vereinigungen einer bestimmten Zweckrichtung hin konzipiert, sondern zweckneutral - gewissermaßen als bloße Form - bereitgestellt sind, im Einzelfall geprüft werden, ob diese - an und für sich mangels dementsprechend normativer Begrenzung ihres Anwendungsbereichs - auch für diesen Fall bereitgestellte Organisationsform wegen der besonderen Umstände des Einzelfalls der um Verleihung der Rechtsfähigkeit nachsuchenden Vereinigung mit der Folge unzumutbar ist, daß die betreffende Vereinigung nicht auf gerade diese Organisationsform verwiesen werden darf.

68

c)

Hiernach ergibt sich für die Anwendung des § 22 BGB folgendes:

69

Nach dem Grundsatz, daß die Verleihung der Rechtsfähigkeit nach § 22 BGB nur in Betracht kommt, wenn die Vereinigung die Rechtsfähigkeit nicht anderweitig auf Grund besonderer bundesrechtlicher Vorschriften durch Erfüllung der dort normierten Normativbedingungen erlangen kann, ist die Vereinigung regelmäßig auf diejenigen bundesrechtlichen Vorschriften zu verweisen, die ihr die Möglichkeit zur Erlangung der Rechtsfähigkeit durch Erfüllung der hierfür vorgeschriebenen Normativbedingungen einräumen. Die Verleihung der Rechtsfähigkeit nach § 22 BGB kommt demgegenüber nur in Betracht, wenn die Erfüllung der bundesrechtlichen Normativbedingungen der Vereinigung wegen der besonderen Umstände des Einzelfalls unzumutbar ist. Hierbei ist davon auszugehen, daß nicht schon jede Unbequemlichkeit als unzumutbar angesehen werden kann. Soweit Unbequemlichkeiten ausgeräumt werden können, weil sie auf dispositivem Recht beruhen, können sie ohnehin ein Ausweichen auf § 22 BGB nicht rechtfertigen. Hinsichtlich der nicht dispositiven Normativbedingungen bedeutet die darin liegende notwendige Typisierung, daß der Gesetzgeber die mit der Erfüllung der zwingenden Normativbedingungen verbundenen Unannehmlichkeiten und Schwierigkeiten als regelmäßig hinnehmbar bewertet hat - denn sonst wären es keine Normativbedingungen, von denen kraft Gesetzes die Erlangung der Rechtsfähigkeit abhängt: Der um die Verleihung der Rechtsfähigkeit nach § 22 BGB nachsuchende Verein muß deshalb besondere - atypische - Umstände dartun, aus denen sich ergibt, daß die Verweisung auf die gesetzlichen Normativbedingungen unzumutbar und eine Freistellung von diesen Normativbedingungen deshalb gerechtfertigt und geboten ist.

70

d)

Das Berufungsgericht geht dagegen nicht von dem grundsätzlichen Vorrang der bundesgesetzlichen Normativbestimmungen und nicht von dem Ausnahmecharakter der Verleihung der Rechtsfähigkeit durch einen Individualakt nach § 22 BGB aus, sondern betrachtet die Verleihung der Rechtsfähigkeit nach § 22 BGB als - im Hinblick auf die Gewährleistung der Vereinigungsfreiheit (Art. 9 Abs. 1 GG) - gleichrangig neben dem System der bundesgesetzlichen Normativbestimmungen stehende Möglichkeit zur Erlangung der Rechtsfähigkeit durch Erteilung einer Konzession, über die nach pflichtmäßigem Ermessen - d.h. unter Gewichtung und Abwägung der Interessen der Vereinigung an der Erlangung der Rechtsfähigkeit gegen eventuell entgegenstehende öffentliche Interessen - je nach den Umständen zu entscheiden ist.

71

Aus dieser Sicht ist - tendenziell gegenläufig zu der von dem erkennenden Senat vertretenen Auffassung - eine Verweisung auf die besonderen bundesgesetzlichen Organisationsvorschriften erst möglich, wenn diese der um die Verleihung der Rechtsfähigkeit nachsuchenden Vereinigung; im Einzelfall zumutbar sind, und ist die Verleihung der Rechtsfähigkeit nach § 22 BGB schon dann gerechtfertigt, wenn die von der Vereinigung gewählte Organisationsform zweckmäßiger erscheint als eine der gesetzlichen Organisationsformen.

72

Dem ist mit K. S. (JR 1974, 242 [245]) entgegenzuhalten, daß eine solche auf den Einzelfall hin zugeschnittene Modifizierung der gesetzlichen Normativbestimmungen durch den mit individuellen Nebenbestimmungen versehenen Verleihungsakt auch dann, wenn er auf eine Verfeinerung der gesetzlichen Normativbestimmungen zielt, das Gesetz unterlaufen und seine Fortbildung von dem verfassungsmäßigen Bundesgesetzgeber auf die Vereinsbehörden der Länder verlagern würde. Auch Schultze-v. Lasaulx weist in diesem Zusammenhang zutreffend darauf hin, daß die Auslegung des Berufungsgerichts nicht unbedenklich sei, weil sie die "Subsidiarität" der Rechtsform des wirtschaftlichen Vereins im Sinne von § 22 BGB außer acht lasse und übersehe, daß mit dieser eine Entscheidung im Rahmen der Ordnungsaufgabe des Rechts getroffen sei (a.a.O. Rd. Ziff. 45 zu §§ 21, 22 BGB; vgl. dort auch Rd. Ziff. 3).

73

e)

Die Auffassung des Berufungsgerichts entspricht hiernach nicht dem Gesetz, das die wirtschaftlichen Vereine grundsätzlich auf die handelsrechtlichen Organisationsformen verweist; sie ist auch durch Art. 9 GG nicht geboten.

74

Ebenso wie es nicht der Sinn der in Art. 9 Abs. 3 GG gewährleisteten Koalitionsfreiheit ist, daß der Gesetzgeber schlechthin jede Koalition zum Abschluß von Tarifverträgen zulassen, also als tariffähig behandeln muß, sondern die sich aus dem Ordnungszweck des Tarifvertragssystems ergebenden Grenzen der Tariffähigkeit im Wege des gesetzgeberischen Ermessens ziehen darf (BVerfGE 4, 96, 107 ff.) [BVerfG 18.11.1954 - 1 BvR 629/52], darf der Gesetzgeber auch ohne Verletzung des Art. 9 Abs. 1 GG die sich aus dem Regelungszweck der Ordnung des privat- und handelsrechtlichen Rechtsverkehrs ergebenden Grenzen und Voraussetzungen der Rechtsfähigkeit von Vereinigungen regeln, die sich als eigenständige Rechtssubjekte an diesem Rechtsverkehr beteiligen wollen. Es ist insoweit anerkannt, daß sich die "generalen Schrankenvorbehalte" der - insbesondere beim Auftreten von Vereinigungen als selbständige Rechtspersonen im privat- und handelsrechtlichen Rechtsverkehr einschlägigen - Rechte Dritter und des Sozialstaatsprinzips auch auf die Vereinigungsfreiheit erstrecken (Scholz, Koalitionsfreiheit als Verfassungsproblem, 1971, S. 116, 185, 336; Häberle, Die Wesensgehaltsgarantie des Art. 19 Abs. 2 GG, 2. Aufl. 1972, S. 47; Reuter, a.a.O., Rd. Ziff. 36 vor § 21 BGB).

75

Die Ordnungsaufgabe des Gesetzgebers umfaßt deshalb auch die Regelung der Voraussetzungen der Rechtsfähigkeit wirtschaftlicher Vereinigungen. Es kann insofern keine Rede davon sein, daß etwa jede frei gebildete Vereinigung, die als solche am Rechtsverkehr teilzunehmen wünscht und hierfür die Rechtsfähigkeit benötigt, verfassungsnotwendig Rechtsfähigkeit haben müsse. Es ist vielmehr Sache des Gesetzgebers, die sachlichen Voraussetzungen der Rechtsfähigkeit im Rahmen seines gesetzgeberischen Ermessens so zu bestimmen, daß den schutzwürdigen Bedürfnissen aller Beteiligten unter voller Wahrung des Grundrechts der Vereinigungsfreiheit Rechnung getragen wird. Der Gesetzgeber ist dabei nicht an bestimmte vorgegebene Modelle gebunden. Wesentlich ist nur, daß das schließlich von ihm gesetzte System der ihm gestellten Ordnungsaufgabe unter Wahrung des Grundrechts der Vereinigungsfreiheit gerecht wird: Das Grundrecht der Vereinigungsfreiheit steht insofern nicht jenseits oder außerhalb der gesetzlichen Ordnung, sondern muß in der gesetzlichen Ordnung selbst gewahrt bleiben und verwirklicht werden.

76

Es ist in vorliegendem Zusammenhang weder möglich noch nötig, die vielfältigen Gesichtspunkte in ihrer gegenseitigen Abhängigkeit und in ihrem Zusammenspiel darzustellen, die bei einer solchen Ordnung des Rechts- und Wirtschaftsverkehrs durch den Gesetzgeber Berücksichtigung fordern. Hinzuweisen bleibt lediglich darauf, daß der Gesichtspunkt des Gläubigerschutzes keineswegs der einzige Gesichtspunkt ist, der bei einer sachgerechten Regelung der für die Erlangung der Rechtsfähigkeit nötigen organisatorischen Voraussetzungen zu berücksichtigen ist. Ebenso wichtig sind organisatorische Bestimmungen, die die Vereinigung zu einer ihren Zwecken gemäßen Teilnahme am Rechtsverkehr befähigen, insbesondere also Vorschriften über die notwendigen Organe der Vereinigung, deren Zusammensetzung, Bildung, Aufgaben, Willensbildung und Zusammenwirken, sowie Vorschriften über die mitgliedschaftlichen Rechte und Pflichten im personalen und vermögensrechtlichen Bereich, Vorschriften, die eine einseitige Beherrschung der Vereinigung unter Mißachtung mitgliedschaftlicher Minderheiten ausschließen u.a.m.

77

Gewährleistet bleibt die Vereinigungsfreiheit in jedem Falle, wenn die für die Erlangung der Rechtsfähigkeit vorgeschriebenen Normativbedingungen im Lichte der gestellten Ordnungsaufgabe sachgerecht und nicht unverhältnismäßig sind, und für den Fall, daß sie sich in atypischen Einzelfällen ausnahmsweise als unverhältnismäßig erweisen sollten, die gesetzliche Möglichkeit einer Freistellung von den an sich vorgesehenen Organisationsformen vorgesehen ist.

78

Diesen Anforderungen entspricht § 22 BGB in der Auslegung, die er durch den erkennenden Senat in Übereinstimmung mit der herrschenden Meinung gefunden hat. Denn in dieser Auslegung ist § 22 BGB eine Vorsorgevorschrift für den Fall, daß eine wirtschaftliche Vereinigung wegen der atypischen Umstände des Einzelfalls nicht in einer für sie noch zumutbaren Weise auf eine der bundesgesetzlichen typischen Organisationsformen verwiesen werden kann.

79

3.

Für eine Ermessensentscheidung des Beklagten darüber, ob dem Kläger die Rechtsfähigkeit verliehen werden soll, wäre hiernach nur Raum, wenn der Kläger nicht auf eine der für rechtsfähige wirtschaftliche Organisationen bundesgesetzlich vorgesehenen Organisationsformen verwiesen werden muß. An dieser negativen Voraussetzung fehlt es, weil dem Kläger die Organisation als eingetragene Genossenschaft mit beschränkter Haftung nicht unzumutbar ist.

80

Das Berufungsgericht hat sich insoweit unter Bezugnahme auf das erstinstanzliche Urteil auf die nicht weiter begründete Feststellung beschränkt, die Organisationsform einer eingetragenen Genossenschaft sei für den Kläger angesichts seines nur geringen Geschäftsverkehrs ungeeignet, weil sie wegen der strengen Formvorschriften des Genossenschaftsrechts zu schwerfällig sei. Das Verwaltungsgericht hat hierzu ausgeführt, das Genossenschaftsrecht überfordere "die klägerische Organisation" bei weitem. So schreibe das Genossenschaftsgesetz drei notwendige verfassungsmäßige Organe (Vorstand, Aufsichtsrat, Generalversammlung), umfangreiche und genau festgelegte Statuten, eine detaillierte Bilanz-, Gewinn- und Verlustrechnung, eine jährliche Revision durch einen Prüfungsverband sowie strenge und unabdingbare Voraussetzungen bei Ausscheiden eines Genossen vor.

81

Diese Erwägungen greifen nicht durch.

82

Bei dem Kläger handelt es sich um eine Vereinigung, die ausweislich des § 3 Nr. 1 seiner Satzung - wonach der Kläger allen Kraftdroschkenunternehmern Heilbronns offensteht - und ausweislich des § 2 Nr. 2 seiner Setzung - wonach der Zweck des Klägers die Förderung und Ausgestaltung der Unternehmen durch Benutzung gemeinsamer Einrichtungen und Durchführung eines gemeinsamen Dienstbetriebes ist - die typischen Merkmale einer Genossenschaft im Sinne von § 1 Abs. 1 GenG erfüllt: Es handelt sich bei ihm um eine Gesellschaft von nicht geschlossener Mitgliederzahl, welche die Förderung des Erwerbs ihrer Mitglieder mittels gemeinschaftlichen Geschäftsbetriebes bezweckt. Daß der Kläger nicht den gesamten Geschäftsbetrieb seiner Mitglieder, sondern nur Teile desselben vergemeinschaftet hat, ist unerheblich. Denn wie sich insbesondere aus § 1 Abs. 1 Nr. 6 GenG ergibt, ist eine Genossenschaft auch bei einem Zusammenschluß gegeben, dessen Zweck in der Beschaffung von Gegenständen des gewerblichen Betriebes und der Benutzung derselben auf gemeinschaftliche Rechnung besteht. Über diese Zielsetzung geht der Zweck des Klägers - wie dargelegt - deutlich hinaus. Der Kläger will nicht nur eine Funkzentrale auf gemeinschaftliche Rechnung betreiben und seinen Mitgliedern zur Benutzung zur Verfügung stellen, sondern er will den gesamten Dienstbetrieb zum gemeinschaftlichen Nutzen vergemeinschaften.

83

Der Kläger stellt mithin eine Vereinigung gerade des Typs dar, auf den die Vorschriften des Genossenschaftsrechts zugeschnitten sind. Hieran ändert nichts, daß die unternehmerische Tätigkeit der Mitglieder des Klägers nur zum Teil vergemeinschaftet worden ist. Es mag und wird Genossenschaften - auch Taxiunternehmer-Genossenschaften - geben, die größere Teile der unternehmerischen Tätigkeit ihrer Mitglieder vergemeinschaftet oder den Mitgliedern überhaupt keine eigenständige unternehmerische Tätigkeit belassen haben. Das ändert aber nichts daran, daß auch der Kläger materiell die Merkmale einer Genossenschaft im Sinne von § 1 Abs. 1 GenG erfüllt und deshalb auf die Vorschriften des Genossenschaftsgesetzes zu verweisen ist, sofern ihm diese Organisation nicht ausnahmsweise unzumutbar ist. Das ist nicht der Fall, wie sich aus Folgendem ergibt:

84

Die Errichtung einer Genossenschaft setzt die Mitwirkung von sieben Personen voraus (§ 4 GenG); die Satzung bedarf nur der Schriftform, nicht der gerichtlichen oder notariellen Beurkundung (§ 5 GenG) und muß die in den §§ 6, 7 GenG genannten Bestimmungen enthalten. Die Errichtung der Genossenschaft endet mit der Eintragung in das Genossenschaftsregister. Der Eintritt in die Genossenschaft setzt eine schriftliche Beitrittserklärung, die Zulassung durch die Genossenschaft und die Eintragung des Beitretenden in die beim Registergericht geführte Genossenschaftsliste voraus; er entspricht damit bis auf das letztgenannte Erfordernis der von dem Kläger in § 3 Ziff. 2 seiner Satzung getroffenen Regelung.

85

Es liegt in der Hand der Genossenschaft, ob sie einen Wechsel der Genossen durch Übertragung des Geschäftsanteils gemäß § 76 Abs. 1 Satz 1 GenG zulassen oder gemäß § 76 Abs. 1 Satz 2 GenG ausschließen will, ganz ebenso wie es in der Hand des Vereins liegt, ob er entgegen den §§ 38 Satz 1, 40 BGB die Mitgliedschaft übertragbar machen will oder nicht.

86

Der Austritt aus der Gemeinschaft erfolgt durch schriftliche Kündigung, die mit einer Frist von drei Monaten zum Schluß des Geschäftsjahres möglich ist (§ 65 Abs. 1 und Abs. 2 Sätze 1 und 2 GenG); das entspricht dem § 8 der Satzung des Klägers mit der Maßgabe, daß dort die Kündigung zum Schluß des Kalenderjahres vorgesehen ist.

87

Anders als nach seiner jetzigen Organisationsform müßte der Kläger als Genossenschaft drei Organe (Generalversammlung, Vorstand und Aufsichtsrat) haben. Die jetzt bestehenden beiden Organe des Klägers (Vorstand und Mitgliederversammlung, § 10 der Satzung) entsprechen den Anforderungen, die das Genossenschaftsgesetz an den Vorstand (§ 24 GenG) und an die Generalversammlung (§ 43 GenG) stellt. Eine Veränderung träte insofern lediglich dadurch ein, daß der Kläger als Genossenschaft durch die Generalversammlung einen aus drei Personen bestehenden Aufsichtsrat zu wählen hätte (§ 36 Abs. 1 GenG). Inwiefern die Anwendung der Buchführungs- und Bilanzierungsvorschriften (§§ 33 ff. GenG) dem Kläger unzumutbar sein sollte, ist nicht ersichtlich.

88

Die einzige ins Gewicht fallende Änderung bei einer Organisation des Klägers als eingetragene Genossenschaft liegt darin, daß der Kläger sich einer - mindestens zwei jährlich bzw. bei einer Bilanzsumme von mindestens 1 Million DM jährlich durchzuführenden - Pflichtprüfung unterziehen und zu diesem Zweck einem Prüfungsverband beitreten müßte. Auch dies ist jedoch nicht unzumutbar, sondern eine für Vereinigungen von der Art des Klägers typische Voraussetzung für die Erlangung der Rechtsfähigkeit.

89

4.

Hiernach sind die Urteile der Vorinstanzen aufzuheben und ist die Klage abzuweisen.

90

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.

91

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 10.000 DM festgesetzt.

Dr. Heinrich
Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Paul und Richterin am Bundesverwaltungsgericht Dr. Eckstein sind wegen Urlaubs an der Beifügung ihrer Unterschriften verhindert. Dr. Heinrich
Prof. Dr. Barbey
Dr. Dickersbach