Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 08.10.1969, Az.: BVerwG VIII C 125.69
Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 08.10.1969
- Aktenzeichen
- BVerwG VIII C 125.69
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1969, 14201
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- VG Bremen - AZ: I A 78/69
Rechtsgrundlagen
- § 12 Abs. 4 WpflG
- § 35 Abs. 1 S. 2 WpflG
- § 80 Abs. 1 VwGO
In der Verwaltungsstreitsache
hat der VIII. Senat des Bundesverwaltungsgerichts am 8. Oktober 1969
durch
die Bundesrichter Dr. Dr. Schröcker, Maetzel und Dr. Korbmacher
beschlossen:
Tenor:
Die aufschiebende Wirkung der Klage gegen den Einberufungsbescheid des Kreiswehrersatzamtes Bremen vom 16. Mai 1969/8. Juli 1969 wird angeordnet.
Die Beklagte trägt die Kosten des Aussetzungsverfahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 3.000 DM festgesetzt.
Gründe
Der Kläger wendet sich unter Berufung auf Zurückstellungsgründe gegen den Bescheid des Kreiswehrersatzamtes, mit dem er mit Wirkung vom 1. Oktober 1969 zum vollen Grundwehrdienst einberufen worden ist. Das Verwaltungsgericht hat der Klage stattgegeben und die Revision nicht zugelassen. Gegen sein Urteil hat die Beklagte Verfahrensrevision eingelegt. Der Kläger stellt im Revisionsverfahren den Antrag, die aufschiebende Wirkung der Klage anzuordnen.
Der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage gegen den Einberufungsbescheid muß zum Erfolg führen.
Die Anfechtungsklage gegen den Einberufungsbescheid hat, abweichend von dem Grundsatz des § 80 Abs. 1 VwGO, keine aufschiebende Wirkung gemäß § 35 Abs. 1 Satz 1 des Wehrpflichtgesetzes - WpflG - in der Fassung vom 28. September 1969 (BGBl. I S. 1773). Nach Satz 2 der zuletzt genannten Bestimmung kann das Gericht die aufschiebende Wirkung jedoch auf Antrag anordnen. Die Entscheidung darüber erfordert nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts eine Abwägung zwischen dem vom Wehrpflichtgesetz allgemein angenommenen öffentlichen Interesse, daß die durch den Einberufungsbescheid angeordnete staatsbürgerliche Dienstpflicht grundsätzlich ungeachtet eines noch schwebenden Rechtsbehelfsverfahrens alsbald erfüllt werde, und dem entgegenstehenden Interesse des Wehrpflichtigen, zu einem Wehrdienst einstweilen nicht herangezogen zu werden, den er aus materiellrechtlichen Gründen möglicherweise nicht oder erst zu einem späteren Zeitpunkt leisten muß.
Bei dieser Abwägung wird das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung des Einberufungsbescheids in der Regel dann hinter die privaten Belange des Wehrpflichtigen zurücktreten müssen, wenn schon im Aussetzungsverfahren festgestellt werden kann, daß der Wehrpflichtige die ihm durch den Einberufungsbescheid auferlegte Pflicht mit überwiegender Aussicht auf Erfolg bestreitet. Umgekehrt wird das öffentliche Interesse grundsätzlich Vorrang haben müssen, wenn der Wehrpflichtige mit seinem Rechtsbehelf gegen den Einberufungsbescheid voraussichtlich nicht, wird durchdringen können.
Ein Fall, in dem in diesem Sinne mit Hilfe der im Aussetzungsverfahren gebotenen überschlägigen Prüfung die Erfolgsaussichten der Prozeßbeteiligten in der Hauptsache bereits hinreichend sicher beurteilt und zur Grundlage der Entscheidung über den Anordnungsantrag gemacht werden könnten, liegt hier indessen nicht vor. Der Kläger ist zwar in erster Instanz mit seinem Klagebegehren durchgedrungen. Gegen das der Klage stattgebende Urteil wendet sich aber mit beachtlichen Gründen die Beklagte mit der Verfahrensrevision. Ihre Revisionsbegründung läßt es möglich erscheinen, daß im späteren Revisionsverfahren über die Prüfung der geltend gemachten Verfahrensmängel hinaus eine materiellrechtliche Prüfung wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache erforderlich werden wird (§ 137 Abs. 3 VwGO); denn das angefochtene Urteil führt auf die möglicherweise grundsätzlich klärungsbedürftige Frage, ob eine aus einem Vorstudium und einem Fachstudium bestehende Ausbildung - hier an einer Staatlichen Kunstschule - im Sinne des § 12 Abs. 4 Satz 2 Nr. 3 WpflG in mehrere Ausbildungsabschnitte gegliedert ist oder ob sie - wie das Verwaltungsgericht unter Würdigung seiner tatsächlichen Feststellungen angenommen hat - insgesamt einen einheitlichen Ausbildungsabschnitt bildet. Unter diesen Umständen steht die Frage nach dem endgültigen Ausgang des Rechtsstreits noch offen.
Bei einer solchen Lage ist über den Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung ohne Rücksicht auf die vermutlichen Erfolgsaussichten der Beteiligten in der Hauptsache auf Grund einer Abwägung der einander widerstreitenden Interessen in bezug auf die Vollziehung des angefochtenen Verwaltungsaktes zu entscheiden. Das muß hier dazu führen, die im Wehrpflichtgesetz grundsätzlich angeordnete sofortige Vollziehbarkeit des Einberufungsbescheids durch Gerichtsbeschluß ausnahmsweise zu beseitigen.
Für den Fall, daß - möglicherweise nach einer etwa erforderlich werdenden Beweisaufnahme durch das Verwaltungsgericht - dessen der Klage stattgebende Entscheidung im Ergebnis zu bestätigen sein würde, würden ohne die von dem Kläger begehrte Anordnung der aufschiebenden Wirkung durch die wehrdienstbedingte Unterbrechung seiner Berufsausbildung bereits diejenigen Machteile weitgehend eingetreten sein, deren Abwendung das Ziel des von ihm angestrengten Rechtsstreits ist. Demgegenüber treten für die Beklagte keine endgültigen Nachteile ein, wenn letztlich zu ihren Gunsten zu entscheiden sein wird. Der Umstand, daß der Kläger seine Wehrdienstleistung nicht zu dem im Einberufungsbescheid festgesetzten Zeitpunkt aufnimmt oder nach diesem Zeitpunkt unterbricht, würde, wenn sich das Zurückstellungsbegehren des Klägers als unberechtigt erweist, für die von der Beklagten im öffentlichen Interesse zu beachtende Wehrersatzlage deshalb vertretbar bleiben, weil die vorliegende Entscheidung ohne Einfluß auf den rechtlichen Fortbestand des Einberufungsbescheids bleibt und demgemäß die spätere Heranziehung des Klägers zum vollen Grundwehrdienst nicht ausschließt.
Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 1 VwGO.
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 3.000 DM festgesetzt.
Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 189 Abs. 1 VwGO in Verbindung mit § 74 BVerwGG.
Maetzel
Dr. Korbmacher