Suche

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den neuesten Urteilen in unserer Datenbank zu suchen!

Bundesgerichtshof
Beschl. v. 24.03.1976, Az.: VIII ZB 4/76

Schriftformwahrung; Befugnis zur Vertretung; Unterzeichnung

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
24.03.1976
Aktenzeichen
VIII ZB 4/76
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1976, 11546
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OLG Karlsruhe - 09.02.1976

Amtlicher Leitsatz

Die Unterzeichnung einer Rechtsmittelschrift mit dem Namen des Vertretenen genügt nur dann zur Wahrung der vorgeschriebenen Schriftform, wenn der Unterzeichnende zur Vertretung befugt ist.

Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs
hat am 24. März 1976
durch
die Richter Braxmaier, Claßen, Dr. Hiddemann, Hoffmann und Treier
beschlossen:

Tenor:

Die sofortige Beschwerde gegen den Beschluß des Oberlandesgerichts Karlsruhe - 5. Zivilsenat in Freiburg - vom 9. Februar 1976 wird auf Kosten des Beklagten zurückgewiesen.

Gründe

1

Der Beklagte legte gegen das am 29. September 1975 zugestellte Urteil des Landgerichts vom 9. September 1975 am 24. Oktober 1975 Berufung ein. Die Berufungsschrift war von dem beim Berufungsgericht nicht zugelassenen Rechtsanwalt R. unterzeichnet.

2

Das Berufungsgericht hat infolgedessen mit Beschluß vom 9. Februar 1976 die Berufung als unzulässig verworfen. Die gegen diesen Beschluß gerichtete sofortige Beschwerde ist zulässig, aber nicht begründet.

3

1.

Die Berufungsschrift muß von einem beim Berufungsgericht zugelassenen Rechtsanwalt unterzeichnet sein (§§ 518 Abs. 1 und 4; 78 Abs. 1 ZPO; § 119 Nr. 3 GVG), was hier nicht der Fall war.

4

2.

Ob der beim Oberlandesgericht zugelassene Sozius des Rechtsanwalts R., Rechtsanwalt ..., Rechtsanwalt R. bevollmächtigt hatte, die Berufungsschrift mit seinem Namen zu unterzeichnen und ob Rechtsanwalt R. die mit der Berufungsschrift beim Oberlandesgericht eingereichten Abschriften mit "..." unterzeichnet hatte, ist unerheblich. Wie der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs in dem zur Veröffentlichung vorgesehenen Beschluß vom 19. Februar 1976 (VII ZB 1/76) zutreffend ausgeführt hat, genügt die Unterzeichnung mit dem Namen des Vertretenen zur Wahrung der Schriftform des § 126 BGB nämlich nur dann, wenn der Unterzeichnende zur Vertretung befugt ist. Rechtsanwalt R. war indessen zur Vertretung von Rechtsanwalt ... nicht befugt, weil dieser insoweit mit seiner Vertretung nur einen beim Oberlandesgericht zugelassenen Rechtsanwalt beauftragen konnte (§ 52 Abs. 1 BRAO).

5

3.

Die sofortige Beschwerde war daher mit der Kostenfolge des § 97 ZPO zurückzuweisen.

Braxmaier
Claßen
Dr. Hiddemann
Hoffmann
Treier