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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 19.02.1976, Az.: VII ZB 1/76

Berufungsschrift; Ordnungsmäßige Unterschrift; Im Auftrag

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
19.02.1976
Aktenzeichen
VII ZB 1/76
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1976, 11490
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OLG Karlsruhe - 07.01.1976
LG Baden-Baden

Fundstellen

  • MDR 1976, 569-570 (Volltext mit amtl. LS)
  • NJW 1976, 1268 (amtl. Leitsatz)

Amtlicher Leitsatz

Eine Berufungsschrift, die ein nicht beim Berufungsgericht zugelassener Rechtsanwalt unterschrieben hat, ist auch dann nicht ordnungsmäßig, wenn er im Auftrage des beim Berufungsgericht zugelassenen Prozeßbevollmächtigten mit dessen Namen unterzeichnet hat.

Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat
am 19. Februar 1976
durch
den Vorsitzenden Richter Dr. Vogt sowie
die Richter Erbel, Meise, Doerry und Bliesener
beschlossen:

Tenor:

Die sofortige Beschwerde des Klägers gegen den Beschluß des Oberlandesgerichts Karlsruhe - 5. Zivilsenat in Freiburg - vom 7. Januar 1976 wird zurückgewiesen.

Der Kläger hat die Kosten der Beschwerde zu tragen.

Gründe

1

Der Kläger hat gegen das die Klage abweisende, am 20. Oktober 1975 zugestellte Urteil des Landgerichts am 14. November 1975 Berufung eingelegt und diese am 9. Dezember 1975 begründet. Die Berufungsschrift ist nicht von dem beim Berufungsgericht zugelassenen Prozeßbevollmächtigten des Klägers, Rechtsanwalt G.,unterschrieben, sondern von dem nur beim Landgericht zugelassenen Rechtsanwalt R., und zwar mit "R." Der Vorsitzende des Berufungsgerichts hat am 16. Dezember 1975 den Prozeßbevollmächtigten des Klägers auf die Bedenken gegen die Zulässigkeit der Berufung hingewiesen. Dieser hält die Berufung für formgerecht eingelegt, hat aber am 29. Dezember 1975 vorsorglich Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragt. Das Oberlandesgericht hat die Wiedereinsetzung abgelehnt und die Berufung als unzulässig verworfen. Die dagegen form- und fristgerecht eingelegte sofortige Beschwerde hat keinen Erfolg.

2

1.

Die von Rechtsanwalt R. unterzeichnete Berufungsschrift entspricht nicht der gesetzlichen Form. Dazu hätte sie von einem beim zuständigen Oberlandesgericht zugelassenen Rechtsanwalt unterzeichnet sein müssen (§§ 518 Abs. 1, 4; 78 Abs. 1 ZPO; § 119 Nr. 3 GVG). Die Behauptung von Rechtsanwalt G., er habe Rechtsanwalt R. beauftragt, die Berufungsschrift mit "Geisenhainer" zu unterzeichnen, ist unerheblich. Die Berufungseinlegung ist eine anwaltlicher Verantwortlichkeit unterliegende Prozeßhandlung. Der Prozeßbevollmächtigte kann, auch für einzelne dem Anwaltszwang unterliegende Prozeßhandlungen, seine Vertretung nur auf einen Rechtsanwalt übertragen, der in dem betreffenden Verfahren selbst zum Prozeßbevollmächtigten bestellt werden kann (§ 52 Abs. 1 BRAO). Der nicht beim Berufungsgericht zugelassene Rechtsanwalt R. konnte daher von Rechtsanwalt G. prozeßrechtlich, nicht wirksam bevollmächtigt werden, als dessen Vertreter die Berufungsschrift zu unterschreiben.

3

An wirksamer Vertretung fehlt es auch dann, wenn Rechtsanwalt Rassek, wie der Kläger behauptet, eine der mit der Berufungsschrift beim Oberlandesgericht eingereichten Abschriften mit "G." unterzeichnet haben sollte. Allerdings ersetzt eine ordnungsmäßig unterschriebene beglaubigte Abschrift der Berufungsschrift die Urschrift (BGH, Beschluß vom 5. März 1954 - VI ZB 21/53 = LM ZPO Nr. 14 zu § 519). Zu Unrecht jedoch beruft sich der Kläger darauf, daß die Schriftform gemäß § 126 BGB auch dann gewahrt sei, wenn der Vertreter mit dem Namen des Vertretenen unterschreibe (vgl. dazu u.a. RGZ 74, 69; 81, 1; BGHZ 45, 193, 195; Krüger-Nieland in RGRK 11. Aufl. § 126 BGB Anm. 13; Soergel/Hefermehl, 10. Aufl. § 126 BGB Rdn. 6; Palandt/Heinrichs, 35. Aufl. § 126 BGB Anm. 4). Die Unterzeichnung mit dem Namen des Vertretenen kann nämlich zur Wahrung der Schriftform gemäß § 126 BGB nur dann genügen, wenn der Unterzeichnende zur Vertretung befugt ist. Daran fehlt es hier, wie bereits ausgeführt, weil Rechtsanwalt Rassek nicht beim Berufungsgericht zugelassen ist.

4

2.

Die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand hat das Berufungsgericht zu Recht abgelehnt, weil der Kläger nicht dargetan hat, daß Rechtsanwalt G. vor oder nach der Wochenendreise verhindert gewesen sei, die Berufungsschrift selbst zu unterschreiben. Die Ablehnung ist auch deshalb gerechtfertigt, weil er, wie oben zu 1) ausgeführt, die gesetzliche Beschränkung anwaltlicher Vertretung (§§ 52, 53 BRAO) nicht beachtet hat. Dieses Verschulden muß sich der Kläger anrechnen lassen (§ 232 Abs. 2 ZPO).

5

3.

Die sofortige Beschwerde des Klägers ist nach alledem zurückzuweisen. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.

Vogt
Erbel
Meise
Doerry
Bliesener