Bundesgerichtshof
Beschl. v. 15.03.1988, Az.: 4 StR 75/88
Voraussetzungen und Wirkung einer Zäsur i. S. v. § 55 Strafgesetzbuch (StGB)
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 15.03.1988
- Aktenzeichen
- 4 StR 75/88
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1988, 16374
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- LG Kaiserslautern - 07.08.1987
Rechtsgrundlage
Verfahrensgegenstand
Zuhälterei u.a.
Prozessführer
Amand D. aus B., geboren am ... 1945 in S., zur Zeit in Haft,
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers
am 15. März 1988
gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO
beschlossen:
Tenor:
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Kaiserslautern vom 7. August 1987 im Ausspruch über die Gesamtstrafen mit den Feststellungen aufgehoben.
Zur Festsetzung einer neuen Gesamtstrafe und zur Entscheidung über die Kosten des Rechtsmittels wird die Sache an eine für allgemeine Strafsachen zuständige Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Die weiter gehende Revision wird verworfen.
Gründe
Das Landgericht - Schwurgericht - hat den Angeklagten zwölf selbständiger Straftaten für schuldig befunden und ihn - unter Freisprechung und Einstellung des Verfahrens im übrigen - zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren sowie zu einer weiteren Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr sechs Monaten verurteilt. Seine auf die allgemeine Sachrüge gestützte Revision ist zum Schuldspruch und zu den Einzelstrafaussprüchen unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO. Sie führt aber zur Aufhebung der verhängten Gesamtstrafen.
Das Landgericht hat zwei Gesamtstrafen gebildet, weil der Angeklagte am 20. August 1984 rechtskräftig zu einer Geldstrafe verurteilt wurde und er drei der hier abgeurteilten Straftaten - Meineid, Urkundenfälschung, falsche Versicherung an Eides Statt - nach dieser Verurteilung begangen hat. Dem Umstand, daß die am 20. August 1984 erkannte Geldstrafe durch Vollstreckung erledigt ist, mißt das Landgericht keine Bedeutung bei.
Dieses Vorgehen kann sich zwar auf einen die Entscheidung nicht tragenden Hinweis in BGHSt 33, 367, 369 f[BGH 13.11.1985 - 3 StR 311/85] stützen. Es steht aber nicht in Einklang mit der sonstigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs; der vorliegende Fall bietet keinen Anlaß, sie grundsätzlich in Frage zu stellen. Danach ist einer im Sinne des § 55 Abs. 1 Satz 1 StGB erledigten Vorverurteilung eine Zäsurwirkung nicht beizumessen (BGH NJW 1982, 2080, 2081; BGHSt 32, 190, 193[BGH 07.12.1983 - 1 StR 148/83]; BGH, Urteile vom 30. Juni 1987 - 1 StR 222/87 = BGHR StGB § 55 I, 1 Zäsurwirkung 3 und vom 6. März 1987-2 StR 37/87 = BGHR StGB § 55 I, 1 Zäsurwirkung 2 sowie Beschluß vom 18. Dezember 1987 - 5 StR 644/87 - zum Abdruck in BGHR vorgesehen). Die erledigte Vorverurteilung vom 20. August 1984 bildete deshalb keinen Einschnitt, welcher dazu nötigte, die Strafen für die davor und für die danach begangenen Taten des Angeklagten zu gesonderten Gesamtstrafen zusammenzufassen. § 55 StGB gebot vielmehr die Bildung einer einzigen solchen Strafe. Sie wird der neue Tatrichter nunmehr zu bilden haben. Der Senat verweist die Sache hierzu an eine für allgemeine Strafsachen zuständige Strafkammer (§ 74 Abs. 1 GVG), nachdem ein zur Zuständigkeit des Schwurgerichts gehörendes Delikt nicht mehr in Betracht kommt.
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