Bundesgerichtshof
Beschl. v. 18.12.1987, Az.: 5 StR 644/87
Voraussetzungen und Folgen einer Zäsur i. S. v. § 55 Strafgesetzbuch (StGB)
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 18.12.1987
- Aktenzeichen
- 5 StR 644/87
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1987, 16572
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- LG Berlin - 19.08.1987
Rechtsgrundlage
Verfahrensgegenstand
Räuberische Erpressung
Prozessführer
1. Frank J. aus B., dort geboren am ... 1962, zur Zeit in Haft
2. Ralf Rainer R., ohne festen Wohnsitz, geboren am ... 1956 in B., zur Zeit in Haft
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
nach Anhörung des Generalbundesanwalts,
zu 2. auf dessen Antrag,
am 18. Dezember 1987
einstimmig beschlossen:
Tenor:
- 1.
Auf die Revision des Angeklagten J. wird das Urteil des Landgerichts Berlin vom 19. August 1987 im Ausspruch über die ihn betreffenden Gesamtfreiheitsstrafen von vier Jahren sechs Monaten und von sechs Jahren sechs Monaten mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache an eine andere Strafkammer des Landgerichts, die auch über die Kosten dieses Rechtsmittels zu entscheiden hat, zurückverwiesen.
- 2.
Die weitergehende Revision des Angeklagten J. und die Revision des Angeklagten R. gegen das vorgenannte Urteil werden nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.
Der Angeklagte R. hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Gründe
Zu den aufgehobenen Gesamtstrafen gegen den Angeklagten Jordan hat der Generalbundesanwalt in seiner Antragsschrift (S. 2) ausgeführt:
"Bei der Bildung dieser beiden Gesamtstrafen hat sich das Landgericht von den (die Entscheidung nicht tragenden) Erwägungen des 3. Strafsenats des Bundesgerichtshofs in BGHSt 33, 367, 369[BGH 13.11.1985 - 3 StR 311/85] = NJW 1986, 440 [BGH 13.11.1985 - 3 StR 311/85] leiten lassen, nach denen die mit Strafbefehl vom 5. November 1984 verhängte Geldstrafe eine Zäsur im Sinne des § 55 StGB bewirke, obwohl die Geldstrafe bezahlt, die Strafe mithin vollstreckt war. Dahinstehen kann, ob überhaupt das, was das Landgericht zum Zeitpunkt dieser vermeintlichen Zäsurwirkung im einzelnen anführt (UA S. 39), zutrifft. Mit dem Urteil des BGH vom 30. Juni 1987 - 1 StR 222/87 - (zur Veröffentlichung bestimmt) ist jedenfalls daran festzuhalten, daß einer im Sinne des § 55 Abs. 1 Satz 1 StGB erledigten Verurteilung eine Zäsurwirkung nicht beizumessen ist (ebenso BGH, Urt. v. 6. März 1987 - 2 StR 37/87 - in BGHR StGB § 55 Abs. 1 Satz 1 Zäsurwirkung 2 sowie BGH, Beschl. v. 5. November 1987 - 1 StR 559/87 -).
Das führt dazu, daß der Tatrichter aus den Einzelstrafen der Fälle B 1-13 der Urteilsgründe und denen des Urteils vom 24. September 1986 eine einzige Gesamtstrafe zu bilden hat, die die Summe der beiden insoweit bislang gebildeten Gesamtstrafen nicht übersteigen darf."
Dem stimmt der Senat ebenso zu wie der Auffassung, daß "die weitere Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten aus den beiden Strafen der erst nach dem Urteil vom 24. September 1986 begangenen Tat zu B 14 und 15 der Urteilsgründe (UA S. 41) bestehen bleiben" kann; "es ist ausgeschlossen, daß ihre Höhe durch die der anderen zum Nachteil des Angeklagten beeinflußt ist".
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