Bundesgerichtshof
Beschl. v. 05.11.1987, Az.: 1 StR 559/87
Neubildung von Gesamtstrafen wegen fehlerhaftem Ausspruch über eine Gesamtstrafe
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 05.11.1987
- Aktenzeichen
- 1 StR 559/87
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1987, 15970
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- LG Kempten - 01.07.1987
Rechtsgrundlage
Verfahrensgegenstand
Vergewaltigung u.a.
Prozessführer
Roman F. aus L., dort geboren am ... 1963
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
auf Antrag des Generalbundesanwalts und
nach Anhörung des Beschwerdeführers
am 5. November 1987
gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO
einstimmig beschlossen:
Tenor:
- 1.
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Kempten vom 1. Juli 1987, soweit es ihn betrifft, im Ausspruch über die Gesamtstrafe mit den Feststellungen aufgehoben.
- 2.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung an eine andere Jugendkammer des Landgerichts zurückverwiesen. Sie hat auch über die Kosten des Rechtsmittels zu befinden.
- 3.
Die weitergehende Revision wird verworfen.
Gründe
Das Landgericht hat entsprechend der vom 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Entscheidung BGHSt 33, 367, 369 [BGH 13.11.1985 - 3 StR 311/85] geäußerten (die Entscheidung nicht tragenden) Auffassung drei früheren, durch Vollstreckung erledigten Strafen Zäsurwirkung beigemessen und hat aus diesem Grund drei selbständige Strafen - davon zwei Gesamtstrafen - gebildet. Doch ist es, wie der erkennende Senat in seinem Urteil vom 30. Juni 1987 - 1 StR 222/87 - (zur Veröffentlichung bestimmt) ausgeführt hat, mit dem geltenden Recht nicht zu vereinbaren, einer im Sinne von § 55 Abs. 1 Satz 1 StGB erledigten Verurteilung Zäsurwirkung beizumessen (ebenso der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in BGHR StGB § 55 Abs. 1 Satz 1 Zäsurwirkung 2). Der Senat hebt daher den Ausspruch über die Gesamtstrafe auf. Die neu zu bildende Gesamtstrafe hat nur die im anhängigen Verfahren verhängten und die im Urteil des Landgerichts Kempten vom 13. Mai 1986 ausgesprochenen Einzelstrafen zu umfassen.
Im übrigen hat die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben.
Kuhn
Ulsamer
Foth
v. Gerlach