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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 21.10.1986, Az.: KRB 7/86

Rechtsmittel

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
21.10.1986
Aktenzeichen
KRB 7/86
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1986, 20273
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OLG Frankfurt am Main - 20.12.1985

Verfahrensgegenstand

Ordnungswidrigkeit nach § 130 OWiG i.V.m. § 38 Abs. 1 Nr. 1, § 1 Abs. 1 GWB

Der Kartellsenat des Bundesgerichtshofs hat
am 21. Oktober 1986
gemäß § 349 Abs. 2 und 3 StPO, §§ 46, 79 Abs. 3, 5 und 6 OWiG
beschlossen:

Tenor:

  1. 1.

    Auf die Rechtsbeschwerde des Betroffenen wird das Urteil des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 20. Dezember 1985 dahin abgeändert, daß gegen ihn eine Geldbuße in Hohe von 10.000,00 DM festgesetzt wird.

  2. 2.

    Die weitergehende Rechtsbeschwerde wird verworfen.

  3. 3.

    Die Staatskasse hat die Hälfte der gerichtlichen und außergerichtlichen Auslagen des Rechtsbeschwerdeverfahrens zu tragen.

    Die verbleibenden Kosten des Rechtsmittels trägt der Betroffene.

Gründe

1

Der Betroffene ist seit 1.979 bei der Firma Max J. beschäftigt. Er war zunächst Gesamtprokurist und ist seit Dezember 1982 Geschäftsführer des Unternehmens. In der für das vorliegende Verfahren maßgeblichen Zeit war er für den Bereich Technik, insbesondere für die Angebotsbeschaffung, Angebotsausarbeitung und die Vorbereitung zur Bildung von Bietergemeinschaften zuständig.

2

Ihm wird vorgeworfen, ab Juni 1979 vorsätzlich seine Aufsichtspflicht im Sinne von § 130 OWiG verletzt und dadurch Zuwiderhandlungen von Mitarbeitern der Firma Max J. gegen das GWB im Sinne von § 38 Abs. 1 Nr. 1 i.V.m. § 1 Abs. 1 GWB nicht verhindert zu haben.

3

Das Oberlandesgericht hat ihn wegen vorsätzlicher Verletzung der Aufsichtspflicht zu einer Geldbuße in Höhe von 20.000,00 DM verurteilt.

4

Hiergegen richtet sich seine Rechtsbeschwerde, mit der er die Verletzung sachlichen Rechts rügt.

5

Das Rechtsmittel führt lediglich zur Herabsetzung der Geldbuße; im übrigen hat die Überprüfung des angefochtenen Urteils aufgrund der Rechtsbeschwerdebegründung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Betroffenen ergeben.

6

Die dem Betroffenen angelastete Tat ist nicht verjährt.

7

Submissionstermin im Falle des Objektes Nr. 110 war der 20. Mai 1980. Der Vorwurf, in dem hier maßgeblichen Zeitraum im Zusammenhang mit Submissionsabsprachen die Aufsichtspflicht verletzt zu haben, wurde dem Betroffenen bereits am 15. Dezember 1982 im einzelnen mitgeteilt (vgl. Ermittlungsakte S. 45 ff in Verb, mit Bl. 81 ff), wie sich auch aus der Stellungnahme des Verteidigers Dr. Hartmut M. vom 17. Mai 1983 zu diesem Vorwurf zweifelsfrei ergibt (vgl. Ermittlungsakte S. 85 ff). Dadurch wurde die Verjährung gemäß § 33 Abs. 1 Nr. 1 OWiG rechtzeitig unterbrochen. Im übrigen war das ordnungswidrige Verhalten, an dem sich die vom Betroffenen zu beaufsichtigenden Betriebsangehörigen beteiligten, nicht schon mit der Abgabe der Angebote in den Jahren 1979 bis 1980 beendet. Die Schlußrechnungen wurden nämlich erst in der Zeit von 1982 als 1984 erstellt. Die beiden Fälle, in denen die Submissionen aufgehoben wurden oder der Auftrag an ein nicht an der Absprache beteiligtes Unternehmen erteilt wurde (Objekte Nr. 28 und 37 a) stehen in einem derart engen zeitlichen und sachlichen Zusammenhang mit den anderen Absprachen, daß sie gemeinsam einer einheitlichen Aufsichtspflichtverletzung zuzurechnen sind. Unerheblich ist, daß die Firma Max J. in keinem Falle den Auftrag erhalten hat (vgl. BGH, Beschluß vom 21. Oktober 1986 - KRB 5/86). Bei Erlaß des Bußgeldbescheids vom 26. August 1983 war deshalb die dreijährige Verjährungsfrist des § 31 Abs. 2 Nr. 1 OWiG noch nicht abgelaufen.

8

Zu Unrecht beanstandet der Rechtsbeschwerdeführer, das Oberlandesgericht habe nicht hinreichend dargetan, daß die Beteiligung von Betriebsangehörigen der Firma Max J. an den genannten Submissionsabsprachen bei gebührender Aufsicht verhindert worden wäre.

9

Nach den Feststellungen des Oberlandesgerichts wußte der Betroffene von den Submissionsabsprachen, insbesondere auch von denen, die im Zusammenhang mit dem Bau der U-Bahn und der S-Bahn in Frankfurt am Main getroffen wurden. Ihm war der relevante Sachverhalt im wesentlichen bekannt (UA S. 25/26). Dennoch duldete er zumindest, daß in seinem Verantwortungsbereich - zum größten Teil in Arbeitsgemeinschaft mit anderen Firmen - Angebote abgegeben wurden, die von solchen verbotenen Absprachen beeinflußt waren. In einem derartigen Fall kommt das Verhalten des Aufsichtspflichtigen einer Beteiligung an dem ordnungswidrigen Verhalten gemäß § 14 OWiG, § 38 Abs. 1 Nr. 1 i.V.m. § 1 Abs. 1 GWB zumindest so nahe, daß es regelmäßig keiner besonderen Ausführungen dazu bedarf, ob die von den zu beaufsichtigenden Betriebsangehörigen begangenen Verstöße bei ordnungsgemäßem Verhalten des Aufsichtspflichtigen vermieden worden wären. War dem Aufsichtspflichtigen in etwa bekannt, bei welchen Ausschreibungen Submissionsabsprachen getroffen wurden oder zu erwarten waren, dann konnte er diese Vorhaben gezielt überwachen und prüfen lassen und dadurch ordnungswidriges Verhalten seiner Mitarbeiter verhindern. Wußte er zum Beispiel, daß die gemeinsam mit der Firma B. erstellten Angebote durch Preisabsprachen mit anderen Unternehmen beeinflußt waren, dann konnte er die Abgabe dieser Angebote durch Weisungen an seine Mitarbeiter unterbinden. Daß solche Anweisungen, deren Einhaltung leicht zu kontrollieren ist, nicht befolgt worden wären, ist hier auszuschließen.

10

Die Bemessung der Geldbuße hält rechtlicher Überprüfung jedoch nicht stand.

11

Das Oberlandesgericht berücksichtigt nicht, daß der Schwerpunkt des dem Betroffenen anzulastenden ordnungswidrigen Verhaltens in der Zeit vor dem Inkrafttreten der Vierten Novelle zum GWB vom 1. Mai 1980 liegt, als für eine vorsätzliche Ordnungswidrigkeit - ohne Mehrerlösermittlung - höchstens ein Bußgeld von 100.000,00 DM verhängt werden konnte. Auch besteht wegen des langen Zeitraums zwischen den Submissionsabsprachen und der Aburteilung der Tat ein geringeres Bedürfnis, das ordnungswidrige Verhalten zu ahnden. Die letzte Submissionsabsprache fand vor dem 20. Mai 1980 statt. Auch wenn die dem Betroffenen anzulastende Tat im Sinne von § 31 Abs. 3 OWiG erst später beendet war, so liegt das ihm hauptsächlich anzulastende Verhalten doch längere Zeit zurück.

12

Der Senat hält auf der Grundlage der Feststellungen des Oberlandesgerichts deshalb eine Geldbuße in Höhe von 10.000,00 DM für ausreichend.

Pfeiffer
v. Gamm
Theune
Scholz-Hoppe
Mees