Bundesgerichtshof
Beschl. v. 26.09.1996, Az.: III ZR 244/95
Ausschluss von Shredderabfällen von der weiteren Annahme in der Zentraldeponie als Einzelfallentscheidung; Shredderabfälle aus Kühlschränken; Aufschiebende Wirkung eines Widerspruchs; Ein mit der Anordnung sofortiger Vollziehung versehener Verwaltungsakt; Begründung eines Amtshaftungsanspruchs; Einwand rechtmäßigen Alternativverhaltens gegen Amtshaftungsansprüche, die sich auf verfahrensfehlerhaft zustandegekommene Entscheidungen gründen; Ergehen einer gleichlautenden Entscheidung bei ordnungsgemäßen Verfahren; Gefahr der Kontamination durch in der Kühlflüssigkeit enthaltene Giftstoffe
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 26.09.1996
- Aktenzeichen
- III ZR 244/95
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1996, 15832
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OLG Köln - 21.09.1995 - AZ: 7 U 201/94
Rechtsgrundlagen
- § 3 Abs. 3 AbfG
- § 8 LAbfG NW
- § 80 Abs. 1 VwGO
- § 839 Abs. 1 S. 1 BGB
Prozessführer
S. Recycling GmbH,
vertreten durch ihren Geschäftsführer Bernd R., Zur K. ..., O.,
Prozessgegner
B. Abfallwirtschaftsverband,
vertreten durch den Verbandsvorsteher, Br. ..., E.,
Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat
am 26. September 1996
durch
den Vorsitzenden Richter Dr. Rinne und
die Richter Dr. Wurm, Streck, Schlick und Dörr
beschlossen:
Tenor:
Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des 7. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Köln vom 21. September 1995 - 7 U 201/94 - wird nicht angenommen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Revisionsverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO).
Streitwert: 1.620.316,00 DM
Gründe
Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung (§ 554 b ZPO). Die Revision hat im Ergebnis auch keine Aussicht auf Erfolg (BVerfGE 54, 277 [BVerfG 11.06.1980 - 1 PBvU 1/79]). Ein Amtshaftungsanspruch (§ 839 BGB i.V.m. Art. 34 GG) steht der Klägerin nicht zu.
1.
Das Berufungsgericht meint, der mit Schreiben des Beklagten vom 14. August 1990 verfügte Ausschluß der Shredderabfälle der Klägerin von der weiteren Annahme in der Zentraldeponie L. sei als Einzelfallentscheidung gemäß § 3 Abs. 3 AbfG in Verbindung mit § 8 LAbfG NW gerechtfertigt gewesen. Dem ist im Ergebnis zuzustimmen.
a)
Dieses Schreiben des Beklagten war - wie der Revision zuzugeben ist - in der Sache ein (belastender) Verwaltungsakt im Sinne des § 35 Satz 1 VwVfG. Das Antwortschreiben der Klägerin vom 15. August 1990 mußte deshalb bei objektiver Betrachtung als Widerspruch bewertet werden, dem an sich nach § 80 Abs. 1 VwGO aufschiebende Wirkung zugekommen wäre. So hat es das Oberverwaltungsgericht in seinem Beschluß vom 14. März 1991 gesehen; auch das Landgericht hat im erstinstanzlichen Urteil des vorliegenden Amtshaftungsprozesses auf diese aufschiebende Wirkung hingewiesen und ausgeführt, da eine sofortige Vollziehung nicht angeordnet gewesen sei, sei eine Verweigerung der Annahme der Shredderabfälle der Klägerin nicht gerechtfertigt gewesen.
b)
Der Umstand, daß im vorliegenden Fall die Ausschließung korrekterweise in Form eines mit der Anordnung sofortiger Vollziehung versehenen Verwaltungsaktes hätte ergehen müssen, vermag jedoch für sich allein genommen einen Amtshaftungsanspruch nicht zu begründen. Insoweit greift nämlich der Einwand rechtmäßigen Alternativverhaltens durch, der in der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs gegen Amtshaftungsansprüche zugelassen wird, die sich auf verfahrensfehlerhaft zustandegekommene Entscheidungen gründen, und der besagt, daß bei ordnungsgemäßen Verfahren eine gleichlautende behördliche Entscheidung hätte ergehen müssen (vgl. Senatsurteil vom 6. Juli 1995 - III ZR 145/94 = BGHR BGB § 839 Abs. 1 Satz 1 Kausalität 9 m.w.N.). Im vorliegenden Fall bestand die Gefahrenlage, die den Beklagten zu dem Ausschluß veranlaßt hatte, darin, daß unter den von der Klägerin angelieferten Shredderabfällen sich auch solche aus Kühlschränken befinden konnten, die mit Kühlflüssigkeit und den darin enthaltenen Giftstoffen kontaminiert sein konnten und - unstreitig - zur Entsorgung auf der Deponie L. ungeeignet waren. Deshalb konnte unter den Verfahrensbeteiligten kein Zweifel bestehen, daß das Verbot, diese Abfälle auf der Deponie zu lagern, sofort durchgesetzt werden mußte und nicht erst der Abschluß eines möglicherweisen langwierigen Widerspruchsverfahrens abgewartet werden konnte. Das hat auch die Klägerin in diesem Sinne verstanden, wie ihr weiteres Vorgehen zeigt: Sie hat nicht etwa das Widerspruchsverfahren weiterverfolgt, sondern den selbständigen Antrag auf einstweilige Anordnung nach § 123 VwGO gestellt. Sie ist deshalb auch in der Sache nicht schlechter gestellt worden, als wenn der Beklagte die korrekte Handlungsform gewahrt hätte.
2.
Das Berufungsgericht hat in revisionsrechtlich nicht angreifbarer tatrichterlicher Würdigung des Sachverhaltes festgestellt, daß der Regierungspräsident die nach § 3 Abs. 3 AbfG erforderliche Zustimmung nachträglich stillschweigend erteilt hat. Zwar hatte der Vertreter des Regierungspräsidenten im Erörterungstermin vor dem Oberverwaltungsgericht vom 28. Februar 1991 ausdrücklich erklärt, eine Zustimmung liege nicht vor. Dem hält die Revisionserwiderung jedoch mit Recht entgegen, damit sei möglicherweise eine ausdrückliche (schriftliche) Zustimmung gemeint gewesen. Dem Berufungsgericht sei es hierdurch nicht verwehrt gewesen, aus dem Schweigen und der fehlenden Mißbilligung seitens des Regierungspräsidenten auf eine zumindest konkludente Zustimmung zu schließen. Unstreitig war der Regierungspräsident spätestens Anfang Oktober 1990 über die Auseinandersetzung der Parteien informiert und hat das Vorgehen des Beklagten in keiner Weise mißbilligt, wozu er bei abweichender Rechtsauffassung verpflichtet gewesen wäre.
3.
Ab dem 29. November 1990 hatte sich der Beklagte bereit erklärt, die Shredderabfälle der Klägerin wieder anzunehmen, sofern diese in "Big Bags" (d.h. Großsäcken) verpackt waren. Das Berufungsgericht hat diese Auflage als zulässig erachtet. Diese Ausführungen des Berufungsurteils lassen revisionsrechtlich relevante Rechtsfehler nicht erkennen. Die Würdigung des Sachverhaltes durch das Berufungsgericht hält sich im Rahmen des dem Tatrichter eingeräumten Beurteilungsspielraums. Sofern die Auflage in Form eines sofort vollziehbaren Verwaltungsakts hätte ergehen müssen, kann auf die vorangegangenen Ausführungen verwiesen werden, die hierzu entsprechend gelten.
Streitwertbeschluss:
Streitwert: 1.620.316,00 DM
Wurm
Streck
Schlick
Dörr