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Bundesgerichtshof
Urt. v. 06.07.1995, Az.: III ZR 145/94

Amtspflichtverletzung; Vollziehung unrichtigen Steuerbescheids; Unrichtiger Gewinnfeststellungsbescheid; Finanzgerichtliche Klage; Verjährungsunterbrechung des; Amtshaftungsanspruchs

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
06.07.1995
Aktenzeichen
III ZR 145/94
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1995, 15188
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Fundstellen

  • BB 1995, 1663 (Volltext mit amtl. LS)
  • DB 1995, 2113 (Volltext mit amtl. LS)
  • DStR 1995, 1557-1559 (Volltext mit amtl. LS)
  • DVBl 1996, 818 (amtl. Leitsatz)
  • HFR 1996, 156-157 (Volltext mit amtl. LS)
  • MDR 1995, 1122-1124 (Volltext mit amtl. LS)
  • NJW 1995, 2778-2780 (Volltext mit amtl. LS)
  • NVwZ 1995, 1245 (amtl. Leitsatz)
  • VersR 1995, 1190-1191 (Volltext mit amtl. LS)
  • WM 1995, 1959-1962 (Volltext mit amtl. LS)

Amtlicher Leitsatz

Wird der Amtshaftungsanspruch darauf gestützt, daß die Amtspflichtverletzung in der Vollziehung eines unrichtigen Steuerbescheids bestehe, der seinerseits auf einem unrichtigen Gewinnfeststellungsbescheid beruhte, so kann die auf Feststellung der Nichtigkeit jenes Gewinnfeststellungsbescheids gerichtete finanzgerichtliche Klage die Verjährung des Amtshaftungsanspruchs unterbrechen.

Tatbestand:

1

Die Kläger erwarben als Gesellschafter bürgerlichen Rechts im Jahre 1980 ein Grundstück in W. und errichteten darauf vier Einfamilienhäuser, die sie im Jahre 1982 für 1.471.521 DM veräußerten. Bei ihren Einkommensteuererklärungen für die Jahre 1981 bis 1983 gaben sie die Herstellungskosten der Häuser mit einem Schätzbetrag von 1.132.000 DM an. Das zuständige Finanzamt V., eine Behörde des beklagten Landes, akzeptierte die Schätzung zunächst und erließ entsprechende Gewinnfeststellungsbescheide unter dem Vorbehalt der Nachprüfung.

2

Bei einer Betriebsprüfung im Jahre 1985 wiesen die Kläger die Baukosten nicht durch entsprechende Belege nach. Das Finanzamt erkannte daraufhin Baukosten in Höhe von lediglich 117.416 DM an und stellte Jahresgewinne von 79.960 DM für 1981 und von 1.148.039 DM für das Jahr 1982 fest. Es erließ am 10. Dezember 1985 einen entsprechenden "zusammengefaßten geänderten Gewinnfeststellungsbescheid". Dem Bescheid war eine in ihm erwähnte und in Bezug genommene Anlage nicht beigefügt. Er ist nach Angaben des beklagten Landes am 10. Dezember 1985 zur Post gegeben worden; die beigefügte Postzustellungsurkunde kam nicht an das Finanzamt zurück.

3

Auf der Grundlage dieser Gewinnfeststellung erließ das Finanzamt im Januar 1986 geänderte Einkommensteuerbescheide für die Jahre 1981 bis 1983. Am 10. Juni 1986 legte der Kläger zu 1 gegen alle aufgrund der Betriebsprüfung ergangenen Bescheide Einspruch ein und beantragte, ihm Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren. Mit Bescheid vom 13. Januar 1988, zugestellt am folgenden Tage, wies das Finanzamt die Einsprüche gegen die Feststellungsbescheide im wesentlichen (mit einer geringfügigen Änderung) als unbegründet zurück. Mit Schriftsatz vom 1. August 1988 erhob der Kläger zu 1 Klage vor dem Finanzgericht D. mit dem Antrag, die Gewinnfeststellungsbescheide 1981 bis 1983 vom 10. Dezember 1985 aufzuheben. In dem Verfahren wurde die Klägerin zu 2 beigeladen. In der mündlichen Verhandlung vom 1. Dezember 1989 äußerte das Finanzgericht seine Rechtsauffassung, daß der Gewinnfeststellungsbescheid mangels ordnungsgemäßer Bekanntgabe nichtig sei. Der Kläger zu 1 beantragte daraufhin hilfsweise, die Unwirksamkeit der Bescheide festzustellen. Diesem Hilfsantrag gab das Finanzgericht durch rechtskräftig gewordenes Urteil vom 1. Dezember 1989, zugestellt am 6. Januar 1990, statt. Der Hauptantrag wurde wegen Versäumung der Klagefrist als unzulässig abgewiesen. Das Finanzamt erließ daraufhin neue Bescheide, die vom Kläger zu 1 wiederum mit der Klage vor dem Finanzgericht angefochten wurden. In dem neuen finanzgerichtlichen Verfahren wurde der Gewinn der Kläger aus den Jahren 1981 bis 1983 endgültig durch Vergleich festgestellt. Daraus ergab sich, daß die aufgrund des Ursprungsbescheides vom 10. Dezember 1985 geltend gemachten Steuerforderungen nicht bestanden.

4

Ab März 1986 hatte das Finanzamt die aufgrund des Bescheides vom 10. Dezember 1985 errechneten Steuerrückstände beigetrieben. Die Kläger haben behauptet, durch diese Vollstreckungsmaßnahmen seien sie zu Notveräußerungen von Vermögenswerten gezwungen worden und hätten einen erheblichen wirtschaftlichen Schaden erlitten. Diesen Schaden verlangen sie mit der vorliegenden Amtshaftungsklage von dem beklagten Land ersetzt. Die Klageschrift ist am 22. Dezember 1992 bei dem Landgericht eingegangen. Die Prozeßgebühr wurde am 2. Februar 1993 gezahlt; die Zustellung der Klageschrift an das beklagte Land erfolgte am 11. Februar 1993. Das beklagte Land hat das Vorliegen schuldhafter Amtspflichtverletzungen der tätig gewordenen Finanzbeamten bestritten, ferner eingewandt, die Kläger treffe ein erhebliches Mitverschulden, und schließlich die Einrede der Verjährung erhoben.

5

Die Vorinstanzen haben die Klage abgewiesen. Mit der Revision verfolgen die Kläger ihre Ansprüche weiter.

Entscheidungsgründe

6

Die Revision führt zur Aufhebung des angefochtenen Berufungsurteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht.

7

I. 1. Das Berufungsgericht geht zutreffend davon aus, daß als Grundlage für die streitgegenständlichen Schadensersatzansprüche allein die Amtshaftung (§ 839 BGB i.V.m. Art. 34 GG) in Betracht kommt. Auch in der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist anerkannt, daß im Falle der Vollziehung eines unrichtigen Steuerbescheides der betroffene Steuerpflichtige Schadensersatz unter den Voraussetzungen der Amtshaftung, d.h. bei schuldhafter Verletzung ihm gegenüber bestehender Amtspflichten, geltend machen kann (so bereits Senatsurteil BGHZ 39, 77 [BGH 31.01.1963 - III ZR 138/61]).

8

Weitere Feststellungen zu den Tatbestandsvoraussetzungen des Amtshaftungsanspruchs hat das Berufungsgericht nicht getroffen. Es hat nämlich angenommen, sämtliche bis zum 11. Februar 1990 möglicherweise entstandenen Amtshaftungsansprüche der Kläger seien wegen Ablaufs der dreijährigen Verjährungsfrist nach § 852 Abs. 1 BGB verjährt.

9

Darin kann dem Berufungsgericht nicht gefolgt werden.

10

2. Das Berufungsgericht hat den Zeitpunkt, in welchem der Verletzte von dem Schaden und der Person des Ersatzpflichtigen Kenntnis erlangt hat (§ 852 Abs. 1 HS 1 BGB), auf den 1. Dezember 1989, den Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung vor dem Finanzgericht, spätestens jedoch auf den 6. Januar 1990, denjenigen der Zustellung des finanzgerichtlichen Urteils, angesetzt und angenommen, die Verjährung sei durch die vorliegende, am 11. Februar 1993 zugestellte Amtshaftungsklage nicht mehr unterbrochen worden, da eine Rückwirkung auf den Zeitpunkt der Einreichung der Klage (22. Dezember 1992) nicht habe stattfinden können, weil die Zustellung nicht "demnächst" erfolgt sei (§ 270 Abs. 3 ZPO).

11

3. Dabei ist unberücksichtigt geblieben, daß die Verjährung hier durch den finanzgerichtlichen Prozeß unterbrochen worden ist.

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a) Insoweit gelten die Grundsätze, die der Senat zur verjährungsunterbrechenden Wirkung der Inanspruchnahme von Primärrechtsschutz entwickelt hat (vgl. Senatsurteile BGHZ 95, 238;  97, 97;  103, 242). Entsprechend dem heute allgemein anerkannten grundsätzlichen Vorrang des Primärrechtsschutzes vor dem Sekundärrechtsschutz ist es sachgerecht oder doch zumindest naheliegend, wenn der Betroffene, ehe er Schadensersatz wegen Amtspflichtverletzung geltend macht, sich zunächst gegen das beanstandete Verwaltungshandeln selbst wendet und versucht, im Wege des primären Rechtsschutzes Abhilfe zu erreichen. Da die öffentliche Hand in diesen Fällen ohnehin damit rechnen muß, daß der Geschädigte nach erfolglosem - und erst recht nach erfolgreichem - verwaltungsgerichtlichen Vorgehen auch noch Amtshaftungsansprüche erhebt, erscheint es gerechtfertigt, der Inanspruchnahme verwaltungsgerichtlichen Rechtsschutzes verjährungsunterbrechende Wirkung auch für die Geltendmachung des zivilrechtlichen Amtshaftungsanspruchs zuzuerkennen (Senatsurteil BGHZ 122, 317, 323/324; Senatsurteil vom 29. Juni 1989 - III ZR 92/87 = BGHR BGB § 839 Abs. 3 Primärrechtsschutz 3).

13

b) Unter diesem Blickwinkel stellte die finanzgerichtliche Klage gegen die Gewinnfeststellungsbescheide für die Jahre 1981 bis 1983, die die Grundlage für die Zwangsvollstreckungsnahmen gebildet hatten, die zu den von den Klägern behaupteten Schäden geführt haben sollen, ein geeignetes Mittel des Primärrechtsschutzes dar. Dies gilt auch dann, wenn den Klägern neben der rechtlichen Möglichkeit, die Gewinnfeststellungsbescheide anzugreifen, auch Rechtsbehelfe gegen die aufgrund der Gewinnfeststellungsbescheide ergangenen Einkommensteuerbescheide zugestanden haben, aus denen die Vollstreckung betrieben wurde. Sollten die Kläger es schuldhaft unterlassen haben, diese Einkommensteuerbescheide anzufechten, könnte dies für sie zu Rechtsnachteilen nach § 839 Abs. 3 BGB führen. Dies ist indes eine Frage, die von der hier in Rede stehenden Verjährungsunterbrechung rechtlich und methodisch zu unterscheiden ist. Für die Unterbrechung der Verjährung reicht es aus, daß der ergriffene Rechtsbehelf - hier die gegen die Gewinnfeststellungsbescheide erhobene finanzgerichtliche Klage - unter den Gesichtspunkten der Prozeßökonomie und der Zweckmäßigkeit ein naheliegendes Mittel war, zunächst die Rechtmäßigkeit der streitigen Steueransprüche selbst klären zu lassen. In diesem Sinne hat der Senat bereits entschieden, daß verwaltungsgerichtlicher Rechtsschutz gegen einen Verwaltungsakt die Verjährung des Amtshaftungsanspruches auch dann unterbricht, wenn die Amtspflichtverletzung nicht in dem Erlaß, sondern in dem Vollzug dieses Verwaltungsaktes erblickt wird (Senatsurteil BGHZ 97, 97, 110).

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c) Allerdings besteht im vorliegenden Fall die Besonderheit, daß die vom Kläger zu 1 erhobene, auf Aufhebung des Gewinnfeststellungsbescheides gerichtete Klage mit diesem ihrem Hauptantrag wegen Fristversäumnis unzulässig gewesen war. Diese unzulässige Klage wäre für sich allein genommen bei rechtskräftiger Abweisung nicht geeignet gewesen, die Verjährung des Amtshaftungsanspruchs zu unterbrechen (arg. § 212 Abs. 1 2. Alternative BGB). Dieses Zulässigkeitsbedenken bestand indessen bei dem hilfsweise erhobenen Feststellungsantrag nicht, da dieser nicht an eine Frist gebunden war. Das keineswegs von vornherein aussichtslose (sondern im Gegenteil im Ergebnis erfolgreiche) Begehren, die Nichtigkeit des streitgegenständlichen Verwaltungsaktes festzustellen, muß als taugliches Mittel des Primärrechtsschutzes auch in Bezug auf die Unterbrechung der Verjährung des Amtshaftungsanspruchs angesehen werden. Anderenfalls müßte der Geschädigte trotz besonders schwerwiegender Mängel des Verwaltungsaktes Amtshaftungsklage erheben, ohne vorher die Nichtigkeit des Verwaltungsaktes in dem dafür vorgesehen verwaltungsgerichtlichen Verfahren feststellen lassen zu können.

15

d) Die Unterbrechungswirkung des ersten finanzgerichtlichen Prozesses dauerte mithin bis zu dessen rechtskräftigem Abschluß (§ 211 Abs. 1 BGB). Sie endete dementsprechend erst einen Monat nach Zustellung des finanzgerichtlichen Urteils mit Ablauf der Frist für die Revision oder die Nichtzulassungsbeschwerde. Dies war hier der 6. Februar 1990. Die Verjährung lief daher - vorbehaltlich einer erneuten Unterbrechung durch den nachfolgenden zweiten finanzgerichtlichen Prozeß - frühestens am 6. Februar 1993 ab, so daß die Zustellung der Klageschrift am 11. Februar 1993 in jedem Falle noch "demnächst" erfolgt ist. Denn die Zeitdauer der Verzögerung wird vom Tage des Ablaufs der Verjährungsfrist und nicht etwa seit dem - früheren - Zeitpunkt der Einreichung der Klageschrift gemessen (ständige Rechtsprechung, vgl. z.B. BGH, Urteil vom 8. Juni 1988 - IVb ZR 92/87 = BGHR ZPO § 270 Abs. 3 demnächst 3 m.w.N.; BGH Urteil vom 27. Mai 1993 - I ZR 100/91 = NJW 1993, 2320; zuletzt BGH, Urteil vom 18. Mai 1995 - VII ZR 191/94 -, zur Veröffentlichung vorgesehen). Dabei ist auch zu beachten, daß zum Zeitpunkt des Ablaufs der Verjährungsfrist der in den Verantwortungsbereich der Kläger fallende Hinderungsgrund für die Zustellung, nämlich die Nichtzahlung des Kostenvorschusses, bereits behoben war.

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II. Das Berufungsurteil kann daher mit der ihm gegebenen Begründung nicht bestehen bleiben. Eine eigene abschließende Entscheidung ist dem Senat beim derzeitigen Sach- und Streitstand nicht möglich. Vielmehr bedarf es nunmehr einer Sachprüfung der einzelnen Tatbestandsvoraussetzungen des Amtshaftungsanspruchs.

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1. Dabei steht aufgrund der Rechtskraft des zwischen den Parteien ergangenen finanzgerichtlichen Urteils auch im Rahmen des vorliegenden Amtshaftungsanspruchs fest, daß der Bescheid vom 10. Dezember 1985 nichtig gewesen ist. Die Nichtigkeit beruhte nach Auffassung des Finanzgerichts auf Verfahrensfehlern, nämlich darauf, daß mangels Zustellungsnachweises nicht feststellbar war, daß der Bescheid wirksam bekanntgegeben worden war, sowie darauf, daß in ihm auf eine Anlage verwiesen wurde, die ihm jedoch nicht beigefügt war.

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2. Damit ist keine abschließende Feststellung zu der wesentlichen materiell-rechtlichen Frage getroffen, ob die Jahresgewinne für die Jahre 1981 bis 1983 nach den dem Finanzamt seinerzeit zur Verfügung stehenden Erkenntnisquellen zutreffend berechnet worden waren oder nicht. Insbesondere gilt dies für die in die Gewinnermittlung eingestellten Herstellungskosten, die das Finanzamt zum weitaus größten Teil nach § 160 Abs. 1 Satz 1 AO unberücksichtigt gelassen hatte. Deshalb wird in diesem Zusammenhang der Einwand des beklagten Landes erheblich, daß die Herstellungskosten nicht höher und dementsprechend die Gewinne nicht niedriger hätten angesetzt werden können, weil die Kläger, insbesondere der Kläger zu 1, dem Verlangen der Finanzbehörde nicht nachgekommen sei, die Gläubiger der zur Herstellung der Häuser eingegangenen Verbindlichkeiten oder die Empfänger der insoweit erbrachten Leistungen genau zu benennen. In der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs wird bei Amtshaftungsansprüchen, die sich - wie hier - auf verfahrensfehlerhaft zustandegekommene behördliche Entscheidungen gründen, der Einwand zugelassen, bei ordnungsgemäßem Verfahren hätte eine gleichlautende behördliche Entscheidung ergehen müssen (vgl. insbesondere BGHZ 96, 157, 171 f. mit zahlreichen weiteren Nachweisen). Bei diesem Einwand "rechtmäßigen Alternativverhaltens" geht es um die der Bejahung des Kausalzusammenhangs nachfolgende Frage, inwieweit einem Schadensverursacher die Folgen seines pflichtwidrigen Verhaltens bei wertender Betrachtung billigerweise zugerechnet werden können (BGH aaO. 172; siehe auch Ossenbühl, Staatshaftungsrecht, 4. Aufl. 1991, S. 58). Sollte also die Nichtberücksichtigung der Herstellungskosten die von der Abgabenordnung selbst vorgesehene Sanktion dafür gewesen sein, daß die steuerpflichtigen Kläger dem Finanzamt die notwendigen Schätzungsgrundlagen vorenthalten hatten, so wäre dies ein Umstand, der geeignet sein könnte, dem Amtshaftungsanspruch von vornherein die Grundlage zu entziehen.

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3. Unabhängig von diesem Einwand rechtmäßigen Alternativverhaltens wäre ein etwaiger Verstoß der Kläger gegen ihre Mitwirkungspflichten (vgl. § 200 AO) auch unter dem Gesichtspunkt eines mitwirkenden Verschuldens nach § 254 BGB zu würdigen.

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4. Bei der Prüfung der Tatbestandsvoraussetzungen des Amtshaftungsanspruchs wird erforderlichenfalls auch die oben (I 3 b) aufgeworfene Frage zu klären sein, ob die Kläger zur Vermeidung der Rechtsfolgen aus § 839 Abs. 3 BGB gehalten waren, die einzelnen zu vollstreckenden Einkommensteuerbescheide und/oder die jeweiligen Vollstreckungsmaßnahmen mit den dafür vorgesehenen Rechtsbehelfen anzugreifen.

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5. Die Sache ist nach alledem unter Aufhebung des angefochtenen Urteils an das Berufungsgericht zurückzuverweisen, welches nunmehr die erforderlichen Feststellungen zu treffen haben wird.