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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 17.05.1971, Az.: III ZR 115/70

Berechnung der einmonatigen Auslegungsfrist des § 2 Abs. 6 S. 1 Baugesetzbuch (BauGB); Anwendbarkeit der Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf die Auslegungsfrist des Baugesetzbuchs; Auslegung des Gesetzeswortlauts nach dem allgemeinen Sprachgebrauch; Fristberechnung hinsichtlich der Dauer der Auslegung eines Bebauungsplans; Fristberechnung bei Angelegenheiten von bestimmter Dauer im Gegensatz zu Ereignissen

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
17.05.1971
Aktenzeichen
III ZR 115/70
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1971, 11642
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Fundstelle

  • DVBl 1971, 763-767 (Volltext mit amtl. LS u. Anm.)

Verfahrensgegenstand

Enteignung einer Teilfläche des in B., Ve.straße ..., belegenen Grundstücks (Flurstück VR ... Nr. ...)

Prozessführer

1. Polizeimeister a.D. Fritz O., B., Ve.straße ...

Prozessgegner

2. Stadtgemeinde B.,
vertreten durch den Senator für Arbeit als Senatskommissar für Grundstücksangelegenheiten

Sonstige Beteiligte

3. Senator für das Bauwesen in B.

Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat
auf die mündliche Verhandlung vom 7. Dezember 1970
unter Mitwirkung
der Bundesrichter Dr. Kreft, Dr. Arndt, Dr. Hußla, Gähtgens und Keßler
beschlossen:

Tenor:

Über folgende Rechtsfrage soll eine Entscheidung des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes herbeigeführt werden (§§ 2, 11 des Gesetzes zur Wahrung der Einheitlichkeit der Rechtsprechung vom 19. Juni 1968, BGBl I 661):

Ist bei der Berechnung der einmonatigen Auslegungsfrist des § 2 Abs. 6 Satz 1 BBauG der erste Tag der Auslegung mitzuzählen?

Gründe

1

I.

Der bremische Senator für das Bauwesen hat als Enteignungsbehörde durch Beschluß vom 23. Juni 1969 von einem Grundstück des Klägers eine Teilfläche (18 qm) zugunsten der Beklagten enteignet, und zwar aufgrund des am 4. Februar 1966 öffentlich bekannt gemachten Bebauungsplans Nr. ... Der Plan und seine Begründung hatten vom 24. Mai 1965 bis 23. Juni 1965 beim Stadtplanungsamt öffentlich ausgelegen. Die Auslegung war im W.-Kurier vom 12. Mai 1965 amtlich bekannt gemacht worden.

2

Der Kläger hat Antrag auf gerichtliche Entscheidung gestellt. Er meint: Die Enteignung sei unzulässig, weil der zugrundeliegende Bebauungsplan nichtig sei. Er sei einen Tag zu wenig ausgelegt worden; der erste Tag der Auslegung sei nämlich nach § 187 Abs. 1 BGB nicht mitzurechnen. Der Kläger hat beantragt, den Enteignungsbeschluß in allen Teilen aufzuheben.

3

Die Baulandkammer hat den Antrag auf gerichtliche Entscheidung zurückgewiesen. Die Berufung des Klägers ist ohne Erfolg geblieben.

4

Mit seiner zugelassenen Revision verfolgt der Kläger seinen Berufungsantrag weiter. Die Beklagte bittet, das Rechtsmittel zurückzuweisen.

5

II.

Landgericht und Oberlandesgericht haben die in § 2 Abs. 6 Satz 1 BBauG vorgesehene einmonatige Auslegungsfrist als gewahrt angesehen, weil § 187 Abs. 1 BGB auf sie nicht anwendbar sei. Dagegen hat der IV. Senat des Bundesverwaltungsgerichts in seinem Urteil vom 10. April 1968 - IV C 227.65 = BVerwGE 29, 282, 283 [BVerwG 10.04.1968 - IV C 227/65] = NJW 1968, 1736 entschieden, auf die in § 18 Abs. 2 des Bundesfernstraßengesetzes vorgesehene Auslegungsfrist sei § 187 Abs. 1 BGB entsprechend anzuwenden und der Tag der Auslegung deshalb bei der Berechnung der Frist nicht mitzuzählen. Der IV. Senat des Bundesverwaltungsgerichts hat ferner in seinem Beschluß vom 15. Dezember 1969 - IV B 153.69 unter Bezugnahme auf dieses Urteil ausgesprochen, für die Auslegungsfrist des § 2 Abs. 6 Satz 1 BBauG gelte Entsprechendes.

6

Der erkennende Senat will der Rechtsauffassung der Vorinstanzen beitreten, also in einer Rechtsfrage von der Entscheidung eines anderen obersten Gerichtshofs abweichen. Die Frage, ob die Auslegungsfrist gewahrt ist, ist entscheidungserheblich. Nach dem Beschluß des IV. Senats des Bundesverwaltungsgerichts vom 8. Januar 1968 - IV CB 109.66 = DVBl. 1968, 517 muß die Auslegung der Entwürfe von Bebauungsplänen einschließlich der Prüfung der daraufhin vorgebrachten Bedenken und Anregungen nach § 2 Abs. 6 BBauG erfolgen, bevor der Satzungsbeschluß gefaßt wird; Verstöße gegen diese Verfahrensregelung führen zur Nichtigkeit der Satzung. In seinem bereits erwähnten Beschluß vom 15. Dezember 1969 hat das Bundesverwaltungsgericht weiter ausgeführt, es bedürfe nicht der Klärung, ob ein Verstoß gegen § 2 Abs. 6 BBauG zur Nichtigkeit führe; daß dies zutreffe, habe der Senat bereits in seinem (oben angeführten) Beschluß vom 8. Januar 1968 ausgeführt. Damit hat das Bundesverwaltungsgericht auch den Verfahrensverstoß, der nach seiner Ansicht hier vorliegt, nämlich Unterschreitung der Auslegungsfrist um einen Tag, als hinreichend angesehen, um die Nichtigkeit der später erlassenen Satzung zu bewirken. Der erkennende Senat ist daher gehindert, die Frage, ob die Auslegungsfrist eingehalten ist, offenzulassen und einen etwaigen Verstoß als unschädlich zu behandeln.

7

Die Sache ist daher gemäß §§ 2, 11 des Gesetzes zur Wahrung der Einheitlichkeit der Rechtsprechung der obersten Gerichtshöfe des Bundes vom 19. Juni 1968 (BGBl. I 661) dem Gemeinsamen Senat der obersten Gerichtshöfe vorzulegen.

8

III.

Der erkennende Senat will den Vorinstanzen darin zustimmen, daß die Auslegungsfrist des § 2 Abs. 6 Satz 1 BBauG gewahrt ist. Der Plan hat 31 Tage ausgelegen, nämlich vom 24. Mai bis 23. Juni 1965, beide Tage eingeschlossen. Nach Meinung des Senats ist der erste Auslegungstag mitzuzählen und ist die Vorschrift des § 187 Abs. 1 BGB nicht entsprechend anwendbar. Für den Beginn der Auslegungsfrist war nicht ein Ereignis, das am ersten Tage der Frist, dem 24. Mai 1965 stattfand, oder ein in den Lauf dieses Tages fallender Zeitpunkt maßgebend, wie § 187 Abs. 1 BGB voraussetzt.

9

Die "Auslegung" ist nicht wie etwa eine Zustellung, der Anschlag an der Gerichtstafel im Falle der öffentlichen Zustellung (§ 206 ZPO), der Abschluß eines Vertrages, ein Unfallgeschehen usw. ein "Ereignis" im Sinne des § 187 Abs. 1 BGB. Sie bedeutet, daß die Bürger das Recht haben, die in Frage kommenden Schriftstücke während der vorgesehenen Frist einzusehen, und daß die zuständige Behörde dementsprechend verpflichtet ist, die Einsicht zu ermöglichen. Bei der hier in Rede stehenden Auslegungsfrist kommt hinzu, daß während ihres Laufes Bedenken und Anregungen vorgebracht werden können (§ 2 Abs. 6 Satz 2 BBauG). Wie das Berufungsgericht zutreffend hervorhebt, stellt das Gesetz sowohl in Satz 1 als auch in Satz 2 des § 2 Abs. 6 BBauG auf die Dauer der Auslegung, d.h. des Zustandes des Ausgelegtseins ab. Vor dem festgesetzten Beginn der Frist besteht weder ein Anspruch auf Einsicht, noch ist die Behörde verpflichtet, Bedenken und Anregungen zu ihrer Niederschrift entgegenzunehmen. Für den Beginn der festgelegten Auslegungsfrist ist es gleichgültig, wann die einzusehenden Unterlagen so bereit gestellt werden, daß die Möglichkeit besteht, sie einzusehen, wenn sie - was hier nicht angezweifelt ist - nur vom Beginn der Auslegungsfrist, genauer vom Beginn der Dienststunden am ersten Auslegungstage an, zur Einsicht bereit liegen. Daß die Pläne am ersten Tage nicht von 0 Uhr an, sondern erst vom Beginn der Dienststunden an ausliegen müssen, kann nicht zu einer anderen Beurteilung führen. Auch an den übrigen Tagen der Auslegungsfrist gilt das Auslegungsgebot nur für die Dienststunden, ist ein Tag gleich der Dienstzeit des Tages; es besteht kein Grund, für den ersten Tag entgegen der Verkehrsauffassung etwas anderes anzunehmen.

10

Nach Ansicht des Senats entspricht die hier vertretene Auslegung dem Wortlaut des Gesetzes. Dessen Sinn ist nach dem Sprachgebrauch zu ermitteln, und zwar nach dem des Gesetzgebers, wenn dieser einen besonderen Sprachgebrauch entwickelt hat, und nach dem allgemeinen, wenn dies nicht zutrifft. Von einem besonderen Sprachgebrauch des Gesetzgebers kann hier nicht gesprochen werden. Nach dem allgemeinen Sprachgebrauch ist Sinn einer Bestimmung, daß die Entwürfe auf die Dauer eines Monats auszulegen sind, eben der, daß die Auslegung einen Monat dauert und nicht länger. Die hier in Frage kommende Monatsfrist hat die Gemeinde festzulegen und mindestens eine Woche vorher ortsüblich bekannt zu machen (§ 2 Abs. 6 BBauG). Aufgrund dieser - auf gesetzlicher Ermächtigung und Verpflichtung beruhenden - Festlegung ist dann die Auslegungsfrist genauso kalendermäßig bestimmt, wie es die in § 18 Abs. 1 Satz 2 des Bundeswahlgesetzes am 7. Mai 1956 vorgesehene Auslegungsfrist kraft unmittelbarer gesetzlicher Anordnung in Verbindung mit der Festlegung des Wahltermins ist. Es ist nicht einzusehen, warum dies anders sein sollte, wenn die Frist statt unmittelbar durch das Gesetz im Einzelfall aufgrund gesetzlicher Ermächtigung und Verpflichtung vorher festgelegt wird. In dem einen wie in dem anderen Fall handelt es sich um die Bestimmung eines Zeitraumes und es ist kein Unterschied erkennbar, der es rechtfertigen würde, für den Beginn dieses Zeitraums in dem einen Fall etwas anderes gelten zu lassen als in dem anderen. Bei einem Zeitraum aber zählt dessen erster Tag voll, d.h. von Anfang an mit, wie das der allgemeinen Auffassung für vertraglich und sonstwie im täglichen Leben bestimmte Zeiträume entspricht.

11

Soviel ersichtlich, ist das in anderen Fällen auch nicht angezweifelt worden, in denen eine Auslegungsfrist vorgesehen ist, sei es, daß sie unmittelbar durch das Gesetz festgelegt ist, wie in § 18 Abs. 1 Satz 2 des Bundeswahlgesetzes, sei es, daß sie aufgrund gesetzlicher Ermächtigung durch bestimmte Behörden festgesetzt wird, wie nach § 36 Abs. 2 GVG, § 35 Abs. 3 Satz 3 JGG für die Vorschlagslisten der Schöffen. In den Erläuterungswerken zu den genannten Gesetzen ist die Frage, ob die vorgesehenen Auslegungsfristen sich aufgrund des § 187 Abs. 1 BGB um einen Tag verlängern, nicht erörtert, auch nicht im Falle eines so lange gültigen Gesetzes wie des Gerichtsverfassungsgesetzes (vgl. Seifert, Bundeswahlgesetz 2. Aufl. § 18 Rdn. 5; Loewe-Rosenberg StPO 21. Aufl. § 36 GVG Anm. 4, siehe auch § 57 GVG; Dallinger-Lackner JGG 1. Aufl. § 35 Rdn. 15; vgl. dazu AV des Preuß. Justizministers vom 13. November 1933 - Deutsche Justiz S. 673 - unter III 2) e, f; Bay. Bekanntmachung vom 30. Mai 1952 (Bay. BS III 153) § 12).

12

Offen bleiben kann letzten Endes, ob in diesen Fällen, wie auch in den vom Berufungsgericht angeführten der Dauer eines Arbeits- oder Mietverhältnisses oder einer Probezeit, der Fristbeginn sich mit Hilfe des § 187 Abs. 2 BGB oder bereits daraus ergibt, daß er von den dazu Berechtigten - im öffentlichen Recht kraft Gesetzes oder gesetzlicher Ermächtigung, im bürgerlichen Recht aufgrund der Vertragsfreiheit (§ 305 BGB) - festgesetzt worden ist, wenn auch viel für die zweite Auffassung spricht. Jedenfalls ist nach der Auffassung des Senats der erste Tag der festgesetzten Auslegungsfrist ebenso mitzurechnen, wie dies für die genannten dem öffentlichen, dem bürgerlichen oder dem Arbeitsrecht entnommenen Beispiele zutrifft.

13

Soweit Erläuterungswerke zum Bundesbaugesetz eine abweichende Ansicht vertreten, vermögen sie nicht zu überzeugen. Grauvogel (Kohlhammers Kommentar zum BBauG § 2 VI 5 a), der § 187 Abs. 1 BGB anwenden will, gibt keine nähere Begründung, ähnlich Schrödter Kommentar zum BBauG § 2 Anm. 5 C. Dasselbe gilt für sonstige Äußerungen im Schrifttum, nach denen § 187 Abs. 1 BGB auf den Beginn einer Auslegungsfrist anzuwenden ist (Hoppe, Rechtsschutz bei der Planung von Straßen und anderen Verkehrsanlagen Rdn. 68 - wo lediglich auf BVerwGE 29, 382 verwiesen ist -; Rzepka, Bayerisches Straßen- und Wegerecht, 1968, Art. 39 Anm. 3 b, bb sowie Eger, Das Gesetz über die Enteignung von Grundeigentum vom 11. Juni 1874, 3. Aufläge, 2. Bd., Breslau 1911 S. 103; Meyer-Thiel-Frohberg, Enteignung von Grundeigentum, 5. Auflage, 1959 S. 116 und Hein-Krüger, Das Gesetz über Kleinbahnen und Privatanschlußbahnen vom 28. Juli 1892, 3. Aufläge, Berlin 1929, Bd. I S. 105). Nirgends findet sich eine wirkliche Auseinandersetzung mit der hier streitigen Frage. All diesen Äußerungen ist entgegenzuhalten, daß es sich bei der "Auslegung" nicht um ein Ereignis im Sinne des § 187 Abs. 1 BGB, sondern um einen Dauerzustand handelt, wie bereits dargelegt ist.

14

Ferner ist darauf hinzuweisen, daß gerade ein neuer und ausführlicher Kommentar die hier vertretene Meinung teilt (Zinkahn-Bielenberg BBauG § 2 Rdn. 36).

15

Der hier vertretenen Auffassung steht auch nicht entgegen, daß für die Berechnung von Fristen für das Inkrafttreten von Gesetzen § 187 Abs. 1 BGB angewendet wird (vgl. Heinze NJW 1965, 524; BVerfGE 16, 6). Denn dort handelt es sich um ein bestimmtes, in den Lauf eines Tages fallendes Ereignis, nämlich die Ausgabe des Verkündungsblattes, die für den Fristbeginn maßgebend ist.

16

Daß bei Anwendung des § 187 Abs. 1 BGB die Schwierigkeiten in der Praxis geringer wären als bei Beschränkung der Auslegung auf die festgesetzte Frist, kann nicht zugegeben werden. Auch - und erst recht - kleinere Gemeinden werden die Monatsfrist so verstehen und berechnen, wie es dem natürlichen Sprachgebrauch und der sonstigen Lebenspraxis entspricht. Die Anwendung des § 187 Abs. 1 BGB bedeutet vielmehr, wie gerade der vorliegende Fall zeigt, eine zusätzliche Schwierigkeit. Ebenso zeigt der Fall, daß sich die Praxis der Verwaltungsgericht zur Frage des Fristbeginns nicht allgemein durchgesetzt hat.

Dr. Kreft
Dr. Arndt
Dr. Hußla
Gähtgens
Keßler