Bundesgerichtshof
Urt. v. 09.02.1988, Az.: 1 StR 703/87
Feststellung eines minder schweren Falles bei mehreren begangenen Straftaten
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 09.02.1988
- Aktenzeichen
- 1 StR 703/87
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1988, 16353
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- LG München I - 23.09.1987
Rechtsgrundlage
Verfahrensgegenstand
Schwere räuberische Erpressung
Prozessgegner
Karl-Heinz A. aus St., geboren am ... 1955 in D.,
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
in der Sitzung vom 9. Februar 1988,
an der teilgenommen haben:
Richter am Bundesgerichtshof Dr. Maul als Vorsitzender,
die Richter am Bundesgerichtshof Kuhn, Dr. Ulsamer, Dr. Granderath, Dr. von Gerlach
als beisitzende Richter,
Staatsanwalt ... als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Rechtsanwalt ... als Verteidiger,
Justizangestellte ... als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Revision der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landgerichts München I vom 23. September 1987 wird verworfen.
Die Kosten des Rechtsmittels und die dem Angeklagten durch die Revision der Staatsanwaltschaft erwachsenen notwendigen Auslagen trägt die Staatskasse.
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen schwerer räuberischer Erpressung in neun Fällen zu der Gesamtfreiheitsstrafe von neun Jahren verurteilt. Die auf die Sachbeschwerde gestützte, vom Generalbundesanwalt nicht vertretene Revision der Staatsanwaltschaft, die auf den Strafausspruch beschränkt ist, hat keinen Erfolg.
Die Revision meint, das Landgericht habe zu Unrecht in allen Fällen einen minder schweren Fall (§ 250 Abs. 2 StGB) angenommen, wobei sie für Fall II 1 der Urteilsgründe einräumt, daß die Strafkammer zutreffend die Voraussetzungen des minder schweren Falles bejaht hat. In den weiteren acht Fällen könne jedoch jeweils kein minder schwerer Fall angenommen werden, weil sich der Angeklagte nicht mit der Beute aus dem ersten Überfall begnügte, sondern diese schwerwiegenden Straftaten fortsetzte. Es ist allerdings anerkannt, daß dann, wenn ein Täter mehrere gleichartige und gleichwertige Taten begangen hat, es mitunter seiner Schuld nicht gerecht wird, bei der Strafzumessung jede Tat zunächst nur für sich zu betrachten und die übrigen Taten unberücksichtigt zu lassen. Da die Schuld des Täters in bezug auf die Einzeltaten durch die Mehrheit von Taten erhöht werden kann, ist es dem Gericht nicht verwehrt, bereits bei der Bemessung jeder Einzelstrafe in Betracht zu ziehen, daß der Täter mehrere Straftaten begangen hat (vgl. BGHSt 24, 268, 271 [BGH 30.11.1971 - 1 StR 485/71]; BGH, Urt. vom 17. November 1987 - 1 StR 550/87 - m.w.N.). Dieser Strafzumessungsgesichtspunkt ist auch in die Abwägung einzubeziehen, ob jeweils ein minder schwerer Fall bejaht werden kann. Das ist hier jedoch geschehen: Die Strafkammer hat ausdrücklich straferschwerend bei der Abwägung berücksichtigt, daß es sich "um eine Serie von Raubtaten in kurzer Zeit" handelt. Auch die sonst von der Revision erwähnten Gesichtspunkte hat das Landgericht beachtet. Es trifft nicht zu, daß die Strafkammer für alle Fälle nur pauschal einen minder schweren Fall festgestellt habe. Sie hat vielmehr, wie der Generalbundesanwalt in seiner Antragsschrift zutreffend dargelegt hat, die gebotene Gesamtabwägung vorgenommen.
Der Senat hat den Strafausspruch auf die Sachrüge in vollem Umfange nachgeprüft. Ein Rechtsfehler zu Gunsten oder zu Lasten (§ 301 StPO) des Angeklagten hat sich nicht ergeben.
Kuhn
Ulsamer
Granderath
v. Gerlach