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Bundesgerichtshof
Urt. v. 19.10.1994, Az.: 2 StR 359/94

"Molotow-Cocktails"; Geschlossene Räume; Brandstiftervorsatz; Eventualvorsatz

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
19.10.1994
Aktenzeichen
2 StR 359/94
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1994, 12521
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Fundstelle

  • NStZ 1995, 86-87 (Volltext mit red. LS)

Redaktioneller Leitsatz

Es ist zu vermuten, daß der Angeklagte mit bedingtem Brandstiftervorsatz gehandelt hat, wenn er "Molotow-Cocktails" in geschlossene Räume befördert hat.

Gründe

1

I. Das Landgericht hat die Angeklagten wegen Ausübung der tatsächlichen Gewalt über einen nach dem Waffengesetz verbotenen Gegenstand in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung und Sachbeschädigung zu Freiheitsstrafen von jeweils zwei Jahren und sechs Monaten verurteilt. Mit ihrer zu Ungunsten der Angeklagten eingelegten, auf die Verletzung materiellen Rechts gestützten Revision erstrebt die Staatsanwaltschaft die Verurteilung der Angeklagten auch wegen versuchter schwerer Brandstiftung (§ 306 StGB).

2

Das Rechtsmittel, das vom Generalbundesanwalt vertreten wird, ist begründet.

3

II. 1. Die Angeklagten sind Kurden. Sie nahmen das Vorgehen des türkischen Militärs gegen die Ortschaft L. zum Anlaß für eine gewaltsame Protestaktion gegen die türkische Kurdenpolitik und deutsche Waffenlieferungen an die Türkei, wobei sie in eine überregional koordinierte Planung und Organisation eingebunden waren. Die Angeklagten und ein weiterer Mittäter übernahmen als Ausführende den Plan, am 4. November 1993 das Inventar einer türkischen Bank in Köln zu verwüsten und anschließend Molotow-Cocktails in die Räume der Bank zu schleudern.

4

Zur Tatbegehung führten sie fünf Brandflaschen sowie Holzstöcke und Eisenstangen mit sich. Mit dem Ausruf "Überfall! Wir kommen für Kurdistan, wegen L.! Euch passiert nichts!" begannen sie, mit den mitgebrachten Stöcken und Eisenstangen in den Geschäftsräumen der Bank das Mobiliar und elektronische Geräte zu zertrümmern. Obwohl noch nicht alle Personen die Räume der Bank verlassen hatten, warf der Angeklagte I. zwei angezündete Brandflaschen in den Kundenraum. Eine Flasche zerschellte an der Wand und führte zur schlagartigen Entstehung eines Brandes, die zweite blieb unzerbrochen auf der Fensterbank liegen. Das Feuer ergriff Gardinen und Papiere auf einem Tischchen. Die Tapeten des Raumes brannten teilweise ab. Es kam zu starker Rauch- und Geruchsentwicklung. Teppichboden und Deckenverkleidung konnten das Feuer nicht nähren, weil sie aus schwer entflammbarem Material waren. Der Angeklagte D. warf im Chefbüro erfolgreich zwei Brandflaschen an die Wand. Tapeten, Teppichboden, Papier, Schreibtisch und kleinere Einrichtungsgegenstände gerieten teilweise in Brand. Das Benzin aus den Brandflaschen zog in den Teppichboden ein und breitete sich schnell bis auf einen Meter an die hölzerne Büroeingangstür heran aus. Der Mittäter A. warf eine Brandflasche in den Aktenraum, deren Lunte allerdings zuvor nicht angezündet worden war.

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Den Brand im Kundenraum konnte ein Bankangestellter löschen. Im Chefbüro gelang ihm dies wegen der starken Rauch- und Hitzeentwicklung nicht, zumal der Feuerlöscher inzwischen leer war. Die Feuerwehr traf 3 1/2 Minuten nach dem Notruf am Brandobjekt ein. Sie mußte noch den mit starker Rauchentwicklung weiterschwelenden Brand im Chefbüro löschen. Dort stand ein selbständiger Gebäudebrand unmittelbar bevor. Ohne das Eingreifen der Feuerwehr wäre die Holzeingangstür des Büros in kürzester Zeit durch Ausbreiten des Feuers über den benzingetränkten Teppichboden sowie durch Hitzestrahlung selbständig vom Feuer ergriffen worden.

6

Infolge der Verwendung von Benzin als Brandbeschleuniger bestand insgesamt eine objektiv gefährliche Situation. Durch das nur zufällig unterbliebene Öffnen eines Fensters hätte es zu einer schlagartigen Ausbreitung des Brandes auch in Richtung Außenfassade kommen können.

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Einen bedingten Brandstiftervorsatz hält das Landgericht nicht für erwiesen, weil ihm konkrete Zweifel verblieben, ob die Angeklagten es zumindest für möglich hielten, daß ein wesentlicher Gebäudeteil selbständig in Brand geraten könnte.

8

2. Die Beweiswürdigung, mit der das Landgericht einen bedingten Vorsatz in bezug auf den Vorwurf der versuchten schweren Brandstiftung verneint hat, begegnet rechtlichen Bedenken.

9

Wer - wie es die Angeklagten getan haben - in geschlossenen Räumlichkeiten angezündete Brandflaschen wirft, handelt regelmäßig mit Brandstiftervorsatz. Die naheliegende Wirkung, daß durch das Werfen von "Molotow-Cocktails" ein Brand entsteht, der auch wesentliche Gebäudeteile erfaßt, ist allgemein bekannt. Dies gilt insbesondere nach den zahlreichen auf Asylbewerberheime verübten Anschlägen, über deren verheerende Folgen in den öffentlichen Medien wiederholt ausführlich berichtet worden ist. Nur ausnahmsweise kommt deshalb in derartigen Fällen das Fehlen eines Brandstiftervorsatzes in Betracht. Danach halten die Erwägungen, mit denen das Landgericht seine Zweifel am bedingten Brandstiftervorsatz begründet hat, rechtlicher Prüfung nicht stand.

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Zutreffend hat die Strafkammer zwar die Notwendigkeit einer Gesamtschau aller objektiven und subjektiven Umstände erkannt (UA S. 12). Gleichwohl hat sie bei der Würdigung der nicht für widerlegt erachteten Einlassung der Beschuldigten, sie hätten eine Beschädigung des Gebäudes nicht gewollt und die objektive Gefährlichkeit ihres Vorgehens nicht erkannt, wesentliche Umstände außer Betracht gelassen. Das Landgericht berücksichtigt zwar die objektive Gefährlichkeit der Brandlegung (UA S. 12), nicht aber, daß ein selbständiger Gebäudebrand durch Übergreifen auf die Holztür des Chefbüros unmittelbar bevorstand (UA S. 8) und nur durch das gerade noch rechtzeitige Eintreffen der Feuerwehr abgewendet werden konnte. Letztlich hing es damit vom Zufall ab, daß es nicht zu einem nach § 306 StGB tatbestandsmäßigen Gebäudebrand kam. Zudem hat das Landgericht festgestellt, daß das Benzin sich schnell im Teppichboden ausbreitete und ständig verdunstete (UA S. 7), so daß es insbesondere beim Öffnen eines Fensters zu einer schlagartigen Brandausbreitung - auch in Richtung Außenfassade - (sog. 'flash over') hätte kommen können (UA S. 8). Desweiteren hat das Landgericht in diesem Zusammenhang nicht erkennbar bedacht, daß sich der Angeklagte D. nach den Feststellungen des Urteils von 1989 bis zu seiner Verhaftung an der R. Akademie im Fachbereich Chemie fortgebildet hat und der Angeklagte I. das Gymnasium bis zur Klasse 12 besucht hat (UA S. 3). Zumindest der Angeklagte D. war daher in bezug auf die Wirkungsweise brennenden Benzins nicht ahnungslos.

11

Diese konkreten Umstände hätten als sehr gewichtige Beweisanzeichen bei der kritischen Prüfung der Glaubhaftigkeit der Einlassungen der Angeklagten mitberücksichtigt werden müssen. Es liegt nahe anzunehmen, daß die Strafkammer die Einlassung der Angeklagten dann für widerlegt und einen bedingten Brandstiftervorsatz für erwiesen erachtet hätte. Dies gilt um so mehr, als das Landgericht die Einlassung der Angeklagten im Hinblick auf den Tatbestand der gefährlichen Körperverletzung als Schutzbehauptung angesehen hat.

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3. Die von der Staatsanwaltschaft nicht beanstandeten Urteilsfeststellungen zum äußeren Tathergang sind von dem Beweiswürdigungsmangel nicht betroffen. Sie können daher bestehen bleiben.

13

III. Für die neue Hauptverhandlung wird darauf hingewiesen, daß fest mit dem Untergrund verbundener Teppichboden ein wesentlicher Gebäudebestandteil sein kann, durch dessen Inbrandsetzen der Tatbestand des § 306 StGB erfüllt werden kann (BGH wistra 1988, 304;Beschl. v. 14. Oktober 1993 - 1 StR 532/93). Soweit der Teppichboden schwer entflammbar war und ohne den Brandbeschleuniger nicht selbständig weiterbrennen konnte (UA S. 10), kommt ein Versuch am untauglichen Objekt in Betracht.