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Bundesgerichtshof
Urt. v. 10.05.1966, Az.: VI ZR 251/64

Anspruch auf Schadensersatz und Schmerzensgeld aufgrund von Fehlern bei einem ärzltichen Heileingriff; Fehlende Einwilligung des Patienten zu einer Therapiemaßnahme; Frage der Notwendigkeit der Einwilligung des Patienten hinsichtlich einer Elektroschockkur; Wegfall der Pflicht zur Einholung einer Einwilligung durch zwangsweise Einweisung in die Klinik; Wirksame Einlegung einer Berufung bei Wechsel des Prozessbevollmächtigten; Notwendigkeit der Überprüfung der Geschäftsfähigkeit der Prozessparteien durch das Gericht

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
10.05.1966
Aktenzeichen
VI ZR 251/64
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1966, 10452
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
KG Berlin - 10.07.1964
LG Berlin

Fundstellen

  • DB 1966, 979-980 (Kurzinformation)
  • DB 1966, 980 (Kurzinformation)
  • MDR 1966, 830-831 (Volltext mit amtl. LS)
  • NJW 1966, 1855-1857 (Volltext mit amtl. LS)

Amtlicher Leitsatz

Zur Notwendigkeit der Einwilligung des Patienten in eine Elektroschockkur.

Redaktioneller Leitsatz

Eine Körperverletzung, die einen Ersatzanspruch gem. § 823 Abs. 1 BGB begründet, ist bei einer Elektroschockbehandlung anzunehmen, wenn diese zur Verknöcherung der Kniekehle der Patientin führt.

Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat
auf die mündliche Verhandlung vom 10. Mai 1966
unter Mitwirkung
des Senatspräsidenten Dr. Engels und
der Bundesrichter Hanebeck, Dr. Hauß, Heinr. Meyer und Dr. Nüßgens
für Recht erkannt.

Tenor:

Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des 7. Zivilsenats des Kammergerichts in Berlin vom 10. Juli 1964 wird zurückgewiesen.

Doch wird der FeststellungsausspEs wird festgestellt, daß die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, der Klägerin für die Schäden Ersatz zu leisten, die ihr infolge ihrer Elektroschockbehandlung in der W.-Klinik N. an ihren beiden Kniegelenken entstanden sind und noch entstehen werden.

ruch des Urteils zu seiner Klarstellung wie folgt gefaßt:

Die Kosten der Revision werden den Beklagten auferlegt.

Tatbestand

1

Die Klägerin litt im September 1953 an Gehstörungen, Schmerzen in den Knieen, Schwindelanfällen, Unruhe und Angstzuständen. Als Ärztin rechnete sie mit der Möglichkeit, an multipler Sklerose erkrankt zu sein. Sie wandte sich an den in ihrer Nähe wohnenden Nervenarzt Dr. M., der ihre Einweisung in die "W.-Klinik B.-N." des beklagten Vereins veranlaßte. Leitender Chefarzt der Klinik war Dr. T., der inzwischen verstorben und von seiner Witwe, der jetzigen Zweitbeklagten, beerbt worden ist. Am 25. September 1953 begab sich die Klägerin in die Klinik. Nach ihrer Darstellung lautete die Überweisungsdiagnose von Dr. M. auf "endogene Depression mit schizophrenem Schub". Die Klägerin unterzeichnete eine formularmäßige Erklärung, daß sie damit einverstanden sei, als freiwilliger Pensionär in die Nervenklinik aufgenommen zu werden, und wurde auf einer Station untergebracht, die von den Assistenzarzt Dr. P. geleitet wurde. Dieser führte noch am gleichen Tage die Aufnahmeuntersuchung durch und stellte als vorläufige Diagnose "Schizophrenie" fest. Die Klinikverwaltung veranlaßte, daß auf Antrag des Gesundheitsamtes das Amtsgericht Zehlendorf am 26. September 1953 einen vorläufigen Unterbringungsbeschluß nach §§ 1 und 10 des Berliner Unterbringungsgesetzes vom 24. Juni 1952 (GVBl. S. 630) erließ, dem am 30. September 1953 auf Grund einer mündlichen Verhandlung ein Beschluß über die Fortdauer der Unterbringung bis zum 30. März 1954 folgte.

2

In der Klinik wurden der Klägerin acht Elektroschockbehandlungen zuteil, und zwar zwei am 26. September 1953, eine weitere am 27. September, wieder zwei am 30. September und eine weitere am 1. Oktober 1953 sowie noch je eine am 20. Oktober und 26. November 1953. Trotzdem ließen bei der Klägerin die Unruhe und die Angstzustände nicht nach. Für den 30. September 1953 stellte die Krankengeschichte der W.-Klinik fest, die Klägerin habe Stimmen gehört, Handtücher verlangt, sei mit einem Handtuch vor dem Gesicht herumgehüpft, es habe der Zustand einer preziösen Katatonie bestanden.

3

Am 12. Oktober 1953 wurde die Klägerin in die geschlossene Abteilung Haus B der Klinik verlegt. Die Krankengeschichte berichtet weiter, daß sie abgewandt und interesselos im Bett gelegen, auf Fragen einsilbig geantwortet und in den folgenden Wochen über krampfartige Schmerzen in den Schienbeinen und den Zehen geklagt habe. Auch trat ein Gesichtsödem mit hautallergischen Erscheinungen auf sowie häufiges Erbrechen. Ferner entstanden bei der bewegungslos in Hockstellung im Bett liegenden Patientin Drucknekrosen; zu ihrer Beseitigung und zur besseren Durchblutung wurden Massagen und Bewegungsübungen angeordnet.

4

Am 24. Dezember 1953 ergab die Untersuchung des bei der Klägerin entnommenen Liquors im Robert-Koch-Institut, daß die Klägerin an einer Encephalitis (Gehirnentzündung) auf der Grundlage einer Toxoplasmose litt. Die Klägerin wurde nunmehr entsprechend diesem Krankheitsbild mit Supronal und Chloramphenicol behandelt, und es trat langsam eine Besserung ihres Zustandes ein. Am 27. Januar 1954 wurde sie in die offene Abteilung des Krankenhauses zurückverlegt, am 30. Januar 1954 der Unterbringungsbeschluß des Amtsgerichts Zehlendorf aufgehoben.

5

Inzwischen wurde am 25. Januar 1954 die völlige Versteifung der Kniegelenke festgestellt. Dazu kamen Dekubital-Geschwüre an der linken Hacke, außerdem an der Gesäßseite tiefe Nischenbildung mit reichlicher Sekretabsonderung. Eine Röntgenaufnahme vom 30. Januar 1954 zeigte eine Sudeck'sche Atrophie. Am 13. Februar 1954 ergab sich eine Verknöcherung des Bandapparates, der eine Überweisung in eine orthopädische Klinik ratsam erscheinen ließ. Diese erfolgte jedoch erst zum 20. April 1954 in die chirurgisch-orthopädische Abteilung des städtischen Krankenhauses B., Chefarzt Dr. B. Hier wurde die Beinbehinderung der Klägerin als Myositis ossificans diagnostiziert und durch zwei Operationen am 19. Juli und 3. August 1954 die Kalkbildung aus den Kniegelenken der Klägerin entfernt. Nach Ablauf der erforderlichen Nachbehandlung wurde die Klägerin am 9. Dezember 1954 aus dem B. Krankenhaus entlassen.

6

Die Klägerin ist der Ansicht, sie sei in der W.-Klinik falsch behandelt worden. Es sei eine Folge der Elektroschockbehandlung, daß es bei ihr zu der Encephalitis und Myositis ossificans gekommen sei. Die Elektroschockbehandlung, so hat sie vorgetragen, sei ohne ihre Einwilligung vorgenommen worden. Dr. P., der sie angeordnet habe, habe nicht die Anerkennung als Facharzt gehabt. Von dem Chefarzt Dr. T. sei sie niemals einer Grunduntersuchung unterzogen worden. Auch die gewaltsamen Streck- und Beugeübungen, die von den Klinikärzten in Verkennung des wahren Krankheitszustandes angeordnet worden seien, hätten zur Entstehung der Myositis ossificans beigetragen. Wäre der wahre Charakter ihrer Erkrankung, die Toxoplasmose, rechtzeitig erkannt worden, so wäre sie innerhalb drei Monaten zu heilen gewesen; sie hätte dann Anfang 1954 und nicht erst am 13. Dezember 1954 ihre ärztliche Praxis wieder aufnehmen können. Wegen des zwischenzeitlichen Einkommensausfalls, den sie auf 5.750 DM beziffert, hat sie die Beklagten als Gesamtschuldner auf Schadensersatz in Anspruch genommen. Auch hat sie von ihnen ein Schmerzensgeld gefordert, dessen Höhe sie in das Ermessen des Gerichts gestellt hat. Da infolge der eingetretenen Verkrüppelung mit weiteren Praxiseinbußen zu rechnen sei, hat die Klägerin ferner die Verpflichtung der Beklagten festzustellen beantragt, ihr auch den weiteren Schaden zu ersetzen, der ihr aus der unsachgemäßen Behandlung ihrer beiden Kniegelenke in der W.-Klinik noch entstehe. Ein weiterhin gestellter Antrag, wonach die Beklagten zu den Unterbringungsakten des Amtsgerichts Zehlendorf anzeigen sollten, daß die Klägerin an Toxoplasmose und nicht an Schizophrenie gelitten habe, ist von den Parteien in der Hauptsache für erledigt erklärt worden.

7

Die Beklagten sind dem Vorbringen der Klägerin entgegengetreten und haben bestritten, daß die Klägerin fehlerhaft behandelt worden sei. Bei dem Krankheitsbild, das die Klägerin bei der Aufnahme in der Klinik geboten habe, sei die vorläufige Diagnose Schizophrenie gerechtfertigt gewesen; ebenso habe der schwere Erregungszustand vom 30. September 1953 auf eine perniziöse Katatonie hingewiesen. Die Elektroschockbehandlung sei geboten gewesen. Die Ärzte hätten die Ergebnisse der Laboratoriumsuntersuchungen, die sich auf 4 Wochen hätten erstrecken können, nicht abwarten dürfen. Daß es ihnen schließlich gelungen sei, die richtige Diagnose Toxoplasmose zu finden, sei der Beweis dafür, wie sorgfältig in der Klinik gearbeitet worden sei. Die Encephalitis auf der Toxoplasmose-Grundlage sei der Schizophrenie so zum Verwechseln ähnlich, daß unter den gegebenen Umständen ein verantwortungsbewußter Arzt auf jeden Fall die für Schizophrenie geeigneten Heilmaßnahmen habe anordnen müssen.

8

Das Landgericht hat die Klage abgewiesen, zunächst durch das Urteil vom 14. November 1960 und, nachdem dieses Urteil auf die Berufung der Klägerin vom Kammergericht wegen prozeßrechtlichen Verstosses aufgehoben und die Sache an das Landgericht zurückverwiesen worden war, erneut durch das Urteil vom 31. Januar 1963.

9

Auf die Berufung der Klägerin hat das Kammergericht dieses Urteil geändert; es hat die Beklagten als Gesamtschuldner verurteilt, an die Klägerin ein Schmerzensgeld von 25.000 DM nebst 4 % Zinsen seit dem 25. Juli 1956 zu zahlen, und festgestellt, daß die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, die Schäden, die der Klägerin durch unsachgemäße Behandlung ihrer beiden Kniegelenke in der W.-Klinik N. entstanden sind oder noch entstehen werden, zu ersetzen; es hat ausgesprochen, daß es im übrigen bei der Abweisung der Klage verbleibe.

10

Mit der Revision erstreben die Beklagten die Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils vom 31. Januar 1963.

11

Die Klägerin beantragt, die Revision zurückzuweisen.

Entscheidungsgründe

12

I.

Die Revision macht gegenüber den Berufungsurteil zunächst geltend, es habe an einer wirksamen Einlegung und Begründung der Berufung gefehlt, weil der frühere Prozeßbevollmächtigte der Klägerin Rechtsanwalt Dr. B., als er am 6. April 1963 für die Klägerin die Berufung einlegte und sie am 6. Mai 1963 begründete, wegen Entzugs der Vollmacht hierzu nicht mehr befugt gewesen sei. Diese Auffassung der Revision ist unzutreffend. Allerdings hatte die Klägerin dem Kammergericht in einem am 6. April 1963 eingereichten persönlichen Schreiben angezeigt, daß sie Rechtsanwalt Dr. B. erklärt habe, er solle sie in der Berufungsinstanz nicht vertreten; sie hatte um Bewilligung des Armenrechts und Beiordnung eines anderen Anwalts gebeten. Darum entbehrte die Einlegung und Begründung der Berufung durch Rechtsanwalt Dr. B. aber nicht der rechtlichen Wirksamkeit. Rechtsanwalt Dr. B. war im früheren Berufungsverfahren vor dem Kammergericht wie auch in dem erneuten Verfahren vor dem Landgericht auf Grund erteilter Vollmacht für die Klägerin tätig gewesen; aus jener Vollmacht ergab sich die Ermächtigung, für die Klägerin auch die Berufung gegen das neue Urteil des Landgerichts einzulegen und zu begründen (§ 81 ZPO). Diese Vertretungsmacht entfiel nicht schon dadurch, daß die Klägerin das der Vollmacht zugrundeliegende Auftragsverhältnis aufkündigte und dies dem Gericht anzeigte. Da in Anwaltsprozessen die Kündigung des Vollmachtvertrages nach § 87 ZPO erst durch die Anzeige von der Bestellung eines anderen Anwalts rechtliche Wirksamkeit erlangt, blieb die Vertretungsbefugnis des Rechtsanwalts Dr. B. vielmehr solange bestehen, bis die Bestellung eines anderen Anwalts angezeigt wurde. Bis dahin war er nicht nur zur Entgegennahme von Zustellungen für die Klägerin bevollmächtigt, wie die Revision (unter Berufung auf Wieczorek ZPO § 87 Anm. B I) meint, sondern er konnte auf Grund der fortwirkenden Vollmacht auch weiterhin Prozeßhandlungen für die Klägerin vornehmen (RGZ 89, 42, 43; BGHZ 31, 32, 36 [BGH 07.09.1959 - IV ZR 68/59] m. Anm. von Johannsen in LM Nr. 3 zu § 87 ZPO; Stein-Jonas-Schönke ZPO 18. Aufl. § 87 Anm. II 1; Baumbach ZPO 28. Aufl. § 87 Anm. 2; Rosenberg, Lehrbuch des deutschen Zivilprozeßrechts 8. Aufl. § 50 S. 228). Da sich für die Klägerin ein anderer Anwalt erst bestellt hat, nachdem Rechtsanwalt Dr. B. die Berufung eingelegt und begründet hatte, sind die Prozeßhandlungen hiernach wirksam gewesen. Das hat auch das Berufungsgericht mit Recht angenommen.

13

II.

Die Revision beanstandet weiter, daß das Berufungsgericht der Klägerin die Geschäftsfähigkeit "zugebilligt" hat, ohne den Anzeichen für eine Geschäfts- und Prozeßunfähigkeit der Klägerin nachgegangen zu sein, wie es nach § 56 ZPO von Amts wegen hätte geschehen müssen. Auch dieser Revisionsangriff ist unbegründet.

14

Allerdings kann eine Partei im Ergebnis nicht als prozeßfähig angesehen werden und ist ein Sachurteil ausgeschlossen, wenn sich bei Erschöpfung aller Beweismöglichkeiten nicht klären läßt, ob die Partei zu den maßgebenden Zeitpunkten - etwa der Klagezustellung oder der Bevollmächtigung ihres Prozeßvertreters - geistesgestört im Sinne des § 104 Nr. 2 BGB war (BGHZ 18, 184, 190) [BGH 24.09.1955 - IV ZR 162/54]. Mit diesen Rechtsgrundsätzen hat sich das Berufungsgericht jedoch nicht in Widerspruch gesetzt. Es hat die Frage nach der Geschäftsfähigkeit der Klägerin weder ungeprüft gelassen noch für ungeklärt gehalten, ist vielmehr auf Grund der von ihm vorgenommenen Beweiswürdigung zu der Auffassung gelangt, daß es der Klägerin an der Geschäftsfähigkeit nicht fehlt und die Ordnungsmäßigkeit des Verfahrens nicht durch mangelnde Prozeßfähigkeit infrage gestellt ist. Wenn der Sachverständige Dr. Wudtke in dem zu den Pflegschaftsakten 51 VIII H 5406 des Amtsgerichts Berlin-Tempelhof-Kreuzberg (= 83 T 61/58 LG Berlin) erstatteten Gutachten sich dahin geäußert hat, die Klägerin habe zumindest seit Anfang Dezember 1957 an einer die Voraussetzungen des § 104 Nr. 2 BGB erfüllenden symptomatischen Psychose gelitten, so hat das Berufungsgericht dies angesichts der abweichenden gutachtlichen Äußerungen der Sachverständigen Dr. Niedenthal und Dr. Hoppe ebenso wenig für überzeugend gehalten wie der 1. Zivilsenat des Kammergerichts, der durch Beschluß vom 2. März 1959 die im Januar 1958 angeordnete Gebrechlichkeitspflegschaft über die Klägerin aufgehoben hat. Gewisse Auffälligkeiten, die bei der Klägerin hervorgetreten sind, erklären sich nach der Ansicht des Berufungsgerichts vielmehr durch die schwere von ihr durchgemachte Gehirnentzündung, ohne daß deshalb von einer Geschäftsunfähigkeit im Sinne des § 104 Nr. 2 BGB gesprochen werden kann. In dieser Auffassung hat sich das Berufungsgericht auch dadurch bestärkt gesehen, daß in all den Jahren seit Aufhebung der früheren Pflegschaft kein Grund zur Anordnung einer neuen Pflegschaft aufgetreten ist. Es ist nur Ausdruck einer die Geschäftsfähigkeit bejahenden rechtlich unbedenklichen Feststellung, daß das Berufungsgericht der Klägerin die Geschäftsfähigkeit "zugebilligt" hat.

15

III.

A.

Das Berufungsgericht hat als erwiesen angesehen, daß die Elektroschockbehandlung der Klägerin zu der Verknöcherung der Kniekehlen, der Myositis ossificans, geführt hat. Es hat hierin eine schuldhaft rechtswidrige Verletzung der körperlichen Integrität der Klägerin durch die Ärzte der Klinik erblickt, die von den Beklagten zu vertreten ist und für die sie der Klägerin schadensersatzpflichtig geworden sind, der Erstbeklagte auf Grund des Vertragsverhältnisses, das zu Gunsten der Klägerin als Kassenpatientin bei ihrer Einweisung in die Klinik zwischen der Krankenkasse und dem Erstbeklagten zustande gekommen ist (§ 328 BGB), beide Beklagte ferner auf Grund der Vorschriften über die Schadenshaftung aus unerlaubter Handlung. Dagegen hat das Berufungsgericht nicht feststellen können, daß die Toxoplasmose und die auf ihrer Basis entstandene Encephalitis durch die Schockbehandlung verursacht oder verschlimmert worden sind. Auch ist nach der auf sachverständige Begutachtung gestützten Überzeugung des Berufungsgerichts die Wiederherstellung der Arbeitskraft der Klägerin bereits durch die Toxoplasmose solange verhindert worden, daß den Beklagten ein Einkommensausfall der Klägerin als Folge der Schockbehandlung für das Jahr 1954 nicht zur Last gelegt worden kann. Im Ergebnis hat das Berufungsgericht der Klägerin daher den eingeklagten Anspruch auf Ersatz von 5.750 DM Einnahmeausfall aberkannt und der Klage nur insoweit stattgegeben, als die Klägerin die Zahlung eines Schmerzensgeldes gefordert und die Ersatzpflicht der Beklagten für die durch unsachgemäße Behandlung ihrer Kniekehlen entstandenen und noch entstehenden Schäden festzustellen begehrt hat; als Schmerzensgeld hat das Berufungsgericht den Betrag von 25.000 DM für gerechtfertigt gehalten.

16

B.

Soweit das Berufungsgericht der Klägerin einen Klageerfolg versagt hat, ist das Urteil nicht angegriffen worden. Bekämpft wird das Urteil nur von den Beklagten. Ihre Revision muß im Ergebnis ohne Erfolg bleiben.

17

1.

Gegen die Annahme des Berufungsgerichts, daß die Klägerin durch die bei ihr durchgeführte Elektroschockkur an ihren Kniegelenken geschädigt worden ist, bestehen keine rechtlich begründeten Bedenken.

18

Wenn der Sachverständige Prof. Dr. Witt sich in seinem Gutachten abschließend auch nur dahin ausgedrückt hat, daß der Elektroschocktherapie für die Verknöcherungen im Kniegelenksbereich mit Wahrscheinlichkeit ein begünstigender Einfluß zuzubilligen sei, so konnte das Berufungsgericht aus dem Zusammenhang der Ausführungen des Sachverständigen mit dem Hinweis auf den unleugbaren ursächlichen Zusammenhang chronischer Muskelquetschungen mit der Entstehung von "Exerzierknochen" in der Oberarmmuskulatur und "Reiterknochen" in der Oberschenkelmuskulatur sowie seinem Bericht über das in der chirurgischen Universitätsklinik Marburg beobachtete Auftreten einer Myositis ossificans im Ansatzbereich des Ellenbogenmuskels als Folge einer Elektroschockbehandlung doch die Überzeugung schöpfen, daß auch bei der Klägerin die Elektroschockbehandlung mit der durch sie bewirkten krampfartigen Zusammenziehung der Muskeln für die Entstehung der Myositis ossificans in den Kniegelenken ursächlich geworden ist.

19

2.

Das Berufungsgericht hat die Anwendung der Elektroschockkur bei der Klägerin und die durch sie herbeigeführte gesundheitliche Beschädigung der Klägerin für schuldhaft rechtswidrig gehalten, einmal darum, weil ihre Vornahme objektiv falsch und ihre Anordnung sofort am 26. September 1953 ein ärztlicher Kunstfehler gewesen sei, zum anderen auch darum, weil es für die Elektroschokbehandlung an der dazu erforderlichen Einwilligung der Klägerin gefehlt habe.

20

Die Revision tritt der Auffassung des Berufungsgerichts entgegen, daß es falsch und ein Kunstfehler gewesen sei, die Klägerin der Elektroschockbehandlung zu unterziehen; diese Annahme, so macht die Revision geltend, werde durch keine gutachtliche Äußerung gestützt und übersteige die Sachkenntnis des Berufungsgerichts.

21

Es kann dahingestellt bleiben, ob dieser Revisionsangriff begründet ist und das Berufungsurteil unter dem Gesichtspunkt schuldhafter Falschbehandlung Bestand hat. Denn jedenfalls rechtfertigt sich die Entscheidung des Berufungsgerichts aus dem Grunde fehlender Einwilligung.

22

a)

Zutreffend ist das Berufungsgericht davon ausgegangen, daß zur Durchführung einer Elektroschockbehandlung die Einwilligung des Patienten erforderlich ist. Die Elektroschockbehandlung ist mit der die menschliche Selbstbestimmung ausschaltenden Versetzung des Patienten in Bewußtlosigkeit und der durch sie bewirkten nicht ungefährlichen körperlichen Verkrampfung ein solcher Eingriff, daß er grundsätzlich nicht ohne die Einwilligung des Patienten vorgenommen werden darf. Das zieht auch die Revision nicht in Zweifel; sie erkennt an, daß die Elektroschockbehandlung selbstverständlich der Einwilligung des Patienten bedarf. Dabei stellt sich hier nicht die Frage, ob und inwieweit der Patient über Wesen und mögliche Folgen der Elektroschockbehandlung aufgeklärt worden sein muß, damit eine von ihm erteilte Einwilligung als rechtswirksam angesehen werden kann; das Berufungsgericht hat angenommen, daß die Klägerin als Ärztin hierüber Bescheid gewußt hat und nicht erst noch belehrt zu werden brauchte.

23

b)

Der Notwendigkeit, die Einwilligung der Klägerin in die Anwendung einer Elektroschockkur einzuholen, waren die Klinikärzte nicht darum enthoben, weil durch den Beschluß des Amtsgerichts Zehlendorf vom 26. September 1953 die vorläufige Unterbringung der Klägerin in der W.-Klinik und durch den Beschluß vom 30. September 1953 die Fortdauer ihrer Unterbringung bis zum 30. März 1954 angeordnet worden ist. Konnte nach dem Gesetz vom 24. Juli 1952 auch gerichtlich angeordnet werden, daß in einer Heil-, Pflege- oder sonstigen geeigneten Krankenanstalt ohne oder gegen seinen Willen unterzubringen sei, wer wegen Geisteskrankheit (einschließlich leichterer geistiger Störung) oder Rauschgift- oder Alkoholsucht die öffentliche Sicherheit oder Ordnung oder sich selbst oder andere ernstlich gefährdete (§ 1 des Gesetzes), und durfte bei Vorliegen dringender Gründe für eine derartige Annahme auch bereits die vorläufige Unterbringung angeordnet werden (§ 10 des Gesetzes), so hat das Gesetz doch nicht ausgesprochen, daß über die Entziehung der Bewegungsfreiheit hinaus eine Zwangsbehandlung angeordnet werden dürfe; das Berufungsgericht hat dem - nach § 549 ZPO nicht revisiblen - Gesetz einen derartigen Sinn nicht entnommen und die Beklagten haben ebenfalls nicht die Ansicht vertreten, daß die Klinikärzte auf Grund der Unterbringungsbeschlüsse des Amtsgerichts berechtigt gewesen seien, die Klägerin ohne ihre Einwilligung einer Elektroschockbehandlung zu unterziehen.

24

c)

Wie das Berufungsgericht feststellt, hat die Klägerin in die Schockbehandlung nicht eingewilligt. Diese Feststellung kann nicht dadurch erschüttert werden, daß die Revision geltend macht, die Klägerin habe wahrgenommen, welche Behandlung ihr zuteil geworden sei. Eine stillschweigende Einwilligung könnte nur angenommen werden, wenn die Klägerin das Vorhaben, sie einer Elektroschockbehandlung zu unterziehen, mit Deutlichkeit erkannt und das bevorstehende Geschehen mit bewußtem Willen auf sich genommen hätte. In dieser Hinsicht haben die Beklagten, die für das Vorliegen des Rechtfertigungsgrundes der Einwilligung darlegungs- und beweispflichtig sind, nichts vorgetragen. Das wäre um so notwendiger gewesen, als die Art der Erkrankung der Klägerin Zweifel nahe legt, ob sie, als man zur ersten Schockbehandlung ansetzte, in der Lage gewesen ist, die Vorgänge wachen Sinnes zu beobachten und zu überdenken. Da die Patienten, wie das Berufungsgericht dem Gutachten des Sachverständigen Prof. Dr. Bürger-Prinz entnommen hat, nach dem Elektrokrampf das Ereignis völlig ausblenden und die Elektroschockbehandlung nach dem eigenen Vorbringen der Beklagten auch das Erinnerungsvermögen an die kurz vor der Behandlung liegenden Vorgänge auslöscht, konnte das Berufungsgericht auch ohne Rechtsverstoß die Annahme ablehnen, daß in dem nachmaligen Verhalten der Klägerin eine Einwilligung gelegen und die Klägerin durch ihre Erklärung vom 30. September 1953 vor dem Unterbringungsrichter, daß sie freiwillig in der Klinik sei, um gesund zu werden, die Elektroschockkur gebilligt habe.

25

d)

Daß die Klägerin ihres Zustandes wegen außerstande gewesen wäre, ihre Einwilligung zu erteilen, bevor die Durchführung der am 26. September 1953 begonnenen Elektroschockkur angeordnet wurde, hat das Berufungsgericht verneint. Es hat darauf hingewiesen, daß der Stationsarzt Dr. P. nach dem Inhalt der in der Krankengeschichte wiedergegebenen Aufnahmeverhandlung mit der Klägerin ihre Lebens- und Krankengeschichte ohne Schwierigkeiten gründlich hat durchsprechen können, und hat hieraus entnommen, daß im Gespräch von Mediziner zu Mediziner auch eine Verständigung mit der Klägerin über die einzuschlagende Behandlung nicht unmöglich gewesen wäre. Diese Beurteilung ist rechtlich nicht zu beanstanden; sie bietet keinen begründeten Anhalt für die Annahme, daß sich das Berufungsgericht bei ihr eine ihm fehlende Sachkunde zugeschrieben habe.

26

e)

Freilich steht nicht fest, ob die Klinikärzte die Klägerin für willensfähig gehalten haben. Zu ihren und der Beklagten Gunsten muß daher davon ausgegangen werden, daß dies nicht der Fall gewesen ist. Dann mußten die Klinikärzte aber die Einwilligung eines für die Klägerin zu bestellenden Pflegers einholen (vgl. BGHZ 29, 46, 51) [BGH 09.12.1958 - VI ZR 203/57] oder, falls dies nicht alsbald durchführbar war, sich zumindest durch Besprechung mit den Angehörigen der Klägerin vergewissern, daß die Anwendung einer Elektroschockkur dem wirklichen oder mutmaßlichen Willen der Klägerin entsprach (vgl. Kleinewefers VersR 1962, 196, 203) [OGH Wien 05.07.1961 - 3 Ob 485/60]. Nichts dergleichen ist geschehen. Die Klägerin ist von ihren Eltern in die Klinik begleitet worden; diese hätten unschwer gehört werden können.

27

f)

Befindet sich der Patient in einem lebensbedrohlichen Zustand, so daß es unmöglich ist, rechtzeitig die Einwilligung herbeizuführen, oder durch Rücksprache mit den Angehörigen den wirklichen oder mutmaßlichen Willen des Patienten klarzustellen, so kann ein ärztlicher Eingriff allerdings auch ohne diese Voraussetzungen gerechtfertigt und geboten sein (Urteil das erkennenden Senats vom 6. März 1956 - VI ZK 2/55 - VersR 1956, 449, 450; BGHZ 29, 46, 52 [BGH 09.12.1958 - VI ZR 203/57]; BGHSt 12, 379, 384) [BGH 10.02.1959 - 5 StR 533/58]. Das Berufungsgericht hat aber verneint, daß eine solche Sachlage bestanden hat, als die Elektroschockkur angeordnet und am 26. September 1953 eingeleitet wurde. Dabei hat es sehr wohl bedacht, daß nach der Behauptung der Beklagten und den erstatteten psychiatrischen Gutachten wegen der Gefahr eines tödlichen Ausgangs eilige Elektroschockbehandlung angezeigt ist, wenn bei einem Patienten die Erscheinungsformen einer perniziösen Katatonie auftreten; in Würdigung der ausführlichen Krankengeschichte und der Gutachten ist es aber zu dem Ergebnis gekommen, daß Anzeichen einer Katatonie bei der Klägerin nicht schon vor dem 30. September 1953 bestanden haben und die Klinikärzte eine solche auch nicht ohne Verschulden haben annehmen können. Diese Würdigung ist möglich und rechtlich nicht zu beanstanden. Eine Stütze konnte sie zudem darin finden, daß die Beklagten in der Klagbeantwortung vom 11. Oktober 1956 im Einklang mit der persönlichen Stellungnahme des Chefarztes Dr. T. zu dem vorherigen Armenrechtsgesuch der Klägerin die Entwicklung des Krankheitsverlaufs der Klägerin eingehend geschildert, aber erst das Krankheitsbild vom 30. September 1953 dahin gekennzeichnet haben, daß sich aus ihm der "Verdacht einer beginnenden perniziösen Katatonie" ergeben habe.

28

g)

Mit Recht hat das Berufungsgericht hiernach angenommen, daß die Klinikärzte rechtswidrig und schuldhaft gehandelt haben, als sie die Elektroschockbehandlung anordneten und am 26. September 1953 begannen. Ohne Rechtsverstoß hat das Berufungsgericht dies aber auch auf die Durchführung der gesamten Schockkur bezogen. Wenn bei der Klägerin, nachdem sie am 26. und 27. September 1953 bereits eine dreimalige Schockbehandlung erfahren hatte, am 30. September 1953 ein lebensbedrohlicher Zustand eingetreten ist, wie er eine sofortige Elektroschockanwendung auch bei Unmöglichkeit rechtzeitiger Einholung der Einwilligung oder Vergewisserung über den wirklichen oder mutmaßlichen Willen des Patienten gerechtfertigt hätte, so müssen sich die Klinikärzte und die Beklagten doch auch für die am 30. September und 1. Oktober 1953 angewendeten Elektroschocks den Mangel der Einwilligung oder mutmaßlichen Einwilligung zurechnen lassen, die schon vor Beginn der Kur am 26. September 1953 hätte eingeholt bzw. klargestellt werden müssen. Wie die Schockbehandlungen vom 26. und 27. September 1953 und die weiteren Schockanwendungen vom 20. Oktober und 26. November 1953 erkennen lassen, die nach dem Abklingen des am 30. September 1953 eingetretenen bedrohlichen Zustandes vorgenommen worden sind, war die am 26. September 1953 eingeleitete Heilbehandlung, auf die Durchführung einer Elektroschockkur gerichtet, bei der wiederholte Schockanwendung vorgesehen war und es nur von dem Ergebnis der jeweils voraufgegangenen Schockanwendungen abhängen sollte, wann und wie oft sie zu wiederholen waren. Es geht hiernach nicht an, die Einzelbehandlungen je für sich zu betrachten und darauf abzustellen, ob und inwieweit jede für sich genommen rechtswidrig, schuldhaft und schadensursächlich gewesen ist. Die Schockkur als solche stellt sich als rechtswidrig und schuldhaft dar.

29

h)

Wie das Berufungsgericht zutreffend ausgeführt hat, haftet der Erstbeklagte bei dieser Sachlage der Klägerin für die ihr durch die Elektroschockbehandlung verursachten Kniegelenkschäden unter dem vertragsrechtlichen Gesichtspunkt nach § 276 BGB. Ohne Rechtsverstoß hat es die Schadenshaftung beider Beklagten aber auch aus §§ 823 Abs. 1, 847 BGB für begründet gehalten. Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts wurde es in der W.-Klinik allgemein - "grundsätzlich" - so gehandhabt, daß man Elektroschockbehandlungen vornahm, ohne sich um die Einwilligung der Patienten zu kümmern. Das hätte der frühere Zweitbeklagte als der für die Ordnungsmäßigkeit des klinischen Gesamtbetriebs verantwortliche leitende Chefarzt nicht zulassen dürfen, und es fällt wegen schuldhafter Verletzung der dem Vorstand obliegenden Leitungs- und Aufsichtspflicht auch dem Erstbeklagten zur Last. Er hätte dem Selbstbestimmungsrecht der Patienten, das bei Willensunfähigkeit nicht etwa entfällt, auch nicht ohne weiteres in die Hand des behandelnden Arztes gelegt, sondern von einem für den Kranken zu bestellenden Pfleger wahrzunehmen ist, durch entsprechende Anweisungen im Klinikbetriebe die nötige Geltung verschaffen müssen.

30

i)

Hiernach hat das Berufungsgericht mit Recht festgestellt, daß die Beklagten der Klägerin als Gesamtschuldner für die Kniegelenkschäden schadensersatzpflichtig sind. Der Klarstellung halber hat der Senat dem Feststellungsausspruch eine dem Sinne des Feststellungsbegehrens entsprechende veränderte Fassung gegeben.

31

Mit Recht hat das Berufungsgericht der Klägerin auf ihr Verlangen auch gegenüber beiden Beklagten ein Schmerzensgeld zugesprochen. Den Betrag des Schmerzensgeldes zu bestimmen, lag im tatrichterlichen Ermessen. Gegen die Höhe des zuerkannten Betrages werden von der Revision auch keine Einwendungen erhoben.

32

Die Revision ist somit unbegründet.

33

Nach §§ 97, 100 Abs. 3 ZPO haben die Beklagten die Kosten ihres erfolglosen Rechtsmittels zu tragen.

Engels
Hanebeck
Dr. Hauß
Meyer
Dr. Nüßgens