Geografische Herkunftsangaben
VO 2024/1143
AgrarGeoSchDG
VO 2023/2411
Gesetzesbegründung BT-Drs. 21/1510
1 Begriffsbestimmung Geografische Herkunftsangaben
Kennzeichnung der geografischen Herkunft von Waren oder Dienstleistungen.
Geografische Herkunftsangaben sind die Namen von Orten, Gegenden, Gebieten oder Ländern sowie sonstige Angaben oder Zeichen, die im geschäftlichen Verkehr zur Kennzeichnung der geographischen Herkunft von Waren oder Dienstleistungen benutzt werden.
Beispiel:
Verordnung zum Schutz der geografischen Herkunftsangabe »Glashütte« (Glashütteverordnung – GlashütteV)
2 Rechtsgrundlagen
Geografische Herkunftsangaben im Agrarbereich:
Der Schutz geografischer Angaben, garantiert traditioneller Spezialitäten und fakultativer Qualitätsangaben im Agrarbereich ist auf Unionsebene umfassend novelliert worden (siehe die Gesetzesbegründung (BT-Drs. 21/1510).
Das bestehende Recht der Europäischen Union zu Agrarerzeugnissen, Lebensmitteln, Wein und Spirituosen (Agrarbereich) ist zu einem Großteil in die neue Verordnung »VO 2024/1143 über geografische Angaben für Wein, Spirituosen und landwirtschaftliche Erzeugnisse und über garantiert traditionelle Spezialitäten und fakultative Qualitätsangaben für landwirtschaftliche Erzeugnisse« überführt und dabei inhaltlich geändert worden.
Unter anderem wurden die Regelungen zum Antragsverfahren zusammengefasst und vereinheitlicht, die Vorschriften über Kontrollverfahren und Erzeugervereinigungen überarbeitet sowie Bestimmungen zu Nachhaltigkeitsaspekten und zur Verwendung von geschützten Erzeugnissen als Zutat aufgenommen.
Zur Durchführung der VO 2024/1143 wurde ein neues Stammgesetz in Form eines Agrargeoschutz-Durchführungsgesetzes geschaffen, auf dessen Grundlage das erforderliche Verordnungsrecht ergehen kann. Dabei wurden die in der VO 2024/1143 enthaltenen Spielräume für die Mitgliedstaaten berücksichtigt. Das Lebensmittelspezialitätengesetz und die einschlägigen Bestimmungen des Markengesetzes (MarkenG) und des Weingesetzes sind in dem neuen Stammgesetz aufgegangen. Die zur Durchführung der Verordnung auf Bundesebene erforderlichen Rechtsvorschriften treten im Markengesetz an die Stelle der bisherigen Regelungen zum Agrargeoschutz, wobei die bislang für derartige Regelungen bewährte Struktur des Markengesetzes beibehalten wurde.
Handwerkliche und industrielle Erzeugnisse:
Darüber hinaus wurde durch die »VO 2023/2411 über den Schutz geografischer Angaben für handwerkliche und industrielle Erzeugnisse« mit Wirkung zum 01.12.2025 erstmals ein unionsweites Registrierungs- und Schutzsystem für geografische Angaben im handwerklichen und industriellen Bereich eingeführt. Zugleich dient nach der Gesetzesbegründung (BT-Drs. 21/1510) das neu eingeführte Schutzsystem der Verbraucherinformation, der Stärkung von traditionellen Betrieben sowie dem Erhalt von Erzeugungs- und Vermarktungstraditionen. -
Sonstige Waren oder Dienstleistungen:
Rechtsgrundlagen sind die §§ 126 – 136 MarkenG.
3 Schutz nach den §§ 126 – 136 MarkenG
Voraussetzung des Schutzes von geografischen Herkunftsangaben ist, dass die Ware oder die Dienstleistung aus dem angegebenen Gebiet stammt.
Der Schutz der geografischen Herkunftsangaben hat folgenden Anwendungsbereich:
Es ist unzulässig, die geografische Herkunftsbezeichnung für Produkte zu verwenden, die nicht aus dem Gebiet stammen.
Ist die geografische Herkunftsbezeichnung gleichzeitig ein Synonym für eine besondere Qualität, so erstreckt sich die Verwendung auch nur auf die Waren und Dienstleistungen, die diese besondere Qualität aufweisen.
Der Schutz besteht auch, wenn die der geografischen Herkunftsangabe ähnliche Bezeichnungen verwendet werden und für die beteiligten Verkehrskreise eine Irreführungsgefahr besteht.
Geografische Herkunftsangaben eines Produkts können zu Gattungsbezeichnungen werden. Voraussetzung ist, dass für die beteiligten Verkehrskreise die Bezeichnung der Ware/Dienstleistung keinen Bezug mehr zur geografischen Herkunft aufweist. Folge ist, dass der Schutz des Markengesetzes entfällt. Jedoch kann sich umgekehrt eine Gattungsbezeichnung wieder zu einer geografischen Herkunftsangabe entwickeln. Dies war z.B. bei der Bezeichnung »Dresdner Stollen« der Fall.
Nach den Vorschriften des Markengesetzes kann derjenige, der eine geografische Herkunftsangabe im geschäftlichen Verkehr für Waren benutzt, die nicht aus dem Gebiet stammen, das durch die geografische Herkunftsangabe bezeichnet wird, von den nach § 8 Abs. 3 UWG zur Geltendmachung von Ansprüchen Berechtigten bei Wiederholungsgefahr auf Unterlassung in Anspruch genommen werden, wenn bei der Benutzung eine Gefahr der Irreführung über die geografische Herkunft besteht.
Die Bestimmung des § 127 Abs. 1 MarkenG ist unionsrechtskonform dahingehend einschränkend auszulegen, dass bei der Beurteilung der Frage, ob eine Gefahr der Irreführung über die geografische Herkunft des Produkts besteht, bei Agrarerzeugnissen und Lebensmitteln mit der geografischen Herkunft etwa verbundene besondere Qualitäts- oder Eigenschaftsvorstellungen unberücksichtigt bleiben (BGH 31.03.2016 – I ZR 86/13).