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Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 30.09.1959, Az.: BVerwG III C 292.58

Rechtsmittel

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
30.09.1959
Aktenzeichen
BVerwG III C 292.58
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1959, 16810
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
LVG Arnsberg - 18.12.1957 - AZ: 4 KL 123/57

Fundstellen

  • BVerwGE 9, 168 - 169
  • NJW 1960, 212-213 (Volltext mit amtl. LS)

Amtlicher Leitsatz

Wie ein Vertreibungsschaden nach § 12 LAG im Vertreibungsgebiet eingetreten sein muß, so kann bei einer Flucht aus der Sowjetzone ein Verlust an Hausratgegenständen nur als ausgleichsfähig anerkannt werden, wenn er - noch - in dieser entstanden ist.

In der Verwaltungsstreitsache
hat der III. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
auf die mündliche Verhandlung vom 30. September 1959 in Aachen
durch
den Senatspräsidenten Dr. Buchholz und
die Bundesrichter Dr. Sieveking, Pütz, Uffhausen und Freiherr von Stein
für Recht erkannt:

Tenor:

Die Revision gegen das Urteil des Landesverwaltungsgerichts Arnsberg vom 18. Dezember 1957 wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Revisionsverfahrens.

Gründe

1

I.

Der Kläger begehrt als Sowjetzonenflüchtling eine Beihilfe aus dem Härtefonds zur Beschaffung fehlenden Hausrats. Er war am 30. Juni 1949 mit seiner Ehefrau von S... (Kr. Leipzig) geflohen und über Berlin (West) in das Bundesgebiet nach D... gelangt. Vor dem Ausgleichsamt hatte er erklärt, eine Dreizimmerwohnung bewohnt und dafür Möbel im Werte von 800 bis 1.000 RM gekauft zu haben. Vor seiner Flucht habe er die Küche für 200 DM Ost verkauft. Mit Hilfe von zwei Volkspolizisten sei es ihm gelungen, das Wohn- und das Schlafzimmer nach Berlin (West) zu schaffen. Da er die Möbel nicht habe nach D... mitnehmen können, habe er sie für 800 DM verkauft. Das Küchengeschirr sei zu einem Teil in der Sowjetzone geblieben, zu einem anderen Teil - ebenso wie Kleidung und Wäsche - nach Dortmund gelangt.

2

Das Ausgleichsamt lehnte den Antrag des Klägers ab, weil er nach seinen Angaben durch die Flucht weniger als 50 v.H. seines Hausrats verloren habe. Mit seiner Beschwerde erklärte der Kläger, er habe seine Erklärung vom 9. Juni 1956 widerrufen. Die Möbel hätten im Jahre 1939 einen Kaufpreis von über 2.000 RM gehabt. Der Beschwerdeausschuß ging hierauf nicht ein, sondern wies die Beschwerde aus denselben Gründen wie das Ausgleichsamt zurück.

3

Die Klage, in der der Kläger von neuem vortrug, er habe seine Erklärung vom 9. Juni 1956 widerrufen und der Anschaffungswert seiner - so ist jedenfalls wohl die Darstellung des Klägers zu verstehen - verkauften Möbel habe 2.500 RM betragen, wurde mit der Begründung zurückgewiesen, der Kläger habe den unstreitig wertvolleren Teil seines Hausrats, nämlich die Wohn- und Schlafzimmereinrichtung einschließlich der gesamten Kleidung und Wäsche, über die Sektorengrenze nach Berlin (West) verbracht, es habe in seinem Willen gestanden, die Möbel dort zu verkaufen oder in das Gebiet der Bundesrepublik zu nehmen, deshalbe stelle der Verkauf der Möbel in Berlin (West) keine "Schädigung" im Sinne des Gesetzes dar.

4

Gegen das Urteil hat der Kläger die zugelassene Revision eingelegt und zur Begründung ausgeführt, er habe mehr als 70 v.H. seines Hausrates verloren. Die früheren Angaben über den Wert der verlorenen Möbel habe er widerrufen. Das sei vom Landesverwaltungsgericht nicht beachtet worden. Er habe die Möbel von Berlin (West) nicht durch die sowjetisch besetzte Zone schaffen lassen können, da sich aus seinen Papieren ergeben habe, daß er Flüchtling sei, und kein Spediteur die Verantworung für den Transport habe übernehmen wollen.

5

Der Beteiligte und der Beklagte haben beantragt,

die Revision als unbegründet zurückzuweisen,

6

und darauf hingewiesen, daß die Flucht des Klägers in Berlin (West) ihr Ende gefunden habe. Die nachträglich eingetretenen Schäden ständen nicht mehr mit der Flucht in Zusammenhang und seien daher nicht ausgleichsfähig. Keinesfalls sei ein möglicherweise ungünstiger Verkauf von Mobiliar, welches bereits nach Berlin (West) verbracht worden sei, ein ausgleichsfähiger Schaden.

7

II.

Der Kläger begehrt die Anerkennung von Hausratverlusten als Fluchtschaden zur Grundlage einer von ihm beantragten Hausratbeihilfe und führt dazu aus, er habe die nach Berlin (West) verbrachten Möbel wegen seiner Eigenschaft als Flüchtling nicht durch die sowjetisch besetzte Zone schaffen können.

8

In dem Verkauf dieser Möbel in Berlin (West) liegt kein ausgleichsfähiger Schaden. Der erkennende Senat verkennt zwar nicht die Schwierigkeiten, die sich einem Flüchtling für die Verbringung seiner aus dem Fluchtgebiet geretteten Möbel durch die sowjetisch besetzte Zone nach Westdeutschland entgegenstellen. Insbesondere scheint es dem Senat nicht angängig, einen Ausgleichsbewerber auf - möglicherweise illegale - Transportwege zu verweisen.

9

Indessen kann es dahingestellt bleiben, ob der Kläger eine Möglichkeit hatte, seine geretteten Hausratgegenstände von Berlin (West) nach D... zu schaffen. Ebenso kann es auf sich beruhen, ob die Flucht des Klägers in Berlin (West) beendet gewesen ist oder ob Berlin (West) eine Durchgangsstation für den Kläger gebildet hat, auf der er sich in Verfolg seiner Fluchtbewegung nicht nach Belieben hat aufhalten können. Die entsprechende Anwendung der Bestimmungen über Vertreibungsschäden, wie sie nach demUrteil des erkennenden Senats vom 26. Juni 1958 - BVerwG III C 301.56 - (MDR 1958 S. 793 = NJW 1958 S. 1888) auch bei Fluchttatbeständen für geboten erklärt worden ist, gestattet nämlich die Anerkennung eines sogenannten Fluchtschadens nur, wenn er im Fluchtgebiet, mag als solches auch das gesamte Gebiet der sowjetisch besetzten Zone Deutschlands angesehen werden, eingetreten ist. § 12 des Lastenausgleichsgesetzes begrenzt Vertreibungsschäden auf solche, die einem Vertriebenen in den zur Zeit unter fremder Verwaltung stehenden deutschen Ostgebieten oder in Gebieten außerhalb der Grenzen des Deutschen Reiches nach dem Gebietsstand vom 31. Dezember 1937, dem sogenannten Vertreibungsgebiet, entstanden sind. Damit werden Transportschäden, die außerhalb des Vertreibungsgebietes aufgetreten sind, nicht als Vertreibungsschäden und damit nicht als Grundlage eines Lastenausgleichs anerkannt. Das Entsprechende muß für Sowjetzonen-Flüchtlinge gelten, wenn diese nicht bessergestellt werden sollen als Vertriebene, die (ebenso wie der Kläger) nicht in der Lage waren, aus dem Vertreibungsgebiet gerettete Gegenstände bis zu ihrem endgültigen Zufluchtsort gelangen zu lassen.

10

Sonach ist für die Anerkennung eines Fluchtschadens nicht entscheidend, ob Hausratgegenstände an das Fluchtziel gelangt sind, sondern ob sie im Fluchtgebiet verbleiben mußten. Nur in solchem Falle finden die Gesichtspunkte Anwendung, die der erkennende Senat in dem oben angeführten Urteil vom 26. Juni 1958 entwickelt hat, wonach eine tatsächliche Behinderung in der Verfügungsmacht über Hausrat auch vorliegt, wenn eine Möglichkeit gegeben war, diesen zu verkaufen. Da im vorliegenden Falle der größte Teil der Möbel unstreitig nicht im Fluchtgebiet verblieben ist, der Kläger vielmehr erst in Berlin (West) das Eigentum und damit die Verfügungsmacht über diese aufgegeben hat, möglicherweise hat aufgeben müssen, so ist ein ausgleichsfähiger Tatbestand nicht gegeben. Infolgedessen kommt es nicht darauf an, ob die Möbel, wie der Kläger im Gegensatz zu seinen früheren Angaben behauptet, tatsächlich mehr als das Doppelte der erzielten Verkaufserlöse wert waren.

11

Somit war die Revision zurückzuweisen.

12

Die Kostenentscheidung beruht auf § 65 Abs. 1 BVerwGG.

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 400 DM festgesetzt.

gez. Dr. Buchholz, zugleich für den z.Zt. beurlaubten Bundesrichter Pütz
gez. Dr. Sieveking
gez. Uffhausen
gez. Freiherr von Stein