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Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 28.11.1963, Az.: BVerwG VIII C 15.63

Rechtsmittel

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
28.11.1963
Aktenzeichen
BVerwG VIII C 15.63
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1963, 14193
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VG Berlin - 09.09.1960 - AZ: V A 209.59

Fundstellen

  • BVerwGE 17, 202 - 204
  • AS XVII, 202
  • DVBl 1965, 785 (amtl. Leitsatz)
  • DÖD 1964, 236
  • ZBR 1964, 251

Amtlicher Leitsatz

Die Weigerung der Krankenkasse, wegen Erschöpfung des für bestimmte Aufwendungen vereinbarten Jahreshöchstbetrages weitere Aufwendungen zu erstatten, ist keine zur Erhöhung des regelmäßigen Bemessungssatzes der Beihilfe führende Einstellung der Leistungen.

In der Verwaltungsstreitsache
hat der VIII. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
auf die mündliche Verhandlung vom 28. November 1963
durch
den Senatspräsidenten Dr. Baring und
die Bundesrichter Dr. Dr. Schröcker, Maetzel, Dr. Raschke und Dr. Schmidt
für Recht erkannt:

Tenor:

Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Berlin vom 9. September 1960 wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Revisionsverfahrens.

Gründe

1

I.

Der Kläger beantragte die Gewährung einer Beihilfe u.a. zu Aufwendungen von 14 DM für eine Zahnbehandlung vom 23. April 1959 sowie von 18 DM für eine Zahnbehandlung vom 29. Mai 1959. Dabei teilte er mit, daß der Jahreshöchstbetrag der von seiner Krankenversicherung zu erstattenden Aufwendungen für Zahnbehandlung bereits ausgeschöpft sei. Die Beklagte bewilligte die Beihilfe in Höhe von 50 v.H. der beihilfefähigen Aufwendungen. Nach erfolglosem Widerspruchsverfahren beschritt der Kläger den Verwaltungsrechtsweg und begehrte die Aufhebung des Beihilfebescheides, soweit darin die Beihilfe zu den genannten Aufwendungen nur in Höhe von 50 v.H. anstatt von 70 v.H. gewährt worden ist, sowie des Widerspruchsbescheides.

2

Das Verwaltungsgericht wies die Klage ab; sein Urteil ist im wesentlichen wie folgt begründet: Der Kläger könne im neuen Versicherungsjahr wieder Leistungen seiner Krankenversicherung für Zahnbehandlungen erwarten. Die Leistungen seien somit nur vorübergehend abgebrochen worden. Die erstrebte Erhöhung des regelmäßigen Bemessungssatzes der Beihilfe um 20 v.H. setze aber voraus, daß der freiwillig Versicherte trotz ausreichender Versicherung für bestimmte Krankheiten von den Leistungen ausgeschlossen sei oder daß die Leistungen eingestellt worden seien. Der Ausschluß und die Einstellung der Leistungen müßten endgültigen Charakter haben.

3

Gegen dieses Urteil legte der Kläger rechtzeitig und mit schriftlicher Zustimmung der Beklagten die vom Verwaltungsgericht zugelassene Sprungrevision ein, mit der er sein Begehren weiterverfolgt. Er rügt die Verletzung der Beihilfevorschriften.

4

Die Beklagte ist der Revision entgegengetreten.

5

Der Oberbundesanwalt hat sich am Verfahren beteiligt.

6

II.

Die Revision ist unbegründet.

7

Der Kläger kann eine Erhöhung des regelmäßigen Bemessungssatzes der Beihilfe um 20 v.H. nicht mit der Begründung verlangen, daß seine Krankenkasse die betreffenden Aufwendungen wegen Erschöpfung des für die Erstattung vereinbarten jährlichen Höchstbetrages nicht erstattet habe.

8

Der Kläger gehörte im Zeitpunkt der Entstehung der Aufwendungen dem Dienstbereich der Zoll- und Verbrauchsteuerverwaltung des Landesfinanzamtes Berlin an. Gemäß § 1 Abs. 1 des Gesetzes zur Regelung der Rechtsverhältnisse der in einzelnen Verwaltungszweigen des Landes Berlin beschäftigten Personen vom 26. April 1957 (BGBl. I S. 397) sind deshalb für die Beurteilung seines Beihilfeanspruchs die für die Beamten der Bundesfinanzverwaltung geltenden Bestimmungen sinngemäß anzuwenden. Das sind die auf Grund des § 200 des Bundesbeamtengesetzes - BBG - in der Fassung vom 18. September 1957 (BGBl. I S. 1337), jetzt geltend in der Fassung vom 1. Oktober 1961 (BGBl. I S. 1801), zu § 79 dieses Gesetzes erlassenen Allgemeinen Verwaltungsvorschriften über die Gewährung von Beihilfen in Krankheits-, Geburts- und Todesfällen (Beihilfevorschriften - BhV -) vom 17. März 1959 (BAnz. Nr. 54 S. 1). Diese konkretisieren die in § 79 BBG nur allgemein ausgesprochene Fürsorgepflicht für den Fall von Krankheiten, Geburten und Tod; durch sie hat sich der Dienstherr selbst gebunden, um allen Beamten gegenüber eine gleichmäßige Handhabung zu gewährleisten (BVerwGE 16, 68[BVerwG 25.04.1963 - VIII C 216/63] [70]). Ihre Anwendung und Auslegung ist, wie das Bundesverwaltungsgericht bezüglich ihrer demselben Zweck dienenden Vorläufer, der Beihilfengrundsätze 1942, bereits ausgesprochen hat (Urteil vom 30. April 1962 - BVerwG II C 56.60 -, Buchholz BVerwG 238.91, BGr. 1942 Nr. 1 = DVBl. 1963 S. 182), durch das Revisionsgericht nachprüfbar.

9

Nach Nr. 12 Abs. 2 BhV erhöht sich der regelmäßige Bemessungssatz der Beihilfe um 20 v.H., wenn ein freiwillig Versicherter trotz, ausreichender Versicherung für bestimmte Krankheiten von den Leistungen ausgeschlossen ist oder wenn die Leistungen eingestellt worden sind. Der Kläger ist zu Unrecht der Meinung, der Begriff der Einstellung von Leistungen umfasse nicht nur die Beendigung von Leistungen nach längerer Dauer der Krankheit (die sogenannte Aussteuerung), sondern auch die Verweigerung der Erstattung von Aufwendungen in Fällen, in denen der für Erstattungen der betreffenden Art vereinbarte Jahreshöchstbetrag ausgeschöpft ist, denn diese Auslegung wäre zwar mit der Wortfassung der Bestimmung zu vereinen, nicht aber mit ihrem Sinn und Zweck.

10

Die Beihilfevorschriften beruhen auf der Erwägung, daß den Beamten eine Selbstvorsorge gegenüber den Wechselfällen des Lebens durch freiwillige Versicherung in einer Krankenkasse als eigene Leistung zugemutet werden kann und daß die Hilfe des Dienstherrn nur ergänzend einzugreifen hat (BVerwGE 16, 68[BVerwG 25.04.1963 - VIII C 216/63] [69]). Sie bestimmen deshalb unter Zugrundelegung durchschnittlicher Werte, daß nur der Teil der gesamten Aufwendungen durch Beihilfen gedeckt werden soll, der auch bei Abschluß einer zumutbaren Versicherung nicht von dem Versicherungsunternehmen übernommen würde. Diese Ausgestaltung des Beihilferechts bringt es mit sich, daß im Einzelfalle die Höhe der Beihilfe unabhängig ist von der Höhe der jeweiligen Versicherungsleistung. Dabei macht es keinen Unterschied, ob die Höhe der durch die Versicherung zu erstattenden Aufwendungen in der Weise vereinbart ist, daß für die einzelne Leistung je nach Tarif ein fester Betrag oder ein Höchstbetrag festgesetzt ist, oder ob statt dessen oder auch zusätzlich der Gesamtumfang der innerhalb eines Versicherungsjahres zu erstattenden Aufwendungen durch einen Jahreshöchstbetrag abgegrenzt wird. Ist aber die Bemessung der Versicherungsleistung für die Bemessung der Beihilfe grundsätzlich ohne Bedeutung, so kann die Verweigerung der über die jeweilige tarifliche Begrenzung hinaus begehrten Leistung keine die Bemessung der Beihilfe beeinflussende Einstellung der Leistungen im Sinne der Nr. 12 Abs. 2 BhV sein. Diese Vorschrift betrifft vielmehr diejenige Leistungseinstellung, die unabhängig von der Höhe der tatsächlich erbrachten Versicherungsleistung nach Ablauf einer bestimmten Krankheitsdauer geschieht (sogenannte Aussteuerung). Hier ist es sinnvoll und von der Fürsorgepflicht geboten, daß der Dienstherr in erhöhtem Maße hilft, weil trotz eigener Vorsorge durch Abschluß einer ausreichenden Versicherung eine auch nur annähernde Deckung der Krankheitskosten durch die nach dem Regelsatz bemessene Beihilfe nicht erreicht werden kann.

11

Die Revision war hiernach in Übereinstimmung mit der Auffassung des Oberbundesanwalts zurückzuweisen.

12

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 6,40 DM festgesetzt.

gez. Dr. Baring
gez. Dr. Dr. Schröcker
gez. Maetzel
gez. Dr. Raschke
gez. Dr. Schmidt