Bundesgerichtshof
Urt. v. 05.05.1961, Az.: 4 StR 41/61
Besorgnis der Befangenheit eines Sachverständigen; Befangenheit eines Sachverständigen durch Teilnahme am Vorverfahren; Zulässigkeit von Angriffen gegen die Richtigkeit der Urteilsfeststellungen im Revisionsverfahren; Ungeschehenmachen der Entstehung eines Nachteils durch nachträgliche Wiedergutmachung; Nachträgliche Forderung geschuldeter Provisionen zum Ausgleich des erlittenen Nachteils als Zustimmung zu einer verbotswidrigen Kreditgewährung
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 05.05.1961
- Aktenzeichen
- 4 StR 41/61
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1961, 11225
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- LG Bielefeld - 27.10.1960
Rechtsgrundlagen
Verfahrensgegenstand
Beihilfe zur Untreue
In der Strafsache
hat 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs
in der Sitzung vom 5. Mai 1961,
an der teilgenommen haben:
Bundesrichter Krumme als Vorsitzender,
Bundesrichter Dr. Sauer,
Bundesrichter Martin,
Bundesrichter Prof. Dr. Lang-Hinrichsen,
Bundesrichter Dr. Flitner als beisitzende Richter,
Oberstaatsanwalt ... in der Verhandlung,
Oberstaatsanwalt Dr. Dr. ... bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellter ... als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Bielefeld vom 27. Oktober 1960 werden verworfen.
Jeder Angeklagte trägt die Kosten seines Rechtsmittels.
Gründe
Die drei Angeklagten sind der Beihilfe zur Untreue der in 7 KLs 18/57 des Landgerichts Bielefeld rechtskräftig abgeurteilten Angeklagten St. (Leiter der Hauptzweigstelle der Kreis- und Stadtsparkasse W. in Sch. H) und G. (Kassierer dieser Hauptzweigstelle) für schuldig befunden worden. Die Strafkammer hat jeden Angeklagten zu drei Monaten Gefängnis und zu Geldstrafen verurteilt, Hu. und B. zu Geldstrafen von je 500 DM, I. zu einer Geldstrafe von 300 DM. Die Vollstreckung der Freiheitsstrafen ist zur Bewährung ausgesetzt worden.
Die Revisionen der Angeklagten beanstanden das Verfahren und rügen die Verletzung sachlichen Rechts. Sie sind unbegründet.
I.
Die Verfahrensrüge
Die Beschwerdeführer halten §§ 74, 338 Nr. 8 StPO für verletzt, weil ihr Gesuch auf Ablehnung des Verbandsrevisors Alfred M. als Sachverständigen in der Hauptverhandlung zurückgewiesen und M. danach als Sachverständiger vernommen worden ist.
Die Rüge ist unbegründet.
Die Befangenheit eines Sachverständigen ist zu besorgen, wenn der Angeklagte bei vernunftiger Würdigung der Sachlage Anlaß hat, an dessen Unparteilichkeit zu zweifeln (vgl. BGHSt 8, 226, 230, 233) [BGH 01.11.1955 - 5 StR 329/55]. Nach feststehender Rechtsprechung hat das Revisionsgericht bei Prüfung der Frage, ob der Tatrichter das einen Sachverständigen ablehnende Gesuch in der Hauptverhandlung mit Recht zurückgewiesen hat, sich nur damit zu befassen, ob die Entscheidung des Tatrichters über die ihm gegenüber zur Zeit der Verwerfung des Gesuchs geltend gemachten Ablehnungsgründe auf einem Rechtsirrtum beruht (vgl. BGHSt 8, 226, 232 [BGH 01.11.1955 - 5 StR 329/55] mit Nachweisen).
Das Landgericht hat das Gesuch des Angeklagten mit der Begründung zurückgewiesen, "M. mache nicht befangen und als Sachverständigen ungeeignet, daß er im Vorverfahren als Sachverständiger teilgenommen habe. Auch die Angeklagten, die nichts gegen ihn vorgebracht hätten, könnten das nicht annehmen."
Diese Begründung der Strafkammer entspricht der vorstehend gekennzeichneten rechtlichen Auffassung, wonach die Besorgnis der Befangenheit vom Standpunkt eines die Sachlage vernünftig beurteilenden Angeklagten aus zu überprüfen ist. Sie steht auch in Übereinstimmung mit der in der Rechtsprechung vertretenen Meinung, daß ein Sachverständiger durch seine Teilnahme im Vorverfahren grundsätzlich nicht befangen und für die Hauptverhandlung als Sachverständiger ungeeignet wird, selbst wenn er diese Tätigkeit im Auftrage der Staatsanwaltschaft oder der Polizei ausübt (vgl. RGSt 33, 198; BayObLG 1951, 390, 391).
Der Verteidiger hatte in seinem schriftlichen Ablehnungsgesuch vor der Hauptverhandlung nur vorgebracht, M. habe "in dem Verfahren mehr oder weniger die Ermittlungen geführt"; dies sei bereits in dem Strafverfahren gegen Strothteicher und G. "festgestellt worden". Weitere Ablehnungsgründe sind auch in der Hauptverhandlung nicht geltend gemacht worden, wie in dem Ablehnungsbeschluß ausdrücklich hervorgehoben ist. Daß in dem Strafverfahren gegen St. und G. die behauptete Feststellung getroffen worden sei, ist nicht ersichtlich. Aus der Tatsache allein, daß M. dort in der Haupt Verhandlung nicht als Sachverständiger, sondern als sachverständiger Zeuge vernommen worden ist, konnten die Angeklagten vernünftigerweise auch nicht schließen, das Landgericht habe von seiner Vernehmung als Sachverständiger etwa deshalb abgesehen, weil es angenommen habe, daß M. im Vorverfahren "Ermittlungen gegen die Angeklagten geführt" habe, zumal sich derartiges aus den Ermittlungsakten nicht ergab. Vielmehr mußten sie sich verständigerweise sagen, daß er als Zeuge über die in seinem Prüfungsbericht mitgeteilten Tatsachen vernommen werden sollte.
Aus den Ermittlungsakten ist auch nur zu entnehmen, daß M. als Verbandsrevisor einen Bericht an den Oberkreisdirektor über die bei der Revision der Sparkasse aufgedeckten Verfehlungen der Angeklagten einreichte, der diesen veranlaßte, Strafanzeige zu erstatten, daß M. ferner bei Vernehmungen und Durchsuchungen im Ermittlungsverfahren zugegen war und ein abschließendes schriftliches Gutachten erstattete. Diese Betätigung im Ermittlungsverfahren erklärt sich allein dadurch, daß M. als Verbandsrevisor im öffentlichen Interesse dienstlich tätig werden und über das Ergebnis der Sparkassenrevision dem Oberkreisdirektor pflichtgemäß berichten mußte. Dieser hatte alsdann im Rahmen seiner Befugnisse auf Grund eigener freier Entschließung darüber zu befinden, ob und in welchem Umfange Strafanzeige zu erstatten sei. Aus dieser in dem Rahmen seiner dienstlichen Aufgaben fallenden Tätigkeit Mohrs konnten die Angeklagten vernünftigerweise keinen Argwohn gegen die Unbefangenheit M. ihnen gegenüber herleiten. Wenn M. sodann von der Polizei zu einzelnen Ermittlungshandlungen hinzugezogen worden ist, so geschah das ausweislich der Akten nicht als Ermittlungsführer, sondern ersichtlich nur, um etwa erforderliche Auskünfte zum Verständnis seines Prüfungsergebnisses zu erstatten und Hinweise für die Beweisführung zu geben. Er ist durchweg in den Protokollen nur als "Anwesender" aufgeführt, während die Vernehmungen und sonstigen Untersuchungshandlungen von den zuständiger. Polizeibeamten durchgeführt worden sind. Diese Maßnahmen können die Besorgnis der Befangenheit bei verständiger Würdigung umsoweniger erwecken, als die Angeklagten erfahrene Kaufleute sind, die in ständigen Geschäftsbeziehungen zu Sparkassen und anderen Geldinstituten stehen. Auch die Erstattung eines Gutachtens im Vorverfahren rechtfertigt einen solchen Argwohn nicht.
Soweit die Revision in ihrer Rechtfertigung anführt, "nicht nur aus der Vernehmungsart des Herrn M. in dem Ermittlungsverfahren, sondern auch aus seinen Äußerungen und seinem Auftreten in dem Vorverfahren" ergebe sich, daß er "äußerst einseitig eingestellt war", handelt es sich um Behauptungen, die die Angeklagten erst im Revisionsverfahren vorgebracht haben. Sie sind - wie erörtert - für die Entscheidung des Revisionsgerichts darüber, ob die Strafkammer die Ablehnung M. zur Recht oder zu Unrecht für unbegründet gehalten hat, rechtlich ohne Bedeutung.
II.
Die Sachrüge
1.
Die Darlegungen des Landgerichts zum Schuldspruch, den die Angeklagten Hu. und I. nur mit der allgemeinen Sachrüge angreifen, lassen keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten erkennen. Vergeblich kämpft der Angeklagte B. im einzelnen gegen den Schuldspruch an.
a)
Er macht zu Unrecht geltend, die Strafkammer habe im angefochtenen Urteil (UA S. 14) "summarische" Feststellungen getroffen, die in Widerspruch zu späteren Feststellungen stünden. Die Schilderung des die strafbaren Handlungen der Angeklagten B. und I. betreffenden Sachverhalts beginnt UA S. 14 mit dem allgemeinen Hinweis, Strothteicher sowie G. hätten B. in gleicher Weise wie Hu. fortlaufend pflichtwidrig Kredite gewährt. Die weitere Darstellung des Tathergangs gibt die Einzelheiten dieser Krediteinräumung wieder. Sie schildert auch entgegen dem Vorbringen der Revision B.'s, daß dieser der Sparkasse Sicherheiten für den durch seine Verhandlungen mit dem Leiter der Sparkasse erwirkten Kredit in zeitlich wechselnder Höhe gegeben hatte und daß und wie seine auf andere Geldinstitute gezogenen Schecks eingelöst worden sind. Die vom Angeklagten B. behaupteten Widersprüche weist die Schilderung des Tathergangs nicht auf. Aus ihr ergibt sich nämlich, daß St. und G. dem Angeklagten B. unbefugt über den bewilligten Kredit hinaus weitere Kredite zufließen liessen, die sie verschleierten und erst später verbuchten, wenn sein Konto entsprechende Deckung aufwies. Ebenso ist dargelegt, daß B. auf andere Banken gezogene ungedeckte Schecks in einer Gesamthöhe von mehr als 300.000 DM einreichte, die ihm verbotswidrig sofort gutgaschrieben wurden, während die bezogenen Banken wiederum auf andere Geldinstitute gezogene Schecks erhielten, um eine Rückgabe der ungedeckten Schecks zu verhindern. Auch auf diese Weise wurde eine zusätzliche, unerlaubte Kreditgewährung erzielt.
b)
Zutreffend bemerkt die Revision zwar, im angefochtenen Urteil (UA S. 17) sei nicht festgestellt worden, daß der Angeklagte B. von der dort dargestellten Verschleierung Kenntnis erhalten habe, die St. und G. wie im Falle Hu. vorgenommen hätten. Doch läßt das angefochtene Urteil nicht erkennen, daß aus dieser Verschleierung durch St. und G. nachteilige Folgerungen für den Angeklagten B. gezogen worden sind. Vielmehr heißt es UA S. 25, es werde davon ausgegangen, B. habe nicht wie I. und Hu. alle Einzelheiten der von St. und G. zur Verschleierung angewandten Maßnahmen überschaut.
c)
Unbeachtlich ist der Einwand des Beschwerdeführers B., das angefochtene Urteil stelle irrtümlich fest, die ihm von St. und G. verbotswidrig eingeräumten Kredite seien nicht abgesichert gewesen. Denn Angriffe gegen die Richtigkeit der Urteilsfeststellungen sind im Revisionsverfahren unzulässig. Im übrigen gibt die Schilderung des Tathergangs UA S. 24 deutlich wieder, daß der Leiter der Sparkasse bei den Verhandlungen über die Erhöhung der Kreditgrenze dem Angeklagten B. erkennbar, "äußerst vorsichtig und mit großer Zurückhaltung vorging" und "bei wiederholter Inanspruchnahme von Sonderkrediten deren Gewährung von entsprechenden Sicherungen abhängig" machte. Im angefochtenen Urteil ist nirgends zum Ausdruck gebracht, daß die Sicherung in einer - wie die Revision behauptet - erstrangigen Grundschuld in Höhe von 180.000 DM bestanden hätte und der von dem Angeklagten B. in Anspruch genommene Kredit einschließlich des ihm entgegen den Bestimmungen der Sparkasse gewährten "übergesichert" gewesen sei. Das könnte aus der Höhe des Nennwerts der Grundschuld allein übrigens nicht gefolgert werden. Dagegen ergibt sich aus dem angefochtenen Urteil deutlich, daß B. sich völlig klar darüber gewesen ist, die unzulässigen Kreditgewährungen, insbesondere die Barauszahlungen und die Schecks auf die Landes Zentralbank, stellten eine Vermögensgefährdung für die Sparkasse dar (UA S. 23).
d)
Rechtlich ohne Bedeutung für die Verurteilung des Angeklagten B. wegen Beihilfe zur Untreue bleibt, daß der Sparkasse kein endgültiger Schaden entstanden ist, weil die ihm gewährten Kredite einschließlich der Provisionen und Zinsverluste später abgedeckt worden sind, so daß die Sparkasse so gestellt wurde, als seien auch die dem Angeklagten B. zunächst verbotswidrig eingeräumten Kredite von vornherein genehmigt gewesen. Denn die nachträgliche Wiedergutmachung macht die Entstehung des der Sparkasse zugefügten Nachteils nicht ungeschehen. Mit dessen Entstehung war die Straftat schon vollendet. Die nachträgliche Forderung der geschuldeten Provisionen zum Ausgleich des erlittenen Nachteils enthält keine Zustimmung zu der verbotswidrigen Kreditgewährung.
e)
Die Revision erachtet die Feststellungen des Landgerichts "nicht als ausreichend", daß dem Angeklagten B. "der Umfang und die Arten der Kreditgewährung durch die Zeugen St. und G. genau bekannt waren und daß er insbesondere sich völlig klar darüber war, daß die Zeugen St. und G. durch die fortlaufenden festgestellten Kreditmanipulationen in grober Weise gegen ihre Pflichten als Angestellte der Kreis- und Stadtsparkasse W. verstießen, wenn er auch wie die Angeklagten I. und Hu. alle Einzelheiten der von St. und G. zur Verschleierung angewandten Maßnahmen nicht überschaut haben mag". Die Revision behauptet, tatsächlich habe sich der Angeklagte B. recht wenig über die finanziellen Angelegenheiten gekümmert. Es wäre "daher notwendig gewesen, daß die Strafkammer insoweit weitere Feststellungen getroffen hätte".
Mit dieser Beanstandung greift die Revision die Beweiswürdigung der Strafkammer in unzulässiger Weise an. Diese ist frei von Verstößen gegen Denkgesetze und Erfahrungsregeln. Das Revisionsgericht ist daher an die Feststellungen des Tatrichters gebunden.
f)
Schließlich beanstandet der Beschwerdeführer B., das angefochtene Urteil habe sich mit seiner Einlassung in der Hauptverhandlung insoweit nicht auseinandergesetzt, als er angegeben habe, er sei infolge seiner Verbindungen mit anderen Banken der Ansicht gewesen, die Überziehung der Kredite in Anspruch nehmen zu können, ohne damit einer strafbaren Untreue Vorschub zu leisten (UA S. 23). Auch diese Rüge schlägt fehl. Wie schon unter e) hervorgehoben, ergibt sich aus der Begründung des angefochtenen Urteils die Überzeugung der Strafkammer, der Angeklagte sei sich völlig klar darüber gewesen, daß St. und G. durch die fortlaufenden festgestellten Kreditüberschreitungen in grober Weise gegen ihre Pflichten als Sparkassenangestellten verstoßen hätten. Weiterer Darlegungen über die Erfahrungen des Angeklagten mit anderen Banken bedurfte es nicht. Übrigens ist dem Sachverhalt eindeutig zu entnehmen, daß B. auch bei den anderen Geldinstituten, bei denen er Konten unterhielt, sogleich für scheinbare Deckung durch Einreichung von wiederum ungedeckten Schecks auf weitere Banken sorgen mußte, damit die der Hauptzweigstelle gegebenen ungedeckten Schecks nicht sofort zurückgegeben wurden.
2.
Auch die von den Angeklagten im einzelnen nicht angegriffenen Strafzumessungserwägungen des Landgerichts lassen keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten erkennen.
Nach alledem sind ihre Revisionen zu verwerfen.
Sauer
Martin
Lang-Hinrichsen
Flitner