Bundesgerichtshof
Urt. v. 11.09.1996, Az.: 3 StR 351/96
Ausländer; Strafrahmen; Ausweisung
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 11.09.1996
- Aktenzeichen
- 3 StR 351/96
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1996, 12197
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Rechtsgrundlage
Fundstellen
- MDR 1997, 79 (Volltext mit amtl. LS)
- NJ 1997, 54 (amtl. Leitsatz)
- NJW 1997, 403 (Volltext mit amtl. LS)
- NStZ 1997, 77 (Volltext mit amtl. LS)
- StV 1997, 183
- wistra 1997, 22-23
Amtlicher Leitsatz
Die Ausländereigenschaft für sich allein rechtfertigt noch nicht die Annahme besonderer Strafempfindlichkeit. Ob eine drohende Ausweisung strafmildernd zu berücksichtigen ist, hängt von den Umständen des Einzelfalles ab.
Gründe
Die Nachprüfung des Urteils aufgrund der Revisionsrechtfertigungen hat hinsichtlich des Schuldspruchs keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben. Dagegen hat der Strafausspruch keinen Bestand. Hierzu hat der Generalbundesanwalt in seiner Antragsschrift vom 1. August 1996 ausgeführt:
"Die Strafkammer hat nämlich bei der Prüfung der Voraussetzungen des § 29a Abs. 2 BtMG nicht erkennbar bedacht, daß die Bejahung des § 21 StGB (der hier allerdings ohne jede Erörterung der von der Rechtsprechung hierzu entwickelten Grundsätze, vgl. Körner, BtMG, 4. Aufl. 1994, § 29 RN. 287, unterstellt worden ist) für sich allein oder im Zusammenwirken mit anderen Milderungsgründen zur Zubilligung eines minder schweren Falles führen kann (Dreher/Tröndle, StGB, 47. Aufl. 1995, § 21 RN. 7). Das ist im vorliegenden Fall nicht etwa deswegen belanglos, weil das Landgericht von der in § 21 StGB vorgesehenen Milderungsmöglichkeit des § 49 Abs. 1 StGB Gebrauch gemacht hat; denn bei dessen Anwendung ist das Mindestmaß des Strafrahmens von § 29a Abs. 1 BtMG fehlerhaft nur auf sechs anstatt auf drei Monate ermäßigt worden (S. 25 des Urteils). Infolgedessen ist nicht auszuschließen, daß der Tatrichter die (allerdings nicht sonderlich hohen) Einzelstrafen etwas niedriger bemessen hätte, wenn er entweder vom Strafrahmen des § 29a Abs. 2 BtMG ausgegangen wäre oder § 49 Abs. 1 StGB korrekt angewandt hätte. Die Verfallsanordnung ist von dem aufgezeigten Mangel nicht betroffen und braucht daher nicht aufgehoben zu werden."
Dem schließt sich der Senat an. Ergänzend bemerkt er zu den weiteren die Strafzumessung betreffenden Rügen im Hinblick auf die neue Hauptverhandlung:
Die Ausländereigenschaft eines Angeklagten rechtfertigt für sich allein noch nicht die Annahme strafmildernd zu berücksichtigender besonderer Strafempfindlichkeit. Ob der Vollzug einer Freiheitsstrafe außergewöhnliche Wirkungen auf einen Täter hat, hängt von seinen gesamten persönlichen Verhältnissen ab, zu denen auch Verständigungsprobleme, die bei zunehmender Haftdauer ohnehin an Bedeutung verlieren, abweichende Lebensgewohnheiten und erschwerte familiäre Kontakte gehören können (vgl. zur Möglichkeit des Strafvollzugs im Heimatland gemäß Art. 2, 3 ÜberstÜbk BGH, Beschluß vom 20. August 1996 - 1 StR 463/96). Indes dürften solche Probleme bei Ausländern, die ihren Lebensmittelpunkt nach Deutschland verlegt haben und die - wie die Angeklagten - seit vielen Jahren hier leben, kaum erheblich sein.
Auch die drohende Ausweisung eines Ausländers ist nicht ohne weiteres als bestimmender Strafzumessungsgrund anzusehen (vgl. Senatsbeschluß vom 12. Juli 1996 - 3 StR 265/96, zum Abdruck in BGHR StGB § 46 II Lebensumstände 16 vorgesehen). Dies liegt für Personen, die nach der Haftentlassung ohnehin das Bundesgebiet verlassen hätten, auf der Hand. Ob ein Verurteilter, der sein Bleiberecht durch erhebliche Straffälligkeit verwirkt hat, durch eine Ausweisung so hart getroffen wird, daß dies ausdrücklich strafmildernd zu erwägen ist, hängt von den Umständen des Einzelfalles ab (vgl. BGH, Urteil vom 22. August 1996 - 4 StR 28O/96). Ist die Ausweisung nicht zwingend vorgeschrieben, können besondere Härten ohnehin im Ausweisungsverfahren berücksichtigt werden. Sofern ein Ausländer nach § 47 Abs. 1 AuslG zwingend auszuweisen ist, wird nach dem Gesetzeszweck eine Erörterung in der Regel nur vorzunehmen sein, wenn die gesetzlichen Grenzwerte der zwingend zu einer Ausweisung führenden Freiheitsstrafe nicht erheblich überschritten werden. Bei den Angeklagten, die als Minderjährige in die Bundesrepublik eingereist waren und seit vielen Jahren hier leben, kommt der besondere Ausweisungsschutz nach § 48 Abs. 1 Nr. 2, § 47 Abs. 3 Satz 1 AuslG in Betracht, sofern sie eine unbefristete Aufenthaltserlaubnis besitzen (vgl. BGHR StGB § 46 I Schuldausgleich 30).