Suche

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den neuesten Urteilen in unserer Datenbank zu suchen!

Bundesgerichtshof
Beschl. v. 20.08.1996, Az.: 1 StR 463/96

Unerlaubte Einfuhr von Schusswaffen mittels eines Kraftfahrzeugs; Strafmilderungsgründe bei unerlaubter Einfuhr von Waffen

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
20.08.1996
Aktenzeichen
1 StR 463/96
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1996, 22242
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
LG Passau - 14.05.1996

Fundstellen

  • DAR 1997, 175 (Kurzinformation)
  • JZ 1996, 1192 (Volltext mit amtl. LS)
  • MDR 1997, 80-81 (Volltext mit amtl. LS)
  • NStZ 1997, 79 (Volltext mit amtl. LS)
  • StV 1997, 184

Verfahrensgegenstand

Unerlaubte Einfuhr von Schußwaffen

Prozessführer

Stevan B. aus R. (Niederlande), geboren am ... 1951 in R. T./Kreis Z. (Jugoslawien)

Amtlicher Leitsatz

Auch bei der unerlaubten Einfuhr von Schußwaffen mittels eines Kraftfahrzeugs kann nach Inkrafttreten der Neufassung des § 69 b StGB am 11. Juni 1995 auf die dort vorgesehenen Rechtsfolgen erkannt werden. Bei der Strafzumessung sind es keine Strafmilderungsgründe, wenn der Angeklagte im Herkunftsland staatliche Unterstützung erhielt, die Waffen nicht für den deutschen Markt bestimmt sind und der Angeklagte als Ausländer eine besondere Strafempfindlichkeit hat, sofern es in seiner Hand liegt, nach dem ÜberstÜbk die Freiheitsstrafe in seinem Heimtland (hier: Niederlande) zu verbüßen.

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers
am 20. August 1996 einstimmig
beschlossen:

Tenor:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Passau vom 14. Mai 1996 wird mit der Maßgabe als unbegründet verworfen, daß die Urteilsformel zu IV. lautet:

Dem Angeklagten wird die Fahrerlaubnis entzogen, und es wird eine Sperrfrist von zwei Jahren mit der Wirkung verhängt, daß es dem Angeklagten während dieser Sperre verboten ist, im Inland Kraftfahrzeuge zu führen, soweit es dazu im innerdeutschen Verkehr einer Fahrerlaubnis bedarf. Der Entzug der Fahrerlaubnis und die Sperre sind im niederländischen Führerschein einzutragen.

Die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung hat keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben (§ 349 Abs. 2 StPO).

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Gründe

1

1.

Die Änderung der Urteilsformel wird präzisierend der Fassung des § 69 b StGB i.d.F. des 32. Strafrechtsänderungsgesetzes vom 1. Juni 1995 angepaßt, mit der die Beschränkung des Anwendungsbereichs dieser Vorschrift auf gegen die Verkehrsvorschriften verstoßenden Taten aufgehoben worden ist (BGBl. 1995 I 747). Es versteht sich, daß das Landgericht diese Maßregel auch verhängt hätte, hätte es erörtert, daß diese am 11. Juni 1995 in Kraft getretene Norm in bezug auf die erste Tat vom 9. Mai 1995 noch nicht - wohl aber bei den Taten 2 bis 7 - anzuwenden war.

2

2.

Ergänzend bemerkt der Senat:

3

a)

Zutreffend hat das Landgericht keinen Strafmilderungsgrund darin gesehen, daß der Angeklagte bei den Waffentransporten von Serbien über Ungarn, Österreich und Deutschland nach Holland in Serbien bis zur ungarischen Grenze staatliche Unterstützung (offizielle Polizeibegleitung) erhielt.

4

b)

Es beschwert den Angeklagten nicht, wenn der Tatrichter zugunsten des Angeklagten den Umstand berücksichtigt hat, daß die Waffen "nicht für den deutschen Markt bestimmt waren, andererseits allerdings für ein benachbartes EG-Land". Die Strafbarkeit liegt einerseits gerade in der unkontrollierten Durchfuhr (vgl. § 27 WaffG), andererseits soll die Gefährdung aller Menschen, ungeachtet ihrer Nationalität und ihres Aufenthaltsortes, geahndet werden, die allein von der unbeschränkten illegalen Verfügungsgewalt über Waffen ausgeht.

5

c)

Es hätte schließlich auch nicht der zugunsten des Angeklagten herangezogenen Erwägung bedurft, er habe als "wenig deutsch sprechender" Ausländer eine "besondere Strafempfindlichkeit". Der Angeklagte lebt seit 1970 in den Niederlanden und besitzt auch die niederländische Staatsangehörigkeit. Die angenommene Beschwernis bei den Haftumständen kann - und soll nach dem Willen der beteiligten Gesetzgeber - dadurch ausgeräumt werden, daß der Angeklagte mit seiner Zustimmung und dem Einverständnis der zuständigen Behörden in Deutschland und den Niederlanden die Strafe in seinem Heimatland verbüßt (vgl. Art. 2, 3 des Übereinkommens über die Überstellung verurteilter Personen vom 21. März 1983 - ÜberstÜbk - zwischen den Niederlanden und Deutschland in Kraft seit dem 1. Februar 1992 (BGBl. 1991 II 1006 ff.; 1992 II 98 ff.; i.d.F. der Bekanntmachung über den Geltungsbereich vom 23. Juli 19

6

96 - BGBl. 1996 II 1456 -) vgl. schon Senatsbeschluß vom 18. April 1996 - 1 StR 153/96).

Ulsamer
Granderath
Brüning
Wahl
Schomburg