Bundesgerichtshof
Urt. v. 25.06.1957, Az.: VIII ZR 262/56
Rechtsmittel
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 25.06.1957
- Aktenzeichen
- VIII ZR 262/56
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1957, 13917
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OLG München - 02.03.1956
- LG Deggendorf
Rechtsgrundlagen
- § 134 BGB
- VO über den marktmäßigen Absatz von Holz vor und nach dem Einschlag vom 30. April 1938 (RGBl I, 45)
Prozessführer
1. der Firma I.M. B., Inhaber Georg B., Holzgroßhandlung, in N., S. Straße ...,
2. des Kaufmanns Peter H. in B., J.-Straße ...,
Prozessgegner
Frau Maria S. in P. bei V.,
Amtlicher Leitsatz
Die Verbote in § 1 und 2 der Verordnung über den marktmäßigen Absatz von Holz vor und nach dem Einschlag vom 30. April 1938 richten sich gegen Vereinbarungen, die nicht die tatsächlich eingeschlagenen Mengen der Preisbestimmung zugrundelegen. Sie treffen auch eine Vereinbarung, wonach ein Vertragspartner die Abholzung finanzieren, den Erlös des auf einer bestimmten Waldfläche einzuschlagenden Holzes zu einem der Höhe nach bestimmten Teil für Rechnung des anderen Vertragspartners verwenden und den darüber hinausgehenden Teil des Erlöses als Entgelt für seine Leistungen behalten soll.
hat der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 25. Juni 1957 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Dr. Großmann sowie der Bundesrichter Dr. Gelhaar, Artl, Dr. Dorschel und Dr. Mezger
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Revisionen gegen das Urteil des 8. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in München vom 2. März 1956 werden zurückgewiesen.
Die Kosten des Revisionsverfahren, fallen der Beklagten zu 1 und dem Beklagten zu 2 je zur Hälfte zur Last.
Von Rechts wegen
Tatbestand:
Die Klägerin war Miterbin des am 23. März 1952 verstorbenen Ferdinand Sch.. Unter den Nachlaßgrundstücken befanden sich zwei Waldparzellen. Die Beklagte zu 15 eine Holzgroßhandlung, stellte nach Verhandlungen mit der Klägerin einen Betrag von 124.800,- DM zur Verfügung, um der Klägerin den Erwerb des Grundbesitzes des Erblassers und weiterer Nachlaßgegenstände zu ermöglichen. Sie sollte als Gegenleistung das Recht erhalten, den Waldbestand in näher bestimmtem Umfange abzuholzen und zu verwerten. Zur Durchführung der hierüber zwischen den Parteien am 1. September 1952 mündlich getroffenen Abrede erteilte die Klägerin dem damals in Diensten der Beklagten zu 1 stehenden Beklagten zu 2 Vollmacht zur ausschließlichen Nutzung und Verwertung des von ihr durch notariellen Auseinandersetzungsvertrag vom gleichen Tage erworbenen Waldbestandes. Dabei sollte der Beklagte zu 2 auch als Beauftragter der Klägerin ihre Interessen wahrnehmen. In dem Auseinandersetzungsvertrag ist bestimmt, daß Besitz und Nutzungen übergehen, sobald die rechtskräftige Genehmigung des Vertrages durch das zuständige Bauerngericht erfolgt ist Sie wurde alsbald erteilt, worauf die Klägerin am 7. Januar 1953 in das Grundbuch als Eigentümerin der Waldparzellen eingetragen wurde. Die Abholzung ist unter Überwachung des Beklagten zu 2 durchgeführt worden. Nach seiner Darstellung ergab sie insgesamt 2077 fm Fi/Ta Stammholz, ca 222 fm Grubenholz, 39 fm Faserholz und 60 rm Brennholz, die er namens der Klägerin an die Beklagte zu 1 geliefert oder für die Beklagte zu 1 an andere Abnehmer zur Lieferung von den Lagerstellen im Walde weiterveräußert hat.
Die Klägerin hat zunächst behauptet, die Vereinbarungen mit den beiden Beklagten hätten dahin gelautet, daß das mit Hilfe der Beklagten zu 1 einzuschlagende Holz in erster Linie zur Abdeckung des zur Verfügung gestellten Betrages von 124.800,- DM und der gleichfalls von der Beklagten zu 1 vorzustreckenden Aufwendungen für die Abholzung verwendet und der verbleibende Restbetrag an sie abgeführt werden sollte. Sie hat von beiden Beklagten Rechnungslegung verlangt über alle Geschäft zwischen ihr und den Beklagten und zwischen ihnen und Dritten bezüglich der Holzeinschläge. Das Landgericht hat dem Klagebegehren entsprochen.
Im zweiten Rechtszuge hat die Klägerin ihren Anspruch auch darauf gestützt, daß sie mit der Beklagten zu 1 einen Kaufvertrag über stehendes Holz zu einem Preise in Bausch und Boden geschlossen habe, der aus diesem Grunde nichtig sei.
Das Oberlandesgericht hat die Beklagte zu 1 lediglich zur Erteilung von Auskunft, den Beklagten zu 2 dagegen zur Rechnungslegung nach näherer Maßgabe verurteilt, die weitergehende Klage jedoch abgewiesen.
Mit den Revisionen erstreben die Beklagten die Abweisung der Klage in vollem Umfange, während die Klägerin Zurückweisung der Revisionen beantragt.
Entscheidungsgründe:
Das Berufungsgericht stellt fest, daß die Klägerin mit der Beklagten zu 1 am 1. September 1952 mündlich vereinbart hat, ihr eine näher begrenzte Menge stehenden Holzes zum Preise von 124.800,- DM zu veräußern, ohne daß das zu fällende Holz zum Zwecke der Berechnung des Kaufpreises nach Güteklassen sortiert und ausgemessen werden sollte. Dieses Rechtsgeschäft war nach der Verordnung über den marktmäßigen Absatz von Holz vor und nach dem Einschlag vom 30. April 1938 (RGBl I S 458) verboten. Nach diesem Verbot (§ 1 der Verordnung) darf stehendes Holz nur in der Weise veräußert werden, daß Gegenstand des Rechtsgeschäfts die nach dem Einschlag anfallende und vorschriftsmäßig aufzuarbeitende Holzmenge ist. Bei der Auslegung dieser Bestimmung muß davon ausgegangen werden, daß ein Kaufvertrag über stehendes Holz sich nur auf die Lieferung des nach dem Einschlag anfallenden Holzes beziehen kann. Deshalb ist das Verbot gegen Vereinbarungen gerichtet, die für die Preisbestimmung nicht die tatsächlich eingeschlagenen Mengen zugrundelegen, sondern einen von vornherein endgültigen festen Gesamtpreis bestimmen (vgl. Pfundtner-Neubert, Das neue Deutsche Reichsrecht, III b, 46 S 23/24 nue; Braeuer, Eigentumsübergang, Gefahrtragung und Sachmängelhaftung beim Holzverkauf der Forstwirte, 1954, § 2, IV, 2; Laiblin, NJW 1956, 708 Anm. zu Nr. 3). Das Verbot gilt nach § 2 der Verordnung auch für den marktmäßigen Absatz eingeschlagenen Holzes. Durch diese Bestimmung soll verhindert werden, daß das Holz zwar nach der in § 1 vorgeschriebenen Holzmeßanweisung nach dem Einschlag von dem Erwerber oder Veräußerer aufgearbeitet, dann aber als Gesamtmasse veräußert wird (vgl. Wrabec, bei Pfundtner-Neubert a.a.O. Anm. zu § 2). Ausnahmen von diesen Verboten können die höheren Forstaufsichtsbehörden bewilligen (§ 3). Eine solche Bewilligung oder eine nachträgliche Genehmigung ist hier unstreitig nicht erteilt worden.
Die Geltung der genannten Verbote in der hier maßgebenden Zeit kann nicht deshalb in Frage gestellt werden, weil die Preisbindungen für Holz jeder Art durch die Anordnung Pr 60/48 vom 29. Juli 1948 (MBl VfW II, 123) aufgehoben worden sind und nach vorübergehender Bekanntgabe von Richtpreisen für Rohholz durch Erlaß vom 10. Januar 1951 (BAnz Nr. 12 vom 18. Januar 1951; BWMBl 1951, 21) auch die Richtpreise mit Wirkung vom 1. Oktober 1951, wieder aufgehoben wurden (vgl. Erlaß betr. Rohholzpreise vom 1. Oktober 1951, BAnz Nr. 192 vom 4. Oktober 1951 = BWMBl 1951, 345). Denn der Zweck der Verordnung vom 30. April 1938 beschränkt sich nicht darauf, eine Nachprüfung zu ermöglichen, ob die erlassenen Preisvorschriften eingehalten sind, sondern sie hat eine darüber hinausgehende Bedeutung auf dem Gebiete der Forst- und Holzwirtschaft. Sie ist auf Grund des Gesetzes über die Marktordnung auf dem Gebiete der Forst- und Holzwirtschaft vom 16. Oktober 1935 (RGBl 1935 I 1239) erlassen, in dem der Reichsforstmeister ermächtigt worden war, die Erzeugnung und den Absatz von Erzeugnissen der Forst- und Holzwirtschaft zu regeln, soweit dies unter Würdigung der Belange der Gesamtwirtschaft und des Gemeinwohls geboten erscheint. Auf Grund dieser Ermächtigung war zunächst die Verordnung zur Beschränkung des Verkaufs von aufstehendem Holz vom 23. Dezember 1936 (RGBl I 1144) ergangen, die den Verkauf stehenden Holzes in Bausch und Bogen verboten hat. Dieses Verbot richtete sich nur gegen den Verkäufer. Um es wirksamer zu gestalten, sollte durch die Verordnung vom 30. April 1938 jede Art der Veräußerung, also auch die im Wege des Tausches oder zur Abdeckung von Schulden und sonstigen Verpflichtungen erfolgende Veräußerung, erfaßt werden (vgl. Wrabec a.a.O. Anm. zu § 1). Die Belange der Gesamtwirtschaft können bei einem Verkauf von aufstehendem Holz zu einem Gesamtpreis dadurch berührt werden, daß der Waldeigentümer bei einem solchen Geschäft weniger auf die sachgemäße forstwirtschaftliche Verwertung des Holzes bedacht ist und die Nutzung einer Waldfläche zum Abtrieb Personen überläßt, die nicht die Gewähr für eine im allgemeinen Interesse gebotene Waldpflege bieten. Dem allgemeinen Interesse wird nicht zuletzt auch dadurch gedient, daß insbesondere der kleinere Waldbesitzer vor Übervorteilungen geschützt wird (vgl. Laiblin, a.a.O.), die bei Veräußerungen stehenden Holzes zum Pauschalbetrag vorkommen können. Diesem Zweck dient auch das entsprechende Verbot nach § 2 der Verordnung für den marktmäßigen Absatz geschlagenen Holzes. Das Verbot des § 1 ermöglicht zudem eine leichtere Überwachung der Einhaltung marktregelnder Vorschriften, nämlich der Verordnung über die Aushaltung. Messung und Sortenbildung des Holzes in den deutschen Forsten vom 1. April 1936 (DRAnz und Pr StAnz Nr. 89 vom 17. April 1936), zu der eine Änderungsverordnung vom 1. Dezember 1950 (BAnz 1950 Nr. 242 S 1; BMBl ELF 1950, 199) auf Grund des § 6 des Gesetzes über die Marktordnung auf dem Gebiete der Forst- und Holzwirtschaft wom 16. Oktober 1935 in Verbindung mit Art. 129 Abs. 1 Satz 1 GG erlassen worden ist. Ob die Ermächtigungsbestimmung des § 6 noch angewendet werden durfte oder ob sich Bedenken dagegen daraus herleiten lassen, daß das Ausmaß der erteilten Ermächtigung nicht genügend bestimmt ist (vgl. GG Art. 80 Abs. 1), kann hier dahingestellt bleiben. Jedenfalls bestehen keine Bedenken gegen die Fortgeltung der Holzmeßanweisung vom 1. April 1936. Sie bezweckt ebenfalls, die Erzeugnisse der deutschen Forstwirtschaft sinnvoll in den Dienst der Gesamtheit der deutschen Wirtschaft zu stellen.
Deshalb sind die Verbote in § 1 und 2 der Verordnung vom 30. April 1938 durch die Aufhebung von Preisbindungen und die Einführung der freien Marktwirtschaft auf dem Gebiete des Absatzes von Rohholz nicht gegenstandslos geworden (vgl. Laiblin a.a.O. mit weiteren Nachweisen).
Dem Berufungsgericht ist auch darin beizutreten, daß nach dem Sinn des Gesetzes nicht nur das Veräußerungsgeschäft, sondern auch das zugrunde liegende Verpflichtungsgeschäft, das die Lieferung einer Holzmenge zu einem Pauschalpreis zum Gegenstand hat, unter die gesetzlichen Verbote der Verordnung vom 30. April 1938 fällt. Somit hing die festgestellte mündliche Vereinbarung der Klägerin und der Beklagten zu 1 vom 1. September 1952 in ihrer Wirksamkeit von der in § 3 der Verordnung zugelassenen behördlichen Genehmigung ab. Dabei kann dahingestellt bleiben, ob diese zur Zeit des Vertragsschlusses oder noch später möglich war. Denn die Anwendung der § § 308 Abs. 1, 309 BGB beschränkt sich auf die Fälle, in denen der Wegfall des Verbots ins Auge gefaßt und die Leistung für die Zeit nach dem Wegfall vorgesehen ist, sie entfällt dagegen, wenn die vertraglich vereinbarte Leistung alsbald und ohne Rücksicht auf das bestehende Verbot noch während seiner Geltungsdauer vollzogen werden soll (BGH Urt. v. 28. April 1953 - I ZR 64/52 - LM § 134 BGB Nr. 7; BGH Urteil vom 14. März 1955 - II ZR 238/54 -, S 5/6). Nach dem der angefochtenen Entscheidung zugrunde liegenden Sachverhalt ist die mündliche Vereinbarung vom 1. September 1952 von beiden Seiten ohne Rücksicht auf das Verbot vollzogen worden. Das Berufungsgericht konnte daher schon aus diesen Gründen den Vertrag als endgültig unwirksam behandeln. Es kommt hinzu, daß die Beklagten nicht dargelegt haben, eine nachträgliche Genehmigung dieser Vereinbarung wäre noch möglich.
Die Revision versucht, der Anwendung der erwähnten Verbotsbestimmungen mit der Erwägung entgegenzutreten, daß in Wirklichkeit kein Kaufvertrag, sondern ein Gesellschaftsvertrag zwischen den Parteien abgeschlossen worden sei. Der gemeinsame Zweck der drei Vertragsschließenden sei, so führt die Revision aus, darin zu sehen, daß der Klägerin der Erwerb des Nachlasses ermöglicht werden sollte. Dem kann nicht beigetreben werden. Die Parteien haben sich weder zu dem Zweck vereinigt, die Nachlaßgrundstücke gemeinsam zu erwerben, noch zu dem Zweck, die hier in Rede stehenden beiden Waldparzellen gemeinsam auszubeuten. Es handelt sich vielmehr im Verhältnis der Klägerin und der Beklagten zu 1 um einen Austauschvertrag von Leistungen, nämlich einer Verpflichtungserklärung der Beklagten zu 1 zur Zahlung einer bestimmten Geldsumme, die für die Erben bestimmt war, einerseits und der Verpflichtung der Klägerin andererseits, der Beklagten zu 1 das noch einzuschlagende Holz zu einem Pauschalpreise zu überlassen, wobei die Beklagte auch die Kosten der Abholzung übernommen hat. Es bedarf daher keiner Entscheidung, ob auch eine im Rahmen eines gesellschaftsrechtlichen Verhältnisses getroffene Vereinbarung über den Erwerb von stehendem Holz zu einem Pauschalbetrag den Verboten der Verordnung vom 30. April 1938 unterliegen würde.
Die Erwägungen der mündlichen Revisionsbegründung können den Anspruch der Klägerin ebenfalls nicht zu Fall bringen. Sie hat die Ansicht vertreten, der Sachverhalt sei rechtlich dahin zu würdigen, daß die Beklagte zu 1 auf Grund eines ihr erteilten Auftrages es übernommen habe, das Holz zu verwerten, den Erlös auf die Unkosten der Abholzung sowie auf den für die Erbauseinandersetzung zur Verfügung gestellten Betrag von 124.800,- DM zu verrechnen, während sie einen sich ergebenden Überschuß als Entschädigung für ihre Hilfe zur Ermöglichung und Durchführung des Erbauseinandersetzungsvertrages mit dem von der Klägerin erstrebten Ziele habe behalten sollen. Diese Gedankengänge können jedoch nichts an dem Ergebnis ändern, daß der Beklagten zu 1 auch bei einer solchen Abrede das Holz zu einem Gesamtpreis in Bausch und Bogen überlassen worden wäre. Dies ist aber nach Sinn und Zweck der Verbote in der Verordnung vom 30. April 1938 nicht zulässig.
Die Folge des hier festgestellten Verstoßes gegen das Gesetz ist die endgültige Rechtsunwirksamkeit des zwischen der Klägerin und der Beklagten zu 1 abgeschlossenen Rechtsgeschäfts. Wie schon oben ausgeführt, liegen Sinn und Zweck der gesetzlichen Bestimmungen nicht nur darin, dem Waldbesitzer einen angemessenen Preis zu sichern. Schon aus diesem Grunde kann das Rechtsgeschäft nicht zu einem angemessenen Preise aufrechterhalten bleiben.
Das Berufungsgericht hat rechtlich bedenkenfrei verneint, daß das unwirksame Geschäft später von den Parteien bestätigt worden sei Eine solche Bestätigung ist insbesondere nicht darin zu sehen, daß die Klägerin von dem Beklagten zu 2) eine Abrechnung vom 22. Dezember 1953 erhalten hat. Denn das Berufungsgericht stellt hierzu fest, daß sich die Klägerin auf diese Abrechnung nicht eingelassen hat. Es kann daher dahingestellt bleiben, ob eine Bestätigung des unwirksamen Geschäfts schon deshalb ausgeschlossen war, weil ihr die Bestimmung des § 2 der Verordnung vom 30. April 1938 entgegenstehen würde, die auch die Veräußerung vorschriftsmäßig aufgearbeiteten Holzes als Gesamtmasse zu einem Preis in Bausch und Bogen verbietet.
Nach dem von dem Berufungsgericht festgestellten Sachverhalt fehlt es an einer Grundlage für die Annahme, die Klägerin habe gegenüber der Beklagten zu 1 auf Ansprüche verzichtet, die ihr auf Grund der Unwirksamkeit des Vertrages zustehen.
Die Klägerin handelt auch nicht arglistig, wenn sie, nachdem ihr die Beklagte zu 1 durch Zahlung des Betrages von 124.800,- DM und Übernahme eines hiermit verbundenen Risikos den Erwerb der Nachlaßgrundstücke ermöglicht hatte, es nunmehr ablehnt, die Beklagte zu 1 so zu stellen, als ob der Vertrag wirksam wäre. Nach der neueren Rechtsprechung des Reichsgerichts, der sich der erkennende Senat anschließt, kann keine Partei mit der Einrede der Arglist gehört werden, wenn weiter nichts vorliegt, als daß beide Vertragsteile bewußt oder wenn sie unbewußt gegen die gesetzlichen Vorschriften verstoßen und das Geschäft als gültig behandelt haben (vgl. RGZ 153, 59; BGH Urteil vom 14. März 1955 - II ZR 238/54 - S 6). Das muß umso mehr dann gelten, wenn eine Partei, wie hier die Klägerin, die Unwirksamkeit des Rechtsgeschäfts nicht erwiesenermaßen gekannt, die Beklagte zu 1 dagegen bewußt gegen das Verbot verstoßen hat.
Hiernach steht der Klägerin ein Bereicherungsanspruch auf Herausgabe der Weiterveräußerungserlöse abzüglich des Betrages von 124.800,- DM, der sonstigen Aufwendungen der Beklagten zu 1 sowie etwaiger weiterer Minderungsbeträge nach § 818 BGB zu. Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts ist nicht nachgewiesen, daß die Klägerin die Vereinbarungen mit den Beklagten in Kenntnis von dem gesetzlichen Verbot getroffen hat. Infolgedessen kann dahingestellt bleiben, ob Ansprüche auf die Verkaufserlöse andernfalls durch § 817 Satz 2 BGB ausgeschlossen wären. Es erscheint in diesem Zusammenhang jedoch angebracht darauf hinzuweisen, daß der Anspruch der Klägerin hierauf sich auch aus § § 990, 989 BGB V in Verbindung mit § 281 BGB herleiten laßt und daß nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs dem Schadensersatzanspruch aus § § 990, 989 BGB nicht entgegengehalten werden kann, daß die Klägerin ebenfalls gegen ein gesetzliches Verbot verstoßen habe (vgl. BGH Urteil vom 14. Juni 1951 - IV ZR 37/50 - NJW 1951, 643; BGH Urteil vom 21. Juni 1952 - II ZR 195/51 - S 12).
Eine Pflicht des Bereicherten zur Auskunfterteilung und unter Umständen auch zur Rechenschaftslegung ist zwar nicht grundsätzlich, aber nach der Rechtsprechung des Reichsgerichts, der sich der Bundesgerichtshof angeschlossen hat, in besonderen Fällen anzuerkennen, nämlich dann, wenn der Berechtigte sich in entschuldbarer Unkenntnis über den Umfang seines Anspruches befindet und diese Unkenntnis sich aus dem Wesen des besonderen Rechtsverhältnisses ergibt, das so beschaffen sein muß, daß der Berechtigte von vornherein auf die Auskunft des Verpflichteten angewiesen ist, um Ansprüche überhaupt oder ihren Umfang bestimmen zu können (RGZ 108, 1; RG JW 1935, 506 Nr. 2; vgl. auch RGZ 171, 129, 135, 136; BGH Urteil vom 21. Mai 1952 - II ZR 202/51 - S 20, 21). Diese Voraussetzungen sind hier gegeben. Die Beklagte zu 1 ist deshalb nach Treu und Glauben zur Auskunfterteilung nach Maßgabe des Berufungsarteils verpflichtet.
Weiter geht der Anspruch der Klägerin gegen den Beklagten zu 2 insoweit, als dieser nicht nur zur Erteilung von Auskunft, sondern auch zur Rechnungslegung verurteilt worden ist. Der Beklagte zu 2 war bei der Durchführung dieses Holzgeschäfts damit betraut worden, auf Grund der ihm erteilten Vollmacht die Interessen der Klägerin wahrzunehmen. Wenn nicht nur die Vollmacht, sondern mit dem Berufungsgericht auch der von der Klägerin erteilte Auftrag wegen Verstoßes des vereinbarten Holzgeschäftes gegen die genannten gesetzlichen Verbote als nichtig anzusehen ist, so ist der Beklagte jedenfalls auf Grund der § § 681, 666 BGB zur Rechenschaftslegung verpflichtet. Die Klägerin hat auf diesen Anspruch nach der insoweit nicht angegriffenen Feststellung des Berufungsgerichts nicht verzichtet. Sie hat ihn auch nicht schon dadurch verwirkt, daß sie ihn erst im Mai 1954 gerichtlich geltend gemacht hat.
Demnach erweisen sich die Revisionen der beiden Beklagten als unbegründet. Sie waren deshalb zurückzuweisen. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 in Verbindung mit § 100 Abs. 1 ZPO.