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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 29.07.1991, Az.: 5 StR 278/91

Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Revisionsbegründungsfrist; Verurteilung wegen Vergewaltigung; Rüge einer nicht ausreichenden Begründung eines Urteils mangels objektiver Anhaltspunkte; Verwertung einer nicht sicher festgestellte Tatsache zum Nachteil eines Angeklagten

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
29.07.1991
Aktenzeichen
5 StR 278/91
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1991, 17512
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
LG Hannover - 30.01.1991

Verfahrensgegenstand

Vergewaltigung

Prozessführer

Kraftfahrer Karl-Heinz S. aus S., geboren am ... 1944 in S.

In der Strafsache
hat der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs
nach Anhörung des Generalbundesanwalts
am 29. Juli 1991 - einstimmig -
beschlossen:

Tenor:

  1. 1.

    Dem Angeklagten wird auf seine Kosten Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Revisionsbegründungsfrist gewährt

  2. 2.

    Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Hannover vom 30. Januar 1991 nach § 349 Abs. 4 StPO mit den Feststellungen aufgehoben.

    Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Gründe

1

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Vergewaltigung zu der Freiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten verurteilt. Sein Rechtsmittel hat mit der Sachrüge Erfolg.

2

Nach den Feststellungen des Landgerichts hat der Angeklagte die Zeugin G. etwa 20 Sekunden lang gewürgt; sie bekam dadurch keine Luft mehr, und es wurde ihr schwarz vor den Augen. In ihrer Todesangst ließ sie es zum Geschlechtsverkehr kommen, den der Angeklagte bis zum Samenerguß durchführte (UA S. 10).

3

Der Angeklagte hat bestritten, die Zeugin vergewaltigt zu haben. Es habe einvernehmlicher Geschlechtsverkehr stattgefunden.

4

Die Strafkammer hält diese Einlassung für widerlegt. Sie folgt bei ihren Feststellungen zum Tatgeschehen der Aussage der Zeugin. Zwar sprächen viele Indizien - die im Urteil im einzelnen dargelegt werden und teilweise auf Wahrunterstellungen beruhen - dafür, daß die Angaben der Zeugin "insgesamt unglaubhaft" seien (UA S. 47). Die Überführung des Angeklagten stütze sich aber nicht allein auf diese Aussage, "sondern entscheidend" seien "die bei der Zeugin G. kurz nach der Tat festgestellten Verletzungen und die Ausführungen des Sachverständigen dazu" (UA S. 47). Bei diesen Verletzungen handelte es sich um Stauungsblutungen. Diese ließen sich nach Auffassung der Strafkammer "unter Berücksichtigung auch der von der Zeugin geschilderten subjektiven Befunde ... zwangslos mit Würgen in Einklang bringen" (UA S. 48).

5

Auch die Tatsache, daß weder bei der Zeugin noch beim Angeklagten Spuren eines Samenergusses festgestellt werden konnten, obwohl beide wenige Stunden nach der Tat körperlich untersucht wurden, spreche nicht gegen die Richtigkeit der Aussage der Zeugin. "Unterstelle man" Zeugungsunfähigkeit des Angeklagten, wie dies die Zeugin dem Sachverständigen bei der Untersuchung mitgeteilt habe, dann stehe der Befund vorangegangenem Geschlechtsverkehr nicht im Wege (UA S. 49).

6

Diese Beweiswürdigung hält rechtlicher Überprüfung nicht stand.

7

Die richterliche Überzeugung setzt neben der persönlichen Gewißheit des Richters objektive Grundlagen voraus. Diese müssen aus rationalen Gründen den Schluß erlauben, daß das festgestellte Geschehen mit hoher Wahrscheinlichkeit mit der Wirklichkeit übereinstimmt. Das ist der Nachprüfung durch das Revisionsgericht zugänglich. Deshalb müssen die Urteilsgründe erkennen lassen, daß die Beweiswürdigung auf einer tragfähigen, verstandesmäßig einsichtigen Tatsachengrundlage beruht und daß die vom Gericht gezogene Schlußfolgerung nicht etwa nur eine Annahme ist oder sich als bloße Vermutung erweist, die letztlich nicht mehr als einen Verdacht zu begründen vermag (BGHR StPO § 261 Identifizierung 6; BGHR a.a.O. Vermutung 1, 7; BGH NJW 1982, 2882, 2883 mit weiteren Nachweisen; BGH Beschluß vom 18. Juni 1991 - 5 StR 216/91 -).

8

Diesen Anforderungen wird das angefochtene Urteil nicht gerecht.

9

Wenn die am Körper der Zeugin gefundenen Spuren "sich zwangslos" mit der Tatschilderung der Zeugin "in Einklang" bringen lassen, so folgt daraus zunächst nur, daß dieser Geschehensablauf nach den Indizien möglich war. Andere Ursachen für die Spuren sind damit noch nicht ausgeschlossen und konnten von der Strafkammer auch nicht ausgeschlossen werden (UA S. 48/49). Ob dieses Indiz zusammen mit der Aussage der Zeugin angesichts der Zweifel der Strafkammer an deren Glaubwürdigkeit für die Überzeugungsbildung ausreichen kann, erscheint zumindest fraglich. Insbesondere fehlt eine Auseinandersetzung mit der naheliegenden Möglichkeit, daß es zwischen der Zeugin und dem Angeklagten zu einer körperlichen Auseinandersetzung ohne Beischlaf gekommen ist.

10

Entscheidend ist letztlich folgendes: Gegen die Richtigkeit des festgestellten Geschehensablaufs könnten Bedenken deshalb bestehen, weil Spuren eines Samenergusses fehlen. Dies sieht die Strafkammer auch. Sie räumt aber diese Bedenken mit dem Hinweis auf eine mögliche Zeugungsunfähigkeit des Angeklagten aus. Damit verwertet sie eine nicht sicher festgestellte Tatsache zum Nachteil des Angeklagten. Dies ist rechtsfehlerhaft. Die Verurteilung darf nur auf bewiesene Indiztatsachen gestützt werden (BGH NJW 1980, 2423, 2424; NJW 1974, 655; Herdegen in KK 2. Aufl. § 244 StPO Rdn. 4; vgl. auch Herdegen NStZ 1984, 337, 342).

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