Bundesgerichtshof
Beschl. v. 18.06.1991, Az.: 5 StR 216/91
Grenzen der Beweiswürdigung im Rahmen der Verdeckungsabsicht bei Mord
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 18.06.1991
- Aktenzeichen
- 5 StR 216/91
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1991, 17461
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- LG Hamburg - 29.11.1990
Rechtsgrundlagen
Verfahrensgegenstand
Totschlag u.a.
Prozessführer
Hans Friedrich S. aus H., dort geboren am ... 1942
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
nach Anhörung, zu 2)
auf Antrag des Generalbundesanwalts
am 18. Juni 1991
nach § 349 Abs. 2, 4 StPO
einstimmig beschlossen:
Tenor:
- 1.
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Schwurgerichts in Hamburg vom 29. November 1990
- a)
im Schuldspruch dahin geändert, daß der Angeklagte des Totschlages und der Brandstiftung schuldig ist,
- b)
im Ausspruch der wegen Mordes verhängten Einzelstrafe und der Gesamtstrafe mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.
- 2.
Die weitergehende Revision wird als unbegründet verworfen.
- 3.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache an eine andere Schwurgerichtskammer des Landgerichts zurückverwiesen, die auch über die Kosten der Revision zu entscheiden hat.
Gründe
Das Schwurgericht hat den Angeklagten wegen Mordes, begangen zur Verdeckung einer Straftat, und wegen Brandstiftung zu einer lebenslangen Freiheitsstrafe als Gesamtstrafe verurteilt. Nach den Feststellungen hat der Angeklagte die 84 Jahre alte Frau G. an einem Sonnabendmittag in dem von ihr allein bewohnten Haus vorsätzlich getötet und im Anschluß daran an verschiedenen Stellen des Hauses Feuer gelegt. Während die Verurteilung wegen Brandstiftung (§ 308 StGB) keinen Rechtsfehler aufweist, kann der Schuldspruch wegen Mordes aus sachlichrechtlichen Gründen nicht bestehenbleiben. Jedoch ergeben die insoweit fehlerfrei getroffenen Feststellungen, daß der Angeklagte des Totschlages schuldig ist.
Die Beweiswürdigung weist keinen Rechtsfehler auf, soweit der Tatrichter zu der Überzeugung gekommen ist, daß der Tod des Opfers vom Angeklagten herbeigeführt worden ist und daß der Angeklagte dabei vorsätzlich gehandelt hat. Die hierzu aus den festgestellten Indiztatsachen gezogenen Schlüsse sind möglich; sie stehen untereinander nicht im Widerspruch und verletzen weder Denkgesetze noch Erfahrungswerte. Das Schwurgericht hat dagegen die Grenzen, die dem Tatrichter bei der Beweiswürdigung gesetzt sind, überschritten, soweit es angenommen hat, der Angeklagte habe mit dem Ziel gehandelt, eine andere Straftat zu verdecken.
Zur Annahme dieser Verdeckungsabsicht ist das Schwurgericht auf folgendem Wege gelangt: Frau G., deren Leiche nach Löschung des Feuers in einer Seemannskiste auf dem Dachboden gefunden worden ist, hat infolge ihrer Verletzungen geblutet. Blutspuren sind in dem Hause nicht gefunden worden. Unter diesen Umständen nimmt das Schwurgericht an, daß Frau G. in ihrem Schlafzimmer getötet worden ist. Das ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden. Das Schlafzimmer ist als einziger Raum des Hauses durch Feuer und Löscharbeiten derart verwüstet worden, daß sein Zustand keine Rückschlüsse darauf zuließ, ob vor dem Feuer Blutspuren vorhanden waren. Da Frau G. mit Sicherheit innerhalb des Hauses getötet worden ist, durfte der Tatrichter annehmen, daß dies nur im Schlafzimmer geschehen sein kann. Fehlerfrei ist weiterhin sein Ausgangspunkt, daß der Angeklagte, der am Vormittag Dachdeckerarbeiten auf dem Boden ausgeführt hatte, in dem Schlafzimmer "nichts zu suchen" hatte (UA S. 37). Die weiteren Schlußfolgerungen, die aus diesem Sachverhalt abgeleitet worden sind, entfernen sich dagegen so sehr von einer festen Tatsachengrundlage, daß sie nur einen Verdacht, nicht aber die zu einer Verurteilung erforderliche Überzeugung zu begründen vermögen (vgl. BGHR StPO § 261 Vermutung 1, 7; BGH NStZ 1981, 33; 1982, 478).
Der Angeklagte hatte nach seiner Darstellung, als er im Anschluß an eine Mittagspause in das Haus zurückkehrte, auf seinen Zuruf keine Antwort von Frau G. erhalten. Daraus leitet der Tatrichter her, der Angeklagte habe angenommen, Frau G. schlafe. Hieran wird die Annahme geknüpft, der Angeklagte habe die Gelegenheit wahrgenommen, im Schlafzimmer unbeobachtet nach Stehlenswertem zu suchen (UA S. 37). Anzeichen hierfür sind nach Auffassung des Schwurgerichts der Umstand, daß der Angeklagte im Schlafzimmer "nichts zu suchen" hatte, daß er nach seinen Angaben zu einem früheren Zeitpunkt auf dem Boden in die Seemannskiste hineingesehen hatte, und daß ihm "ein solches Verhalten ... angesichts seiner früheren Bestrafungen wegen Diebstahls auch zuzutrauen" sei (UA S. 37). Der Tatrichter nimmt sodann an, daß Frau G. den Angeklagten im Schlafzimmer überrascht und dieser sie getötet hat, um eine Strafverfolgung wegen - zumindest versuchten - Diebstahls zu vermeiden.
Diese Erwägungen hätten allenfalls dann auf einer hinreichenden Tatsachengrundlage beruht, wenn andere Gründe für einen gemeinsamen Aufenthalt von Täter und Opfer im Schlafzimmer ferngelegen hätten. Indessen weisen die Urteilsgründe selbst auf einen Gesichtspunkt hin, der es nahelegte, daß der Angeklagte ein Zusammentreffen mit Frau G. suchte: Der Angeklagte hätte das Haus nicht endgültig verlassen, ohne sich wegen der Fortsetzung der unterbrochenen Arbeit mit Frau G. ins Benehmen zu setzen (UA S. 46). Daß er Frau G. in ihrem Schlafzimmer getötet hat, besagt nicht ohne weiteres, daß er dort von ihr betroffen worden ist; er kann ihr dorthin gefolgt sein, nachdem er sie in einem anderen Raum angetroffen hatte. Daß es vor der Tötung zu einem Streit gekommen ist, lag nicht derart fern, daß es für den Tatrichter entbehrlich gewesen wäre, sich mit dieser Frage auseinanderzusetzen: Frau G. war Fremden gegenüber mißtrauisch (UA S. 6), und der Angeklagte, für den der Alkohol ein Problem war (UA S. 3 f), hatte nach einer abstinenten Phase (UA S. 9) am Tattage zwischen 10.00 und 13.00 Uhr 1,16 1 Bier getrunken (UA S. 10). Selbst wenn der Angeklagte von Frau G. im Schlafzimmer überrascht worden ist, war dies nicht ohne weiteres ein Indiz dafür, daß er schon unmittelbar zum Diebstahl angesetzt (§ 22 StGB) und deswegen Grund hatte, eine (versuchte) Straftat zu verdecken: Ebenso nahe liegt es, daß er sich zunächst nur mit den Örtlichkeiten vertraut machen wollte oder daß seine unbefugte Anwesenheit im Schlafzimmer für sich allein eine Auseinandersetzung mit Frau G. ausgelöst hat, in deren Verlauf es zu den tödlichen Verletzungen kam.
Motive für eine solche Gewaltanwendung - Scham, Ärger oder ähnliches - sind so naheliegend, daß der Tatrichter nicht darauf verzichten durfte, sich mit dieser Gestaltung der Verhältnisse auseinanderzusetzen.
Die Urteilsgründe vermitteln dem Senat in ihrer Gesamtheit die Überzeugung, daß das Schwurgericht die zur Verfügung stehenden Beweise gründlich und erschöpfend erhoben hat. Daß ergänzende Feststellungen eine zuverlässige Grundlage für die Anwendung des § 211 StGB erbringen würden, schließt der Senat unter diesen Umständen aus. Er ändert deshalb den Schuldspruch in dem Sinne, daß an die Stelle der Verurteilung wegen Mordes eine solche wegen Totschlages tritt; daß sich der Angeklagte gegen den Vorwurf des Totschlages anders hätte verteidigen können, ist auszuschließen. Die Einzelstrafe wegen Brandstiftung bleibt hiervon unberührt. Demnach waren neben der Änderung des Schuldspruches allein die wegen Mordes verhängte Einzelstrafe sowie die Gesamtstrafe aufzuheben. In der neuen Verhandlung werden die Einzelstrafe wegen Totschlages und die Gesamtstrafe neu zu bestimmen sein.
Horstkotte
Rebitzki
Schäfer
Häger