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Bundesgerichtshof
Urt. v. 20.12.1978, Az.: IV ZR 132/77

Lebzeitiges Eigeninteresse des Erblassers an einer Zuwendung ; Voraussetzungen für das Vorliegen einer Vertragserbschaft; Anforderungen an eine schenkweise Verfügung zu Lebzeiten

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
20.12.1978
Aktenzeichen
IV ZR 132/77
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1978, 12949
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OLG Karlsruhe - 06.07.1977

Prozessführer

Frau Birgit R., Am A., M.,

Prozessgegner

Fabrikantin Klara F., S.straße ..., V.-S.,

Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat
auf die mündliche Verhandlung vom 20. Dezember 1978
durch
den Vorsitzenden Richter Dr. Grell und
die Richter Knüfer, Dr. Hoegen, Dr. Seidl und Dr. Blumenröhr
für Recht erkannt:

Tenor:

Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 1. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 6. Juli 1977 aufgehoben.

Der Rechtsstreit wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Tatbestand

1

Die Klägerin war mit dem Fabrikanten Eugen F. (Erblasser) verheiratet. Am ... 1963 schlossen sie einen Ehe- und Erbvertrag. In ihm vereinbarten sie Gütergemeinschaft; für den Fall des Vorversterbens setzte der Erblasser die Klägerin als seine Alleinerbin ein. Die Eheleute betrieben gemeinsam in V.-S. eine Prägeanstalt, die bis einschließlich 1971 erhebliche Bilanzgewinne, danach immer größer werdende Verluste aufwies.

2

Der Erblasser, der durch einen Verkehrsunfall im Jahre 1948 gehbehindert war, an Zucker litt und seit einer Beinamputation im Jahre 1974 einen Rollstuhl benutzen mußte, nahm spätestens im Jahre 1969 Beziehungen zu der Beklagten auf. Ab 1970 verbrachte er regelmäßig seinen Jahresurlaub mit ihr; zu diesem Zeitpunkt erfuhr sie, daß er verheiratet war. Sie begleitete ihn auch auf Geschäftsreisen und verbrachte zumeist die Wochenenden mit ihm. Bei diesen Gelegenheiten sorgte sie für ihn, der aufgrund seiner Gebrechen pflegebedürftig war. Am 3. Juni 1973 veräußerte die Beklagte ihren Kosmetiksalon für 7.500,- DM. Seitdem übernahm der Erblasser für die Beklagte die laufenden Versicherungen und ähnliche Ausgaben in Höhe von monatlich 600,- DM. Außerdem finanzierte er die gemeinsamen Aufenthalte und gab ihr für eine Gesamtrentennachversicherung in Höhe von 20.000,- DM, die er zu zahlen versprach, einen ersten Teilbetrag von etwa 4.000,- DM sowie gelegentlich kleinere Beträge von jeweils etwa 200,- DM. Schließlich schenkte er ihr zu Weihnachten und zum Geburtstag Schmuck.

3

Am 29. Mai 1973 schlossen der Chemotechniker Roland B., der Erblasser und die Beklagte einen notariellen Kauf- und Schenkungsvertrag. Diese erwarb von B. eine Fünf-Zimmer-Eigentumswohnung in Weinheim-Hohensachsen zum Kaufpreis von 248.000,- DM; nach § 3 des Vertrages wurde der Kaufpreis vom Erblasser bezahlt und der Beklagten schenkweise zur Finanzierung der Eigentumswohnung überlassen; der Erblasser trug auch die mit dem Erwerb der Wohnung verbundenen Kosten und die Schenkungssteuer von 4.572,- DM; die Beklagte nahm die Schenkung an.

4

Am 2. März 1976 verstarb der Erblasser. Nach seinem Tode zahlte die Klägerin als Erbin einen von dem Erblasser zur Finanzierung der Eigentumswohnung aufgenommenen persönlichen Kredit in Höhe von 195.500,- DM zurück.

5

Die Beklagte hat die Eigentumswohnung nie selber bezogen.

6

Die Klägerin hat geltend gemacht, die Schenkung sei sittenwidrig, weil sie zur Belohnung für von der Beklagten dem Erblasser gewährte Liebesdienste bestimmt gewesen sei; die zwischen ihnen bestehenden Beziehungen hätten ausschließlich auf sexueller Basis beruht.

7

Sie hat beantragt,

  1. 1.

    in erster Linie die Beklagte zu verurteilen,

    1. a)

      der Klägerin die Eigentumswohnung einschließlich der Kücheneinrichtung herauszugeben,

    2. b)

      dem Grundbuchamt Weinheim gegenüber die Auflassung des Sondereigentums an der Wohnung zugunsten der Klägerin zu beantragen und zu bewilligen;

  2. 2.

    hilfsweise die Beklagte zur Zahlung von 250.000,- DM als Schadensersatz zu verurteilen.

8

Die Beklagte hat um Klageabweisung gebeten.

9

Sie hat geltend gemacht, zwischen ihr und dem Erblasser hätten keine intimen Beziehungen bestanden; das Verhältnis zwischen ihnen sei hauptsächlich durch Fürsorge und Pflege für ihn geprägt gewesen. Im Jahre 1972 habe er sie gebeten, ihn während seines Lebensabends zu unterstützen und zu pflegen; auf sein Verlangen habe sie ihren Kosmetiksalon aufgegeben, weil die Pflege ihre ganze Kraft in Anspruch genommen habe. Als Gegenleistung für ihr persönliches Opfer sowie für die bisherige und künftige Pflege habe der Erblasser ihr das Geld für die Eigentumswohnung zugewandt.

10

Das Landgericht hat die Beklagte verurteilt, an die Klägerin 250.000,- DM zu zahlen.

11

Gegen die Entscheidung hat die Beklagte Berufung, die Klägerin Anschlußberufung eingelegt.

12

Im Berufungsverfahren hat die Beklagte noch geltend gemacht, die Eigentumswohnung sei als gemeinsamer Wohnsitz gedacht gewesen, sobald der Erblasser seine aktive Berufstätigkeit aufgegeben hätte. Die Klägerin sei nicht Vertragserbin; jedenfalls habe der Erblasser nicht in der Absicht, die Klägerin zu beeinträchtigen, die genannten Beträge zur Verfügung gestellt. Diese stellten keinen wesentlichen Vermögensteil dar; da sie durch eine persönliche Kreditaufnahme aufgebracht worden seien, hätten mit ihnen die erheblichen Betriebsverluste der von dem Erblasser und der Klägerin gemeinsam betriebenen Prägeanstalt nichts zu tun.

13

Die Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

14

Die Klägerin hat beantragt,

  1. 1.

    in erster Linie die Beklagte zur Herausgabe der Wohnung und zur Bewilligung der Auflassung des Sondereigentums zu verurteilen;

  2. 2.

    hilfsweise die Berufung der Beklagten zurückzuweisen.

15

Zur Begründung der Anschlußberufung hat sie vorgetragen, die Beklagte habe nicht Geld, sondern die Wohnung geschenkt erhalten.

16

Das Oberlandesgericht hat Berufung und Anschlußberufung zurückgewiesen.

17

Mit der Revision verfolgt die Beklagte den Klageabweisungsantrag weiter.

Entscheidungsgründe

18

Die Revision der Beklagten ist begründet. Das Berufungsurteil war aufzuheben, weil das Oberlandesgericht rechtsfehlerhaft ein lebzeitiges Eigeninteresse des Erblassers an der der Beklagten gemachten Zuwendung verneint und folglich dem Zahlungsanspruch gemäß § 2287 BGB stattgegeben hat.

19

I.

Die Ausführungen des angefochtenen Urteils, daß die Klägerin alleinige Vertragserbin ihres am 2. März 1976 verstorbenen Ehemannes geworden und damit im Sinne des § 2287 BGB aktiv legitimiert sei, sind rechtlich nicht zu beanstanden und werden auch von der Revision nicht in Zweifel gezogen.

20

II.

1.

Das Oberlandesgericht ist zu dem Ergebnis gelangt, daß der Erblasser der Beklagten den Kaufpreis für die von ihr erworbene Eigentumswohnung in Höhe von 248.000,- DM zuzüglich der Vertragskosten und der Schenkungssteuer unentgeltlich zugewendet habe (§ 516 Abs. 1 BGB). In dem dieser Zuwendung zugrunde liegenden Schenkungsvertrag vom 29. März 1973 fehle jeder Anhaltspunkt dafür, daß irgendwelche vergangenen oder zukünftigen Gegenleistungen der Beklagten hätten abgegolten werden sollen. Die Beklagte habe nicht beweisen können, daß entgegen dem für Schenkung sprechenden Wortlaut des Vertrages eine entgeltliche Leistung gewollt gewesen sei; sie habe somit die Vermutung, daß der Vertrag den Willen der Vertragsschließenden vollständig und richtig wiedergegeben habe, nicht entkräften können. Die Zeugin Annelore D. habe nichts darüber angeben können, daß in dem Vertrage etwas Falsches beurkundet worden sei. Auch aus den sonstigen Umständen des Falles folge nicht, daß es sich nicht um eine Schenkung handele. Während der Zeit, in der die Beklagte mit dem Erblasser zusammen war, sei dieser für die Unkosten aufgekommen. Nach der Aufgabe des Kosmetiksalons habe die Beklagte kein eigenes Einkommen mehr gehabt, sondern ausschließlich von den Zuwendungen des Erblassers gelebt. Der von ihm gezahlte Monatsbetrag von ca. 600,- DM, sein Beitrag für eine Rentennachzahlung (ca. 4.000,- DM) und die weiteren Aufmerksamkeiten seien ein angemessener Ausgleich dafür gewesen, daß die Beklagte ihr Geschäft, in dem sie nach ihren eigenen Angaben nur 600,- DM bis 700,- DM monatlich verdiente, aufgegeben habe. Die Behauptung der Beklagten, sie habe dem Erblasser zuliebe ihre wirtschaftliche Existenz aufgegeben und sei deshalb jetzt mittellos, sei nicht richtig; trotz ihres Alters (56 Jahre) sei ihr durchaus zuzumuten, sich um eine Beschäftigung als Kosmetikerin oder um eine andere angemessene Stellung (z.B. als Hausdame) zu bemühen. Soweit sie durch die Pflege des Erblassers belastet gewesen sei, sei diese Mühe ebenfalls durch die Zahlungen und Geschenke ausgeglichen. Da die genannten Zuwendungen auch nach Zahlung des Betrages von rd. 250.000,- DM nicht eingestellt wurden, sei eine Gegenleistung für die Zahlung dieses Betrages nicht ersichtlich. Die bloße Absicht der Beklagten, später einmal zusammen mit dem Erblasser in die Eigentumswohnung zu ziehen und dort für ihn zu sorgen, reiche nicht aus, um von einer entgeltlichen Zuwendung sprechen zu können.

21

2.

Die gegen diese Ausführungen des Berufungsurteils gerichteten Rügen der Revision sind nicht begründet. Der Tatrichter hat rechtsfehlerfrei festgestellt, daß die von der Beklagten erbrachten Leistungen (Pflege und Geschäftsaufgabe) wegen der sonstigen Zuwendungen des Erblassers keine Gegenleistung für die Zahlung der 250.000,- DM darstellten. Der Revision kann auch nicht zugegeben werden, daß das Berufungsgericht bei der Prüfung der Frage der Entgeltlichkeit nicht auch in Betracht ziehen durfte, ob und inwieweit die Beklagte imstande ist, einer der früheren beruflichen Tätigkeit ähnlichen oder vergleichbaren Beschäftigung nachzugehen; wäre die Beklagte hierzu nach der Aufgabe des Kosmetiksalons (voraussichtlich) nicht in der Lage und aus diesem Grunde von vornherein auf dauernde finanzielle Unterstützung (etwa monatliche Unterhaltszahlungen von 600,- DM bis 700,- DM) angewiesen gewesen, hätte dieser Umstand für die Frage der Entgeltlichkeit Bedeutung gewinnen können, weil es im Zeitpunkt des Abschlusses des Schenkungsvertrages (29. Mai 1973) dem damals 68 Jahre alten Erblasser gesundheitlich besonders schlecht ging (Zucker und starke Gehbehinderung; Amputationsgefahr), infolgedessen seine Lebenserwartung von vornherein geringer war und mit seinem Tode (2. März 1976) die bis dahin geleisteten Unterhaltszahlungen (monatlich ca. 600,- DM) entfielen. Die Feststellung des Berufungsurteils, daß der Beklagten die Aufnahme einer entsprechenden beruflichen Tätigkeit zuzumuten sei und von einer "Existenzvernichtung" nicht gesprochen werden könne, wird von der Revision nicht angegriffen.

22

III.

1.

Nach Auffassung des Oberlandesgerichts hat der Erblasser der Beklagten den Betrag von 248.000,- DM nebst Kosten und Steuer in der Absicht geschenkt, die Klägerin zu beeinträchtigen. In diesem Zusammenhange hat es den Vortrag der Beklagten, der Erblasser habe sich als Fabrikant in "guten" Vermögensverhältnissen befunden, als wahr unterstellt und zugleich festgestellt, die Beklagte habe nicht vorgetragen, daß er "außergewöhnlich wohlhabend" gewesen sei. Der Tatrichter hat weiter geprüft, ob die Schenkung allein darauf angelegt war, daß die Beklagte, nur weil sie dem Erblasser genehmer gewesen sei als die Klägerin, wesentliche Vermögensteile ohne angemessene Gegenleistung habe erhalten sollen, oder ob ein lebzeitiges Eigeninteresse des Erblassers an der Schenkung anzunehmen sei. Ein solches Interesse sei nicht ersichtlich. Der Erblasser habe mit der Beklagten seinen Urlaub verbracht und sei mit ihr auch meistens an den Wochenenden zusammen gewesen. Während des übrigen - größeren - Zeitraumes sei er zuhause in Villingen-Schwenningen gewesen. Es sei nichts dafür vorgetragen, daß angesichts seiner Beziehungen zu der Beklagten sein Verhältnis zu der Klägerin so schlecht gewesen sei, daß ihm bei dieser nicht die erforderliche Pflege und Fürsorge zuteil werde. Wäre er zuhause nicht ordnungsgemäß versorgt worden, so wäre er mit hoher Wahrscheinlichkeit zusammen mit der Beklagten in die von dieser erworbene Eigentumswohnung in Weinheim-Hohensachsen gezogen, zumal da sich sein Gesundheitszustand ständig verschlechtert habe. Die bloße Absicht der Beklagten, später einmal mit dem Erblasser zusammen in die Wohnung zu ziehen und ihn dort zu versorgen, sei belanglos. Unter diesen Umständen habe ein lebzeitiges Eigeninteresse des Erblassers, die angesichts seines körperlichen Zustandes notwendige Betreuung gerade durch die Beklagte zu erhalten, nicht bestanden. Die Zuwendung sei lediglich wegen der guten persönlichen Beziehungen zwischen dem Erblasser und der Beklagten erfolgt. Die Absicht, die Beklagte zu begünstigen, schließe zugleich die Absicht ein, die Klägerin zu benachteiligen; unerheblich sei, welche Absicht die überwiegende Motivationskraft gehabt habe.

23

2.

a)

Fehl geht zunächst die Rüge der Revision, der Tatrichter habe den Vortrag der Beklagten und die Aussage der Zeugin D. übersehen, daß der Erblasser getrennt von der Klägerin gelebt habe und nur von einer Haushälterin betreut worden sei. Die Revision verkennt, daß nach dem Vorbringen der Beklagten der Erblasser dies ihr lediglich erzählt hat, nachdem er zunächst behauptet hatte, er sei geschieden; beides sei geschehen, um die Beklagte für sich zu gewinnen, und habe nicht der Wahrheit entsprochen.

24

b)

Weiter meint die Revision, die Auffassung des Berufungsgerichts, daß hier eine "böswillige" Schenkung vorgelegen habe, beruhe auf Rechtsirrtum. Der Tatrichter habe insbesondere verkannt, daß Schenkungen, durch die einer sittlichen Pflicht oder einer auf den Anstand zu nehmenden Rücksicht entsprochen werde (§ 534 BGB), selbst dann nicht unter § 2287 BGB fielen, wenn kein lebzeitiges Eigeninteresse des Erblassers vorliege. Hierzu gehörten auch Zuwendungen, mit denen Dank für erhaltene Hilfe, Pflegeleistungen usw. unabhängig von einem etwaigen Entgelt für derartige Leistungen abgegolten worden seien. Hielten sich solche Schenkungen in einem angemessenen Verhältnis zu der wirtschaftlichen Lage des Erblassers, so seien sie schon ihrer Natur nach von vornherein vom Anwendungsbereich des § 2287 BGB ausgenommen. Das Berufungsgericht hätte daher Feststellungen über das Vermögen des Erblassers treffen müssen. Maßgebend sei allein die Vermögenslage im Zeitpunkt der Zuwendung (29. Mai 1973); ob in der Folgezeit bis zum Erbfall (2. März 1976) die von dem Erblasser und der Klägerin gemeinsam betriebene Prägeanstalt Verluste gehabt oder der Erblasser durch sonstige Verfügungen sein Vermögen vermindert habe, sei unerheblich. Für die Vermögensverhältnisse sei die Klägerin beweispflichtig.

25

Es kann dahinstehen, wie die von der Revision aufgeworfene Rechtsfrage nach der Bedeutung einer Schenkung im Sinne des § 534 BGB zu beantworten ist, weil es auf sie im vorliegenden Rechtsstreit nicht ankommt. Die tatsächlichen Feststellungen des Berufungsurteils rechtfertigen nicht den Schluß, daß es sich hier um eine Pflicht- oder Anstandsschenkung handeln könnte. In diesem Zusammenhange kommt es auf die persönlichen Beziehungen zwischen dem Erblasser und der Beklagten an. Insoweit steht lediglich fest, daß der Erblasser von 1970 bis 1976 regelmäßig seinen Jahresurlaub mit der Beklagten verbrachte, daß sie ihn auf Geschäftsreisen begleitete und zumeist mit ihm die Wochenenden verbrachte. Bei diesen Gelegenheiten sorgte die Beklagte für den aufgrund seiner Gebrechen pflegebedürftigen Erblasser, während dieser die gemeinsamen Aufenthalte finanzierte. Nach Aufgabe des Kosmetiksalons (monatliches Einkommen 600,- DM bis 700,- DM) zahlte er ihr monatlich ca. 600,- DM und gab ihr für eine Gesamtrentennachversicherung in Höhe von 20.000,- DM, die er zu zahlen versprach, einen ersten Teilbetrag von ca. 4.000,- DM; außerdem erhielt sie gelegentlich kleinere Beträge (jeweils etwa 200,- DM) sowie zum Geburtstag und zu Weihnachten Schmuck. Diese Beziehungen zwischen dem Erblasser und der Beklagten, die selbst nach Auffassung der Revision von irgendwelchen sexuellen Belangen nicht beeinflußt waren, reichen nicht aus, um die Zuwendung der 248.000,- DM nebst Kosten und Steuer als eine Schenkung aus einer sittlichen Pflicht oder aus einer Anstandspflicht ansehen zu können. Das gilt selbst dann, wenn, wie die Beklagte geltend gemacht hat, der Erblasser ein "reicher" Fabrikant gewesen wäre, welcher der Klägerin ein "beträchtliches" Vermögen hinterlassen hätte, und bezieht sich auf die gesamte Zuwendung, weil diese auch nicht teilweise durch die sittliche Pflicht oder die auf den Anstand zu nehmende Rücksicht geboten war (vgl. hierzu den dem Senatsurteil WM 1978, 905 zugrunde liegenden Sachverhalt).

26

c)

Die Revision meint ferner, das Berufungsgericht hätte, falls eine Schenkung im Sinne des § 534 BGB zu verneinen sei, gleichwohl konkrete Feststellungen hinsichtlich der wirtschaftlichen Lage des Erblassers treffen müssen. An das Abgrenzungskriterium "lebzeitiges Eigeninteresse" dürften im Blick auf § 2286 BGB keine zu strengen Anforderungen gestellt werden. Wenn - wie hier - ein Erblasser einer ihm nahestehenden Person etwas schenke, dürfe dem Vertragserben ein Anspruch aus § 2287 BGB nur gewährt werden, wenn von der Verfügung "wesentliche" Teile des Vermögens des Erblassers betroffen waren und dessen Bestand dadurch "erheblich" geschmälert wurde. Das sei jedoch nach den vom Tatrichter verkannten Behauptungen der Beklagten nicht der Fall gewesen.

27

Dem kann nicht gefolgt werden. Es trifft zwar zu, daß es sich in den bisher vom erkennenden Senat entschiedenen Fällen jeweils um "wesentliche" Vermögensgegenstände oder Vermögenswerte handelte, die der Erblasser dem Dritten zugewendet hatte (vgl. BGHZ 59, 343; Urteil vom 3. November 1972 - IV ZR 70/71 -; Urteil vom 8. November 1972 - IV ZR 123/70 -; BGH WM 1973, 680 = DNotZ 1973, 626; BGHZ 66, 8; siehe auch die Anmerkungen von Johannsen zu LM BGB § 2286 Nr. 6 und § 2301 Nr. 6). Die Frage, wie der Begriff "wesentlich" zu bestimmen und abzugrenzen ist, insbesondere, ob insoweit das Verhältnis zwischen dem Wert des verschenkten Gegenstandes einerseits und entweder dem Wert des Vermögens des Erblassers zur Zeit der Schenkung oder aber dem Wert dieses Vermögens im Zeitpunkt des Erbfalles andererseits maßgebend ist, darf im vorliegenden Rechtsstreit offen bleiben, weil nach den rechtsfehlerfrei getroffenen Feststellungen des Berufungsurteils die Zuwendung des Erblassers an die Beklagte in jedem Falle als wesentlich angesehen werden kann. Auf der einen Seite betrug die Schenkung des Erblassers rund 250.000,- DM; hierbei ist von Bedeutung, daß die von ihm und der Klägerin betriebene Prägeanstalt ab 1972 immer größer werdende Verluste aufzuweisen hatte und er zur Finanzierung des Wohnungskaufs einen später von der Klägerin zurückgezahlten Kredit in Höhe von 195.500,- DM aufnahm. Auf der anderen Seite hat die Beklagte lediglich behauptet, der Erblasser sei ein reicher Fabrikant gewesen, der ein beträchtliches, im Vergleich zu dem Zeitpunkt der Zuwendung nicht geschmälertes Vermögen hinterlassen habe; dieser Vortrag ist nicht genügend substantiiert, wie ersichtlich auch das Berufungsgericht angenommen hat.

28

d)

Schließlich ist die Revision der Auffassung, der Tatrichter habe verkannt, daß der schwerkranke und pflegebedürftige Erblasser selber die Eigentumswohnung habe beziehen wollen, um im Ruhestand dort mit der Beklagten den Lebensabend zu verbringen. Gerade hieraus ergebe sich aber das lebzeitige Eigeninteresse des Erblassers, das er mit der Zuwendung an die Beklagte verfolgt habe.

29

Diese Rüge ist begründet.

30

Das Oberlandesgericht hat im Tatbestand des angefochtenen Urteils nicht nur wegen des Parteivorbringens allgemein auf den vorgetragenen Inhalt der gewechselten Schriftsätze verwiesen, sondern ausdrücklich die unter Beweis gestellte Behauptung der Beklagten erwähnt, daß die Eigentumswohnung als gemeinsamer Wohnsitz gedacht gewesen sei, sobald der Erblasser seine berufliche Tätigkeit aufgegeben habe; es hat auch die Vernehmung der Zeugin Diedrich erwähnt. In den Entscheidungsgründen hat der Tatrichter ausdrücklich auf die Bekundung der Zeugin Bezug genommen, die Beklagte habe die Eigentumswohnung dafür erhalten, daß sie den Erblasser bis dahin gepflegt habe, daß sie mit ihm in der Wohnung zusammenleben und ihn dort habe pflegen wollen, sobald er sich zur Ruhe gesetzt habe. Dies geschah jedoch im Zusammenhange mit der Frage, ob die Zuwendung eine Schenkung darstellte, wie sich aus der weiteren Begründung ergibt, die bloße Absicht der Beklagten, später einmal mit dem Erblasser in die Eigentumswohnung zu ziehen und dort für ihn zu sorgen, reiche nicht aus, um von einem Entgelt sprechen zu können. Bei der Prüfung der Frage, ob der Erblasser ein lebzeitiges Eigeninteresse daran hatte, daß die Beklagte den Betrag erhielt, um die Fünf-Zimmer-Eigentumswohnung zu kaufen, hat sich das Oberlandesgericht mit dem zuvor erwähnten Vortrag der Beklagten nicht mehr auseinandergesetzt. Es hat in diesem Zusammenhange zwar ausgeführt, daß die Zuwendung lediglich wegen der guten Beziehungen zwischen dem Erblasser und der Beklagten erfolgt sei. Diese Feststellung wäre an sich geeignet, das Ergebnis, der Erblasser habe kein lebzeitiges Eigeninteresse an der Zuwendung gehabt, zu tragen, wenn das Berufungsgericht jenes Vorbringen der Beklagten bei dieser Frage in den Kreis seiner Erwägungen einbezogen und als nicht stichhaltig angesehen hätte. Das erscheint aber im Blick auf die sonstigen Ausführungen des Berufungsurteils als zweifelhaft.

31

Der erkennende Senat hat in einer Reihe von Entscheidungen (vgl. vor allem BGHZ 59, 343 mit Anm. Johannsen zu LM BGB § 2286 Nr. 6; BGHZ 66, 8, 15 ff mit Anm. Johannsen zu LM BGB § 2301 Nr. 6; BGH WM 1977, 876 = FamRZ 1977, 539 = MDR 1977, 825) zu der hier interessierenden Rechtsfrage Stellung genommen. Er hat insbesondere ausgeführt, daß ein lebzeitiges Eigeninteresse des Erblassers anzunehmen sei, wenn nach dem Urteil eines objektiven Beobachters die Verfügung des Erblassers in Anbetracht der gegebenen Umstände auch unter Berücksichtigung der durch Verfügung von Todes wegen begründeten Bindung als billigenswert und gerechtfertigt erscheint. Dabei komme den Gründen, die den Erblasser zu der Verfügung bestimmt haben, ein ausschlaggebendes Gewicht zu. Es komme darauf an, ob diese Gründe ihrer Art nach so sind, daß der Vertragserbe sie anerkennen und deswegen die sich aus der Verfügung für ihn ergebende Benachteiligung hinnehmen müsse. Das sei in der Regel nicht der Fall, wenn ohne Veränderung der bei Abschluß des Erbvertrages vorhanden gewesenen Umstände allein wegen eines auf eine Korrektur des Vertrages gerichteten Sinneswandels des Erblassers anstelle der bedachten Person einer anderen Person wesentliche Vermögenswerte ohne entsprechende Gegenleistung zugewendet werden, nur weil sie dem Erblasser genehmer sei. Dagegen könne ein lebzeitiges Eigeninteresse bejaht werden, wenn der Erblasser z.B. die Verfügung getroffen habe, um die Versorgung für sein Alter zu sichern oder zu verbessern. Ist das letztere der Fall und das Interesse an der Versorgung anerkennenswert, so könne es aus Gründen der Rechtssicherheit nicht darauf ankommen, ob die Verfügung hierzu auch wirtschaftlich notwendig war, ob es bei dem alten Zustand hätte bleiben können oder ob der Erblasser die Sicherung der Altersversorgung etwa auf andere Weise billiger hätte bekommen können.

32

Das gleiche hat grundsätzlich auch in einem Falle zu gelten, in dem ein schwerkranker, pflegebedürftiger Erblasser eine Schenkung (auch) deswegen gemacht hat, um für den Ruhestand seine dauernde Pflege zu sichern.

33

Der Tatrichter wird daher unter Berücksichtigung sämtlicher Umstände des Falles erneut die Frage zu prüfen haben, ob der Erblasser an der Schenkung ein anerkennenswertes lebzeitiges Eigeninteresse hatte (zur Frage der Beweislast vgl. BGHZ 66, 8, 16, 17; BGH WM 1977, 876 = FamRZ 1977, 539 = MDR 1977, 825).

34

IV.

Nach alledem war auf die Revision der Beklagten das angefochtene Urteil aufzuheben.

Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Dr. Grell ist erkrankt und kann daher nicht unterschreiben. Knüfer
Knüfer
Dr. Hoegen
Dr. Seidl
Dr. Blumenröhr