Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 30.10.1964, Az.: BVerwG VII P 2.64
Anordnung der Umsetzung eines Beamten der Schutzpolizei zur Kriminalpolizei ; Umfang des dem Personalrat in personellen Angelegenheiten zustehenden Mitbestimmungsrechts ; Recht der Bediensteten, gleichberechtigt mit den Unternehmern in wirtschaftlichen, sozialen und personellen Fragen des Betriebes mitzubestimmen; Mitbestimmungsrecht nur bei innerdienstlichen Maßnahmen
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 30.10.1964
- Aktenzeichen
- BVerwG VII P 2.64
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1964, 10780
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OVG Bremen - 04.11.1963 - AZ: P V 3/62
- OVG Bremen - 04.11.1963 - AZ: P B 1/63
- OVG Bremen - 04.11.1963 - AZ: P B 3/63
Rechtsgrundlage
- § 90 PersVG
Fundstellen
- BVerwGE 19, 359 - 362
- DB 1965, 294-295 (Kurzinformation)
Verfahrensgegenstand
Streit über das Mitbestimmungsrecht des Personalrats bei Umsetzungen von Beamten
Amtlicher Leitsatz
Über den Umfang des dem Personalrat nach den Bremischen Personalvertretungsgesetz in personellen Angelegenheiten der Beamten zustehenden Mitbestimmungsrechts.
In der Personalvertretungssache hat
der VII. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
auf die mündliche Verhandlung vom 30. Oktober 1964
durch
den Senatspräsidenten Witten und
die Bundesrichter Dr. Zinser, Dr. Ritgen, Dr. Boerckel und Dr. Mühl
beschlossen:
Tenor:
In Abänderung des Beschlusses des Oberverwaltungsgerichts der Freien Hansestadt Bremen - Fachsenat für Personalvertretungssachen (Land) - vom 4. November 1963 wird festgestellt:
Die Anordnung der Umsetzung eines Reviervorstehers eines Polizeireviers zum Dienststellenleiter der Verkehrsbereitschaft oder zum Reviervorsteher eines anderen Polizeireviers, die Anordnung der Umsetzung eines Dienststellenleiters der Verkehrsbereitschaft zum Reviervorsteher eines Polizeireviers und die Anordnung der Umsetzung eines an einem Polizeirevier tätigen Beamten an ein anderes Polizeirevier unterliegt dem Recht der Mitbestimmung des Personalrats der Schutzpolizei, soweit nicht die Ausnahmebestimmung des § 66 des Bremischen Personalvertretungsgesetzes Platz greift.
Tatbestand
I.
Zwischen dem antragstellenden Personalrat und dem beteiligten Senator für Inneres in Bremen entstand Streit darüber, ob sich das Mitbestimmungsrecht des Antragstellers in personellen Angelegenheiten auch auf die Zuweisungen von Beamten der Schutzpolizei zur Kriminalpolizei, von einem Polizeirevier zu einem anderen Polizeirevier sowie von einem Polizeirevier zur Verkehrspolizei erstreckt.
Der Antragsteller hat deshalb beim Verwaltungsgericht Bremen ein Beschlußverfahren eingeleitet mit dem Antrag,
festzustellen, daß die Anordnung der Umsetzung eines Reviervorstehers eines Polizeireviers zum Dienststellenleiter der Verkehrsbereitschaft oder zum Reviervorsteher eines anderen Polizeireviers, die Anordnung der Umsetzung eines Dienststellenleiters der Verkehrsbereitschaft zum Dienststellenleiter eines Polizeireviers, die Anordnung der Umsetzung eines an einem Polizeirevier tätigen Beamten an ein anderes Polizeirevier und die Anordnung der Umsetzung eines Beamten der Schutzpolizei zur Kriminalpolizei gemäß § 65 des Bremischen Personalvertretungsgesetzes dem Mitbestimmungsrecht des Antragstellers in personellen Angelegenheiten unterliegt.
Das Verwaltungsgericht Bremen hat durch Beschluß vom 4. April 1963 wie folgt entschieden:
Die Anordnung der Umsetzung eines Beamten der Schutzpolizei zur Kriminalpolizei unterliegt gemäß § 65 Abs. 1 Buchst. d des Bremischen Personalvertretungsgesetzes dem Recht der Mitbestimmung des Personalrats der Schutzpolizei.
Die Anordnung der Umsetzung eines Reviervorstehers eines Polizeireviers zum Dienststellenleiter der Verkehrsbereitschaft oder zum Reviervorsteher eines anderen Polizeireviers, die Anordnung der Umsetzung eines Dienststellenleiters der Verkehrsbereitschaft zum Reviervorsteher eines Polizeireviers und die Anordnung der Umsetzung eines an einem Polizeirevier tätigen Beamten an ein anderes Polizeirevier unterliegt dem Recht der Mitbestimmung des Personalrats der Schutzpolizei nur in den Fällen, in denen die Auswirkung der Umsetzung in ihrem Gewicht für den betroffenen Beamten einer der in § 65 Abs. 1 des Bremischen Personalvertretungsgesetzes aufgezählten Maßnahmen gleichkommt.
Der weitergehende Antrag wird zurückgewiesen.
Gegen diesen Beschluß hat der Antragsteller insoweit Beschwerde eingelegt, als sein Antrag zurückgewiesen wurde, und beantragt,
den angefochtenen Beschluß des Verwaltungsgerichts der freien Hansestadt Bremen - Fachkammer für Personalvertretungssachen - vom 4. April 1963 dahin abzuändern, daß festgestellt wird, daß die Anordnung der Umsetzung eines Reviervorstehers eines Polizeireviers zum Dienststellenleiter der Verkehrsbereitschaft oder zum Reviervorsteher eines anderen Polizeireviers, die Anordnung der Umsetzung eines Dienststellenleiters der Verkehrsbereitschaft zum Dienststellenleiter eines Polizeireviers, die Anordnung der Umsetzung eines an einem Polizeirevier tätigen Beamten an ein anderes Polizeirevier und die Anordnung der Umsetzung eines Beamten der Schutzpolizei zur Kriminalpolizei gemäß § 65 BremPersVG seinem Mitbestimmungsrecht in personellen Angelegenheiten unterliegt.
Die von dem beteiligten Senator für Inneres gleichfalls eingelegte Beschwerde hat das Oberverwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen mit Beschluß vom 11. September 1963 als unzulässig verworfen, weil sie nicht formgerecht eingelegt worden sei. Gegen diese Entscheidung wurde kein Rechtsmittel eingelegt.
Die Beschwerde des Antragstellers hat das Oberverwaltungsgericht durch Beschluß vom 4. November 1963 mit folgender Begründung zurückgewiesen:
Die Zulässigkeit des Antrags habe das Verwaltungsgericht mit Recht bejaht. Auch im übrigen sei dem Verwaltungsgericht beizupflichten. Nachdem die Beschwerde des Beteiligten verworfen worden sei und der Beschluß des Verwaltungsgerichts teilweise Rechtskraft erlangt habe, sei nur noch darüber zu entscheiden gewesen, ob auch bei denjenigen Zuweisungen von Beamten der Schutzpolizei von einem Polizeirevier zu einem anderen oder von einem Polizeirevier zur Verkehrsbereitschaft und umgekehrt ein Mitbestimmungsrecht des Antragstellers bestehe, wenn die Auswirkungen der Zuweisungen in ihrem Gewicht für den betroffenen Beamten einer der in § 65 Abs. 1 BremPersVG aufgezählten Maßnahmen nicht gleichkämen. Diese Frage sei zu verneinen.
Gemäß § 65 Abs. 1 Buchst. d BremPersVG habe der Antragsteller zwar bei Versetzungen mitzubestimmen. Die Zuweisungen, um die es sich hier handle, seien jedoch keine Versetzungen. Nach der herrschenden Ansicht liege eine solche Versetzung nur dann vor, wenn einem Beamten unter Fortdauer des Beamtenverhältnisses - bei demselben oder einem anderen Dienstherrn - nicht nur vorübergehend eine andere Amtsstelle bei einer anderen Behörde übertragen werde. Wesentliches Begriffsmerkmal einer Versetzung sei also ein Wechsel der Behörde. Daran fehle es bei den Zuweisungen anderer Dienstplätze innerhalb der Schutzpolizei. Die Polizeireviere und die Verkehrsbereitschaft seien in Bremen keine selbständigen Behörden. In Bremen sei als oberstes Organ der Exekutive der Senat kraft seiner Organisationsgewalt zur Errichtung und Einrichtung derjenigen Behörden zuständig, deren Aufgaben - wie beispielsweise die der Polizei - nicht unter einem institutionellen Gesetzesvorbehalt ständen. In den vom Senat getroffenen Beschlüssen sei zum Ausdruck gebracht worden, daß die Schutzpolizei, die Kriminalpolizei und die weiteren etwa zu bildenden Abteilungen (Verwaltungspolizei) des Stadt- und Polizeiamtes keine selbständigen Behörden sein sollten, denn die Untergliederungen von Behörden würden üblicherweise als Abteilungen, Sachgebiete, Referate, Dezernate o.a. bezeichnet. Das gleiche gelte naturgemäß erst recht von denjenigen Stellen, die - wie hier die Polizeireviere und Verkehrsbereitschaft der Abteilung Schutzpolizei - sogar noch den Abteilungen einer Behörde nachgeordnet seien. Sie hätten grundsätzlich nicht den Charakter selbständiger Behörden. Eine neue Organisationsanordnung, die hier möglicherweise eine Änderung geschaffen habe, sei, und darüber seien sich auch die Beteiligten einig, nicht ergangen.
Die Behördeneigenschaft der hier in Rede stehenden Stellen sei aber auch deshalb zu verneinen, weil sie nicht die für eine Behörde erforderliche Selbständigkeit besäßen. Darauf, welchen Einfluß die Reviervorsteher und der "Dienststellenleiter" der Verkehrsbereitschaft auf personelle und soziale Maßnahmen hätten, komme es nach alledem in diesem Zusammenhang nicht mehr entscheidend an. Für die hier noch zu treffende Entscheidung sei es auch ohne Bedeutung, ob inzwischen etwa die "Abteilung" Schutzpolizei eine selbständige Behörde geworden sei.
Es habe auch dahingestellt bleiben können, ob in denjenigen Fällen, in denen mit der Zuweisung eines Beamten an eine andere Stelle ein Wechsel des Personalrats verbunden sei, eine Versetzung im Sinne des § 65 Abs. 1 Buchst. d BremPersVG vorliege; denn bei den Zuweisungen, über die in diesem Beschwerdeverfahren noch zu entscheiden sei, könne ein solcher Personalratswechsel nicht eintreten. Bei den einzelnen Polizeirevieren und bei der Verkehrsbereitschaft beständen keine besonderen Personalräte. Für alle zu ihnen gehörenden Beamten sei vielmehr der Antragsteller zuständig. Da bei Zuweisungen von Schutzpolizeibeamten von einer Untergliederung der Schutzpolizei zu einer anderen somit kein Behördenwechsel eintrete, handle es sich bei ihnen um Umsetzungen innerhalb derselben Behörde. Auch insoweit könne es unentschieden bleiben, ob das Stadt- und Polizeiamt oder etwa die Schutzpolizei die betreffende Behörde sei. In ihrem Gewicht kämen diese Umsetzungen für den betroffenen Beamten einer der in § 65 Abs. 1 BremPersVG aufgezählten Maßnahmen nicht gleich. Umsetzungen innerhalb derselben Behörde seien aber in § 65 Abs. 1 Buchst. a bis e BremPersVG nicht als eine derjenigen personellen Maßnahmen aufgeführt, auf die sich das Mitbestimmungsrecht der Personalräte erstrecke. Daran werde auch dadurch nichts geändert, daß in § 65 Abs. 1 das Wort "insbesondere" eingefügt und zum Ausdruck gebracht worden sei, daß es sich um keine abschließende Aufzählung der mitbestimmungsberechtigten Tatbestände handle. Daraus könne nicht gefolgert werden, daß der Personalrat ohne jede Einschränkung in allen personellen Fragen mitbestimmungsberechtigt sei. Ein Mitbestimmungsrecht bestehe nur an solchen Maßnahmen, die den in § 65 Abs. 1 BremPersVG aufgezählten Maßnahmen entsprächen.
Auch aus § 52 Abs. 1 BremPersVG lasse sich nichts anderes herleiten. Wenn hier bestimmt werde, daß der Personalrat die Aufgabe habe, "in allen sozialen und personellen Fragen gleichberechtigt mit dem jeweiligen Leiter der Dienststelle mitzubestimmen", so liege die Bedeutung dieser Regelung nicht darin, den Personalräten ein allumfassendes Mitbestimmungsrecht einzuräumen, sondern darin, ihre Gleichberechtigung mit dem Dienststellenleiter hervorzuheben. Dies ergebe sich auch aus der Entstehungsgeschichte des Gesetzes und einer Stellungnahme der SPD vom 19. September 1957, die diese an die CDU-Fraktion gerichtet habe und in der es heißt, daß sich das Wort "insbesondere" nur auf Grenzfälle beziehe, die im Augenblick nicht übersehbar seien, daß es aber nicht der Absicht der SPD-Fraktion entspreche, durch dieses Wort eine ins Unübersehbare gehende Ausweitung des Mitbestimmungsrechts zu vertreten. Deshalb gehörten diejenigen Umsetzungen innerhalb der Schutzpolizei, deren Auswirkungen in ihrem Gewicht für den betroffenen Beamten den in § 65 Abs. 1 BremPersVG aufgezählten Maßnahmen nicht gleichkämen, nicht zu denjenigen Grenzfällen, deren Auswirkungen damals noch nicht übersehbar gewesen seien.
Von der vom Oberverwaltungsgericht zugelassenen Rechtsbeschwerde hat der Antragsteller Gebrauch gemacht und beantragt,
den angefochtenen Beschluß des Oberverwaltungsgerichts der Freien Hansestadt Bremen - Fachsenat für Personalvertretungssachen (Land) - vom 4. November 1963 dahin abzuändern, daß festgestellt wird, daß die Anordnung der Umsetzung eines Reviervorstehers eines Polizeireviers zum Dienststellenleiter der Verkehrsbereitschaft oder zum Reviervorsteher eines anderen Polizeireviers, die Anordnung der Umsetzung eines Dienststellenleiters der Verkehrsbereitschaft zum Dienststellenleiter eines Polizeireviers, die Anordnung der Umsetzung eines an einem Polizeirevier tätigen Beamten an ein anderes Polizeirevier und die Umsetzung eines Beamten der Schutzpolizei zur Kriminalpolizei gemäß § 65 BremPersVG seinem Mitbestimmungsrecht in personellen Angelegenheiten unterliegt.
Zur Begründung trägt der Rechtsbeschwerdeführer vor:
Ohne Preisgabe seines bisherigen Rechtsstandpunktes unterstelle er im Rechtsbeschwerdeverfahren, daß es sich bei den Polizeirevieren und bei der Verkehrsbereitschaft, bei der Schutzpolizei als solche und der Kriminalpolizei als solche nicht um Behörden im Sinne des Verwaltungsrechts handle und daß auch bei der Umsetzung von Beamten von der Verkehrsbereitschaft zu einem Polizeirevier, von einem Polizeirevier zur Verkehrsbereitschaft und von der Schutzpolizei zur Kriminalpolizei keine Versetzungen im Sinne des beamtenrechtlichen Versetzungsbegriffs vorlägen. Deshalb, und da auch die Parteifähigkeit des Antragstellers bejaht werden müsse, handle es sich nur noch um die grundsätzliche Rechtsfrage der Auslegung des § 65 BremPersVG und damit die Frage des Umfangs des dem Antragsteller in personellen Angelegenheiten zustehenden Mitbestimmungsrechts.
Das Oberverwaltungsgericht habe § 65 BremPersVG in einer weise ausgelegt, die weder mit der Entstehungsgeschichte noch dem Wortlaut dieser gesetzlichen Bestimmung vereinbar sei. Die Zuständigkeit der Personalräte in personellen Angelegenheiten erstrecke sich entgegen der von dem Oberverwaltungsgericht vertretenen Meinung auf alle personellen Angelegenheiten, zu denen auch die sogenannten Umsetzungen von Beamten gehörten. Die Regelung des § 65 BremPersVG beruhe wie bereits das Ausführungsgesetz vom 10. Januar 1949 (BremGBl. S. 7) auf Art. 47 der Bremischen Verfassung, Art. 47 BremVerf. zeichne sich gerade dadurch aus, daß er den Betriebsräten ein umfassendes Mitbestimmungsrecht einräume, das sich auf dem Gebiete der privaten Wirtschaft sogar auch auf die Mitbestimmungen in wirtschaftlichen Fragen erstrecke. Hierzu habe der Staatsgerichtshof der Freien Hansestadt Bremen in seiner Entscheidung vom 3. Mai 1957 (St 1/56) festgestellt, daß Art. 47 Abs. 2 BremVerf., durch den der Umfang des den Betriebsräten zustehenden Mitbestimmungsrechts geregelt werde, auch für die bei den Behörden zu schaffenden Betriebsvertretungen gelte.
Dementsprechend sei schon im Ausführungsgesetz zu Art. 47 Brem. Verf. den Betriebsräten auch im Bereich der öffentlichen Verwaltung ein umfassendes echtes Mitbestimmungsrecht eingeräumt worden. Unter der Herrschaft des Bremischen Ausführungsgesetzes zu Art. 47 Brem. Verf. sei den bei den Behörden gebildeten Personalräten das Mitbestimmungsrecht bei den sogenannten Umsetzungen niemals streitig gemacht worden. Daß das in dem Bremischen Personalvertretungsgesetz den Personalräten eingeräumte Mitbestimmungsrecht in personellen Angelegenheiten weitergehe als die den Personalräten im Bundespersonalvertretungsgesetz in personellen Angelegenheiten eingeräumten Beteiligungsrechte, begegne keinen rechtlichen Bedenken. Die Rahmenbestimmung des § 90 PersVG enthalte lediglich eine Sollvorschrift, wonach in innerdienstlichen sozialen und personellen Angelegenheiten eine Regelung anzustreben sei, wie sie für Personalvertretungen in Bundesbehörden gelte.
Das Bundesverfassungsgericht, das in seiner Entscheidung vom 27. April 1959 für Recht erkannt habe, daß die §§ 59 und 61 des BremPersVG nichtig seien, soweit sie in den Fällen der Mitbestimmung des Personalrats in personellen Angelegenheiten der Beamten die Entscheidung einer Einigungsstelle vorsähen, habe ausdrücklich festgestellt, daß die nach dem Bremischen Personalvertretungsgesetz den Personalvertretungen eingeräumten umfassenden Befugnisse in ihrer Häufung und Ausgestaltung erheblich weitergingen als diejenigen, die das Bundespersonalvertretungsgesetz und die Personalvertretungsgesetze anderer Bundesländer kennen. Der grundsätzlich allzuständige Personalrat habe in allen der Mitbestimmung unterliegenden Angelegenheiten auch ein eigenes Initiativrecht und weite Ermessensfreiheit. Das Bundesverfassungsgericht habe diese Bestimmungen auch ausdrücklich für zulässig und mit § 90 des Personalvertretungsgesetzes vereinbar erklärt, soweit sich das den Personalräten eingeräumte Mitbestimmungsrecht auf innerdienstliche Maßnahmen beziehe.
Der Beteiligte ist den Ausführungen des Rechtsbeschwerdeführers entgegengetreten. Zur Frage der Umsetzungen hat der Beteiligte darauf hingewiesen, es sei durch nichts bewiesen, daß unter der Herrschaft des Bremischen Ausführungsgesetzes zu Art. 47 Brem. Verf. den bei den Behörden gebildeten Personalräten ein Mitbestimmungsrecht auch bei sogenannten Umsetzungen zugebilligt worden sei. Richtig sei jedoch, daß in der Praxis den Personalräten entgegenkommenderweise auch eine Umsetzung zur Kenntnis gebracht und ihnen Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben werde. Daraus könne jedoch nicht hergeleitet werden, daß damit ein echtes Mitbestimmungsrecht anerkannt worden sei.
Der Beteiligte beantragt,
die Rechtsbeschwerde als unbegründet zurückzuweisen.
Gründe
II.
Gegen die Zulässigkeit des Antrags und die Antragsbefugnis des Antragstellers, die von den Vorinstanzen bejaht wurden, bestehen keine Bedenken.
Richtig ist auch, daß die Feststellung des Verwaltungsgerichts, die Anordnung der Umsetzung eines Beamten der Schutzpolizei zur Kriminalpolizei unterliege gemäß § 65 Abs. 1 Buchst. d des Bremischen Personalvertretungsgesetzes vom 3. Dezember 1957 (BremGBl. S. 161) - BremPersVG - dem Recht der Mitbestimmung des Personalrats der Schutzpolizei, Rechtskraft erlangt hat, da die von dem Beteiligten dagegen eingelegte Beschwerde von dem Oberverwaltungsgericht verworfen und diese Entscheidung nicht angefochten worden ist.
In der materiellrechtlichen Beurteilung der verbleibenden Streitfrage über den Umfang des dem Antragsteller gemäß § 65 Abs. 1 BremPersVG in personellen Angelegenheiten zustehenden Mitbestimmungsrechts kann jedoch der von den Vorinstanzen vertretenen Auffassung nicht gefolgt werden.
Bedenken begegnet bereits die von dem Oberverwaltungsgericht bestätigte Formulierung des erstinstanzlichen Entscheidungstenors, der, soweit er den Gegenstand des Rechtsbeschwerdeverfahrens bildet, das von dem Antragsteller bei Umsetzungen von Beamten in Anspruch genommene Mitbestimmungsrecht davon abhängig macht, ob "die Auswirkung der Umsetzung in ihrem Gewicht für den betroffenen Beamten einer der in § 65 Abs. 1 des Bremischen Personalvertretungsgesetzes aufgezählten Maßnahmen gleichkommt". Hier wird das Mitbestimmungsrecht nicht an das Vorliegen einer objektiv bestimmbaren Maßnahme geknüpft, sondern davon abhängig gemacht, ob die Maßnahme unbestimmte begriffliche Voraussetzungen erfüllt, und zwar in der Person des von der Maßnahme betroffenen Beamten. Damit wäre eine kaum erträgliche Rechtsunsicherheit geschaffen, die ständiger Anlaß zu Meinungsverschiedenheiten werden könnte.
Die unmittelbare Rechtsgrundlage für die zur Entscheidung stehende Frage über den Umfang des dem Antragsteller in personellen Angelegenheiten zustehenden Mitbestimmungsrechts bilden die §§ 52 und 65 BremPersVG sowie Art. 47 der Landesverfassung der Freien Hansestadt Bremen vom 21. Oktober 1947 (BremGBl. S. 251).
Entsprechend dem in Art. 47 der Landesverfassung verankerten Recht der Bediensteten, gleichberechtigt mit den Unternehmern in wirtschaftlichen, sozialen und personellen Fragen des Betriebes mitzubestimmen, sah bereits das Ausführungsgesetz zu Art. 47 der Landesverfassung vom 10. Januar 1949 (BremGBl. S. 7) auch für die Behörden sehr weitgehende Mitbestimmungsbefugnisse der Betriebsvertretungen vor. Dieser Tendenz folgte das Bremische Personalvertretungsgesetz, das eine "radikal personalvertretungsfreundliche Konzeption" (vgl. Grabendorff, ZBR 59 S. 169 [170]) besitzt. Bei der Regelung des Mitbestimmungsverfahrens, das in allen personellen Angelegenheiten im Streitfalle die Entscheidung einer Einigungsstelle übertrug, hielt allerdings die gesetzliche Regelung einer Nachprüfung durch das Bundesverfassungsgericht nicht stand, das in seinem Urteil vom 27. April 1959 (BVerfGE 9, 268 [BVerfG 27.04.1959 - 2 BvF 2/58]) die §§ 59 bis 61 BremPersVG wegen Verstoßes gegen Art. 28 Abs. 1 Satz 1 und Art. 33 Abs. 5 GG für nichtig erklärte, soweit sie in den Fällen der Mitbestimmung des Personalrats in personellen Angelegenheiten der Beamten die Entscheidung einer Einigungsstelle vorsah.
In diesem Urteil hatte das Bundesverfassungsgericht auch die Frage zu prüfen, ob das den Personalräten in den §§ 52 bis 63 ff. BremPersVG eingeräumte Mitbestimmungsrecht mit der Rahmenvorschrift des § 90 des Personalvertretungsgesetzes vom 5. August 1955 (BGBl. I S. 477) - PersVG - vereinbar sei. Dies wurde vom Bundesverfassungsgericht ausdrücklich bejaht, wobei es diese Bestimmungen in bundesrechtskonformer Weise dahin auslegte, daß sich das dem Personalrat in personellen Angelegenheiten in einer so umfassenden Weise eingeräumte Mitbestimmungsrecht nur auf innerdienstliche Maßnahmen beziehe. Auch das Bundesverfassungsgericht billigt dem den Personalräten in §§ 52 und 65 BremPersVG eingeräumten Mitbestimmungsrecht in personellen Angelegenheiten eine über den Rahmen der bundesrechtlichen Regelung hinausgehende umfassende Bedeutung zu, wenn es ausführt:
"Das Bremische Personalvertretungsgesetzüberträgt den Personalvertretungen umfassende Befugnisse, die in ihrer Häufung und Ausgestaltung erheblich weiter gehen als diejenigen, die das Bundespersonalvertretungsgesetz und die Personalvertretungsgesetze anderer Bundesländer kennen. Nach dem Bremischen Personalvertretungsgesetz hat der Personalrat "in allen sozialen und personellen Fragen" der Beamten, Angestellten und Arbeiter "gleichberechtigt mit dem jeweiligen Leiter der Dienststelle mitzubestimmen" (§ 52 Abs. 1 Satz 1). Alle Maßnahmen auf diesem Gebiet können nur mit Zustimmung des Personalrats getroffen werden ... Der grundsätzlich allzuständige Personalrat hat in allen der Mitbestimmung unterliegenden Angelegenheiten eigenes Initiativrecht (§ 58 Abs. 3) und weite Ermessensfreiheit."
Daß der bremische Gesetzgeber den Personalräten ein umfassendes Mitbestimmungsrecht in allen personellen Angelegenheiten einräumen wollte, entspricht auch der vom Senat der Freien Hansestadt Bremen in dem Verfahren vor dem Bundesverfassungsgericht vertretenen Auffassung über die Unvereinbarkeit der §§ 52 bis 62 ff. BremPersVG mit der Rahmenvorschrift des § 90 PersVG. In diesem Verfahren machte der Senat der Freien Hansestadt Bremen geltend, daß die bundesrechtliche Regelung die Beteiligung der Personalvertretung auf bestimmte innerdienstliche, soziale und personelle Angelegenheiten beschränke, "während das Bremische Personalvertretungsgesetz die Mitbestimmung auf alle sozialen und personellen Fragen erstrecke (§ 52 Abs. 1) und deren Gegenstand nicht abschließend bestimme (§§ 63, 65 'insbesondere')".
Tatsächlich können auch die in den §§ 52 und 65 BremPersVG enthaltenen Regelungen nur dahin verstanden werden, daß dem Personalrat grundsätzlich in allen personellen Angelegenheiten ein Mitbestimmungsrecht eingeräumt wird, und daß dieses Mitbestimmungsrecht nicht etwa auf die in dem in § 65 Abs. 1 BremPersVG enthaltenen Katalog aufgezählten personellen Maßnahmen beschränkt ist.
Folgt man der von dem Bundesverfassungsgericht vertretenen Auffassung, wonach das dem in den §§ 63 bis 65 dem Katalog vorangestellte Wort "insbesondere" die Richtung der möglichen Gegenstände der Beschlußfassung andeutet, dann kann es nicht zweifelhaft sein, daß auch "Umsetzungen", die sich in der Richtung von "Versetzung und Abordnung" (§ 65 Abs. 1 Buchst. d BremPersVG) bewegen und, wie auch die Vorinstanzen anerkennen, geeignet sind, für den betroffenen Beamten in ihrer Auswirkung einer solchen Maßnahme gleichzukommen, von dem Mitbestimmungsrecht des Personalrats erfaßt werden.
An diesem rechtlichen Ergebnis können auch Meinungsäußerungen nichts ändern, die von den politischen Parteien während des Gesetzgebungsverfahrens abgegeben wurden.
Maßgebend für die Auslegung eines Gesetzes können nicht parteipolitische Auseinandersetzungen und Betrachtungen sein, die sich im laufe des Gesetzgebungsverfahrens abspielen. Ausschlaggebend ist vielmehr der im Gesetz objektivierte Wille des Gesetzgebers, sofern er nicht sinnwidrig oder mit rechtsstaatlichen Grundsätzen unvereinbar ist. Dies ist aber, wie auch das Bundesverfassungsgericht anerkennt, nicht der Fall.
Es entspricht also der gesetzlichen Regelung, dem Antragsteller das von ihm für bestimmte Umsetzungsmaßnahmen beanspruchte Mitbestimmungsrecht zuzubilligen, soweit nicht die Ausnahmebestimmung des § 06 BremPersVG Platz greifen sollte. Ob als "Umsetzungen" bezeichnete personelle Maßnahmen denkbar sind, die dem Mitbestimmungsrecht des Personalrats nicht unterliegen, bedurfte angesichts des auf bestimmte Umsetzungsmaßnahmen gerichteten Feststellungsbegehrens ebensowenig der Erörterung wie die Frage, in welcher weise das Mitbestimmungsrecht nach dem Bremischen Personalvertretungsgesetz zu handhaben ist.
Eine Kostenentscheidung entfällt, da gemäß § 76 Abs. 2 PersVG in Verbindung mit § 80 Abs. 1, § 12 Abs. 4 und § 2 Abs. 1 Nr. 4 ArbGG Gebühren und Auslagen nicht erhoben werden und in dem als objektives Verfahren gestalteten Beschlußverfahren auch für den Ersatz außergerichtlicher Kosten kein Raum ist.
Dr. Einser
Dr. Ritgen
Dr. Boerckel
Dr. Mühl