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§ 61 LFAG - Änderung des Landesgesetzes über den Zusammenschluss der Verbandsgemeinden Altenglan und Kusel

Bibliographie

Titel
Landesgesetz zur Neuregelung der Finanzbeziehungen zwischen dem Land und den kommunalen Gebietskörperschaften (Landesfinanzausgleichsgesetz - LFAG -)
Amtliche Abkürzung
LFAG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Rheinland-Pfalz
Gliederungs-Nr.
6022-1

Das Landesgesetz über den Zusammenschluss der Verbandsgemeinden Altenglan und Kusel vom 8. März 2016 (GVBl. S. 188), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 6. Dezember 2016 (GVBl. S. 579), BS 2020-108, wird wie folgt geändert:

§ 12 wird wie folgt geändert:

  1. 1.

    Absatz 1 wird wie folgt geändert:

    1. a)
    2. b)

      Satz 2 erhält folgende Fassung:

      "Die Ortsgemeinde Altenglan erhält für ihren Verflechtungsbereich, der am Tage der Verkündung dieses Gesetzes ausgewiesen ist, einen Ansatz nach § 19 Abs. 4 Nr. 2 Satz 1 Buchst. c Doppelbuchst. aa LFAG."

  2. 2.

    Absatz 2 wird wie folgt geändert:

    1. a)

      In Satz 1 werden die Worte "Leistungsansatz nach § 11 Abs. 4 Nr. 2 Satz 1 Buchst. a und b und Satz 2 LFAG" durch die Worte "Ansatz nach § 19 Abs. 4 Nr. 2 Satz 1 Buchst. b und Satz 2 LFAG" ersetzt.

    2. b)

      Satz 2 erhält folgende Fassung:

      "Die Ortsgemeinde Stadt Kusel erhält für ihre Verflechtungsbereiche, die am Tage der Verkündung dieses Gesetzes ausgewiesen sind, einen Ansatz nach § 19 Abs. 4 Nr. 2 Satz 1 Buchst. c und Satz 2 LFAG."