§ 12 LFAG - Aufteilung und Verwendung der Gesamtschlüsselmasse
Bibliographie
- Titel
- Landesgesetz zur Neuregelung der Finanzbeziehungen zwischen dem Land und den kommunalen Gebietskörperschaften (Landesfinanzausgleichsgesetz - LFAG -)
- Amtliche Abkürzung
- LFAG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Rheinland-Pfalz
- Gliederungs-Nr.
- 6022-1
(1) Die Gesamtschlüsselmasse wird nach Abzug der Schlüsselzuweisungen A (§ 13) aufgeteilt auf die Teilschlüsselmassen für
- 1.
kreisfreie Städte,
- 2.
verbandsfreie Gemeinden,
- 3.
Ortsgemeinden,
- 4.
Landkreise und
- 5.
Verbandsgemeinden.
(2) Die Höhe der Teilschlüsselmassen bestimmt sich nach dem Verhältnis, in welchem die nach § 6 Abs. 4 Satz 7 und Abs. 7 ermittelten angemessenen Bedarfe für Schlüsselzuweisungen nach Abzug der allgemeinen Deckungsmittel (§ 6 Abs. 5 und 7) je Gebietskörperschaftsgruppe zueinander stehen. Die jeweiligen Anteile der Gebietskörperschaftsgruppen werden im Landeshaushaltsplan des jeweiligen Jahres dargestellt.