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Bundesgerichtshof
Urt. v. 18.05.1995, Az.: 4 StR 41/95

Begünstigung; Hehlerei; Bereicherung; Bereicherungsabsicht; Angehöriger; Vortäter

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
18.05.1995
Aktenzeichen
4 StR 41/95
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1995, 12677
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Fundstellen

  • JR 1996, 344-346
  • NStZ 1995, 595 (Volltext mit red. LS)
  • StV 1995, 586

Redaktioneller Leitsatz

1. Der Vortäter kann nicht Dritter i.S. des § 259 StGB für die Bereicherungsabsicht sein.

2. Will der Täter einem Angehörigen die erbeuteten Gegenstände erhalten, handelt es sich um eine Begünstigung gemäß § 258 Abs. 6 StGB.

Gründe

1

Das Landgericht hat den Angeklagten der Hehlerei in zwei Fällen, des Diebstahls, der Beihilfe zum Diebstahl in zwei Fällen, des Betruges in zwei Fällen, davon in einem Fall in Tateinheit mit Urkundenfälschung, sowie des Vortäuschens einer Straftat schuldig gesprochen und ihn - unter Einbeziehung mehrerer rechtskräftig verhängter Strafen - zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren verurteilt.

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Mit seiner Revision rügt der Angeklagte die Verletzung sachlichen Rechts.

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Das Rechtsmittel bleibt im wesentlichen ohne Erfolg. Die Nachprüfung des Urteils aufgrund der Revisionsrechtfertigung hat lediglich insofern einen Rechtsfehler ergeben, als das Landgericht den Angeklagten der Hehlerei in zwei Fällen schuldig gesprochen hat. Im übrigen erweist sich das Rechtsmittel als unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.

4

1. Nach den Feststellungen zu den Fällen II. 1. und II. 6. der Urteilsgründe hatte der Bruder des Angeklagten im Herbst 1990 und im Frühjahr 1991 jeweils einen Pkw erworben, der - wie er wußte - gestohlen war. Als die Entdeckung der Fahrzeuge drohte, gestattete der Angeklagte seinem Bruder in beiden Fällen, diese kostenlos in einer von ihm angemieteten Garage unterzustellen. Dem Angeklagten war dabei bekannt, daß die Fahrzeuge gestohlen waren und sein Bruder sie erworben hatte, um sie seinerseits zu verkaufen. Er stellte seine Garage jeweils "in der Absicht zur Verfügung, seinem Bruder den rechtswidrig erlangten Vermögensvorteil zu erhalten."

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Das Landgericht ist der Auffassung, der Angeklagte habe sich danach in beiden Fällen der Hehlerei in Form der Absatzhilfe schuldig gemacht. Sein Bruder habe die Fahrzeuge jeweils durch Hehlerei in der Form des Sich-Verschaffens und damit durch eine gegen fremdes Vermögen gerichtete Straftat im Sinne des § 259 Abs. 1 StGB erworben. Auch die von der Vorschrift vorausgesetzte Absicht, sich oder einen Dritten zu bereichern, sei bei dem Angeklagten gegeben. Er habe nämlich seinen Bruder bereichern wollen, also in Drittbereicherungsabsicht gehandelt.

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2. Diese Würdigung hält rechtlicher Nachprüfung nicht stand. Es kann dahingestellt bleiben, ob die getroffenen Feststellungen die Annahme tragen, der Angeklagte habe den objektiven Tatbestand des § 259 StGB in der Form der Absatzhilfe erfüllt (vgl. BGHSt 33, 44, 46 f. [BGH 03.10.1984 - 2 StR 166/84]; BGH JR 1989, 383). Jedenfalls die Ausführungen zum subjektiven Tatbestand begegnen Bedenken.

7

a) In Rechtsprechung und Schrifttum wird unterschiedlich beurteilt, ob als Dritter im Sinne der von § 259 StGB vorausgesetzten Absicht auch der Vortäter in Betracht kommt. Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat dies in einer Entscheidungvom 7. August 1979 - 1 StR 176/79 - für den von ihm zu beurteilenden Sachverhalt bejaht (= NJW 1979, 2621, 2622; zustimmend Stree in Schönke/Schröder StGB 24. Aufl. § 259 Rdn. 50; Wessels Strafrecht, Besonderer Teil, Band 2, 16. Aufl. S. 194). Nach der im Schrifttum überwiegenden Auffassung reicht dagegen die Absicht, den Vortäter zu bereichern, als Drittbereicherungsabsicht im Sinne des § 259 StGB nicht aus (Ruß in LK StGB 11. Aufl. § 259 Rdn. 38; Samson in SK-StGB § 259 Rdn. 35; Lackner StGB 21. Aufl. § 259 Rdn. 17; Dreher/Tröndle StGB 47. Aufl. § 259 Rdn. 22; Lackner/Werle JR 1980, 214; Maurach/Schroeder/Maiwald, Strafrecht Besonderer Teil, Teil 1, 7. Aufl. § 39 Rdn. 40; Rudolphi JA 1981, 94; Krey, Strafrecht Besonderer Teil, Band 2, 9. Aufl. S. 260; Roth JA 1988, 258).

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b) Dem Senat erscheint die engere Auslegung zutreffend.

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Für sie spricht schon der Wortlaut des § 259 StGB: Die Vorschrift bezeichnet im objektiven Tatbestand den Vortäter als "anderen" und unterscheidet ihn von dem "Dritten", dem die Sache verschafft werden kann. Diese unterschiedliche Bezeichnung der Beteiligten legt es zumindest nahe, daß der "Dritte" im Sinne des subjektiven Tatbestandsmerkmals der Absicht mit dem "anderen" (dem Vortäter) nicht identisch sein kann.

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Diese Auslegung hat auch die Entstehungsgeschichte des heutigen § 259 StGB für sich: Nach der bis Ende 1974 geltenden Fassung der Vorschrift mußte der Hehler "seines Vorteils wegen" handeln. Mit der Ergänzung des subjektiven Tatbestandes um die Drittbereicherungsabsicht durch Art. 19 Nr. 132 des Einführungsgesetzes zum Strafgesetzbuch vom 2. März 1974 (BGBl. I S. 469) wollte der Gesetzgeber nicht erreichen, daß auch die Absicht, den Vortäter zu bereichern, als tatbestandsmäßig genügt. Mit dieser Änderung sollte vielmehr - ebenso wie mit der Ersetzung des Merkmals "an sich bringt" durch die Wendung "sich oder einem Dritten verschafft" - lediglich die Strafbarkeit von "Gewerbegehilfen", die Hehlereihandlungen zum Vorteil ihrer Geschäftsherren vornehmen, auf eine sichere rechtliche Grundlage gestellt werden (BTDrucks. 7/550, S. 252, 253). Im übrigen bestand der Zweck der Gesetzesänderung unter anderem gerade darin, den Tatbestand der Hehlerei von dem der Begünstigung (§ 257 StGB) schärfer abzugrenzen (BTDrucks. 7/550, S. 252). Mit dieser Zielsetzung ist die Auffassung, für § 259 StGB genüge auch die Absicht, den Vortäter zu bereichern, schwerlich in Einklang zu bringen.

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c) Ob eine Strafbarkeit wegen Hehlerei generell ausscheidet, wenn der Täter in der Absicht handelt, den Vortäter zu bereichern, bedarf hier indes nicht der Entscheidung. § 259 StGB ist jedenfalls dann nicht anwendbar, wenn der Täter - wie nach den Feststellungen der Angeklagte - ausschließlich mit dem Ziel handelt, dem Vortäter den rechtswidrig erlangten Vermögensvorteil zu erhalten. In Fällen, in denen es ihm nicht darauf ankommt, mit seiner Hilfeleistung dem Vortäter einen über den Besitz der Sache hinausgehenden Vorteil oder Gewinn zu verschaffen, stellt sich die Tat als Begünstigung dar. Bei einem solchen Sachverhalt würde ein Schuldspruch wegen Hehlerei die Grenzen zwischen den Tatbeständen der §§ 257 und 259 StGB auflösen (vgl. auch Stree aaO. Rdn. 50 letzter Satz).

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d) Mit dieser Auffassung weicht der Senat nicht von dem genannten Urteil des 1. Strafsenats (NJW 1979, 2621, 2622) ab. In jener Entscheidung wird betont, daß es dem Täter darum gegangen sei, durch den von ihm unterstützten Absatz der Sachen dem Vortäter die Erzielung "beträchtlicher Gewinne" zu ermöglichen. Eine Fallgestaltung, bei der lediglich die Sicherung der Sache zugunsten des Vortäters bezweckt wird, hatte der 1. Strafsenat nicht zu beurteilen.

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3. Der Rechtsfehler führt zur Änderung des Schuldspruchs. Nach den rechtsfehlerfrei getroffenen Feststellungen hat sich der Angeklagte in den Fällen II. 1. und II. 6. der Urteilsgründe nicht der Hehlerei, sondern der Begünstigung schuldig gemacht. § 265 StPO steht der Änderung nicht entgegen. Es ist auszuschließen, daß der - geständige - Angeklagte sich gegen den geänderten Schuldvorwurf wirksamer als geschehen hätte verteidigen können. Der persönliche Strafausschließungsgrund des § 258 Abs. 6 StGB greift zugunsten des Angeklagten nicht ein. Insofern mag dahingestellt bleiben, ob § 258 Abs. 6 StGB die Strafbarkeit wegen Begünstigung nach § 257 StGBüberhaupt entfallen lassen kann (verneinend: Ruß aaO. § 258 Rdn. 38; Lackner aaO. § 258 Rdn. 17). Denn die Vorschrift kann auf den Begünstiger allenfalls Anwendung finden, wenn die Begünstigung mit einer Strafvereitelung zusammentrifft, also die Absicht, dem Angehörigen die Vorteile der Sache zu erhalten, mit der Absicht, ihn der Strafverfolgung zu entziehen, einhergeht, und wenn ferner die Strafvereitelung nach der Vorstellung des Täters nicht ohne gleichzeitige sachliche Begünstigung erreicht werden kann (so BGHSt 11, 343 zu § 257 Abs. 2 StGB a.F.; Dreher/Tröndle aaO. § 258 Rdn. 16; Stree in Schönke/Schröder aaO. § 258 Rdn. 39). Daran fehlt es hier. Dem Angeklagten ging es ausschließlich darum, seinem Bruder den Besitz der Fahrzeuge, deren Entdeckung und Entziehung drohten, zu erhalten.

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4. Der Strafausspruch bleibt von der Änderung des Schuldspruchs unberührt. Der Strafrahmen des § 257 Abs. 1 StGB entspricht dem des § 259 Abs. 1 StGB. Die Strafkammer hat bei der Zumessung der Strafe ausdrücklich berücksichtigt, daß der "Angeklagte keinerlei eigenen Profit erzielte, sondern lediglich seinen Bruder unterstützen wollte". Im Hinblick darauf und unter Berücksichtigung der zahlreichen, teils einschlägigen Vorstrafen des Angeklagten kann der Senat ausschließen, daß die Strafkammer in den Fällen II. 1. und II. 6. der Urteilsgründe bei zutreffender rechtlicher Würdigung der Taten auf mildere Einzelstrafen erkannt hätte.