Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 19.06.1989, Az.: BVerwG 8 C 17.89
Erledigung eines Tauglichkeitsüberprüfungsbescheides
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 19.06.1989
- Aktenzeichen
- BVerwG 8 C 17.89
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1989, 17526
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- VG Frankfurt am Main - 14.11.1988 - AZ: II/3 E 654/86
Rechtsgrundlagen
Der 8. Senat des Bundesverwaltungsgerichts hat
am 19. Juni 1989
durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Weyreuther und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Noack und Dr. Kleinvogel
beschlossen:
Tenor:
Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Frankfurt am Main vom 14. November 1988 wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Revisionsverfahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 6.000 DM festgesetzt.
Gründe
Die Revision ist offenbar unbegründet. Sie wird daher durch Beschluß zurückgewiesen (vgl. § 190 Abs. 3 Satz 1 VwGO in Verbindung mit § 34 Abs. 2 Satz 1 WPflG).
Die Verfahrensrüge ist unbeachtlich. Auf die von der Revision für erforderlich gehaltene weitere Aufklärung des Sachverhalts (vgl. § 86 Abs. 1 VwGO) kommt es für die Entscheidung nicht an. Die Klage mit dem Ziel der Aufhebung des Tauglichkeitsüberprüfungsbescheides vom 10. Juli 1985 ist unzulässig (geworden). Dieser Bescheid hat sich erledigt. Seine Aufhebung kann daher mangels Beschwer nicht mehr begehrt werden. Nach der Rechtsprechung des Senats wird ein Tauglichkeitsüberprüfungsbescheid regelmäßig durch eine nachfolgende (ärztliche) Tauglichkeitsüberprüfung im Sinne der §§ 43 Abs. 2 VwVfG und 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO erledigt (vgl. Beschluß vom 6. Januar 1988 - BVerwG 8 C 7.87 - <NVwZ 88, 35 m.weit.Nachw.>). So liegt es hier. Die Beklagte hat im Anschluß an das vom Verwaltungsgericht eingeholte medizinische Sachverständigengutachten eine Tauglichkeitsüberprüfung durch ihren ärztlichen Dienst veranlaßt und aufgrund des Überprüfungsergebnisses mitgeteilt, daß es einer neuen Tauglichkeitsfeststellung bedarf. Sie hat damit hinreichend deutlich zum Ausdruck gebracht, daß der angefochtene Bescheid als Heranziehungsgrundlage ausscheidet, und daher (zutreffend) den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt erklärt. Der Kläger hat sich dieser Erklärung jedoch nicht angeschlossen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, die Streitwertfestsetzung auf den §§ 13 Abs. 1 Satz 2, 14 und 73 Abs. 1 GKG.
Noack
Dr. Kleinvogel