Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 08.02.1995, Az.: BVerwG 2 B 142/94
Streitwertfestsetzung für eine angefochtene Laufbahnprüfung für den gehobenen nichttechnischen Dienst; Anwendbarkeit der Grundsätze zur verwaltungsgerichtlichen Überprüfung berufsbezogener Prüfungsverfahren auf die verwaltungsgerichtliche Überprüfung einer beamtenrechtlichen Laufbahnprüfungen
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 08.02.1995
- Aktenzeichen
- BVerwG 2 B 142/94
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1995, 19996
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- VGH Baden-Württemberg - 01.08.1994 - AZ: 4 S 740/93
Rechtsgrundlage
Fundstellen
- Bay VBl 1995, 700
- JurBüro 1995, 371
- NVwZ-RR 1995, 361-362
- § 13 GKG Nr. 83 Buchholz, 360
Prozessführer
Herr ...
Prozessgegner
...
Amtlicher Leitsatz
Der Streitwert ist in Verfahren, in denen die Versetzung eines Beamten auf Lebenszeit in den Ruhestand angegriffen wird, allgemein auf den sechseinhalbfachen Betrag des Endgrundgehaltes zuzüglich ruhegehaltfähiger Zulagen festzusetzen.
Der 2. Senat des Bundesverwaltungsgerichts hat
am 8. Februar 1995
durch
die Vizepräsidentin des Bundesverwaltungsgerichts Dr. Franke und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Müller und Dr. Borgs-Maciejewski
beschlossen:
Tenor:
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg vom 1. August 1994 wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 8.000 DM festgesetzt.
Gründe
Die auf § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO gestützte Beschwerde kann keinen Erfolg haben. Die Rechtssache hat nicht die ihr von der Beschwerde beigelegte grundsätzliche Bedeutung im Sinne dieser Bestimmung. Aus dem Vorbringen in der Beschwerdebegründung ergibt sich nicht, daß das erstrebte Revisionsverfahren zur Beantwortung von entscheidungserheblichen konkreten Rechtsfragen mit über den Einzelfall hinausreichender Tragweite beitragen könnte, die im Interesse der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder der Fortbildung des Rechts höchstrichterlicher Klärung bedürfen (vgl. BVerwGE 13, 90, 91 f.) [BVerwG 02.10.1961 - VIII C 78/61].
Die Beschwerde wendet sich gegen die vom Berufungsgericht vorgenommene Überprüfung der vom Kläger angefochtenen Laufbahnprüfung für den gehobenen nichttechnischen Dienst der Bundesanstalt für Arbeit an der Fachhochschule des Bundes (FH Bund) für öffentliche Verwaltung - Fachbereich Arbeitsverwaltung -. Die Beschwerde ist der Auffassung, die Kontrolle der Prüfungsbewertungen durch den Verwaltungsgerichtshof entspreche nicht den Vorgaben, die das Bundesverfassungsgericht in dem Beschluß vom 17. April 1991 - 1 BvR 419/81 - und - 1 BvR 213/83 - (NJW 1991, 2005 [BVerfG 17.04.1991 - 1 BvR 419/81]) aufgestellt hat. Sie wirft in diesem Zusammenhang die Frage auf (Seite 1 f. der Beschwerdeschrift),
"wo die Grenze zu ziehen ist zwischen einer rein prüfungsspezifischen Wertung, die gerichtlich nicht mehr nachgeprüft werden kann und Bewertungsfragen, die fachliche Kriterien mit einschließen und somit gerichtlich nachprüfbar sind."
Eine konkrete, noch klärungsbedürftige Rechtsfrage in dem oben genannten Sinne ist damit nicht dargelegt. Der beschließende Senat hat im Beschluß vom 13. März 1992 - BVerwG 2 B 96.91 - (Buchholz 232 § 15 a Nr. 1) ausgeführt, daß die in den Beschlüssen des Bundesverfassungsgerichts vom 17. April 1991 - 1 BvR 419/81 - und - 1 BvR 213/83 - (a.a.O.) und vom gleichen Tag - 1 BvR 1529/84 - und - 1 BvR 138/87 - (NJW 1991, 2008) entwickelten Grundsätze zur verwaltungsgerichtlichen Überprüfung berufsbezogener Prüfungsverfahren bei der verwaltungsgerichtlichen Überprüfung beamtenrechtlicher Laufbahnprüfungen anwendbar sind. In diesem Beschluß ist weiter ausgeführt, es sei eine Frage des Einzelfalles, ob und inwieweit die Erwägungen des Tatsachengerichts diesen Grundsätzen gerecht würden, so daß schon von daher der Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung zukommen könne. Dies gilt auch für die oben zitierte Frage der Beschwerde, die sich ebenfalls nur nach den konkreten Umständen des Einzelfalles beurteilen läßt. Auch den weiteren Ausführungen der Beschwerde hierzu (Seite 2 f. unter 1. und 2. der Beschwerdeschrift) ist keine noch klärungsbedürftige Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung zu entnehmen. Diese Ausführungen wenden sich gegen die Beweiswürdigung und die Rechtsanwendung durch das Berufungsgericht. Damit kann die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache nicht begründet werden.
Das gleiche gilt für die unter 3. der Beschwerdeschrift bezeichnete Frage,
"inwieweit die Interpretation der Prüfungsfragen und der daran hängenden Bewertung der gerichtlichen Kontrolle entzogen ist,"
und die unter 4. der Beschwerdeschrift bezeichnete Frage,
"ob die Art und Weise der Punktevergabe tatsächlich immer eine gerichtlich nicht nachprüfbare Bewertungsfrage ist,"
und die unter 5. der Beschwerdeschrift bezeichnete Frage,
"wann durch das Verfahren die Gleichbehandlung der Prüflinge verletzt wird."
Die Beschwerde hält die in diesem Zusammenhang vom Berufungsgericht gegebenen rechtlichen Ausführungen für nicht nachvollziehbar und für unzutreffend. Eine konkrete noch klärungsbedürftige Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung wird indes nicht dargelegt. Vielmehr breitet die Beschwerde mit diesem Vorbringen im Grunde den gesamten Rechtsstoff des Streitfalles erneut aus (vgl. dazu Beschluß vom 10. November 1992 - BVerwG 2 B 137.92 - <Buchholz 310 § 133 n.F. Nr. 6>) und stellt damit in grundlegender Vernachlässigung des rechtssystematischen Unterschieds zwischen der Begründung einer Nichtzulassungsbeschwerde und der Begründung einer Revision den Streitfall zur Entscheidung. Mit einem derartigen Vorbringen kann die grundsätzliche Bedeutung einer Rechtssache - wie bereits ausgeführt - nicht dargelegt werden.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, die Festsetzung des Streitwerts auf § 13 Abs. 1 Satz 2 GKG n.F.
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 8.000 DM festgesetzt.
Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Müller
Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Borgs-Maciejewski